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   BFH, 09.11.2011 - VIII R 18/08   

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https://dejure.org/2011,2279
BFH, 09.11.2011 - VIII R 18/08 (https://dejure.org/2011,2279)
BFH, Entscheidung vom 09.11.2011 - VIII R 18/08 (https://dejure.org/2011,2279)
BFH, Entscheidung vom 09. November 2011 - VIII R 18/08 (https://dejure.org/2011,2279)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Ertragsbescheinigungen ausländischer Investmentgesellschaften kein rückwirkendes Ereignis - Zurechnung des Verschuldens eines Steuerberaters bei Anfertigung der Steuererklärung - Erklärungspflicht trotz ungewisser Tatsachen - Kein nachträglich bekanntgewordenes ...

  • openjur.de

    Ertragsbescheinigungen ausländischer Investmentgesellschaften kein rückwirkendes Ereignis; Zurechnung des Verschuldens eines Steuerberaters bei Anfertigung der Steuererklärung; Erklärungspflicht trotz ungewisser Tatsachen; Kein nachträglich bekanntgewordenes Beweismittel

  • Bundesfinanzhof

    AO § 173 Ab... s 1 Nr 2, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, AO § 150 Abs 2, AO § 90 Abs 2, AuslInvestmG § 17, AuslInvestmG § 18, AuslInvestmG § 19 Abs 4, EStG § 34c Abs 7, EStG § 36 Abs 2, EStG § 45a Abs 2, KStG § 44, EStDV § 50 Abs 1, AO § 165, AO § 164
    Ertragsbescheinigungen ausländischer Investmentgesellschaften kein rückwirkendes Ereignis - Zurechnung des Verschuldens eines Steuerberaters bei Anfertigung der Steuererklärung - Erklärungspflicht trotz ungewisser Tatsachen - Kein nachträglich bekanntgewordenes ...

  • Bundesfinanzhof

    Ertragsbescheinigungen ausländischer Investmentgesellschaften kein rückwirkendes Ereignis - Zurechnung des Verschuldens eines Steuerberaters bei Anfertigung der Steuererklärung - Erklärungspflicht trotz ungewisser Tatsachen - Kein nachträglich bekanntgewordenes ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 173 Abs 1 Nr 2 AO, § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, § 150 Abs 2 AO, § 90 Abs 2 AO, § 17 AuslInvestmG
    Ertragsbescheinigungen ausländischer Investmentgesellschaften kein rückwirkendes Ereignis - Zurechnung des Verschuldens eines Steuerberaters bei Anfertigung der Steuererklärung - Erklärungspflicht trotz ungewisser Tatsachen - Kein nachträglich bekanntgewordenes ...

  • IWW
  • rewis.io

    Ertragsbescheinigungen ausländischer Investmentgesellschaften kein rückwirkendes Ereignis - Zurechnung des Verschuldens eines Steuerberaters bei Anfertigung der Steuererklärung - Erklärungspflicht trotz ungewisser Tatsachen - Kein nachträglich bekanntgewordenes ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Ertragsbescheinigungen ausländischer Investmentgesellschaften kein rückwirkendes Ereignis - Zurechnung des Verschuldens eines Steuerberaters bei Anfertigung der Steuererklärung - Erklärungspflicht trotz ungewisser Tatsachen - Kein nachträglich bekanntgewordenes ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides aufgrund einer Mitteilung über Verluste eines ausländischen Fonds bei fehlender Angabe dieser Beteiligung in der Steuererklärung

  • datenbank.nwb.de

    Ertragsbescheinigung ausländischer Investmentgesellschaften keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser Beträge und damit kein rückwirkendes Ereignis; Zurechnung des Verschuldens des Steuerberaters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides aufgrund einer Mitteilung über Verluste eines ausländischen Fonds bei fehlender Angabe dieser Beteiligung in der Steuererklärung

  • handelsblatt.com (Kurzinformation)

    Kein Steuerabzug von Anlegerverlusten bei nachträglich vorgelegter Bescheinigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2012, 370
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 08.12.1998 - IX R 14/97

    Neue Tatsache i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus BFH, 09.11.2011 - VIII R 18/08
    Vorliegend sind die negativen Einnahmen aus einer eigenen Erwerbsgrundlage --die Beteiligung am N-Fonds-- zwar eine neue Tatsache (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1998 IX R 14/97, BFH/NV 1999, 743), die zu einer niedrigeren Steuer führt.

    Denn in Anbetracht der wenigen ausländischen Kapitalbeteiligungen der Kläger hätte das Fehlen einer Quelle --beim Abgleich mit dem Vorjahr-- auffallen müssen (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 743).

  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 75/98

    Nachträgliche Körperschaftsteuerbescheinigung

    Auszug aus BFH, 09.11.2011 - VIII R 18/08
    Dies habe der Bundesfinanzhof (BFH) in einem vergleichbaren Fall entschieden (Senatsurteil vom 18. April 2000 VIII R 75/98, BStBl II 2000, 423).

    Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 18. April 2000 VIII R 75/98 (BFHE 192, 80, BStBl II 2000, 423).

  • FG München, 06.12.2006 - 10 K 390/06

    Bestandskraft, Änderung von Steuerbescheiden, rückwirkendes Ereignis, grobes

    Auszug aus BFH, 09.11.2011 - VIII R 18/08
    Die anschließende Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 479 veröffentlichten Gründen erfolglos.

    das Urteil des FG München, Außensenate Augsburg, vom 6. Dezember 2006  10 K 390/06 aufzuheben,.

  • BFH, 05.02.1992 - I R 9/90

    Begriff der "Festsetzung" der ausländischen Steuer (§ 34c Abs. 1 EStG )

    Auszug aus BFH, 09.11.2011 - VIII R 18/08
    Allerdings steht der Finanzbehörde ein Prüfungsrecht über die Echtheit und Wahrheit von Urkunden zu (vgl. zu § 34c EStG BFH-Urteil vom 5. Februar 1992 I R 9/90, BFHE 167, 109, BStBl II 1992, 607).
  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 09.11.2011 - VIII R 18/08
    a) Ein rückwirkendes Ereignis liegt vor, wenn der nach dem Steuertatbestand rechtserhebliche Sachverhalt sich später anders gestaltet und sich steuerlich in der Weise in die Vergangenheit auswirkt, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897).
  • BFH, 06.03.2003 - XI R 13/02

    Spendenbescheinigung als rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus BFH, 09.11.2011 - VIII R 18/08
    Dagegen sind Beweismittel, die ausschließlich dazu dienen, eine steuerrechtlich relevante Tatsache zu belegen und die als solche keinen Eingang in eine materielle Steuerrechtsnorm gefunden haben, auch dann kein rückwirkendes Ereignis, wenn sie erst nach Bestandskraft eines Bescheids beschafft werden können (BFH-Urteil vom 6. März 2003 XI R 13/02, BFHE 201, 421, BStBl II 2003, 554).
  • BFH, 27.01.2011 - III R 90/07

    Änderung einer bestandskräftigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufgrund

    Auszug aus BFH, 09.11.2011 - VIII R 18/08
    Ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, also bereits eingetretene steuerliche Rechtsfolgen mit Wirkung für die Vergangenheit sich ändern oder vollständig entfallen, ist den Normen des materiellen Steuerrechts zu entnehmen (BFH-Urteile vom 27. Januar 2011 III R 90/07, BFHE 232, 485, BStBl II 2011, 543; vom 4. Mai 2006 VI R 17/03, BFHE 213, 383, BStBl II 2006, 830).
  • BFH, 04.05.2006 - VI R 17/03

    Rückzahlung von Arbeitslohn - Rückzahlungsverpflichtung - rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus BFH, 09.11.2011 - VIII R 18/08
    Ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, also bereits eingetretene steuerliche Rechtsfolgen mit Wirkung für die Vergangenheit sich ändern oder vollständig entfallen, ist den Normen des materiellen Steuerrechts zu entnehmen (BFH-Urteile vom 27. Januar 2011 III R 90/07, BFHE 232, 485, BStBl II 2011, 543; vom 4. Mai 2006 VI R 17/03, BFHE 213, 383, BStBl II 2006, 830).
  • BFH, 03.12.2009 - VI R 58/07

    Keine Angaben zu außergewöhnlichen Belastungen; grobes Verschulden des

    Auszug aus BFH, 09.11.2011 - VIII R 18/08
    Übernimmt ein Steuerberater die Erstellung von Steuererklärungen, hat er den für die Abgabe einer vollständigen Steuererklärung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln (BFH-Urteil vom 3. Dezember 2009 VI R 58/07, BFHE 227, 365, BStBl II 2010, 531).
  • BFH, 17.11.2005 - III R 44/04

    Grobes Verschulden eines vom Steuerpflichtigen beauftragten unabhängigen

    Auszug aus BFH, 09.11.2011 - VIII R 18/08
    Denn der Steuerpflichtige, der für die Richtigkeit seiner Angaben in der Steuererklärung einzustehen hat (§ 150 Abs. 2 AO), kann sich dieser Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass er die Ausarbeitung der Steuererklärung seinem steuerlichen Berater überträgt (BFH-Urteil vom 17. November 2005 III R 44/04, BFHE 211, 401, BStBl II 2006, 412).
  • BFH, 21.04.1988 - IV R 215/85

    Steuerbescheid - Änderung wegen neuer Tatsachen - Änderung wegen neuer

  • BFH, 21.01.2004 - VIII R 15/02

    Kindergeld: Monatsprinzip

  • BFH, 23.10.2002 - III R 32/00

    Ausfüllen der Steuererklärung, grobes Verschulden

  • BFH, 30.04.2001 - VII B 325/00

    Bezeichnung des Klagebegehrens; Verfahrensfehler

  • BFH, 12.08.1997 - IV B 98/96

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Pflicht zum Vorhandensein eines

  • FG Köln, 24.08.2016 - 11 K 1319/16

    Abgabenordnung/Einkommensteuer: Nachträgliche Geltendmachung von Aufwendungen für

    Insoweit werde auf das BFH-Urteil vom 9. November 2012 VIII R 18/08 (BFH/NV 2012, 370) verwiesen, in dem der BFH im vorbeschriebenen Sinne entschieden habe.

    (b) Soweit sich der Beklagte zur Begründung seiner abweichenden Auffassung auf das BFH-Urteil vom 9. November 2011 VIII R 18/08 (BFH/NV 2012, 370) beruft, hält der erkennende Senat den dort zugrunde liegenden Sachverhalt in entscheidungserheblicher Hinsicht für nicht mit dem Streitfall vergleichbar.

    Ein nicht unwesentlicher Unterschied besteht auch insofern, als sich im Urteilsfall des BFH (VIII R 18/08) sowohl aus der Anlage AUS als auch aus dem zugehörigen Merkblatt die Verpflichtung der Steuerpflichtigen ergab, Angaben über die Namen der einzelnen Fonds auch dann zu machen, wenn die Höhe der Erträge zum Zeitpunkt der Erstellung der Steuererklärung noch nicht bekannt war (vgl. Leitsatz 2 der BFH-Entscheidung vom 9. November 2011 VIII R 18/08, BFH/NV 2012, 370).

    Insbesondere weicht der erkennende Senat mit seiner Entscheidung im Streitfall wegen der in den Gründen dargelegten Sachverhaltsunterschiede nicht i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO von den tragenden Rechtssätzen ab, die der BFH im Urteil vom 9. November 2011 VIII R 18/08 (BFH/NV 2012, 370) aufgestellt hat.

  • BFH, 17.05.2017 - II R 60/15

    Berücksichtigung des Verkaufspreises für eine Eigentumswohnung als Nachweis des

    Ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, also bereits eingetretene steuerliche Rechtsfolgen mit Wirkung für die Vergangenheit sich ändern oder vollständig entfallen, ist den Normen des materiellen Steuerrechts zu entnehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 9. November 2011 VIII R 18/08, BFH/NV 2012, 370, Rz 21, und vom 12. Mai 2016 II R 39/14, BFHE 255, 286, BStBl II 2017, 63, Rz 18, jeweils m.w.N.).

    Beweismittel, die ausschließlich dazu dienen, eine steuerrechtlich relevante Tatsache zu belegen, und die als solche keinen Eingang in eine materielle Steuerrechtsnorm gefunden haben, sind selbst dann kein rückwirkendes Ereignis, wenn sie erst nach Bestandskraft eines Bescheids beschafft werden können (BFH-Urteile vom 6. März 2003 XI R 13/02, BFHE 201, 421, BStBl II 2003, 554, unter II.1., und in BFH/NV 2012, 370, Rz 21).

    Ist die Art des Nachweises nicht als materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung gesetzlich festgelegt, sind vom Steuerpflichtigen vorgelegte Unterlagen bloße Beweismittel (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 370, Rz 21).

  • FG Münster, 18.07.2013 - 13 K 4515/10

    Möglichkeit der nachträglichen Änderung eines Bescheids über die Feststellung des

    Daneben komme nach dem BFH-Urteil vom 9.11.2011 VIII R 18/08 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2012, 370) auch § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zur Anwendung.

    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen und Beweismittel sind solche, die zu dem Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Bescheids bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren (BFH-Urteile vom 5.12.2002 IV R 58/01, BFH/NV 2003, 588; vom 9.11.2011 VIII R 18/08, BFH/NV 2012, 370; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 Rz. 25).

    Bei einer erst nachträglich erstellten Bescheinigung kommt eine Änderung gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 9.11.2011 VIII R 18/08, BFH/NV 2012, 370).

    a) Ein rückwirkendes Ereignis liegt vor, wenn der nach dem Steuertatbestand rechtserhebliche Sachverhalt sich später anders gestaltet und sich steuerlich in der Weise in die Vergangenheit auswirkt, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (BFH-Beschluss vom 19.7. 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; BFH-Urteil vom 9.11.2011 VIII R 18/08, BFH/NV 2012, 370).

    Die Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung kann demnach ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sein, wenn sie ein materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal bildet (BFH-Urteil vom 9.11.2011 VIII R 18/08, BFH/NV 2012, 370).

  • BFH, 26.07.2012 - III R 72/10

    Änderung eines bestandskräftigen Investitionszulagenbescheids wegen

    Ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, also bereits eingetretene steuerliche Rechtsfolgen mit Wirkung für die Vergangenheit sich ändern oder vollständig entfallen, ist den Normen des materiellen Steuerrechts zu entnehmen (z.B. BFH-Urteil vom 9. November 2011 VIII R 18/08, BFH/NV 2012, 370, unter II.2.a, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 30.04.2015 - 6 K 209/14

    Zulässigkeit einer Änderung der Festsetzung des Einkommensteuer-Steuerabzugs

    (1) Ein rückwirkendes Ereignis liegt vor, wenn der nach dem Steuertatbestand rechtserhebliche Sachverhalt sich später anders gestaltet und sich steuerlich in der Weise in die Vergangenheit auswirkt, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (BFH-Beschluss vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; BFH-Urteil vom 9. November 2011 VIII R 18/08, BFH/NV 2012, 370).

    Die Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung kann demnach ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sein, wenn sie ein materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal bildet (BFH-Urteil vom 9. November 2011 VIII R 18/08, BFH/NV 2012, 370).

  • FG Thüringen, 27.10.2015 - 2 K 782/14

    Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gem. § 198 BewG durch zeitnah zum

    Ferner erfordert nach ständiger Rechtsprechung die Formulierung des § 173 Abs. 1 AO "nachträglich bekannt werden", dass sowohl die entsprechende Tatsache als auch das betreffende Beweismittel zum Zeitpunkt des Erlasses des zu ändernden Bescheides bereits entstanden ("existent") und lediglich dem zuständigen Finanzamt unbekannt gewesen sein müssen (BFH-Urteile vom 26.10.1988 II R 55/86, BFHE 154, 493, BStBl II 1989, 75, vom 12.08.1997 IV B 98/96, BFH/NV 1998, 147, vom 25.02.2003, VIII R 98/01, DStRE 2003, 949 und vom 09.11.2011 VIII R 18/08, BFH/NV 2012, 370).
  • FG Baden-Württemberg, 25.06.2012 - 8 K 3603/11

    Änderung des bestandskräftigen Bescheids über den Grundbesitzwert bei

    (2) Aus der Formulierung "nachträglich bekannt werden" in § 173 Abs. 1 AO 1977 schließt die ständige Rechtsprechung des BFH, dass sowohl die entsprechende Tatsache als auch das betreffende Beweismittel zum Zeitpunkt des Erlasses des zu ändernden Bescheides bereits entstanden ("existent") und lediglich dem zuständigen FA unbekannt gewesen sein muss (BFH-Urteile vom 26. Oktober 1988 II R 55/86, BFHE 154, 493, BStBl II 1989, 75, vom 12. August 1997 IV B 98/96, BFH/NV 1998, 147, vom 25. Februar 2003, VIII R 98/01, DStRE 2003, 949 und vom 9. November 2011 VIII R 18/08, BFH/NV 2012, 370).
  • FG Köln, 25.10.2017 - 3 K 3798/12

    Einkommensteuer: Häusliches Arbeitszimmer eines Bühnen- und Kostümbildners

    Erklärungen sowie das Verschulden eines von ihm beauftragten Steuerberaters muss der Steuerpflichtige sich zurechnen lassen (vgl. z.B. BFH 09.11.2001 - VIII R 18/08, BFH/NV 2012, 370 zum Verschulden eines Steuerberaters bei der Erstellung einer Steuererklärung).
  • FG Düsseldorf, 06.03.2014 - 16 K 3732/13

    Kindergeld: Zeitlicher Umfang der Bestandskraftwirkung eines nicht angefochtenen

    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen und Beweismittel sind nur solche, die zu dem für § 173 AO maßgebenden Zeitpunkt (hier: dem abschließende Zeichnung des Aufhebungsbescheids am 29.01.2013) bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH Urteile vom 9.11.2011 VIII R 18/08, BFH/NV 2012, 370, Rz. 19 und vom 21.04.1988 IV R 215/85, BFHE 153, 485, BStBl II 1988, 863; BFH-Beschluss vom 12.08.1997 IV B 98/96, BFH/NV 1998, 147).
  • FG Hamburg, 22.03.2019 - 3 K 33/18

    Grobes Verschulden eines Steuerberaters bei unterlassener Geltendmachung eines

    Im Rahmen dieser Verpflichtung hat er den für die Abgabe einer vollständigen Steuererklärung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln (BFH, Urteil vom 9. November 2011, VIII R 18/08, BFH/NV 2012, 370).
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