Weitere Entscheidung unten: BFH, 04.08.2006

Rechtsprechung
   BFH, 08.08.2006 - X B 161/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,18417
BFH, 08.08.2006 - X B 161/04 (https://dejure.org/2006,18417)
BFH, Entscheidung vom 08.08.2006 - X B 161/04 (https://dejure.org/2006,18417)
BFH, Entscheidung vom 08. August 2006 - X B 161/04 (https://dejure.org/2006,18417)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 76 Abs. 1 Satz 4; ; FGO § ... 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 79 Abs. 1; ; FGP § 94; ; AO 1977 § 90 Abs. 2; ; ZPO § 363 ff.; ; ZPO § 363 Abs. 1; ; ZPO § 363 Abs. 2; ; ZPO § 364 Abs. 2; ; ZPO § 164 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NZB: Zeugen im Ausland

  • datenbank.nwb.de

    Vernehmung von Auslandszeugen; Antrag auf Vertagung wegen Verhinderung eines im Ausland lebenden Zeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 2119
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 21.05.1992 - VIII B 76/91

    Anerkennung von Zinsen auf ein von einer Domizilgesellschaft ohne eigene

    Auszug aus BFH, 08.08.2006 - X B 161/04
    Die Entscheidung, ob und ggf. von welcher der in § 363 Abs. 1 und 2 bzw. § 364 Abs. 2 ZPO geregelten Alternativen der Beweiserhebung das Gericht Gebrauch macht, steht in dessen Ermessen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Mai 1992 VIII B 76/91, BFH/NV 1993, 32).

    Da die Kläger die Zeugen nicht in der mündlichen Verhandlung gestellt haben, durfte das FG analog § 244 Abs. 3 der Strafprozessordnung sie als unerreichbares Beweismittel bewerten (BFH-Beschluss in BFH/NV 1993, 32).

  • BFH, 05.02.2004 - V B 205/02

    Sachaufklärungspflicht; ausländischer Zeuge

    Auszug aus BFH, 08.08.2006 - X B 161/04
    Einem Antrag auf Vertagung wegen Verhinderung eines im Ausland lebenden Zeugen braucht das FG jedenfalls dann nicht nachgehen, wenn dessen Verhinderung nicht nachprüfbar entschuldigt ist und außerdem der Beweisführer keine Angaben dazu macht, wann damit zu rechnen ist, dass dieser für eine Aussage zur Verfügung steht (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Februar 2004 V B 205/02, BFH/NV 2004, 964).
  • BFH, 14.02.2006 - II B 30/05

    Im Ausland lebender Zeuge; Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 08.08.2006 - X B 161/04
    Deshalb waren die Kläger grundsätzlich gehalten, die Zeugen K. und Dr. W. dem Prozessgericht zu stellen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Februar 2006 II B 30/05, BFH/NV 2006, 1056).
  • BFH, 10.04.2014 - XI B 138/13

    Vertagung bei Nichterscheinen eines im Ausland lebenden Zeugen

    b) Auch braucht das FG einem Antrag auf Vertagung nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung wegen Verhinderung eines im Ausland lebenden Zeugen jedenfalls dann nicht nachgehen, wenn dessen Verhinderung nicht nachprüfbar entschuldigt ist und außerdem der Beweisführer keine Angaben dazu macht, wann damit zu rechnen ist, dass dieser für eine Aussage zur Verfügung steht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. Februar 2004 V B 205/02, BFH/NV 2004, 964, und vom 8. August 2006 X B 161/04, BFH/NV 2006, 2119, unter 4.).

    Die Entscheidung des FG, dass eine derartige Entschuldigung nicht ausreicht, steht im Einklang mit den hierzu aufgestellten Rechtsgrundsätzen des BFH (vgl. z.B. Beschlüsse in BFH/NV 2006, 2119, unter 4.; vom 28. August 2008 VI B 59/08, BFH/NV 2009, 34, unter II.2.a).

  • FG Niedersachsen, 14.12.2022 - 9 K 87/19

    Maßgeblicher Zeitpunkt der Entstehung eines Verlustes aus der Auflösung einer

    Auch braucht das Gericht einem Antrag auf Vertagung nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) wegen Verhinderung eines im Ausland lebenden Zeugen jeweils dann nicht nachgehen, wenn dessen Verhinderung nicht nachprüfbar entschuldigt ist und außerdem der Beweisführer keine Angaben dazu macht, wann damit zu rechnen ist, dass dieser für eine Aussage zur Verfügung steht (vgl. BFH, Beschlüsse vom 5. Februar 2004 V B 205/02, BFH/NV 2004, 964 und vom 8. August 2006 X B 161/04, BFH/NV 2006, 2119).
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Rechtsprechung
   BFH, 04.08.2006 - VII B 290/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,15189
BFH, 04.08.2006 - VII B 290/05 (https://dejure.org/2006,15189)
BFH, Entscheidung vom 04.08.2006 - VII B 290/05 (https://dejure.org/2006,15189)
BFH, Entscheidung vom 04. August 2006 - VII B 290/05 (https://dejure.org/2006,15189)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; StBerG § 3 Nr. 4

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
    NZB: Divergenzrüge

  • datenbank.nwb.de

    Schlüssige Darlegung der Gründe für die Zulassung der Divergenzrüge (hier: Zwangsgeldfestsetzung wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen)

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 2119
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 29.07.2004 - 1 BvR 737/00

    Zur unentgeltlichen Rechtsberatung durch einen berufserfahrenen Juristen

    Auszug aus BFH, 04.08.2006 - VII B 290/05
    Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 2004 1 BvR 737/00 (Neue Juristische Wochenschrift 2004, 2662), auf welchen die Beschwerde sich beruft, ist vom FG berücksichtigt worden.
  • BFH, 04.07.2002 - IX B 169/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; fehlerhafte

    Auszug aus BFH, 04.08.2006 - VII B 290/05
    Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass das FG das angebliche seinerzeit bestehende Verlöbnis als unwirksam angesehen hat, bezeichnet sie keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern wendet sich lediglich gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).
  • BFH, 12.07.2002 - II B 33/01

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur

    Auszug aus BFH, 04.08.2006 - VII B 290/05
    Die ordnungsgemäße Erhebung einer Divergenzrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482, und vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180).
  • BFH, 11.09.2003 - X B 103/02

    Betriebsaufspaltung: Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus BFH, 04.08.2006 - VII B 290/05
    Die ordnungsgemäße Erhebung einer Divergenzrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482, und vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180).
  • BFH, 09.12.2005 - VII B 146/05

    Unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen - Luxemburgische

    Auszug aus BFH, 04.08.2006 - VII B 290/05
    Im Übrigen ist der für § 3 Nr. 4 StBerG maßgebende Begriff der Dienstleistung geklärt (Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2005 VII B 146/05, BFH/NV 2006, 831).
  • BFH, 12.12.2006 - VI S 12/06

    Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten

    Die Antragsteller wenden sich zwar im Wesentlichen gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils des Finanzgerichts und erheben damit Einwände, mit denen die Zulassung der Revision regelmäßig nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476; vom 4. August 2006 VII B 290/05, BFH/NV 2006, 2119).
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