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   BFH, 01.09.2004 - VIII B 64/04   

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https://dejure.org/2004,4697
BFH, 01.09.2004 - VIII B 64/04 (https://dejure.org/2004,4697)
BFH, Entscheidung vom 01.09.2004 - VIII B 64/04 (https://dejure.org/2004,4697)
BFH, Entscheidung vom 01. September 2004 - VIII B 64/04 (https://dejure.org/2004,4697)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 34 Abs. 3; ; EStG § ... 17; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 14; ; EStG § 14a; ; EStG § 16; ; EStG § 18; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1; ; EStG 2001 § 52 Abs. 47 Satz 2; ; EStG 2001 § 34 Abs. 3; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 7; ; FGO § 69 Abs. 2; ; FGO § 69 Abs. 3; ; GG Art. 3; ; StSenkErgG Art. 1; ; StSenkErgG Art. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17, (2001) § 34 Abs. 3
    Keine Begünstigung von Veräußerungsgewinnen i.S. des § 17 EStG gem. § 34 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Keine Begünstigung von Veräußerungsgewinnen nach § 17 EStG im VZ 2001 nach § 34 Abs. 3 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beseitigung der Möglichkeit zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen mit dem halben Steuersatz; Bestehen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes auf die Erwartung eines Steuerpflichtigen auf Besteuerung einer früher erworbenen Beteiligung nach der alten Rechtslage; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 1650
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 25.02.2003 - VIII B 253/02

    Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 34 EStG n.F.

    Auszug aus BFH, 01.09.2004 - VIII B 64/04
    Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 und 3 FGO können auch Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm begründen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 2003 VIII B 253/02, BFH/NV 2003, 624, m.w.N.).

    Erwartungen des Steuerpflichtigen, er werde mit der früher erworbenen Beteiligung noch nach der bisherigen Rechtslage besteuert oder der Gesetzgeber werde eine vergleichbare für die Zukunft treffen, unterliegen grundsätzlich nicht dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz (Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 624, unter II.2.a und b der Gründe, m.w.N.).

    Als Folge dieses Systemwechsels konnte der Gesetzgeber auch eine auf diesen Mittelstand beschränkte Altersvorsorgekomponente einführen; er war nicht verpflichtet, aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung einen weiteren Personenkreis in diese Regelung einzubeziehen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 624, unter II.2.b bb der Gründe; vom 10. Juli 2002 XI B 68/02, BFHE 201, 14, BStBl II 2003, 341, unter II.2. der Gründe; vom 25. Februar 2003 III B 130/02, BFH/NV 2003, 773, unter II.2.a der Gründe).

  • BFH, 10.07.2002 - XI B 68/02

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 1 EStG; VZ 1999 und 2000

    Auszug aus BFH, 01.09.2004 - VIII B 64/04
    Als Folge dieses Systemwechsels konnte der Gesetzgeber auch eine auf diesen Mittelstand beschränkte Altersvorsorgekomponente einführen; er war nicht verpflichtet, aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung einen weiteren Personenkreis in diese Regelung einzubeziehen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 624, unter II.2.b bb der Gründe; vom 10. Juli 2002 XI B 68/02, BFHE 201, 14, BStBl II 2003, 341, unter II.2. der Gründe; vom 25. Februar 2003 III B 130/02, BFH/NV 2003, 773, unter II.2.a der Gründe).

    Eine rückwirkende Besserstellung der Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in den der Gesetzesänderung unmittelbar vorausgehenden Veranlagungszeiträumen (interperiodische Gleichbehandlung) entspräche nicht dem bisherigen System und ist daher verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 201, 14, BStBl II 2003, 341, und vom 9. Dezember 2002 X B 28/02, BFH/NV 2003, 471, unter II.1.c der Gründe; in BFH/NV 2003, 773; vom 7. März 2003 IV B 163/02, BFH/NV 2003, 777, unter 2.b der Gründe).

  • BFH, 07.03.2003 - IV B 163/02

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Fünftel-Regelung; Billigkeitsmaßnahme;

    Auszug aus BFH, 01.09.2004 - VIII B 64/04
    Eine rückwirkende Besserstellung der Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in den der Gesetzesänderung unmittelbar vorausgehenden Veranlagungszeiträumen (interperiodische Gleichbehandlung) entspräche nicht dem bisherigen System und ist daher verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 201, 14, BStBl II 2003, 341, und vom 9. Dezember 2002 X B 28/02, BFH/NV 2003, 471, unter II.1.c der Gründe; in BFH/NV 2003, 773; vom 7. März 2003 IV B 163/02, BFH/NV 2003, 777, unter 2.b der Gründe).

    Die sog. Fünftelregelung kann zwar im Einzelfall zu einer gravierenden Gefährdung der Altersversorgung führen, soweit der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn konkreter Bestandteil eines Konzepts der Altersversorgung war (vgl. u.a. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 777, unter II.2.b der Gründe); das gilt für (Mit-)Unternehmer und Inhaber wesentlicher Beteiligungen gleichermaßen.

  • BFH, 09.12.2002 - X B 28/02

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 1 EStG , VZ 1999 und 2000

    Auszug aus BFH, 01.09.2004 - VIII B 64/04
    Eine rückwirkende Besserstellung der Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in den der Gesetzesänderung unmittelbar vorausgehenden Veranlagungszeiträumen (interperiodische Gleichbehandlung) entspräche nicht dem bisherigen System und ist daher verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 201, 14, BStBl II 2003, 341, und vom 9. Dezember 2002 X B 28/02, BFH/NV 2003, 471, unter II.1.c der Gründe; in BFH/NV 2003, 773; vom 7. März 2003 IV B 163/02, BFH/NV 2003, 777, unter 2.b der Gründe).

    Die Schaffung einer Mittelstandskomponente ist keine durch die Systemumstellung gebotene Regelung; als Sozialzwecknorm ist § 34 Abs. 3 EStG --bei periodenübergreifender Betrachtung-- Gegenstand des dem Gesetzgeber zuzubilligenden weiter gehenden Ermessensrahmens (vgl. u.a. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 471, unter II.1. der Gründe).

  • BFH, 25.02.2003 - III B 130/02

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Fünftel-Regelung in § 34 Abs. 1 EStG ,

    Auszug aus BFH, 01.09.2004 - VIII B 64/04
    Als Folge dieses Systemwechsels konnte der Gesetzgeber auch eine auf diesen Mittelstand beschränkte Altersvorsorgekomponente einführen; er war nicht verpflichtet, aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung einen weiteren Personenkreis in diese Regelung einzubeziehen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 624, unter II.2.b bb der Gründe; vom 10. Juli 2002 XI B 68/02, BFHE 201, 14, BStBl II 2003, 341, unter II.2. der Gründe; vom 25. Februar 2003 III B 130/02, BFH/NV 2003, 773, unter II.2.a der Gründe).

    Eine rückwirkende Besserstellung der Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in den der Gesetzesänderung unmittelbar vorausgehenden Veranlagungszeiträumen (interperiodische Gleichbehandlung) entspräche nicht dem bisherigen System und ist daher verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 201, 14, BStBl II 2003, 341, und vom 9. Dezember 2002 X B 28/02, BFH/NV 2003, 471, unter II.1.c der Gründe; in BFH/NV 2003, 773; vom 7. März 2003 IV B 163/02, BFH/NV 2003, 777, unter 2.b der Gründe).

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BFH, 01.09.2004 - VIII B 64/04
    Ab diesem Zeitpunkt --und damit auch im Zeitpunkt der Veräußerung der wesentlichen Beteiligung durch den Antragsteller im Streitjahr 2001-- war das Vertrauen der Antragsteller in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage nicht mehr geschützt (vgl. u.a. Beschluss des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, m.w.N.).
  • BFH, 21.12.1993 - VIII R 69/88

    Rücktrittsvereinbarung als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den

    Auszug aus BFH, 01.09.2004 - VIII B 64/04
    Die steuerrechtliche Gleichbehandlung von Veräußerungsgewinnen i.S. von § 17 EStG und von § 16 EStG beruhte ursprünglich auf der Vorstellung, dass das Halten und die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung wirtschaftlich dem Einzelunternehmen und der Beteiligung an einer OHG sehr nahe stehe; der wesentlich Beteiligte sollte einem Mitunternehmer gleichgestellt werden (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 21. Dezember 1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648, unter 2.a der Gründe, m.w.N.).
  • Drs-Bund, 15.02.2000 - BT-Drs 14/2683
    Auszug aus BFH, 01.09.2004 - VIII B 64/04
    Im Vordergrund steht nunmehr die Gleichbehandlung von Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit den Einkünften aus Kapitalvermögen (vgl. u.a. BTDrucks 14/2683, 120; Crezelius, Der Betrieb --DB-- 2001, 221, 222).
  • BFH, 20.10.2010 - IX R 56/09

    Keine verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Zweifel an der

    Es ist verfassungsrechtlich und europarechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber einen steuerbaren, im Veranlagungszeitraum 2001 noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG lediglich nach der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG, nicht aber nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigt (Anschluss an BFH-Beschluss vom 1. September 2004 VIII B 64/04, BFH/NV 2004, 1650).

    Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 1. September 2004 VIII B 64/04 (BFH/NV 2004, 1650) zurück.

    Das FG hat seine Beurteilung der verfassungsrechtlichen Zweifel an den zugrunde liegenden Anwendungsvorschriften zutreffend durch Bezugnahme auf den BFH-Beschluss in der Aussetzungssache in BFH/NV 2004, 1650 begründet.

    Ab diesem Zeitpunkt --und damit auch im Zeitpunkt der Veräußerung der wesentlichen Beteiligung durch E im Streitjahr-- war das Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage nicht mehr geschützt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1650, m.w.N.).

    b) Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn dem Inhaber von qualifizierten Beteiligungen im Streitjahr die Vergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG nicht zugute kommt, er andererseits auch nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt (so bereits BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 1650, und vom 19. Juni 2006 VIII B 129/05, BFH/NV 2006, 1830).

    Als Folge dieses Systemwechsels konnte der Gesetzgeber auch eine auf diesen Mittelstand beschränkte Altersvorsorgekomponente einführen; er war nicht verpflichtet, aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung einen weiteren Personenkreis in diese Regelung einzubeziehen (so BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1650).

    Im vorliegenden Verfahren ist dies nicht möglich (so schon BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1650).

    Das konnte der Gesetzgeber zur Vermeidung fiskalisch unerwünschter Gestaltungen bereits im Streitjahr berücksichtigen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1650).

    Vielmehr konnten bei Auslandsbeteiligungen das Halbeinkünfteverfahren   ohne Übergangsregelung sofort   in Kraft gesetzt werden (so zutreffend BFH- Beschluss in BFH/NV 2004, 1650, m.w.N.).

  • FG München, 08.12.2009 - 12 K 4089/06

    Inländische Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG sind im Veranlagungszeitraum 2001

    Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 1. September 2004 VIII B 64/04, BFH/NV 2004, 1650, als unbegründet abgewiesen, da keine ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuersenkungsergänzungsgesetzes (StSenkErgG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1812; BStBl I 2001, 25 - nachfolgend: EStG 2001) getroffenen und vom Finanzamt der Besteuerung des Veräußerungsgewinns zugrunde gelegten Regelung bestünden.

    Der Veräußerungsgewinn i.S. von § 17 EStG sei deshalb, wie der BFH in seinem Beschluss in BFH/NV 2004, 1650 festgestellt habe, sowohl im zeitlichen Geltungsbereich des § 34 Abs. 3 EStG a.F. als auch nach der Neuregelung der Steuerbegünstigung der außerordentlichen Einkünfte durch § 34 Abs. 1 EStG nach dem StEntlG 1999/2000/2002 steuerrechtlich den Veräußerungsgewinnen i.S. von §§ 14, 14a, 16 und 18 EStG gleichgestellt gewesen.

    11 Soweit die Klägerin geltend macht, die Nichteinbeziehung von im Streitjahr erzielten Veräußerungsgewinnen i.S.d. § 17 EStG in das Halbeinkünfteverfahren sei ebenso wie die Nichtanwendbarkeit des § 34 Abs. 3 EStG 2001 verfassungswidrig, folgt der Senat der gegenteiligen Auffassung des BFH in dem zwischen den Beteiligten ergangenen und umfassend begründeten Beschluss in BFH/NV 2004, 1650, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

    Die Unterscheidung war, wie der BFH auch im Beschluss in BFH/NV 2004, 1650 unter 2. bb) ddd) dargelegt hat, insofern sachlich geboten, als beim Übergang zum Halbeinkünfteverfahren nur für inländische Beteiligungen Abstimmungsbedarf mit dem bisherigen System der Körperschaftsteuer bestanden hat.

    Darüber hinaus hätte die Gefahr bestanden, dass die Besteuerung von in 2001 ausgeschütteten Gewinnen aus inländischen Beteiligungen, die nach der nicht zu beanstandenden Zielsetzung des Gesetzgebers noch dem alten Anrechnungsverfahren unterliegen sollten, dadurch umgangen wird, dass die Anteile in 2001 veräußert werden, mit der Folge, dass in diesem Jahr mit erheblichen Steuerausfällen zu rechnen gewesen wäre (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1650).

  • BFH, 19.06.2006 - VIII B 129/05

    Tarifermäßigung für Gewinne aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen;

    Die von den Klägern begehrte (verfassungskonforme) Auslegung ist somit bereits deshalb ausgeschlossen, weil --wie der Senat mit Beschluss vom 1. September 2004 VIII B 64/04 (BFH/NV 2004, 1650) dargelegt hat-- die Wiedereinführung der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nach dem halben durchschnittlichen Steuersatz durch das StSenkErgG Gewinne nach § 17 EStG nicht erfasst und dieses Auslegungsergebnis nicht nur nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 3 EStG n.F. sowie der Anwendungs- und Übergangsbestimmungen in § 52 Abs. 47 Sätze 1 bis 3 EStG 2001, sondern auch im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte und den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers keinem Zweifel unterliegt (vgl. hierzu mit beispielhafter Erläuterung auch BTDrucks 14/4547).

    Der Hinweis darauf, die aufgeworfene Rechtsfrage betreffe eine Vielzahl von Steuerpflichtigen, da es täglich zu Veräußerungsgeschäften i.S. der §§ 16 und 17 EStG komme (Beschwerdeschrift, S. 9), lässt vor allem außer Acht, dass bei einem mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahr der Kapitalgesellschaft bereits ein im Veranlagungszeitraum 2002 erzielter Gewinn aus der Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile dem Halbeinkünfteverfahren (§§ 3 Nr. 40 Buchst. c, 3c Abs. 2 EStG) untersteht (§ 52 Abs. 4a EStG 2001, § 34 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes; s. auch hierzu Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 1650) und damit die Frage danach, ob die von den Klägern gerügte Ungleichbehandlung von Veräußerungsgewinnen nach § 17 EStG (Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG 2001) gegenüber solchen nach § 16 EStG (Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 3 EStG 2001) einen Verfassungsverstoß begründet, auslaufendes Recht betrifft (zum Halbeinkünfteverfahren im Zusammenhang mit Gewinnen nach § 17 EStG, wenn das Wirtschaftsjahr der Kapitalgesellschaft vom Kalenderjahr abweicht vgl. Pung in Dötsch/ Eversberg/Jost/Pung/Witt, Kommentar zum KStG und EStG, § 17 EStG n.F. Tz. 109a, 195d ff.).

    Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass er im Beschluss in BFH/NV 2004, 1650 zur Wiedereinführung des halben durchschnittlichen Steuersatzes durch das StSenkErgG ausführlich Stellung genommen und ihre Beschränkung auf die in den §§ 14, 14a, 16 und 18 Abs. 3 EStG geregelten Veräußerungstatbestände als verfassungsmäßig erachtet hat.

    Der Senat sieht auch nach erneuter Überprüfung seines Rechtsstandpunkts anhand der Beschwerdeschrift keine Veranlassung, von den Erwägungen seines Beschlusses in BFH/NV 2004, 1650 abzurücken.

  • BFH, 15.09.2010 - X R 55/03

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002

    Als Folge dieses Systemwechsels konnte der Gesetzgeber eine auf diese Personengruppe beschränkte Altersvorsorgekomponente einführen; er war weder verpflichtet, diese Regelung auf die Jahre 1999 und 2000 zu erstrecken (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 XI B 68/02, BFH/NV 2002, 1568), noch musste er für diesen Zeitraum aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung einen weiteren Personenkreis in diese Regelung einbeziehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 2003 VIII B 253/02, BFH/NV 2003, 624, unter II.2.b bb der Gründe; vom 1. September 2004 VIII B 64/04, BFH/NV 2004, 1650, unter II.2.b aa der Gründe).

    Soweit im Einzelfall die seit Jahrzehnten geltende ermäßigte Besteuerung der Ausgleichszahlung nach § 89b HGB konkreter Bestandteil eines Konzepts der Altersversorgung des aus Altersgründen aus dem Berufsleben ausscheidenden Handelsvertreters war und der Wegfall dieses Besteuerungsverfahrens zu einer gravierenden Gefährdung seiner Altersversorgung führen würde, könnte dem Vertrauensschutzprinzip ggf. durch eine einzelfallbezogene Billigkeitsmaßnahme Rechnung getragen werden (vgl. u.a. zum Veräußerungs- oder Aufgabegewinn BFH-Beschluss vom 7. März 2003 IV B 163/02, BFH/NV 2003, 777, unter 2.b der Gründe; für (Mit-)Unternehmer und Inhaber wesentlicher Beteiligungen BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1650).

  • BFH, 06.12.2006 - X R 22/06

    Sog. Fünftel-Regelung verfassungsmäßig

    Als Folge dieses Systemwechsels konnte der Gesetzgeber eine auf diese Personengruppe beschränkte Altersvorsorgekomponente einführen; er war weder verpflichtet, diese Regelung auf die Jahre 1999 und 2000 zu erstrecken (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juli 2002 XI B 68/02, BFH/NV 2002, 1568), noch musste er für diesen Zeitraum aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung einen weiteren Personenkreis in diese Regelung einbeziehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 2003 VIII B 253/02, BFH/NV 2003, 624, unter II.2.b bb der Gründe; vom 1. September 2004 VIII B 64/04, BFH/NV 2004, 1650, unter II.2.b aa der Gründe).

    Soweit im Einzelfall die seit Jahrzehnten geltende ermäßigte Besteuerung der Ausgleichszahlung nach § 89b HGB konkreter Bestandteil eines Konzepts der Altersversorgung des aus Altersgründen aus dem Berufsleben ausscheidenden Handelsvertreters war und der Wegfall dieses Besteuerungsverfahrens zu einer gravierenden Gefährdung seiner Altersversorgung führen würde, könnte dem Vertrauensschutzprinzip ggf. durch eine einzelfallbezogene Billigkeitsmaßnahme Rechnung getragen werden (vgl. u.a. zum Veräußerungs- oder Aufgabegewinn BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 777, unter 2.b der Gründe; für (Mit-)Unternehmer und Inhaber wesentlicher Beteiligungen BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1650).

  • BFH, 13.12.2012 - IV R 51/09

    Keine Kürzung von im Jahr 2000 geleisteten Aufwendungen aufgrund von erstmals

    Anders als bei Inhabern einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften, bei denen § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a EStG 2001 nach Maßgabe des § 52 Abs. 4a EStG 2001 anzuwenden ist, ist das Halbeinkünfteverfahren auf Inhaber einer Beteiligung an ausländischen Kapitalgesellschaften nach der allgemeinen Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG 2001 (ohne Übergangsregelung) bereits mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden, weil es bei Auslandsbeteiligungen keiner Abstimmung mit dem bisherigen Anrechnungssystem der Körperschaftsteuer bedurfte (näher hierzu BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 56/09, BFHE 231, 173, BStBl II 2011, 409; BFH-Beschluss vom 1. September 2004 VIII B 64/04, BFH/NV 2004, 1650; zur entsprechenden Regelung für Beteiligungen inländischer Kapitalgesellschaften an ausländischen Gesellschaften im Körperschaftsteuerrecht BFH-Urteil in BFHE 231, 35, BStBl II 2011, 66, und Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 28. April 2003 IV A 2 -S 2750a- 7/03, BStBl I 2003, 292, unter I.IV.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.03.2005 - 1 K 2057/02

    § 68 FGO: Ersetzung des Vorauszahlungsbescheids durch einen Jahressteuerbescheid

    Vor dem Hintergrund der durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung 2001/2002 (StSenkG 2001/2002) vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) grundlegend systematisch geänderten Regelung der Besteuerung von Kapitalgesellschaften durch die Einführung des sog. Halbeinkünfteverfahrens, in das auch die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit einbezogen war, konnte der Gesetzgeber zur Schaffung eines Ausgleiches für davon nicht betroffene Steuerpflichtige eine auf diese beschränkte Altersvorsorgekomponente einführen; dazu, einen weiteren Personenkreis aus Gründen der Gleichbehandlung in diese Regelung einzubeziehen, war er nicht verpflichtet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 2003, Az.: VIII B 253/02, a.a.O.; vom 01. September 2004, Az.: VIII B 64/04, BFH/NV 2004, 1650 m.w.N.).

    Darin liegt aber nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 01. September 2004, Az.: VIII B 64/04, a.a.O.) weder ein Verstoß gegen Grundsätze des Vertrauensschutzes noch gegen das Gebot einer folgerichtigen Koordinierung der Rechtsfolgen aus § 34 EStG mit den Rechtsfolgen des Halbeinkünfteverfahrens noch gegen den mit der Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG verfolgten Zweck noch gegen den steuerrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

  • BFH, 16.12.2005 - VIII B 123/05

    Ausgelaufenes Recht; grundsätzliche Bedeutung; Absenkung der

    Im Übrigen sind Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2001 grundsätzlich nicht mehr nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 1. September 2004 VIII B 64/04, BFH/NV 2004, 1650), so dass sich die von den Klägern für richtig gehaltene rückwirkende Anwendung auch auf das Streitjahr 2000 erkennbar steuerlich nachteilig ausgewirkt hätte.
  • BFH, 28.09.2005 - VIII B 234/04

    Veräußerung von GmbH-Anteilen im Sonderbetriebsvermögen

    Hierzu hätte aber im anhängigen Verfahren deshalb besonderer Anlass bestanden, weil Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG ab Geltung des Halbeinkünfteverfahrens nicht mehr zu den außerordentlichen Einkünften gehören (vgl. § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 4 a und Abs. 47 Sätze 2 und 3 EStG für den Veranlagungszeitraum 2001; Senatsbeschluss vom 1. September 2004 VIII B 64/04, BFH/NV 2004, 1650) und damit die gerügte Differenzierung auslaufendes Recht betrifft (vgl. zum durchgängigen Wegfall der Tarifermäßigung nach dem halben durchschnittlichen Steuersatz bereits ab dem Veranlagungszeitraum 1999 Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 1650; Horn in Herrmann/ Heuer/Raupach, --HHR--, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 34 EStG Anm. 11).
  • FG Baden-Württemberg, 02.01.2014 - 4 K 244/11

    Halbeinkünfteverfahren bei unter § 17 EStG fallenden Veräußerungen vor 2001

    Die vom Finanzamt angeführten BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 2006 (VIII B 107/04, BStBl II 2006, 523) und vom 01. September 2004 (VIII B 64/04, BFH/NV 2004, 1650) würden sich mit hier nicht einschlägigen Fragestellungen befassen.
  • BFH, 29.11.2006 - XI B 129/06

    NZB: Entlassungsentschädigung, kein sog. halber Steuersatz ab 2001

  • FG Baden-Württemberg, 05.07.2006 - 2 K 227/04

    Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1 EStG auf

  • FG Köln, 18.10.2007 - 10 K 1261/04

    Beurteilung der Veräußerung der Beteiligung an einer belgischen

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