Weitere Entscheidungen unten: BFH, 04.03.1999 | BFH, 16.06.1999

Rechtsprechung
   BFH, 10.03.1999 - II R 55/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,2286
BFH, 10.03.1999 - II R 55/97 (https://dejure.org/1999,2286)
BFH, Entscheidung vom 10.03.1999 - II R 55/97 (https://dejure.org/1999,2286)
BFH, Entscheidung vom 10. März 1999 - II R 55/97 (https://dejure.org/1999,2286)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,2286) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    GrEStG § 6 Abs. 1 u. 3; AO § 42

  • Wolters Kluwer

    Grunderwerbsteuer - Steuerbegünstigung - Rechtsträgerwechsel - Befreiung von der Grunderwerbsteuer

  • Judicialis

    GrEStG 1983 § 6 Abs. 1 u. 3; ; GrEStG 1983 § ... 6; ; GrEStG 1983 § 5 Abs. 2; ; GrEStG 1983 § 5; ; GrEStG 1983 § 8; ; GrEStG 1983 § 9 Abs. 1; ; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 718; ; BGB § 719; ; BGB § 705; ; AO 1977 § 42

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG (1983) § 6 Abs. 1, 3
    Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand; Steuervergünstigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 6 Abs 3, GrEStG § 6 Abs 1, GrEStG § 5 Abs 2, AO 1977 § 42
    Gesamthand; Gestaltungsmißbrauch; Grunderwerbsteuer; Grundstück; Mißbrauch; Steuervergünstigung; Übergang

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 1376
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 29.02.1996 - C-110/94

    Inzo / Belgischer Staat

    Auszug aus BFH, 10.03.1999 - II R 55/97
    Verwiesen werde auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 29. Februar 1996 C-110/94 --INZO-- (BStBl II 1996, 655).

    Die Entscheidung des EuGH in BStBl II 1996, 655 ist zur Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer ergangen.

  • BFH, 10.07.1996 - II R 33/94

    Grundstück - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Zeitpunkt der Einbringung -

    Auszug aus BFH, 10.03.1999 - II R 55/97
    Die Steuervergünstigungen der §§ 5 und 6 GrEStG 1983 beruhen auf der Erwägung, daß trotz des durch den Einbringungsvorgang herbeigeführten Rechtsträgerwechsels eine Besteuerung (nur) in dem Umfang unterbleiben soll, in dem sich die Berechtigung des einbringenden Gesamthänders an dem Grundstück fortsetzt, weil die Änderung der Rechtszuständigkeit wirtschaftlich zu keiner Veränderung führt, soweit der bisher das Grundstück in die Gesamthand Einbringende über seine Gesamthandsberechtigung auch weiterhin am Grundstückswert beteiligt bleibt (BFH-Urteil vom 10. Juli 1996 II R 33/94, BFHE 180, 251, BStBl II 1996, 533, m.w.N.).

    Mit seinem insoweit auch vom FG in Bezug genommenen Urteil in BFHE 180, 251, BStBl II 1996, 533 hat der Senat klargestellt, daß nach den von seiner Rechtsprechung zur Auslegung der §§ 5 und 6 GrEStG 1983 entwickelten Grundsätzen dem tatsächlichen Vollzug des vorgefaßten Plans, d.h. dem tatsächlichen Ausscheiden bzw. der tatsächlichen Verringerung der Beteiligungen der grundstückseinbringenden Gesellschafter, keine eigene tatbestandsbegründende Bedeutung zukommt.

  • BFH, 16.01.1991 - II R 38/87

    Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG beim

    Auszug aus BFH, 10.03.1999 - II R 55/97
    An dieser Rechtsprechung, die vom BFH zu der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 entwickelt worden ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374), hält der Senat fest.
  • BFH, 24.04.1996 - II R 52/93

    Die durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu § 5 Abs. 2 GrEStG gelten

    Auszug aus BFH, 10.03.1999 - II R 55/97
    Die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Steuervergünstigung liegen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dann nicht vor, wenn entsprechend einem vorgefaßten Plan in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand die Gesamthänder ihre gesamthänderische Beteiligung völlig oder teilweise durch Verminderung der Beteiligung aufgeben oder sich ihre Beteiligung durch Hinzutritt weiterer Gesamthänder verringert (BFH-Urteil vom 24. April 1996 II R 52/93, BFHE 180, 472, BStBl II 1996, 458).
  • BFH, 24.11.1982 - II R 38/78

    Zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Grundstückseinbringung in Gesamthand

    Auszug aus BFH, 10.03.1999 - II R 55/97
    Bereits in seinem Urteil vom 24. November 1982 II R 38/78 (BFHE 138, 97, BStBl II 1983, 429) hat der Senat ohne Bezugnahme auf § 42 AO 1977 entschieden, daß die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung dann nicht vorliegen, wenn und soweit der Einbringende entsprechend einem vorgefaßten Plan im Rahmen einer Gesamtvereinbarung in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstückseinbringung seine Gesellschafterstellung auf einen anderen überträgt.
  • FG Nürnberg, 19.07.2001 - IV 33/99

    Keine Grunderwerbsteuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG trotz vorübergehender

    Sinn und Zweck der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG verlangen daher, dass sich das bisherige Alleineigentum auch tatsächlich in der dargestellten Weise am Gesamthandseigentum fortsetzt (vgl. BFH-Urteile vom 16.1. 1991 II R 38/87, BStBl II 1991, 374 und vom 10.3. 1999 II R 55/97, BFH/NV 1999, 1376 ).

    Dementsprechend liegen nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 16.1. 1991 in BStBl II 1991, 374 , vom 13.5. 1992 II R 123/89, BFH/NV 1993, 50 und vom 10.3. 1999 in BFH/NV 1999, 1376 ) die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG - trotz formaler Beteiligung des Grundstücksveräußerers am Vermögen der Gesamthand - nicht vor, wenn und soweit der einbringende Gesellschafter entsprechend einem vorgefassten Plan in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen überträgt oder sich seine Beteiligung durch Hinzutritt weiterer Gesamthänder verringert.

    Ob ein zeitlicher Zusammenhang besteht, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände - auch des Umfangs des Gesamtprojekts -, die am Sinn und Zweck der einschränkenden Auslegung der Vergünstigungsvorschrift zu messen sind, zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1376, 1378).

    Der Umfang der Steuerbefreiung wird damit durch die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands bestimmt (BFH-Urteil vom 10.3. 1999 in BFH/NV 1999, 1376, 1378).

    Der Senat sieht eine solche Unterbrechung nicht als entscheidungserheblich an, zumal eine noch kürzere Unterbrechungsfrist nicht ausgeschlossen werden kann und nach der Rechtsprechung dem tatsächlichen Vollzug des vorgefassten Planes, d. h. dem tatsächlichen Ausscheiden bzw. der tatsächlichen Verringerung der Beteiligungen der grundstückseinbringenden Gesellschafter keine eigene tatbestandsbegründende Bedeutung zukommt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1376 ).

  • BFH, 17.12.2014 - II R 2/13

    Erhebung von Grunderwerbsteuer bei Änderung des Gesellschafterbestands einer

    Nach der auf im Jahr 2000 verwirklichte Erwerbsvorgänge anzuwendenden ständigen Rechtsprechung des BFH war die Begünstigung des § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG zu versagen, wenn und soweit die Gesamthänder entsprechend einem vorgefassten Plan in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf die andere Gesamthand ihre gesamthänderische Beteiligung völlig oder teilweise (durch Verminderung der Beteiligung) aufgaben oder sich ihre Beteiligung durch Hinzutritt weiterer Gesamthänder verringerte (BFH-Urteile vom 24. April 1996 II R 52/93, BFHE 180, 472, BStBl II 1996, 458; vom 10. März 1999 II R 55/97, BFH/NV 1999, 1376, und vom 18. Dezember 2002 II R 13/01, BFHE 200, 426, BStBl II 2003, 358).
  • BFH, 15.12.2004 - II R 37/01

    Vergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG bei beabsichtigter Verschmelzung des

    Vielmehr hat der BFH wiederholt betont, dass der tatsächlichen Aufgabe der Gesellschafterstellung keine eigene tatbestandsbegründende Bedeutung für § 5 Abs. 2 GrEStG beizumessen ist (Urteile vom 10. Juli 1996 II R 33/94, BFHE 180, 251, BStBl II 1996, 533, und vom 30. Oktober 1996 II R 72/94, BFHE 181, 344, BStBl II 1997, 87) und sich der Umfang der Steuerbegünstigung nach den Verhältnissen (Absprachen, Absichten) im Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands bestimmt (Urteil vom 10. März 1999 II R 55/97, BFH/NV 1999, 1376).
  • FG Nürnberg, 07.12.2000 - IV 310/00

    Grunderwerbsteuervergünstigung bei formwechselnder Umwandlung

    Diese für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG beim Übergang eines Grundstücks von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand entwickelten Grundsätze (vgl. BFH-Urteil vom 16.01.1991 - II R 38/87 -, BStBl II 1991, 374) gelten auch für die Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GrEStG (vgl. BFH-Urteile vom 24.04.1996 - II R 52/93 -, BStBl II 1996, 458 und vom 10.03.1999 - II R 55/97 -, BFH/NV 1999, 1376).

    Soll die Beteiligung des Einbringenden an der erwerbenden Gesamthand dagegen entsprechend einem bereits im Einbringungszeitpunkt bestehenden Plan im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung aufgegeben oder verringert werden, so bleibt der Übertragende - aus der Sicht im Zeitpunkt der Einbringung des Grundstücks - nicht weiterhin am Grundstückswert wirtschaftlich beteiligt (vgl. BFH-Urteile vom 30.10.1996 - II R 72/94 -, BStBl II 1997, 87, und in BFH/NV 1999, 1376).

  • FG Hessen, 11.04.2000 - 5 K 2248/94

    Wirtschaftliche Beteiligungsgleichheit als Voraussetzung zur Gewährung der

    Da die Steuervergünstigungen der §§ 5 und 6 GrEStG auf der Erwägung beruhen, daß trotz des durch den Einbringungsvorgang herbeigeführten Rechtsträgerwechsels eine Besteuerung nur in dem Umfang unterbleiben soll, in dem sich die Berechtigung am Grundstück fortsetzt, weil die Änderung der Rechtszuständigkeit wirtschaftlich zu keiner Veränderung führt, soweit der bisher das Grundstück in die Gesamthand Einbringende bzw. an eine andere Gesamthand Veräußernde auch weiterhin am Grundstückswert beteiligt bleibt (vgl. BFH-Urteil vom 10. März 1999 II R 55/97, BFH/NV 1999, 1376 ), kommt es nach Ansicht des Senats entscheidend auf die fortbestehende wirtschaftliche Beteiligung am Grundstücks und nicht nur auf eine bloße formale Beibehaltung einer Gesellschafterstellung an.

    Letztlich ist für die Versagung der Steuervergünstigung des § 6 GrEStG der im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung erkennbar vorliegende Gesamtplan entscheidend, während dessen Vollzug keine eigene tatbestandsbegründende Bedeutung mehr zukomme (vgl. BFH-Urteil II R 55/97 a.a.O.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.04.2008 - 11 K 1182/04

    Rechtsbehelf gegen einen verbösernden, auf einen "anderen" Lebenssachverhalt

    Für den Übergang eines Grundstücks vor Inkrafttreten des § 5 Abs. 3 GrEStG mit der dort festgelegten fünfjährigen Sperrfrist kommt es entsprechend dem Gesetzeszweck des § 5 Abs. 2 GrEStG nach ständiger Rechtsprechung darauf an, dass der übertragende Gesamthänder über seine Gesamthandsberechtigung auch weiterhin am Grundstückswert beteiligt bleibt und dass insbesondere im Einbringungszeitpunkt keine kurzfristige Übertragung oder Verringerung dieser Beteiligung geplant ist (BFH, Urteil vom 10.03.1999 - II R 55/97 -, BFH/NV 1999, 1376; BFH, Beschluss vom 11.09.1996 - II B 13/96 -, BFH/NV 1997, 262; BFH, Urteil vom 10.07.1996 - II R 33/94 -, BStBl II 1996, 533).
  • OLG Hamm, 21.05.2007 - 8 U 46/06

    Auslegung einer Garantieerklärung des Veräußerers in einem Anteilserwerbsvertrag

    Dabei stellt der BFH ausdrücklich fest (BFH vom 10.03.1999, II R 55/97, DSTRE 1999, 766, 767), dass "tatbestandsbegründende Bedeutung" nicht der späteren Verringerung der Beteiligung der Gesamthänder zukommt, sondern allein die Grundstücksübertragung unter gleichzeitigem Vorliegen des Planes zur späteren Verringerung der Beteiligung für den Umfang der Steuervergünstigung wesentlich ist.
  • FG Nürnberg, 09.06.2005 - IV 70/05

    Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG a.F. auch bei

    Danach liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG a.F. dann nicht vor, wenn entsprechend einem vorgefassten Plan in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand die Gesamthänder ihre gesamthänderische Beteiligung völlig oder teilweise durch Verminderung der Beteiligung aufgegeben oder sich ihre Beteiligung durch den Zutritt weiterer Gesellschafter verringert (vgl. BFH-Urteile vom 24.04.1996 II R 52/93, BStBl. II 1996, 458, vom 10.03.1999 II R 55/97, BFH/NV 1999, 1376 , und vom 18.12.2002 II R 13/01, BStBl. II 2003, 358).
  • FG Hamburg, 28.09.1999 - I 6/99

    Grunderwerbsteuer: Grundstückseinbringung in eine

    Für Einbringungen vor Inkrafttreten des § 5 Abs. 3 GrEStG 2000 mit der dort festgelegten fünfjährigen Sperrfrist kommt es entsprechend dem Gesetzeszweck des § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 nach ständiger Rechtsprechung darauf an, daß der einbringende Gesamthänder über seine Gesamthandsberechtigung auch weiterhin am Grundstückswert beteiligt bleibt und dass insbesondere im Einbringungszeitpunkt keine kurzfristige Übertragung oder Verringerung dieser Beteiligung geplant ist (Entscheidungen des BFH vom 10. März 1999 II R 55/97, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 1999, 766; vom 11. September 1996 II B 13/96, BFH/NV 1997, 262; vom 10. Juli 1996 II R 33/94, BFHE 180, 251 , BStBl II 1996, 533; des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 10. Januar 1997 1 BvR 1748/96, Umsatz- und Verkehrsteuer-Recht - UVR - 1997, 138).
  • FG Hessen, 09.11.2010 - 5 K 3252/05

    Gewährung der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG bei Veränderung

    Danach liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG a.F. dann nicht vor, wenn entsprechend einem vorgefassten Plan in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand die Gesamthänder ihre gesamthänderische Beteiligung völlig oder teilweise durch Verminderung der Beteiligung aufgeben oder sich ihre Beteiligung durch den Zutritt weiterer Gesellschafter verringert (vgl. Urteile des BFH vom 24. April 1996 II R 52/93, BStBl. II 1996, 458, vom 10. März 1999 II R 55/97, BFH/NV 1999, 1376, und vom.
  • FG Nürnberg, 19.07.2001 - IV 151/99

    Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG durch Anwachsung - Übernahme von Schulden und

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 04.03.1999 - II R 18/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,6450
BFH, 04.03.1999 - II R 18/97 (https://dejure.org/1999,6450)
BFH, Entscheidung vom 04.03.1999 - II R 18/97 (https://dejure.org/1999,6450)
BFH, Entscheidung vom 04. März 1999 - II R 18/97 (https://dejure.org/1999,6450)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,6450) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Rückgängigmachung eines Kaufvertrages - Grunderwerbsteuerrecht - Grundpfandrecht - Kaufpreisfinanzierung - Auflassungsvormerkung

  • Judicialis

    GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; ; GrEStG § 1; ; GrEStG § 13 Nr. 1; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    GrEStG (1983) § 16 Abs. 1 Nr. 2
    GrESt; Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 16 Abs 1 Nr 2, BGB § 326 Abs 1
    Grunderwerbsteuer; Kaufvertrag; Nichterfüllung; Rückgängigmachung; Schadensersatz; wirtschaftliche Betrachtungsweise

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 1376
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 09.03.1994 - II R 86/90

    Keine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i. S. von § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG,

    Auszug aus BFH, 04.03.1999 - II R 18/97
    Der Tatbestand der Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs in § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG 1983 erfordert, daß der die Grunderwerbsteuer auslösende Rechtsvorgang i.S. des § 1 GrEStG 1983 aufgehoben wird, daß alle aus diesem Rechtsvorgang entstandenen Leistungsbeziehungen rückgängig gemacht werden und daß alle sonstigen Beziehungen tatsächlicher und rechtlicher Art zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber, die von grunderwerbsteuerrechtlicher Bedeutung sind, beseitigt sein müssen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Oktober 1987 II R 123/85, BFHE 152, 193, BStBl II 1988, 296, und vom 9. März 1994 II R 86/90, BFHE 173, 568, BStBl II 1994, 413).
  • BFH, 07.10.1987 - II R 123/85

    Grunderwerbsteuer - Nichtfestsetzung der Steuer - Ursprüngliche Rechtsstellung -

    Auszug aus BFH, 04.03.1999 - II R 18/97
    Der Tatbestand der Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs in § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG 1983 erfordert, daß der die Grunderwerbsteuer auslösende Rechtsvorgang i.S. des § 1 GrEStG 1983 aufgehoben wird, daß alle aus diesem Rechtsvorgang entstandenen Leistungsbeziehungen rückgängig gemacht werden und daß alle sonstigen Beziehungen tatsächlicher und rechtlicher Art zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber, die von grunderwerbsteuerrechtlicher Bedeutung sind, beseitigt sein müssen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Oktober 1987 II R 123/85, BFHE 152, 193, BStBl II 1988, 296, und vom 9. März 1994 II R 86/90, BFHE 173, 568, BStBl II 1994, 413).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2004 - 3 K 688/01

    Erstattung von Grunderwerbsteuer; Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs

    Denn hierfür wäre, wie dargelegt, nicht nur erforderlich, dass die Beteiligten vom (weiteren) Vollzug des (unwirksamen) Rechtsgeschäftes Abstand nehmen, sondern darüber hinaus auch, dass sie etwa ausgetauschte Leistungen einander zurückgewähren (BFH, Beschluss vom 10. Juli 1996, II B 139/95, BFH/NV 1997, 61, mit weiteren Nachweisen) und dass alle sonstigen Beziehungen tatsächlicher und rechtlicher Art. zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber, die von grunderwerbsteuerrechtlicher Bedeutung sind, beseitigt sein müssen (BFH, Urteil vom 04. März 1999, II R 18/97, BFH/NV 1999, 1005 - 1006).

    Dasselbe gilt für eine Rückgängigmachung im Sinne des § 16 Abs. 1 GrEStG (vgl. BFH, Urteil vom 04. März 1999, II R 18/97, BFH/NV 1999, 1005 - 1006).

    Nach BFH/NV 1999, 1376 wird ein Grundstücksvertrag aber nicht rückgängig gemacht im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG , wenn Grundschulden bestehen bleiben, die aufgrund der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung der Sicherung der Darlehnsforderungen einer Bank gegen den Käufer dienen, so dass der Verkäufer nicht wieder uneingeschränkt über das Grundstück verfügen und es in seinem gesamten wirtschaftlichen Gehalt verwerten kann.

  • FG Hamburg, 01.02.2016 - 3 K 130/15

    Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei anschließendem

    (3) Wenn es außerhalb der Weiterveräußerungsfälle für eine Rückgängigmachung somit darauf ankommt, ob in Bezug auf das konkrete, zunächst veräußerte Grundstück Beziehungen tatsächlicher und rechtlicher Art zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber bestehen bleiben, die von grunderwerbsteuerrechtlicher Bedeutung sind (vgl. auch BFH-Urteil vom 04.03.1999 II R 18/97, BFH/NV 1999, 1376), kann eine einer Weiterveräußerung gleichzustellende Verwertung einer Rechtsposition ebenfalls nur vorliegen, wenn sie zu einer grunderwerbsteuerrechtlich bedeutsamen Änderung führt.
  • FG Hamburg, 22.02.2012 - 3 K 165/11

    Rückgängigmachung i. S. des § 16 Abs. 1 GrEStG bei Vorliegen eines gesetzlichen

    Dieses Erfordernis gilt nicht nur im Rahmen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, sondern auch bei Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG (BFH-Urteil vom 04.03.1999 II R 18/97, BFH/NV 1999, 1376; FG Brandenburg, Urteil vom 09.10.2001 3 K 2471/99, EFG 2002, 423; Pahlke in Pahlke/Franz, GrEStG, 4. Aufl., § 16 Rz. 38; Behrens, UVR 2011, 92).

    Das gilt nicht nur bei einem gesetzlichen Rücktrittsrecht des Erwerbers, sondern auch bei einem gesetzlichen Rücktrittsrecht des Veräußerers wegen Zahlungsverzugs des Erwerbers (BFH-Urteil vom 04.03.1999 II R 18/97, BFH/NV 1999, 1376; vergleichbarer Sachverhalt offenbar in BFH-Urteil vom 06.10.2010 II R 31/09, BFH/NV 2011, 306).

  • OLG Brandenburg, 17.01.2008 - 5 U 106/06

    Konkludente Rücktrittserklärung vom Grundstückskaufvertrag wegen fehlender

    Diesem Erfordernis ist nicht genügt, wenn Grundschulden bestehen bleiben, die aufgrund kaufvertraglicher Vereinbarung der Sicherung von Darlehensforderung eines Kreditinstituts gegenüber dem Käufer dienen (BFH vom 04. März 1999 - Az. II R 18/97).
  • FG Brandenburg, 09.10.2001 - 3 K 2471/99

    Grunderwerbsteuerrechtlich wirksame Rückgängigmachung eines

    Auch wird in der Rechtsprechung des BFH zu Recht gefordert, dass alle Wirkungen des Kaufvertrages tatsächlich rückgängig gemacht werden müssen und dass alle sonstigen Beziehungen tatsächlicher und rechtlicher Art zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber, die von grunderwerbsteuerrechtlicher Bedeutung sind, beseitigt sein müssen (siehe z. B. BFH, Urteil vom 04.03.1999 II R 18/97, BFH/NV 1999 1376).

    Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass in den vom BFH entschiedenen Sachverhalten die Erwerberin noch ein Interesse an der Verwertung des Grundstücks hatte (siehe das Urteil vom 04.03.1999 a.a.O.) oder dass die Rückabwicklung des Vertrages aufgrund eines Rechtsstreits zwischen den Vertragspartnern noch nicht (tatsächlich) begonnen worden war (vgl. den Beschluss vom 10.07.1996 a.a.O.), während hier lediglich noch eine Vormerkung als Druckmittel für die Kläger von Bedeutung ist.

  • FG Köln, 30.08.2006 - 5 K 4868/05

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

    Vielmehr müssen sich die Vertragspartner auch tatsächlich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (BFH - Urteile vom 09.03.1994 II R 86/90, BStBl II 1994, 413; vom 04.03.1999 II R 18/97, BFH/NV 1999, 1376; BFH - Beschluss vom 17.04.2002 II B 120/00, BFH/NV 2002, 1170; sowie BFH - Urteil vom 21.02.2006 II R 60/04, N.V. Juris).
  • OLG Brandenburg, 17.01.2008 - 5 U 107/06

    Konkludente Rücktrittserklärung vom Grundstückskaufvertrag, Grunderwerbssteuer

    Diesem Erfordernis ist nicht genügt, wenn Grundschulden bestehen bleiben, die aufgrund kaufvertraglicher Vereinbarung der Sicherung von Darlehensforderung eines Kreditinstituts gegenüber dem Käufer dienen (BFH vom 04. März 1999 - Az. II R 18/97).
  • OLG Brandenburg, 17.01.2008 - 5 U 105/06

    Konkludenter Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag, Grunderwerbssteuer als Schaden

    Diesem Erfordernis ist nicht genügt, wenn Grundschulden bestehen bleiben, die aufgrund kaufvertraglicher Vereinbarung der Sicherung von Darlehensforderung eines Kreditinstituts gegenüber dem Käufer dienen (BFH vom 04. März 1999 - Az. II R 18/97).
  • OLG München, 11.11.2010 - 14 U 274/10

    Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag: Schadensersatz für bezahlte

    Dazu gehört zumindest die Erteilung der Löschungsbewilligung für eine Auflassungsvormerkung (vgl. BFH, Urteil vom 1.7.2008, DB 2008, 1952/1953, m.w.N.) und zumindest die Erteilung der erforderlichen Löschungsbewilligungen für auf Veranlassung des Erwerbers eingetragene Grundpfandrechte, soweit der Veräußerer von diesen Bewilligungen frei und unbeeinflusst durch den Ersterwerber Gebrauch machen kann und der Veräußerer auch insoweit wieder uneingeschränkt über sein Grundstück verfügen und dieses in seinem gesamten wirtschaftlichen Gehalt verwerten kann (vgl. BFH, Urteil vom 4.3.1999, Az. II R 18/97, veröffentlicht in Juris).
  • FG Bremen, 05.02.2003 - 2 K 224/01

    Keine Aufhebung der Grunderwerbsteuer bei Vertragsübernahme; Vertragsauslegung;

    Es fehlt hier schon an einer zivilrechtlich wirksamen Aufhebung des Grundstückskaufvertrags zwischen Frau Z. und der Kl. Die in der Einspruchsentscheidung und im Klageverfahren erörterte nachgelagerte Frage, ob eine tatsächliche Rückgängigmachung im Sinne der BFH-Rechtsprechung zu § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG (vgl. dazu BFH v. 04.03.1999, II R 18/97, BFH/NV 1999, 1376 ; BFH v. 09.03.1994, II R 86/90, BStBl II 1994, 413; BFH v. 07.10.1987, II R 123/85, BStBl II 1988, 296) feststellbar sei, kann also dahinstehen.
  • FG Hamburg, 23.05.2000 - I 174/99

    Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 16.06.1999 - II R 55/97 (2)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,10805
BFH, 16.06.1999 - II R 55/97 (2) (https://dejure.org/1999,10805)
BFH, Entscheidung vom 16.06.1999 - II R 55/97 (2) (https://dejure.org/1999,10805)
BFH, Entscheidung vom 16. Juni 1999 - II R 55/97 (2) (https://dejure.org/1999,10805)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,10805) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 1376
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • FG Sachsen, 11.09.2007 - 2 K 2346/03

    Begünstigung einer Genossenschaft nach § 17 EigZulG auch bei überwiegender

    Dieser gesetzliche Parteiwechsel ist keine Klageänderung (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 16. Juni 1999, II R 55/97 und vom 18. Mai 1999, II R 41/98, jeweils veröffentlicht in Juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht