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Rechtsprechung
   BFH, 20.06.2007 - VIII B 36/07   

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https://dejure.org/2007,16525
BFH, 20.06.2007 - VIII B 36/07 (https://dejure.org/2007,16525)
BFH, Entscheidung vom 20.06.2007 - VIII B 36/07 (https://dejure.org/2007,16525)
BFH, Entscheidung vom 20. Juni 2007 - VIII B 36/07 (https://dejure.org/2007,16525)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    EStG a.F. § 2 Abs. 3; ; EStG a.F. § 2 Abs. 3 Satz 2; ; EStG § 23 Abs. 3 Satz 8; ; FGO § 74; ; FGO § 125 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Auslegung einer Rücknahmeerklärung; Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung; keine Teilrücknahme einer Beschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 1911
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvL 59/06

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur "Mindestbesteuerung" nach dem

    Auszug aus BFH, 20.06.2007 - VIII B 36/07
    Das Finanzgericht (FG) hat das Klageverfahren 2 K 196/06 wegen Einkommensteuer 1999 und gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1999 im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. September 2006 XI R 26/04 (BStBl II 2007, 167; Az. beim Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- 2 BvL 59/06) wegen verfassungswidriger mangelnder Normenklarheit des § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) auf Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) mit Beschluss vom 6. März 2007 2 K 196/06 ausgesetzt.
  • BFH, 06.09.2006 - XI R 26/04

    Vorlage der Mindeststeuerregelung an das BVerfG wegen Verletzung des Grundsatzes

    Auszug aus BFH, 20.06.2007 - VIII B 36/07
    Das Finanzgericht (FG) hat das Klageverfahren 2 K 196/06 wegen Einkommensteuer 1999 und gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1999 im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. September 2006 XI R 26/04 (BStBl II 2007, 167; Az. beim Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- 2 BvL 59/06) wegen verfassungswidriger mangelnder Normenklarheit des § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) auf Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) mit Beschluss vom 6. März 2007 2 K 196/06 ausgesetzt.
  • BFH, 09.12.2003 - VI R 148/01

    Teilurteil bei zusammenveranlagten Ehegatten

    Auszug aus BFH, 20.06.2007 - VIII B 36/07
    Eine nur teilweise Rücknahme der Beschwerde wäre zudem mangels eines teilbaren Streitgegenstandes nicht nur unwirksam (vgl. BFH-Urteile vom 9. Dezember 2003 VI R 148/01, BFH/NV 2004, 527; vom 16. Juli 1969 I R 81/66, BFHE 96, 510, BStBl II 1970, 15; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 72 Rz 13), sondern angesichts der vorstehend ausgeführten wesentlichen Änderung des Streitgegenstandes auch sinnlos.
  • BFH, 16.03.1995 - VIII B 158/94

    Besteuerung von lediglich gutgeschriebenen "Renditen" als Kapitalerträge -

    Auszug aus BFH, 20.06.2007 - VIII B 36/07
    Es hat auch einen neuen Tatsachenvortrag zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 16. März 1995 VIII B 158/94, BFH/NV 1995, 680).
  • BFH, 16.07.1969 - I R 81/66

    Revisionsverfahren - Beschränkung des Klageantrags - Rückstellungen für

    Auszug aus BFH, 20.06.2007 - VIII B 36/07
    Eine nur teilweise Rücknahme der Beschwerde wäre zudem mangels eines teilbaren Streitgegenstandes nicht nur unwirksam (vgl. BFH-Urteile vom 9. Dezember 2003 VI R 148/01, BFH/NV 2004, 527; vom 16. Juli 1969 I R 81/66, BFHE 96, 510, BStBl II 1970, 15; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 72 Rz 13), sondern angesichts der vorstehend ausgeführten wesentlichen Änderung des Streitgegenstandes auch sinnlos.
  • BFH, 17.08.1995 - II B 6/95

    Möglichkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss

    Auszug aus BFH, 20.06.2007 - VIII B 36/07
    Die Erklärung des Prozessvertreters im Schriftsatz vom 22. Mai 2007 bringt die Absicht des Klägers, das Rechtsmittel zurückzunehmen, hinreichend deutlich zum Ausdruck (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 1998 III R 26/98, juris; vom 17. August 1995 VIII R 64/94, BFH/NV 1996, 218; vom 1. Juni 1995 VII R 13/95, BFH/NV 1996, 140).
  • BFH, 17.12.1998 - III R 26/98

    Einkommensteuerfestsetzung - Begründung - Ankündigung - Fristversäumung -

    Auszug aus BFH, 20.06.2007 - VIII B 36/07
    Die Erklärung des Prozessvertreters im Schriftsatz vom 22. Mai 2007 bringt die Absicht des Klägers, das Rechtsmittel zurückzunehmen, hinreichend deutlich zum Ausdruck (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 1998 III R 26/98, juris; vom 17. August 1995 VIII R 64/94, BFH/NV 1996, 218; vom 1. Juni 1995 VII R 13/95, BFH/NV 1996, 140).
  • BFH, 23.08.1988 - VII B 76/88

    Beschwerde - Änderung von Anträgen - Streitgegenstand - Wesentliche Veränderung

    Auszug aus BFH, 20.06.2007 - VIII B 36/07
    Jedoch darf dies nicht zu einer so wesentlichen Änderung führen, dass der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht mehr mit dem des erstinstanzlichen Verfahrens identisch ist; denn dann würde der auf Überprüfung einer bereits ergangenen Entscheidung des FG gerichtete Zweck des Beschwerdeverfahrens verfehlt (vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 1988 VII B 76/88, BFHE 154, 29, BStBl II 1988, 952).
  • BFH, 14.07.1992 - V R 91/85

    Verweigerung des Abzugs geltend gemachter Vorsteuerbeträge unter Berufung auf ein

    Auszug aus BFH, 20.06.2007 - VIII B 36/07
    Die Entscheidung über die AdV nach § 74 FGO stellt eine Ermessensentscheidung dar (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Juli 1992 V R 91/85, BFH/NV 1995, 836), deren Rechtmäßigkeit sich nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung durch das FG zu beurteilenden Sachverhalt richtet.
  • BFH, 20.08.1999 - V B 95/99

    Aussetzung des Verfahrens; Beschwerde

    Auszug aus BFH, 20.06.2007 - VIII B 36/07
    Der Kläger wird in seinen Rechtschutzmöglichkeiten dadurch auch nicht unangemessen beschränkt; denn er kann zum einen die Aufhebung der Aussetzung des Verfahrens beantragen (BFH-Beschluss vom 20. August 1999 V B 95/99, BFH/NV 2000, 213; Gräber/Koch, a.a.O., § 74 Rz 11), zum anderen kann er trotz rechtskräftig gewordener Ablehnung der ursprünglich beantragten AdV durch das FG bei einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes --hier durch eine vom Kläger behauptete Erhöhung der Einkünfte aus Kapitalvermögen durch den erst während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ergangenen Einkommensteueränderungsbescheides für 1999-- gegebenenfalls einen erneuten Antrag auf AdV gemäß §§ 361 Abs. 2 der Abgabenordnung, 69 Abs. 2 FGO beim FA stellen.
  • BFH, 17.08.1995 - VIII R 64/94

    Notwendigkeit eines statthaften und zulässigen Rechtsmittels für die Erledigung

  • BFH, 01.06.1995 - VII R 13/95

    Auslegung von Schriftsätzen hinsichtlich der Einlegung eines Rechtsmittels

  • BFH, 12.07.2017 - X B 16/17

    Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Gewinnermittlung durch

    Eine Erweiterung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens über den Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung hinaus ist jedoch unzulässig (BFH-Beschluss vom 20. Juni 2007 VIII B 36/07, BFH/NV 2007, 1911, m.w.N.).
  • BFH, 11.01.2018 - VIII B 67/17

    Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO i.V.m. § 147a AO - Berechnung des

    Jedoch darf dies nicht zu einer so wesentlichen Änderung führen, dass der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht mehr mit dem des erstinstanzlichen Verfahrens identisch ist; denn dann würde der auf Überprüfung einer bereits ergangenen Entscheidung des FG gerichtete Zweck des Beschwerdeverfahrens verfehlt (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 VIII B 36/07, BFH/NV 2007, 1911; BFH-Beschluss vom 23. August 1988 VII B 76/88, BFHE 154, 29, BStBl II 1988, 952).
  • BFH, 01.04.2015 - V B 121/14

    Aussetzung des Verfahrens - vorgreifliches Rechtsverhältnis -

    Jedoch darf dies nicht zu einer so wesentlichen Änderung führen, dass der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht mehr mit dem des erstinstanzlichen Verfahrens identisch ist; denn dann würde der auf Überprüfung einer bereits ergangenen Entscheidung des FG gerichtete Zweck des Beschwerdeverfahrens verfehlt (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 23. August 1988 VII B 76/88, BFHE 154, 29, BStBl II 1988, 952, und vom 20. Juni 2007 VIII B 36/07, BFH/NV 2007, 1911, unter II.1.).
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Rechtsprechung
   BFH, 18.06.2007 - II B 26/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,20723
BFH, 18.06.2007 - II B 26/07 (https://dejure.org/2007,20723)
BFH, Entscheidung vom 18.06.2007 - II B 26/07 (https://dejure.org/2007,20723)
BFH, Entscheidung vom 18. Juni 2007 - II B 26/07 (https://dejure.org/2007,20723)
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Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 1911
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 24.10.2001 - VI B 201/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Unwirksamkeit der Beschwerde - Vertretungserfordernis

    Auszug aus BFH, 18.06.2007 - II B 26/07
    Die ohne Einwilligung eingelegte Beschwerde war daher zunächst unwirksam (§ 58 Abs. 3 FGO; vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Oktober 2001 VI B 201/01, BFH/NV 2002, 219); die Voraussetzungen, unter denen auch ohne eine Einwilligung Verfahrenshandlungen vorgenommen werden können, liegen ersichtlich nicht vor.
  • OLG Brandenburg, 26.09.2007 - 9 UF 117/07

    Umgangsrechtsregelungsverfahren: Notwendige Prozessfähigkeit des

    2 Soweit die Kindesmutter nicht prozessfähig wäre, ist ihre zunächst in unzulässiger Weise eingelegte befristete Beschwerde auf Grund der durch ihre für den Aufgabenbereich sorgerechtliche Angelegenheiten und Vertretung vor Gericht eingesetzte Betreuerin mit Schreiben vom 14. September 2007 (Bl. 111) erklärte Zustimmung jedenfalls genehmigt (allgemein dazu BFH, Beschluss vom 18. Juni 2007, Az. II B 26/07 - zitiert nach juris).
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