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   BFH, 26.02.2002 - IX R 21/01   

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https://dejure.org/2002,6091
BFH, 26.02.2002 - IX R 21/01 (https://dejure.org/2002,6091)
BFH, Entscheidung vom 26.02.2002 - IX R 21/01 (https://dejure.org/2002,6091)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 2002 - IX R 21/01 (https://dejure.org/2002,6091)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Geschlossener Immobilienfonds - Vermietung - Verpachtung - Sozialer Wohnungsbau - Eigenkapitalvermittler

  • Judicialis

    EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; ; HGB § 255 Abs. 1 Satz 3; ; AO 1977 § 174; ; FGO § 121; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geschlossener Immobilienfonds; Minderung der AK bei Provisionsnachlass durch Eigenkapitalvermittler

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 1 Nr 1, EStG § 7 Abs 4
    Immobilienfonds; Provisionrückerstattung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 913
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 26.02.2002 - IX R 20/98

    Geschlossene Fonds - Eigenkapitalvermittlungsprovisionen

    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - IX R 21/01
    Der Senat verweist zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom heutigen Tag in der Rechtssache IX R 20/98.

    Denn bei einem geschlossenen Immobilienfonds sind alle dem Fonds zugrunde liegenden Verträge als einheitliches Vertragswerk zu würdigen (vgl. dazu näher das Grundsatzurteil vom heutigen Tag IX R 20/98, m.w.N.).

  • BFH, 28.06.2001 - IV R 40/97

    Eigenkapitalvermittlungsprovision bei Immobilienfonds

    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - IX R 21/01
    Dementsprechend sind alle Aufwendungen, die von den Anlegern geleistet werden, als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen (st. Rechtsprechung des BFH; vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717, und vom 8. Mai 2001 IX R 10/96, BFHE 195, 310, BStBl II 2001, 720).

    Zu diesen Anschaffungskosten rechnen auch die Provisionen für die Vermittlung des Eigenkapitals (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Februar 1992 IX B 39/91, BFHE 167, 102, BStBl II 1992, 883; BFH-Urteil in BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717), die auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen an die Kapitalvermittler gezahlt werden mussten.

  • BFH, 12.12.1995 - VIII R 59/92

    Vermutung fehlender Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaften?

    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - IX R 21/01
    Hingegen ist der Gesamtüberschuss, in den die Werbungskosten --quotal verteilt auf alle Gesellschafter-- eingeflossen sind, in Bestandskraft erwachsen (vgl. die st. Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219, und vom 31. März 1992 IX R 245/87, BFHE 168, 248, BStBl II 1992, 890).
  • BFH, 31.03.1992 - IX R 245/87

    Relevanz von Einnahmen-Verteilungs-Abrede zwischen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - IX R 21/01
    Hingegen ist der Gesamtüberschuss, in den die Werbungskosten --quotal verteilt auf alle Gesellschafter-- eingeflossen sind, in Bestandskraft erwachsen (vgl. die st. Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219, und vom 31. März 1992 IX R 245/87, BFHE 168, 248, BStBl II 1992, 890).
  • BFH, 08.05.2001 - IX R 10/96

    Werbungskosten bei Beteiligung an Immobilienfonds

    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - IX R 21/01
    Dementsprechend sind alle Aufwendungen, die von den Anlegern geleistet werden, als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen (st. Rechtsprechung des BFH; vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717, und vom 8. Mai 2001 IX R 10/96, BFHE 195, 310, BStBl II 2001, 720).
  • BFH, 04.02.1992 - IX B 39/91

    Keine Werbungskosten durch Provisionen für Vermittlung des Gesellschaftskapitals

    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - IX R 21/01
    Zu diesen Anschaffungskosten rechnen auch die Provisionen für die Vermittlung des Eigenkapitals (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Februar 1992 IX B 39/91, BFHE 167, 102, BStBl II 1992, 883; BFH-Urteil in BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717), die auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen an die Kapitalvermittler gezahlt werden mussten.
  • FG Berlin, 17.01.2001 - 6 K 6186/98

    "Kick-Back"-Zahlungen eines Kapitalvermittlers

    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - IX R 21/01
    Das Finanzgericht (FG) wertete in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 617 veröffentlichten Urteil die Zahlungen der Kapitalvermittler als Einnahmen der betreffenden Gesellschafter aus Vermietung und Verpachtung (Sondereinnahmen).
  • BFH, 02.03.2004 - IX R 68/02

    Keine Leistung des Versicherungsnehmers durch Weiterleiten der Vertreterprovision

    So verhielt es sich bei den sog. "Kick-Back-Zahlungen" (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 21/01, BFH/NV 2002, 913; zum Begriff FG Berlin, Urteil vom 17. Januar 2001 6 K 6186/98, EFG 2001, 617); denn dort zahlte der Eigenkapitalvermittler, der die --als Anschaffungskosten der Immobilie zu wertende-- Provision vereinnahmte, einen Teil an diesen zurück, ohne dass ein Zusammenhang mit einer besonderen Leistung des Gesellschafters dem Vermittler gegenüber festgestellt war.
  • FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 196/16

    Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Zahlung des Investmentmanagers an den an einem

    Dementsprechend habe der BFH in seinen Urteilen vom 26.02.2002 (IX R 20/98 und IX R 21/01) entschieden, dass Provisionsnachlässe durch Eigenkapitalvermittler an den Fonds und Fondsbeteiligte nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führten.

    In den Urteilen vom 26.02.2002 (IX R 20/98, BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796 und IX R 21/01, BFH/NV 2002, 913) kam er zu dem Ergebnis, dass Provisionsnachlässe, die ein Eigenkapitalvermittler Fonds-Gesellschaftern gewährt und die keine besonderen, über die Beteiligung am geschlossenen Fonds hinausgehenden Leistungen der Gesellschafter abgelten, die Anschaffungskosten der Immobilie mindern und nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führen.

    Allen drei entschiedenen Fällen lagen Rückflüsse von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Erwerb zugrunde (so ausdrücklich der BFH im Urteil vom 02.03.2004, IX R 68/02, BFHE 205, 253, BStBl II 2004, 506 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 26.02.2002, IX R 21/01, BFH/NV 2002, 913), so dass sich insoweit die Frage stellte, ob der zugeflossene Vorteil der Erwerbsphäre oder als Kapitalrückzahlung der grundsätzlich nicht steuerbaren Vermögensebene in Gestalt der nachträglichen Minderung von Anschaffungskosten angehörte.

  • FG Hamburg, 15.02.2008 - 2 K 225/06

    Finanzgerichtsordnung, Einkommensteuer: Zur Bildung gewillkürten

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, stellt sich ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO als Zusammenfassung einzelner Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen dar, die - soweit sie eine rechtlich selbständige Würdigung beinhalten und eines rechtlich selbständigen Schicksals fähig sind - auch als selbständige Gegenstände eines Klageverfahrens in Betracht kommen (BFH-Urteil vom 15.12.2005 IV R 23/05, BFH/NV 2006, 941; BFH-Urteil vom 26.02.2002 IX R 21/01, BFH/NV 2002, 913).
  • FG Münster, 23.10.2002 - 12 K 5082/01

    Keine Steuerpflicht beim Empfänger!

    Der BFH hat in mehreren jüngeren Urteilen Provisionsnachlässe, die der Eigenkapitalvermittler Fonds-Gesellschaften gewährt und die keine besonderen, über die Beteiligung am geschlossenen Fonds hinausgehenden Leistungen der Gesellschafter abgelten, nicht als Einnahmen (hier aus Vermietung und Verpachtung) behandelt, sondern als Minderung der Anschaffungskosten der Immobilie (BFH-Urteile vom 26.02.2002 IX R 20/98, BFH/NV 2002, 854 und IX R 21/01, BFH/NV 2002, 913).
  • FG Baden-Württemberg, 18.07.2003 - 12 K 285/99

    Eigenprovisionen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG; Einkommensteuer

    Dies ergibt sich auch aus mehreren jüngeren BFH-Urteilen, wonach Provisionsnachlässe, die der Eigenkapitalvermittler Fondsgesellschaften gewährt und die keine besonderen, über die Beteiligung am geschlossenen Fonds hinausgehenden Leistungen der Gesellschafter abgelten, nicht als Einnahmen behandelt werden, sondern als Minderung der Anschaffungskosten der Immobilie (BFH-Urteile vom 26. Februar 2002 IX R 21/01, BFH/NV 2002, 913 ; IX R 20/98, BFHE 198, 425 , BFH/NV 2002, 854 ).
  • FG Hamburg, 06.03.2008 - 3 K 26/08

    Gewinnfeststellung für vollbeendete KG - Streitgegenstand - Verjährung

    Ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften ist in diesem Sinne "teilbar", er zerfällt - soweit die jeweilige Besteuerungsgrundlage eines "rechtlich selbständigen Schicksals" fähig ist - in selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlagen (BFH vom 26. Februar 2002 IX R 21/01, BFH/NV 2002, 913; vom 19.05.1999, IV B 71/98, BFH/NV 99, 1449; vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87, BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 890; Brandis in Tipke/Kruse AO/FGO § 180 AO Rd. 11).
  • FG München, 25.02.2003 - 2 K 38/02

    Häusliches Arbeitszimmer; Praxisräume und ein Arbeitszimmer im Wohnhaus können

    Die Aufteilung der Einkünfte auf die Beteiligten ist nicht mit der Klage angefochten und daher bestandskräftig (vgl. BFH, Urteil vom 26.02.2002 - IX R 21/01, BFH/NV 2002, 913 m.w.N.).
  • FG Berlin, 17.01.2001 - 6 K 6186/98

    "Kick-Back"-Zahlungen eines Kapitalvermittlers

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  • FG Hamburg, 29.10.2008 - 1 K 263/06

    Teilbestandskraft eines Feststellungsbescheides - Grundstück eines Bauträgers als

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, stellt sich ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO als Zusammenfassung einzelner Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen dar, die - soweit sie eine rechtlich selbständige Würdigung beinhalten und eines rechtlich selbständigen Schicksals fähig sind - auch als selbständige Gegenstände eines Klageverfahrens in Betracht kommen (BFH-Urteil vom 15.12.2005 IV R 23/05, BFH/NV 2006, 941; BFH-Urteil vom 26.02.2002 IX R 21/01, BFH/NV 2002, 913).
  • FG Hamburg, 10.11.2006 - 1 K 138/02

    Abgabenordnung/Einkommensteuer: Klageänderung durch Wechsel der Streitgegenstände

    Nach dieser Rechtsprechung ist ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften "teilbar", er kann - soweit die jeweilige Besteuerungsgrundlage eines "rechtlich selbständigen Schicksals" fähig ist (weil sie nicht mit einer anderen im Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit steht) - in selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlagen zerfallen (vgl. exemplarisch BFH-Beschluss vom 23.10.1989 - GrS 2/87 - BStBl II 1990, 890 und Urteil vom 26.02.2002 - IX R 21/01 - BFH/NV 2002, 913; weitere umfangreiche Nachweise zur BFH-Rspr. siehe Tipke/Kruse-Brandis AO § 180 Rd. 11).
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