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Rechtsprechung
   BFH, 02.03.2005 - IX B 184/03   

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https://dejure.org/2005,8004
BFH, 02.03.2005 - IX B 184/03 (https://dejure.org/2005,8004)
BFH, Entscheidung vom 02.03.2005 - IX B 184/03 (https://dejure.org/2005,8004)
BFH, Entscheidung vom 02. März 2005 - IX B 184/03 (https://dejure.org/2005,8004)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 9 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Vorfälligkeitsentschädigung bei beruflich veranlasstem Umzug

  • datenbank.nwb.de

    Vorfälligkeitsentschädigung bei beruflich veranlasstem Umzug als Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1067
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 24.05.2000 - VI R 147/99

    Eigenheimverkauf wegen beruflich veranlassten Umzugs

    Auszug aus BFH, 02.03.2005 - IX B 184/03
    Nach der BFH-Rechtsprechung können zwar auch Aufwendungen wegen eines beruflich veranlassten Umzugs Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 147/99, BFHE 191, 561, BStBl II 2000, 476, m.w.N.).

    Ein Abzug ist aber insoweit ausgeschlossen, als vorrangig die grundsätzlich steuerrechtlich unbeachtliche private Vermögenssphäre betroffen ist; dies gilt insbesondere für Kosten, die aufgrund der vorzeitigen Ablösung eines Hypothekendarlehens (Vorfälligkeitsentschädigung) entstehen, wenn die Ablösung wegen des Verkaufs des fremdfinanzierten Hauses notwendig ist (vgl. BFH in BFHE 191, 561, BStBl II 2000, 476, unter Hinweis auf das Niedersächsische Finanzgericht --FG--, Urteil vom 21. Oktober 1996 VIII 164/96, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 465; s.a. FG Hamburg, Urteil vom 10. März 2003 II 327/02, juris-DOK Nr. STRE 200371038, unter I.1.).

  • BFH, 04.07.2002 - IX B 169/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; fehlerhafte

    Auszug aus BFH, 02.03.2005 - IX B 184/03
    Insoweit rügen die Kläger und Beschwerdeführer lediglich eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also einen materiell-rechtlichen Fehler und mithin die inhaltliche Richtigkeit des Urteils, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).
  • BFH, 28.09.2001 - V B 77/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsvoraussetzungen - Grundsatz des

    Auszug aus BFH, 02.03.2005 - IX B 184/03
    Insoweit rügen die Kläger und Beschwerdeführer lediglich eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also einen materiell-rechtlichen Fehler und mithin die inhaltliche Richtigkeit des Urteils, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).
  • FG Hamburg, 10.03.2003 - II 327/02

    Zwischenfinanzierung für Eigenheim wegen Umzug nicht als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 02.03.2005 - IX B 184/03
    Ein Abzug ist aber insoweit ausgeschlossen, als vorrangig die grundsätzlich steuerrechtlich unbeachtliche private Vermögenssphäre betroffen ist; dies gilt insbesondere für Kosten, die aufgrund der vorzeitigen Ablösung eines Hypothekendarlehens (Vorfälligkeitsentschädigung) entstehen, wenn die Ablösung wegen des Verkaufs des fremdfinanzierten Hauses notwendig ist (vgl. BFH in BFHE 191, 561, BStBl II 2000, 476, unter Hinweis auf das Niedersächsische Finanzgericht --FG--, Urteil vom 21. Oktober 1996 VIII 164/96, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 465; s.a. FG Hamburg, Urteil vom 10. März 2003 II 327/02, juris-DOK Nr. STRE 200371038, unter I.1.).
  • FG Niedersachsen, 21.10.1996 - VIII 164/96

    Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung; Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 02.03.2005 - IX B 184/03
    Ein Abzug ist aber insoweit ausgeschlossen, als vorrangig die grundsätzlich steuerrechtlich unbeachtliche private Vermögenssphäre betroffen ist; dies gilt insbesondere für Kosten, die aufgrund der vorzeitigen Ablösung eines Hypothekendarlehens (Vorfälligkeitsentschädigung) entstehen, wenn die Ablösung wegen des Verkaufs des fremdfinanzierten Hauses notwendig ist (vgl. BFH in BFHE 191, 561, BStBl II 2000, 476, unter Hinweis auf das Niedersächsische Finanzgericht --FG--, Urteil vom 21. Oktober 1996 VIII 164/96, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 465; s.a. FG Hamburg, Urteil vom 10. März 2003 II 327/02, juris-DOK Nr. STRE 200371038, unter I.1.).
  • BFH, 11.02.2014 - IX R 42/13

    Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den

    Besteht die Verpflichtung des Darlehensgebers, in eine vertragliche Änderungsvereinbarung und, damit einhergehend, in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen, gerade deshalb, weil für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits und der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist, liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks vor (so schon BFH-Urteil vom 23. September 2003 IX R 20/02, BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57; BFH-Beschlüsse vom 9. August 2012 IX B 57/12, BFH/NV 2012, 2014; vom 15. Januar 2008 IX B 166/07, BFH/NV 2008, 567; vom 2. März 2005 IX B 184/03, BFH/NV 2005, 1067).
  • BFH, 06.12.2005 - VIII R 34/04

    Kein Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den

    Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung nicht nur mit Rücksicht auf die aus der bisherigen und nunmehr veräußerten Erwerbsgrundlage erzielten Einkünfte (vgl. BFH-Urteile in BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464; in BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57), sondern gleichermaßen für diejenigen Einkünfte, die ihre Grundlage in der Wiederanlage des dem Steuerpflichtigen verbleibenden Veräußerungserlöses finden (vgl. darüber hinaus zur Berücksichtigung als Kosten eines beruflich veranlassten Umzugs oder als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG a.F. --jeweils ablehnend-- BFH-Urteil in BFHE 191, 561, BStBl II 2000, 476; BFH-Beschluss vom 2. März 2005 IX B 184/03, BFH/NV 2005, 1067; BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 X R 28/01, BFH/NV 2004, 779).
  • FG Münster, 22.05.2013 - 10 K 3103/10

    Maklerkosten können Werbungskosten bei Vermietungseinkünften sein!

    Es handele sich ungeachtet des Zusammenhangs mit dem berufsbedingten Umzug um Veräußerungskosten, die vorrangig zum nicht steuerbaren Vermögensbereich gehören (so BFH-Urteil vom 24.5.2000 VI R 147/99, BStBl II 2000, 476; BFH-Beschluss vom 2.3.2005 IX B 184/03, BFH/NV 2005, 1067).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 1701/14

    Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten im Rahmen der Beendigung einer

    Die vom Beklagten für die Ablehnung des Werbungskostenabzugs herangezogene Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 2. März 2005 (IX B 184/03, BFH/NV 2005, 1067) sei nicht einschlägig.
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Rechtsprechung
   BFH, 02.03.2005 - IX B 199/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,11577
BFH, 02.03.2005 - IX B 199/03 (https://dejure.org/2005,11577)
BFH, Entscheidung vom 02.03.2005 - IX B 199/03 (https://dejure.org/2005,11577)
BFH, Entscheidung vom 02. März 2005 - IX B 199/03 (https://dejure.org/2005,11577)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    Aufschiebend bedingte Verbindlichkeit (Zahlungsverpflichtung)

  • datenbank.nwb.de

    Aufschiebend bedingte Zahlungsverpflichtung erst nach Bedingungseintritt zu berücksichtigen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1067
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 15.07.1992 - X R 165/90

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 02.03.2005 - IX B 199/03
    Entsprechend hat das Finanzgericht auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. Urteile vom 10. April 1991 XI R 7, 8/84, BFHE 164, 343, BStBl II 1991, 791, 792, rechte Spalte, betreffend "die Zahlungsverpflichtung gegenüber K"; vom 15. Juli 1992 X R 165/90, BFHE 168, 561, BStBl II 1992, 1020, 1023, unter 3. a) die dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) anlässlich der Grundstücksübertragung "als Ausgleich und zur Abfindung der Erb- und Pflichtteilsansprüche" auferlegte Zahlungsverpflichtung ("innerhalb 6 Monate nach Tod") zutreffend als aufschiebend bedingte Verbindlichkeit (§ 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 des Bewertungsgesetzes; s.a. Rössler/Troll, Bewertungsgesetz, § 8 Rz. 3; Viskorf/Glier/Knobel, Bewertungsgesetz, §§ 4 bis 8 Rz. 23) beurteilt, die allerdings erst nach Eintritt der Bedingung, und damit nicht im Jahr 1997, bei den Anschaffungskosten zu berücksichtigen ist.
  • BFH, 02.03.2011 - II R 5/09

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Tätigkeit von Erfindern; keine

    bb) Steht bei einem solchen nur teilweise erfüllten gegenseitigen Vertrag aufgrund der getroffenen Vereinbarungen fest, dass die noch nicht erfüllte Leistungspflicht des Erblassers den Erben ebenfalls wirtschaftlich nicht belastet, weil sie erst mit dem Tod des Erben fällig wird, kann sie nach § 6 Abs. 1 und § 8 BewG erst ab diesem Zeitpunkt als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden (vgl. in anderem Zusammenhang BFH-Beschlüsse vom 2. März 2005 IX B 199/03, BFH/NV 2005, 1067, und vom 21. August 2007 X B 180/06, BFH/NV 2007, 2109).
  • BFH, 21.08.2007 - X B 180/06

    Anschaffungskosten bei aufschiebend befristeter Verbindlichkeit; Darlegung der

    Sie haben sich jedoch weder mit dem zu dieser Frage ergangenen Beschluss des BFH vom 2. März 2005 IX B 199/03 (BFH/NV 2005, 1067) noch mit den Urteilen des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 28. März 1994 3 K 2058/93 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1994, 748) und des Niedersächsischen FG vom 10. August 2005 12 K 420/01, 12 K 421/01 (EFG 2005, 1748) sowie mit den Ausführungen des Bundesministers der Finanzen (BMF) im Schreiben vom 13. Januar 1993 IV B 3 -S 2190- 37/92 Tz. 21 (BStBl I 1993, 80, 84) und mit den Äußerungen im Schrifttum (z. B. Schmidt/Drenseck, EStG, 19. Aufl., § 10e Rz 40; Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz 181) befasst.
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Rechtsprechung
   BFH, 04.03.2005 - VI S 14/03 (PKH)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,18469
BFH, 04.03.2005 - VI S 14/03 (PKH) (https://dejure.org/2005,18469)
BFH, Entscheidung vom 04.03.2005 - VI S 14/03 (PKH) (https://dejure.org/2005,18469)
BFH, Entscheidung vom 04. März 2005 - VI S 14/03 (PKH) (https://dejure.org/2005,18469)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § ... 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 142 Abs. 1; ; ZPO § 114; ; EStG § 33a; ; EStG § 33a Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 33a Abs. 1 Satz 5; ; EStG § 33a Abs. 5; ; EStG § 33; ; EStG § 33 Abs. 1; ; EStG § 33 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    EStG § 33a Abs. 1 S. 1, 5 § 33; GG Art. 3 Abs. 1
    Außergewöhnliche Belastungen: Unterhaltsleistungen an Geschwister

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1067
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02

    Verletzung von GG Art 3 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Ablehnung von

    Auszug aus BFH, 04.03.2005 - VI S 14/03
    Auch wenn an die Erfolgsaussichten der Sache im PKH-Verfahren keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 1 BvR 1526/02, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2003, 1857, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2003, 720), ist auch in Ansehung des gebotenen Prüfungsmaßstabs nicht zu erkennen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsteller hinreichende Erfolgsaussichten haben könnte.
  • BFH, 04.07.2002 - III R 8/01

    Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 04.03.2005 - VI S 14/03
    Die Beschränkung des Abzugs auf Unterhaltsleistungen an nach inländischem Recht unterhaltsberechtigte Personen verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch gegen Europarecht (siehe im Einzelnen Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 2002 III R 8/01, BFHE 199, 407, BStBl II 2002, 760).
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