Weitere Entscheidung unten: BFH, 12.03.2014

Rechtsprechung
   BFH, 12.03.2014 - III B 65/13   

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https://dejure.org/2014,9615
BFH, 12.03.2014 - III B 65/13 (https://dejure.org/2014,9615)
BFH, Entscheidung vom 12.03.2014 - III B 65/13 (https://dejure.org/2014,9615)
BFH, Entscheidung vom 12. März 2014 - III B 65/13 (https://dejure.org/2014,9615)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Unwirksame Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

  • openjur.de

    Unwirksame Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 7g, FGO § 65 Abs 1 S 1, FGO § 65 Abs 2 S 2, FGO § 116 Abs 6, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 96 Abs 2, GG Art 103 Abs 1, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008
    Unwirksame Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

  • Bundesfinanzhof

    Unwirksame Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7g EStG 2002, § 65 Abs 1 S 1 FGO, § 65 Abs 2 S 2 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
    Unwirksame Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

  • rewis.io

    Unwirksame Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens nicht wirksam

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die unwirksame Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2014, 1059
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.01.2003 - VIII B 63/02

    Auslegung der Klage

    Auszug aus BFH, 12.03.2014 - III B 65/13
    Entspricht die eingereichte Klage den in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernissen, ist eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist hinfällig (BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 1996 V B 75/96, BFH/NV 1997, 415, und vom 22. Januar 2003 VIII B 63/02, BFH/NV 2003, 790).

    Zu den Umständen, die bei der Auslegung der Klageschrift zu berücksichtigen sind, gehört insbesondere auch der Inhalt der in der Klageschrift bezeichneten Einspruchsentscheidung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 790).

    Nicht von Bedeutung ist, dass die Rechtsbehelfsentscheidung nicht von den Klägern, sondern vom FA übermittelt wurde (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 790).

  • BFH, 17.11.2003 - XI B 213/01

    Ausschlussfrist

    Auszug aus BFH, 12.03.2014 - III B 65/13
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt es einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514, m.w.N.).

    Wird eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zur Bezeichnung des Klagebegehrens als sog. Musserfordernis einer --zulässigen-- Klage (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) zu Unrecht oder nicht wirksam gesetzt, so führt die unterbliebene Berücksichtigung des weiteren Klagevorbringens und die Abweisung der Klage als unzulässig wegen unzutreffender Anwendung des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 514).

  • BFH, 11.02.2003 - VII R 18/02

    Nachweis der Bevollmächtigung

    Auszug aus BFH, 12.03.2014 - III B 65/13
    b) Bei der Auslegung einer Klage sind sämtliche dem FG erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 14. Juni 2000 X R 18/99, BFH/NV 2001, 170, und vom 11. Februar 2003 VII R 18/02, BFHE 201, 409, BStBl II 2003, 606).
  • BFH, 14.06.2000 - X R 18/99

    Bezeichnung des Klagebegehrens

    Auszug aus BFH, 12.03.2014 - III B 65/13
    b) Bei der Auslegung einer Klage sind sämtliche dem FG erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 14. Juni 2000 X R 18/99, BFH/NV 2001, 170, und vom 11. Februar 2003 VII R 18/02, BFHE 201, 409, BStBl II 2003, 606).
  • BFH, 17.10.1996 - V B 75/96

    Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 12.03.2014 - III B 65/13
    Entspricht die eingereichte Klage den in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernissen, ist eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist hinfällig (BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 1996 V B 75/96, BFH/NV 1997, 415, und vom 22. Januar 2003 VIII B 63/02, BFH/NV 2003, 790).
  • FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 3 K 251/14

    Berechtigung des Finanzgerichts zur Setzung einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs.

    Nach dem Urteil des BFH vom 12.03.2014 (Az. III B 65/13) dürfte dies aber überflüssig sein.".

    Nach der ständigen Rechtsprechung kann der Gegenstand des Klageverfahrens aus der Einspruchsentscheidung entnommen werden, wenn dort zuletzt nur ein einzelner Punkt streitig war (BFH-Beschluss vom 28. Juni 2012 XI B 44/12, BFH/NV 2012, 1811), bereits in der Klageschrift die Aufhebung der angefochtenen Bescheide insgesamt begehrt worden ist (BFH-Beschluss vom 15. Juli 2015 VIII B 56/15, BFH/NV 2015, 1429) oder sich die Kläger bereits in der Klageschrift auf die Einspruchsentscheidung beziehen (BFH-Beschluss vom 12. März 2014 III B 65/13, BFH/NV 1059).

    Wegen der im Streitfall anzutreffenden Vielzahl an denkbaren Streitpunkten kann dahinstehen, ob die Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 FGO bereits bei mehr als einem denkbaren Streitpunkt, so die Rechtsansicht des erkennenden Senats, oder erst bei mehr als drei denkbaren Streitpunkten gesetzt werden durfte (so etwa jüngst der III. Senat des BFH in den Beschlüssen vom 12. März 2014 III B 65/13, aaO. und vom 26. März 2014 III B 133/13, BFH/NV 2014, 894).

  • FG Köln, 27.10.2016 - 15 K 748/16

    Rechtmäßige Nachforderung von Lohnsteuer sowie von Solidaritätszuschlag und

    In ähnlicher Weise hat der III. Senat des BFH in einem Beschluss vom 12. März 2014 (III B 65/13, BFH/NV 2014, 1059) entschieden, dass eine Ausschlussfrist bereits dann nicht gesetzt werden dürfe, wenn dem Finanzgericht die Einspruchsentscheidung vorliegt, aus der drei abgegrenzte Streitpunkte hervorgingen.

    Soweit die BFH-Rechtsprechung einen Verweis auf die Einspruchsentscheidung genügen lässt, wird in solchen Fällen aber wohl verlangt, dass dort keine "Vielzahl" von Streitpunkten genannt wird (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 18. Februar 2003 VIII B 218/02, BFH/NV 2003, 1186 - "...Bescheide sämtlich auf den Ergebnissen einer beim Kläger durchgeführten Steuerfahndungsprüfung beruhten, die zu einer Vielzahl von steuerlich auszuwertenden Feststellungen geführt hatte..."; hierzu abgrenzend BFH-Beschluss vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345 - bei zwei streitigen Punkten noch keine "Vielzahl"; BFH-Beschluss vom 12. März 2014 III B 65/13, BFH/NV 2014, 1059 - auch drei abgegrenzte Streitpunkte sind noch hinreichend zur Ermittlung des Begehrens aus der Einspruchsentscheidung; offengelassen hingegen im BFH-Beschluss vom 5. Februar 2014 XI B 73/13, BFH/NV 2014, 872).

    Mit dem Begriff der "Vielzahl" scheint aber keine mathematische Vielzahl gemeint zu sein, sondern eine Vielzahl nach einer wertenden Betrachtung, wie die Beschlüsse des VII. Senats vom 16. April 2007 (in BFH/NV 2007, 1345) und des III. Senats (in BFH/NV 2014, 1059) deutlich machen.

  • BFH, 29.06.2017 - X B 170/16

    Ungenügende Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

    Eine Abweichung von dem von den Klägern im Rahmen ihrer Divergenzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) herangezogenen BFH-Beschluss vom 12. März 2014 III B 65/13 (BFH/NV 2014, 1059) ist nicht gegeben.
  • BFH, 15.07.2015 - VIII B 56/15

    Zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens gem. § 65 Abs. 1 FGO

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt es einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn über eine tatsächlich zulässige Klage nicht in der Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. März 2014 III B 65/13, BFH/NV 2014, 1059; vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2023 - 9 K 9135/22

    Unzulässige Klage gegen einen Lohnsteuerhaftungsbescheid wegen unzureichender

    Erforderlich ist vielmehr eine zumindest schlagwortartige Grobbegründung, aus der sich für das Gericht im Gesamtzusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit die maßgeblichen Streitpunkte ermitteln lassen (vgl. dazu z. B. BFH-Beschlüsse vom 12. März 2014 III B 65/13, BFH/NV 2014, 1059, vom 5. Februar 2014 - XI B 73/13, BFH/NV 2014, 872, vom 26. März 2014 - III B 133/13, BFH/NV 2014, 894 sowie vom 23. Juni 2017 - X B 11/17, juris).
  • FG Baden-Württemberg, 06.07.2023 - 9 K 9135/22

    Behördliche Inanspruchnahme des Arbeitgebrs wegen rückständiger Lohnsteuer nebst

    Erforderlich ist vielmehr eine zumindest schlagwortartige Grobbegründung, aus der sich für das Gericht im Gesamtzusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit die maßgeblichen Streitpunkte ermitteln lassen (vgl. dazu z. B. BFH-Beschlüsse vom 12. März 2014 III B 65/13, BFH/NV 2014, 1059, vom 5. Februar 2014 - XI B 73/13, BFH/NV 2014, 872 , vom 26. März 2014 - III B 133/13, BFH/NV 2014, 894 sowie vom 23. Juni 2017 - X B 11/17, juris).
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Rechtsprechung
   BFH, 12.03.2014 - I B 37/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,8943
BFH, 12.03.2014 - I B 37/13 (https://dejure.org/2014,8943)
BFH, Entscheidung vom 12.03.2014 - I B 37/13 (https://dejure.org/2014,8943)
BFH, Entscheidung vom 12. März 2014 - I B 37/13 (https://dejure.org/2014,8943)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Rüge der fehlerhaften Würdigung des Zeugenvortrags

  • openjur.de

    Rüge der fehlerhaften Würdigung des Zeugenvortrags

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 118 Abs 2
    Rüge der fehlerhaften Würdigung des Zeugenvortrags

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2014, 1059
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 22.03.2011 - X B 151/10

    Darlegungserfordernisse bei grundsätzlicher Bedeutung - Verfahrensmangel bei

    Auszug aus BFH, 12.03.2014 - I B 37/13
    Zwar ist es zutreffend, dass ein solcher Verfahrensfehler auch dann vorliegt, wenn die Entscheidung des FG auf einer Zeugenaussage beruht, die mit den protokollierten Bekundungen eines Zeugen nicht im Einklang steht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Mai 2007 X B 176/06, BFH/NV 2007, 1698; vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165).
  • BFH, 25.07.2012 - X B 144/11

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3

    Auszug aus BFH, 12.03.2014 - I B 37/13
    Vielmehr ist die Beschwerde --auch unter Berücksichtigung dessen, dass ein Gericht in der Regel auch den Teil des Akteninhalts in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (ständige Rechtsprechung)-- im Kern auf eine fehlerhafte Würdigung des Zeugenvortrags gerichtet, die revisionsrechtlich dem materiellen Recht zugeordnet ist und deshalb grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen kann (z.B. BFH-Beschluss vom 25. Juli 2012 X B 144/11, BFH/NV 2012, 1982).
  • BFH, 30.05.2007 - X B 176/06

    NZB: Verfahrensmangel, Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens

    Auszug aus BFH, 12.03.2014 - I B 37/13
    Zwar ist es zutreffend, dass ein solcher Verfahrensfehler auch dann vorliegt, wenn die Entscheidung des FG auf einer Zeugenaussage beruht, die mit den protokollierten Bekundungen eines Zeugen nicht im Einklang steht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Mai 2007 X B 176/06, BFH/NV 2007, 1698; vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165).
  • FG Hamburg, 18.10.2012 - 3 K 204/11

    Treuhand oder tatsächliche Herrschaft an Kapitalbeteiligungen

    Auszug aus BFH, 12.03.2014 - I B 37/13
    Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass vor der Teilung des Anteils der Klägerin an der S-GmbH und der Übertragung der Hälfte der Beteiligung auf die P-GmbH ein Treuhandvertrag abgeschlossen worden sei; zudem könne --unter Berücksichtigung der Vermutung für die Vollständigkeit der notariell beurkundeten Abreden-- nach den Gesamtumständen nicht davon ausgegangen werden, dass die P-GmbH bereits vor der Abtretung die tatsächliche Sachherrschaft über die Hälfte der Beteiligung der Klägerin erlangt habe (Urteil des Finanzgerichts --FG-- Hamburg vom 18. Oktober 2012  3 K 204/11).
  • BFH, 15.05.2018 - I B 114/17

    "Stehenlassen" einer Gesellschafterforderung als mit Darlehensgewährung

    Denn mit der Rüge, die Beweiswürdigung des FG sei fehlerhaft, kann ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO regelmäßig nicht begründet werden; die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 I B 37/13, BFH/NV 2014, 1059).
  • BFH, 05.04.2023 - I B 98/21

    Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags

    Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 12.03.2014 - I B 37/13, BFH/NV 2014, 1059, m.w.N.).
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