Weitere Entscheidung unten: BFH, 07.03.2007

Rechtsprechung
   BFH, 06.03.2007 - IX R 31/04   

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https://dejure.org/2007,14302
BFH, 06.03.2007 - IX R 31/04 (https://dejure.org/2007,14302)
BFH, Entscheidung vom 06.03.2007 - IX R 31/04 (https://dejure.org/2007,14302)
BFH, Entscheidung vom 06. März 2007 - IX R 31/04 (https://dejure.org/2007,14302)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 10d; ; EStG § 10d Abs. 4; ; EStG § 23 Abs. 3 Satz 8; ; FGO § 126 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 23 Abs. 3 S. 8
    Vertikaler Verlustausgleich; Verfassungsmäßigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Verlustausgleichsbeschränkung in § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG ist verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 23 Abs 3
    Spekulationsgeschäft; Verlustausgleich; Verlustverrechnung; Wertpapiergeschäfte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 1478
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • FG Berlin, 22.06.2004 - 7 K 7500/02

    Regelung über Verrechnung von Verlusten aus Spekulationsgeschäften

    Auszug aus BFH, 06.03.2007 - IX R 31/04
    Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage, die das Finanzgericht (FG) --nach Rücknahme der Klage gegen den Feststellungsbescheid-- mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1842 veröffentlichten Urteil als unbegründet zurückwies.
  • BFH, 18.10.2006 - IX R 28/05

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsregelung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG -

    Auszug aus BFH, 06.03.2007 - IX R 31/04
    Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05 (BStBl II 2007, 259) entschieden, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
  • BFH, 17.11.2020 - VIII R 11/18

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für

    Der BFH sah in der Möglichkeit, Verluste innerhalb der Haltefrist des § 23 EStG 2008 zu realisieren, Gewinne dagegen erst nach Ablauf der Haltefrist und damit steuerfrei vereinnahmen zu können, eine Missbrauchsmöglichkeit, der der Gesetzgeber mit einer Verlustverrechnungsbeschränkung begegnen durfte, da in einem solchen Fall eine unmittelbare Verrechnung dieser Verluste mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten nicht ermöglicht werden müsse (vgl. BFH-Urteile in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259; vom 07.11.2006 - IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473, und vom 06.03.2007 - IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478).
  • FG Köln, 23.10.2014 - 11 K 1217/09

    Voraussetzungen eines gewerblichen Wertpapierhandels, Verfassungsmäßigkeit der

    Mit Verfügung vom 5.9.2007 griff der Beklagte die Einspruchsverfahren wieder auf und wies die Kläger auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur vertikalen Verlustabzugsbeschränkung vom 18.10.2006 (IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473) und vom 6.3.2007 (IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478) hin.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 24.3.2008 wies der Beklagte die Einsprüche zurück und führte - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - zur Begründung aus, dass die Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 18.10.2006 (IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473) und vom 6.3.2007 (IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478) verfassungsgemäß sei.

    Der Senat ist mit Blick auf die in diesem Zusammenhang bereits ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259; vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473 und vom 6.3.2007 IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478; BFH-Beschluss vom 27.7.2011 VI B 160/10, BFH/NV 2011, 1869) insbesondere nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung überzeugt, die eine Vorlage dieser Regelung an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG rechtfertigen könnte.

    Die privaten Veräußerungsgeschäfte und ihre einkommensteuerrechtliche Erfassung in § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG weisen Besonderheiten auf, die es rechtfertigen, für daraus erzielte Verluste nicht die für Verluste aus anderen Einkunftsarten geltenden Regelungen für den Verlustabzug (einschließlich des vertikalen Verlustausgleichs) anzuwenden, sondern Regelungen wie diejenigen in § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG vorzusehen (vgl. zum Ganzen BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259; vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473 und vom 6.3.2007 IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478; BFH-Beschluss vom 27.7.2011 VI B 160/10, BFH/NV 2011, 1869).

    Diese grundsätzliche Dispositionsmöglichkeit rechtfertigt es, die Einkünfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG von dem vertikalen Verlustausgleich nach Maßgabe des § 10d EStG auszuschließen und den Verlustausgleich nur durch die Verrechnung mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften in früheren oder späteren Veranlagungszeiträumen nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG zuzulassen (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259; vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473 und vom 6.3.2007 IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478; BFH-Beschluss vom 27.7.2011 VI B 160/10, BFH/NV 2011, 1869; siehe auch FG Münster, Urteil vom 17.3.2011 11 K 2624/09 E, EFG 2011, 1702 m.w.N.; FG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2008 13 K 2614/05 E, juris; FG Saarbrücken, Urteil vom 23.4.2014 2 K 1157/11, EFG 2014, 1592).

    Denn unabhängig davon, dass die grundsätzliche Dispositionsfreiheit des Steuerpflichtigen im Rahmen des § 23 EStG durch diese Vorgabe nicht eingeschränkt, sondern allenfalls auf den Erwerbszeitpunkt vorgezogen wird, ist zu berücksichtigen, dass der Bundesfinanzhof die vom Gesetzgeber zugrunde gelegte grundsätzliche Dispositionsfreiheit des Steuerpflichtigen als Rechtfertigung ausreichen lässt und einer aufgrund äußerer Umstände im Einzelfall bestehenden (faktischen) Zwangslage, die Einfluss auf diese Dispositionsfreiheit nehmen kann, bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung keine Bedeutung zumisst (vgl. BFH-Urteil vom 6.3.2007 IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478).

  • BFH, 28.05.2015 - X B 171/14

    Vertikale Verlustausgleichsbeschränkung bei Verlusten aus Wertpapiergeschäften

    c) Anders als die Kläger meinen, hat der BFH die von ihnen formulierten Rechtsfragen in seinen Urteilen in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, vom 7. November 2006 IX R 45/04 (BFH/NV 2007, 1473) sowie vom 6. März 2007 IX R 31/04 (BFH/NV 2007, 1478) bereits beantwortet.

    Die Vorschrift räume dem Steuerpflichtigen damit --anders als die Regelungen anderer Einkunftsarten-- die Möglichkeit ein, durch die Wahl des Veräußerungszeitpunkts über den Eintritt des Steuertatbestandes zu entscheiden und damit sein Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Anspruch zu nehmen (so BFH-Urteile in BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, unter II.2.b bb bbb (1); in BFH/NV 2007, 1473, unter II.2.b cc (1), auf diese Begründung Bezug nehmend BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1478, unter II.2.).

    Demzufolge hat das FG --im Einklang mit dem BFH-Urteil-- die Dispositionsmöglichkeit im Moment des Erwerbs der Wertpapiere ausreichen lassen und zusätzlich unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1478 darauf hingewiesen, dass einer aufgrund äußerer Umstände im Einzelfall bestehenden (faktischen) Zwangslage, die Einfluss auf diese Dispositionsfreiheit nehmen könne, bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung keine Bedeutung zugemessen werden könne.

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Rechtsprechung
   BFH, 07.03.2007 - I R 99/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,16995
BFH, 07.03.2007 - I R 99/05 (https://dejure.org/2007,16995)
BFH, Entscheidung vom 07.03.2007 - I R 99/05 (https://dejure.org/2007,16995)
BFH, Entscheidung vom 07. März 2007 - I R 99/05 (https://dejure.org/2007,16995)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 50 Abs. 7; ; FGO § 126 Abs. 2; ; FGO § 126a Satz 1

  • rechtsportal.de

    EStG § 50 Abs. 7
    Ausländische Künstler; Erlass von ESt

  • datenbank.nwb.de

    Kein Erlass von Einkommensteuer gegenüber ausländischen Künstlern, wenn die Künstler jeweils als Trio aufgetreten sind

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen eines Erlasses der Einkommensteuer gemäß § 50 Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG); Zweck und Rechtsnatur des Erlasses von Einkommensteuer nach § 50 Abs. 7 EStG; Klagefugnis und weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen in einem finanzgerichtlichen Rechtsstreit um ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 50a Abs 4, EStG § 50 Abs 7
    Beschränkte Steuerpflicht; Erlass; Volkswirtschaftlicher Grund

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 1478
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 19.04.1978 - 2 BvL 2/75

    Verfassungsmäßigkeit des § 34c Abs. 3 EStG 1957

    Auszug aus BFH, 07.03.2007 - I R 99/05
    Kulturpolitische Gründe rechtfertigen deshalb einen Steuererlass nach § 50 Abs. 7 EStG für sich genommen ebenso wenig wie auf den einzelnen Betrieb bezogene wirtschaftliche Erwägungen (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 19. April 1978 2 BvL 2/75, BStBl II 1978, 548, 552 zur insoweit wortgleichen Regelung in § 34c Abs. 3 EStG a.F.).

    Der Hinweis der Kläger auf den "gesamtvolkswirtschaftlichen" Nutzen eines Kulturaustauschs geht in diesem Zusammenhang schon deshalb fehl, weil bei einer solchen Auslegung des Begriffs "volkswirtschaftlich" dieser ins Uferlose ausgedehnt würde, was im Hinblick auf das Gebot der Bestimmtheit des Gesetzes nicht hingenommen werden könnte (vgl. dazu BVerfG-Beschluss in BStBl II 1978, 548).

  • BFH, 26.05.2004 - I R 80/03

    Kindergeld: Einkünfte i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

    Auszug aus BFH, 07.03.2007 - I R 99/05
    Dieses Urteil hob der erkennende Senat auf (Senatsurteil vom 26. Mai 2004 I R 80/03, BFH/NV 2005, 26); er entschied, dass in einem Rechtsstreit um die Anwendung des § 50 Abs. 7 EStG nicht "M" selbst, sondern nur die Mitglieder des Ensembles klagebefugt sein könnten.

    Jedoch ist im Hinblick auf das hier verfolgte Begehren nicht das Ensemble als solches, sondern nur jedes einzelne seiner Mitglieder klagebefugt (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 26).

  • FG Düsseldorf, 17.10.2005 - 11 K 5617/04

    Freistellung; Steuerabzug; Beschränkte Steuerpflicht; Ausländische

    Auszug aus BFH, 07.03.2007 - I R 99/05
    Die in diesem Sinne ausgelegte Klage wies es als unbegründet ab (FG Düsseldorf, Urteil vom 17. Oktober 2005 11 K 5617/04 E); die Gründe seines Urteils sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 353 abgedruckt.
  • BFH, 07.09.1995 - III R 111/89

    Anwendung der Auslegungsgrundsätze auf eine Revisionsbegründung

    Auszug aus BFH, 07.03.2007 - I R 99/05
    Deshalb greift im Streitfall insbesondere nicht der Grundsatz ein, dass eine Einspruchsentscheidung rechtswidrig ist, wenn sie sich an eine nicht am Einspruchsverfahren beteiligte Person richtet (vgl. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. September 1995 III R 111/89, BFH/NV 1996, 521; vom 26. August 2004 IV R 68/02, BFH/NV 2005, 553, m.w.N.).
  • BFH, 22.04.1980 - VIII R 149/75

    Zur Frage der Bauherreneigenschaft

    Auszug aus BFH, 07.03.2007 - I R 99/05
    Sie könnten dann insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung (vgl. dazu Birk in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, a.a.O., § 5 AO Rz 200, m.w.N.) berücksichtigt werden, da eine rechtswidrige Verwaltungspraxis keine solche Selbstbindung auslösen kann (BFH-Urteil vom 22. April 1980 VIII R 149/75, BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441, 447; Birk in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 5 AO Rz 204, m.w.N.).
  • BFH, 26.08.2004 - IV R 68/02

    Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten

    Auszug aus BFH, 07.03.2007 - I R 99/05
    Deshalb greift im Streitfall insbesondere nicht der Grundsatz ein, dass eine Einspruchsentscheidung rechtswidrig ist, wenn sie sich an eine nicht am Einspruchsverfahren beteiligte Person richtet (vgl. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. September 1995 III R 111/89, BFH/NV 1996, 521; vom 26. August 2004 IV R 68/02, BFH/NV 2005, 553, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 17.10.2005 - 11 K 5616/04

    Einkommensteuererlass; Beschränkt Steuerpflichtige; Kulturvereinigung;

    Auszug aus BFH, 07.03.2007 - I R 99/05
    Die in diesem Sinne ausgelegte Klage wies es als unbegründet ab (FG Düsseldorf, Urteil vom 17. Oktober 2005 11 K 5617/04 E); die Gründe seines Urteils sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 353 abgedruckt.
  • BFH, 04.04.1986 - III R 245/83

    Sog. Opfergrenze bei Abzug von Unterhaltsaufwendungen anzuwenden; Tz. 2.5.2 des

    Auszug aus BFH, 07.03.2007 - I R 99/05
    Doch sind die Gerichte an diese Auslegung grundsätzlich nicht gebunden; sie müssen ihr vielmehr nur dann folgen, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht (BFH-Urteil vom 4. April 1986 III R 245/83, BFHE 147, 231, BStBl II 1986, 852, 853; Birk in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 5 AO Rz 190, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 21.09.1999 - VI 327/97

    Freistellung vom Steuerabzug bei Einkünften aus künstlerischen Darbietungen im

    Auszug aus BFH, 07.03.2007 - I R 99/05
    Doch mag die vom BMF angestellte Unterscheidung zwischen "Kulturvereinigungen" einerseits und "künstlerisch besetzten Ensembles" andererseits auf der Erwägung beruhen, dass die in § 50 Abs. 7 EStG angesprochenen Berechnungsschwierigkeiten u.a. von der Anzahl der an der Einkunftserzielung beteiligten Personen abhängt und dass die von der Vorschrift geforderte "besondere Schwierigkeit" bei zahlenmäßig überschaubaren Künstlergruppen nicht gegeben ist (ebenso schon Niedersächsisches FG, Urteil vom 21. September 1999 VI 327/97, EFG 2000, 220).
  • FG Hessen, 17.12.1975 - II 828/67
    Auszug aus BFH, 07.03.2007 - I R 99/05
    Denn die Anknüpfung der Erlassmöglichkeit an "volkswirtschaftliche" Gründe begrenzt den Anwendungsbereich des § 50 Abs. 7 EStG auf Vorgänge, bei denen die Tätigkeit des beschränkt Steuerpflichtigen im Inland gesamtwirtschaftliche Zwecke nachhaltig fördert (ebenso schon Hessisches FG, Urteil vom 17. Dezember 1975 II 828/67, EFG 1976, 452 unter Hinweis auf die Gesetzesgeschichte; Balzerkiewicz/Voigt, Betriebs-Berater 2005, 302, 303; ähnlich Herkenroth in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 50 EStG Rz 483).
  • BFH, 09.11.2005 - I R 10/05

    Grundlagenbescheid/Folgebescheid - Klage gegen Folgebescheid

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