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   BFH, 28.09.1999 - VII B 35/99   

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https://dejure.org/1999,6225
BFH, 28.09.1999 - VII B 35/99 (https://dejure.org/1999,6225)
BFH, Entscheidung vom 28.09.1999 - VII B 35/99 (https://dejure.org/1999,6225)
BFH, Entscheidung vom 28. September 1999 - VII B 35/99 (https://dejure.org/1999,6225)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Unterhalts-Teilforderung - Pfändung von Steueransprüchen - Prozeßkostenhilfe - Schutzwirkung - Rückforderungsanspruch

  • Judicialis

    AO 1977 § 37 Abs. 2; ; AO 1977 § 46 Abs. 6 Satz 1; ; AO 1977 § 46 Abs. 6 Satz 2; ; FGO § 142 Abs. 1; ; ZPO § 114; ; ZPO § 829 Abs. 3; ; ZPO § 804; ; ZPO § 835 Abs. 1; ; ZPO § 836 Abs. 1

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 305
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.02.1996 - VII R 89/95

    Wird bei Zusammenveranlagung der Erstattungsanspruch nur eines Ehegatten

    Auszug aus BFH, 28.09.1999 - VII B 35/99
    Hierzu hat der Senat mit eingehender Begründung entschieden, daß dann, wenn das FA aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem Pfändungsgläubiger einen Erstattungsbetrag ohne rechtlichen Grund auszahlt, der Pfändungsgläubiger Leistungsempfänger ist, weil er den Erstattungsbetrag aus eigenem Recht (dem Einziehungsrecht gemäß § 835 Abs. 1, § 836 Abs. 1 ZPO) durch eine willentliche Leistung des FA erhalten hat (Senatsurteil vom 13. Februar 1996 VII R 89/95, BFHE 180, 1, BStBl 1996, 436).
  • BFH, 27.04.1998 - VII B 296/97

    Rückforderung vom Abtretungsempfänger

    Auszug aus BFH, 28.09.1999 - VII B 35/99
    Die Antragstellerin hat auch keine tragfähigen Tatsachen vorgetragen, die ggf. zu einem Ausschluß der Rückforderung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes oder gegen Treu und Glauben führen könnten (s. dazu den Senatsbeschluß vom 27. April 1998 VII B 296/97, BFHE 185, 364, BStBl II 1998, 499, sowie FG Köln, Urteil vom 30. April 1997 6 K 5036/93, Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 925).
  • BFH, 01.03.1990 - VII R 103/88

    1. Zur Rückforderung einer durch das FA nach Pfändung und Überweisung irrtümlich

    Auszug aus BFH, 28.09.1999 - VII B 35/99
    Hiernach kann das FA eine von Anfang an rechtsgrundlos gezahlte oder im Nachhinein rechtsgrundlos werdende (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO 1977) Steuererstattung vom Leistungsempfänger zurückfordern (Senatsurteil vom 1. März 1990 VII R 103/88, BFHE 160, 128, BStBl II 1990, 520).
  • BFH, 27.10.1992 - VII R 44/91

    Bestehen eines Vorsteuerüberschusses aufgrund einer für entgültig erklärten

    Auszug aus BFH, 28.09.1999 - VII B 35/99
    Er hängt nicht vom Bestehen eines Steuerschuldverhältnisses zwischen der ihn geltend machenden Finanzbehörde und dem Anspruchsgegner ab (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 1992 VII R 44/91, BFH/NV 1993, 344, m.w.N.).
  • FG Köln, 30.04.1997 - 6 K 5036/93
    Auszug aus BFH, 28.09.1999 - VII B 35/99
    Die Antragstellerin hat auch keine tragfähigen Tatsachen vorgetragen, die ggf. zu einem Ausschluß der Rückforderung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes oder gegen Treu und Glauben führen könnten (s. dazu den Senatsbeschluß vom 27. April 1998 VII B 296/97, BFHE 185, 364, BStBl II 1998, 499, sowie FG Köln, Urteil vom 30. April 1997 6 K 5036/93, Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 925).
  • BFH, 24.08.2001 - VI R 83/99

    Wegfall des Kindergelds wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge

    Deshalb hat z.B. der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung den Abtretungsempfänger (Zessionar), den Pfandgläubiger und den Pfändungsgläubiger als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 angesehen (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83, BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223; Beschlüsse vom 27. April 1998 VII B 296/97, BFHE 185, 364, BStBl II 1998, 499, für die Abtretung; vom 30. September 1997 VII B 120/97, BFH/NV 1998, 281, m.w.N., für die Verpfändung; vom 28. September 1999 VII B 35/99, BFH/NV 2000, 305, für die Pfändung).
  • BFH, 30.08.2005 - VII R 64/04

    Bestimmung des Leistungsempfängers eines Rückforderungsanspruchs in einem

    Denn der BFH hat in Fällen, in denen das FA aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als Drittschuldner an den Pfändungsgläubiger gezahlt hat, entschieden, dass dieser als Empfänger der Leistung bei rechtsgrundloser Erstattung in Anspruch genommen werden kann, weil er den Erstattungsbetrag aus eigenem Recht (dem Einziehungsrecht gemäß § 835 Abs. 1, § 836 Abs. 1 ZPO) durch eine willentliche Leistung des FA erhalten hat (Senatsurteile in BFHE 180, 1, BStBl II 1996, 436, und vom 13. März 1997 VII R 39/96, BFHE 182, 489, BStBl II 1997, 522; Senatsbeschluss vom 28. September 1999 VII B 35/99, BFH/NV 2000, 305).
  • BFH, 21.12.2021 - VII R 5/19

    Zeitpunkt der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Vollmachtserteilung an

    Der Beschluss ist dem FA am 20.05.2015 zugestellt worden, so dass die Pfändung als bewirkt anzusehen ist (§ 829 Abs. 3 ZPO, vgl. auch Senatsbeschluss vom 28.09.1999 - VII B 35/99, BFH/NV 2000, 305, unter 2.a).
  • FG Berlin, 01.07.2004 - 1 K 1232/03

    Zum Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 AO

    Dem Grunde nach kann ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß einen Rechtsgrund für die Auszahlung eines Geldbetrages an den Pfändungsgläubiger bilden (vgl. hierzu BFH, Beschluß vom 28. September 1999, BFH/NV 2000, 305 -306).

    Auch die Berufung des Klägers auf die Entscheidung des BFH vom 28. September 1999 (vgl. BFH, Beschluß vom 28. September 1999, VII B 35/99, BFH/NV 2000, 305 -306) führt zu keinem anderen Ergebnis: Der Sachverhalt ist insofern entscheidend anders gelagert, als es dort um die Rückforderung eines Betrages gegenüber dem Pfändungsgläubiger als Zahlungsempfänger nach § 37 Abs. 2 AO ging und nicht um eine Rückforderung von dem Pfändungsschuldner als "Haftendem".

  • FG Köln, 15.02.2012 - 10 K 3397/09

    Rückzahlungsanspruch der irrtümlich wegen Steuerschulden zu hoch in Anspruch

    Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. September 1999 VII B 35/99, (BFH/NV 2000, 305) ist im Streitfall nicht einschlägig, da es in diesem Fall um ein Einkommensteuererstattungsguthaben des Vollstreckungsschuldners ging und damit um die Zahlung einer Steuer ohne rechtlichen Grund.
  • FG Baden-Württemberg, 17.09.2002 - 11 K 126/98

    Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen; Einkommensteuer 1996

    3) Obwohl die Punkte a) bis d) jeweils für sich allein betrachtet je nach Einzelfall nicht hinreichend gewichtig sein mögen, um dem Mietverhältnis im Rahmen des Fremdvergleichs die steuerliche Anerkennung versagen zu müssen (vgl. die BFH-Urteile in BStBl II 1998, 349, 350, in BFH/NV 2000, 305 , und in Der Betrieb 2002, 1869, 1870), und obwohl der Senat die Beweisanzeichen a) (Nebenkosten) und c) (Schönheitsreparaturen) für gewichtiger hält als die Umstände d) (Einbaumöbel) und b) (Fälligkeit bzw. verbleibende Zweifel an der vertragsgemäßen Durchführung des Mietvertrags), legt die Anzahl der Beweisanzeichen eine eher strenge als großzügige Betrachtungsweise nahe.
  • FG Köln, 15.02.2012 - 10 K 1942/10

    Rückzahlungsanspruch der irrtümlich wegen Steuerschulden zu hoch in Anspruch

    Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. September 1999 VII B 35/99, (BFH/NV 2000, 305) ist im Streitfall nicht einschlägig, da es in diesem Fall um ein Einkommensteuererstattungsguthaben des Vollstreckungsschuldners ging und damit um die Zahlung einer Steuer ohne rechtlichen Grund.
  • FG Düsseldorf, 02.03.2007 - 18 K 4115/06

    Richtiger Rückforderungsschuldner für die Rückforderung eines gepfändeten

    Da das Erstattungsguthaben an sie aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ausgezahlt worden ist, ist sie als Leistungsempfängerin zur Rückzahlung verpflichtet (vgl. zur Stellung des Pfändungsgläubigers als Leistungsempfänger auch den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29.9.1999 VII B 35/99, BFH/NV 2000, 305 m.w.N.).
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