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   BFH, 11.08.2014 - II B 131/13   

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https://dejure.org/2014,34311
BFH, 11.08.2014 - II B 131/13 (https://dejure.org/2014,34311)
BFH, Entscheidung vom 11.08.2014 - II B 131/13 (https://dejure.org/2014,34311)
BFH, Entscheidung vom 11. August 2014 - II B 131/13 (https://dejure.org/2014,34311)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Grundstücksübertragung zwischen Geschwistern aufgrund schenkungsvertraglicher Verpflichtung - Interpolierende Betrachtungsweise bei Anwendung von Steuerbefreiungsvorschriften

  • openjur.de

    Grundstücksübertragung zwischen Geschwistern aufgrund schenkungsvertraglicher Verpflichtung; Interpolierende Betrachtungsweise bei Anwendung von Steuerbefreiungsvorschriften

  • Bundesfinanzhof

    AO § 42, ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 3 Nr 2, GrEStG § 3 Nr 6, ErbStG § 10 Abs 1 S 1
    Grundstücksübertragung zwischen Geschwistern aufgrund schenkungsvertraglicher Verpflichtung - Interpolierende Betrachtungsweise bei Anwendung von Steuerbefreiungsvorschriften

  • Bundesfinanzhof

    Grundstücksübertragung zwischen Geschwistern aufgrund schenkungsvertraglicher Verpflichtung - Interpolierende Betrachtungsweise bei Anwendung von Steuerbefreiungsvorschriften

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42 AO, § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 3 Nr 2 GrEStG 1997, § 3 Nr 6 GrEStG 1997, § 10 Abs 1 S 1 ErbStG 1997
    Grundstücksübertragung zwischen Geschwistern aufgrund schenkungsvertraglicher Verpflichtung - Interpolierende Betrachtungsweise bei Anwendung von Steuerbefreiungsvorschriften

  • IWW

    § 3 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), § 3 Nr... . 6 GrEStG, § 3 Nr. 2 GrEStG, § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG, § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG, § 1589 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 42 der Abgabenordnung (AO), § 42 AO, § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG, § 10 Abs. 1 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, § 136 Abs. 1 FGO

  • Deutsches Notarinstitut

    GrEStG § 3 Nr. 2 u. 6; ErbStG § 7; AO § 42

  • Betriebs-Berater

    Grundstücksübertragung zwischen Geschwistern aufgrund schenkungsvertraglicher Verpflichtung - Interpolierende Betrachtungsweise bei Anwendung von Steuerbefreiungsvorschriften

  • rewis.io

    Grundstücksübertragung zwischen Geschwistern aufgrund schenkungsvertraglicher Verpflichtung - Interpolierende Betrachtungsweise bei Anwendung von Steuerbefreiungsvorschriften

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grunderwerbssteuerliche Behandlung eines vom Vater schenkweise erhaltenen Grundstücks vom Bruder auf die Schwester als Ausgleich für die im Wege vorweg genommener Erbfolge erfolgte Übertragung von Geschäftsanteilen

  • rechtsportal.de

    GrEStG § 3 Nr. 6 S. 1 ; GrEStG § 3 Nr. 2 S. 1
    Grunderwerbssteuerliche Behandlung eines vom Vater schenkweise erhaltenen Grundstücks vom Bruder auf die Schwester als Ausgleich für die im Wege vorweg genommener Erbfolge erfolgte Übertragung von Geschäftsanteilen

  • datenbank.nwb.de

    Grundstücksübertragung zwischen Geschwistern als abgekürzter Leistungsweg einer freigebigen Zuwendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Befreiung für Grundstücksübertragung zwischen Geschwistern

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2015, 205
  • BB 2015, 166
  • BFH/NV 2015, 5
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 30.11.1960 - II 154/59 U

    Anspruch auf Freistellung von der Schenkungssteuer

    Auszug aus BFH, 11.08.2014 - II B 131/13
    Ein beachtlicher Grund für die gewählte Gestaltung kann sich aber bei einer (Neu-)Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge aus dem Interesse eines Elternteils ergeben, gegenüber einem begünstigten Kind selbst als Schenker aufzutreten (BFH-Urteil vom 30. November 1960 II 154/59 U, BFHE 72, 54, BStBl III 1961, 21).
  • BFH, 18.12.1963 - II 198/61
    Auszug aus BFH, 11.08.2014 - II B 131/13
    Zwar kann ein Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO vorliegen, wenn eine Grundstücksübertragung zwischen Geschwistern zwecks Ausnutzung der Befreiung nach § 3 Nr. 6 GrEStG auf dem Umweg über die Eltern oder einen Elternteil erfolgt und hierfür kein außerhalb der Steuerersparnis liegender beachtlicher Grund vorhanden ist (z.B. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1963 II 198/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1964, 246; Pahlke, a.a.O., Vorb §§ 3 bis 7 Rz 10, m.w.N.).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 11.08.2014 - II B 131/13
    Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung, Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 69 Rz 86, m.w.N.).
  • BFH, 17.02.1993 - II R 72/90

    Besteuerung einer Schenkung aufgrund einer vertraglichen Weiterschenkungsklausel

    Auszug aus BFH, 11.08.2014 - II B 131/13
    Schenkungsteuerrechtlich ist danach nicht der mit der Auflage beschwerte B, sondern der am Grunderwerb selbst nicht beteiligte V, dem gegenüber B zur Übertragung des Miteigentumsanteils auf die Antragstellerin verpflichtet war, als Zuwendender anzusehen (BFH-Urteil vom 17. Februar 1993 II R 72/90, BFHE 171, 316, BStBl II 1993, 523).
  • BFH, 18.09.2009 - IV B 140/08

    Keine Gewährung einer Schriftsatzfrist im Hinblick auf bekanntes Vorbringen des

    Auszug aus BFH, 11.08.2014 - II B 131/13
    Die Mitteilung der Senatsvorsitzenden, das FG werde den Aussetzungsantrag "voraussichtlich" ablehnen, beruhte ersichtlich auf einer nur vorläufigen Rechtsäußerung (vgl. auch BFH-Beschluss vom 18. September 2009 IV B 140/08, BFH/NV 2010, 220).
  • BFH, 20.12.2011 - II R 42/10

    Grunderwerbsteuerbefreiung bei Erwerb eines Grundstücks durch eine GbR im Rahmen

    Auszug aus BFH, 11.08.2014 - II B 131/13
    Aus der Zusammenschau zweier Befreiungsvorschriften kann sich eine Steuerbefreiung ergeben, die im Wortlaut der Einzelvorschriften, je für sich allein betrachtet, nicht zum Ausdruck kommt (BFH-Urteil vom 20. Dezember 2011 II R 42/10, BFH/NV 2012, 1177).
  • BFH, 20.11.2013 - II R 38/12

    Grunderwerbsteuer bei Grundstücksschenkung unter Auflage

    Auszug aus BFH, 11.08.2014 - II B 131/13
    Eine solche Auflage mindert bei der Schenkungsteuer die Bereicherung der Antragstellerin i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes auch dann, wenn die Grundstücksnutzung dem Schenker oder Ehegatten zusteht (vgl. näher BFH-Urteil vom 20. November 2013 II R 38/12, BFHE 243, 411, BStBl II 2014, 479).
  • BFH, 16.12.2015 - II R 49/14

    Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerb von Miteigentumsanteilen von Geschwistern

    Eine Steuerbefreiung aufgrund interpolierender Betrachtung kann sich insbesondere ergeben, wenn sich der tatsächlich verwirklichte Grundstückserwerb als abgekürzter Weg darstellt und die unterbliebenen Zwischenerwerbe, wenn sie durchgeführt worden wären, ebenfalls steuerfrei wären (BFH-Beschluss vom 11. August 2014 II B 131/13, BFH/NV 2015, 5, Rz 16, m.w.N.).

    § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG setzt voraus, dass zivilrechtlich und schenkungsteuerrechtlich Gegenstand der Schenkung ein Grundstück ist und sich der Grundstückserwerb zwischen Schenker und Bedachtem vollzieht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 5, Rz 12).

    Schenkungsteuerrechtlich ist V als Zuwendender i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG anzusehen, weil die Schwestern ihm gegenüber zur Übertragung der Miteigentumsanteile auf den Kläger verpflichtet waren (BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 5, Rz 13, m.w.N.).

    cc) Zudem ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass sich im Rahmen der Gestaltung einer vorweggenommenen Erbfolge ein beachtlicher Grund für die gewählte Gestaltung aus dem Interesse eines Elternteils ergeben kann, gegenüber einem begünstigten Kind selbst als Schenker aufzutreten (BFH-Urteil in BFHE 72, 54, BStBl III 1961, 21; BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 5, Rz 18).

  • BFH, 07.11.2018 - II R 38/15

    Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerb eines Grundstücks von Geschwistern

    c) Eine Steuerbefreiung kann aber aufgrund einer Zusammenschau von grunderwerbsteuerrechtlichen Befreiungsvorschriften nach ihrem Sinn und Zweck über ihren Gesetzeswortlaut hinaus dann gewährt werden, wenn sich der tatsächlich verwirklichte Grundstückserwerb als abgekürzter Übertragungsweg darstellt und die unterbliebenen Zwischenerwerbe, wenn sie durchgeführt worden wären, ebenfalls steuerfrei wären (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 513, BStBl II 2016, 292, Rz 9; BFH-Beschluss vom 11. August 2014 II B 131/13, BFH/NV 2015, 5, Rz 16).

    Sie darf nicht zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs einer Befreiungsvorschrift über ihren Zweck hinaus führen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 5, Rz 21).

    aa) Wird der Miteigentumsanteil an dem Grundstück unentgeltlich unter Übernahme der im Grundbuch eingetragenen Belastungen übertragen, erfüllt die Zuwendung die Merkmale einer Schenkung unter einer Nutzungs- oder Duldungsauflage (BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 5, Rz 20).

    Ein solcher kann darin gesehen werden, dass der veranlassende Elternteil bei einer (Neu-)Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge gegenüber dem erwerbenden Kind als Schenker auftreten möchte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 513, BStBl II 2016, 292, Rz 18; BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 5, Rz 18) und die Übertragung des Grundstücks auf das begünstigte Kind unter Anrechnung auf dessen Pflichtteil nach dem Tod des Elternteils erfolgt.

    Soweit der Senat bei lediglich summarischer Prüfung eines ähnlichen Sachverhalts im Beschluss in BFH/NV 2015, 5 (Rz 21) die Auffassung vertreten hat, eine solche Übertragung wäre nur teilweise von der Grunderwerbsteuer befreit, hält er hieran nicht mehr fest.

  • FG Düsseldorf, 01.07.2015 - 7 K 1256/14

    Grundstückserwerb auf abgekürztem Weg: Befreiung von der Grunderwerbsteuer!

    Schenkungsteuerlich ist daher nicht die Schwester des Klägers, sondern seine Mutter als Zuwendende anzusehen (vgl. auch BFH vom 11.8. 2014 II B 131/13 BFH/NV 2015, 5).

    Aufgrund interpolierender Betrachtung kommt insbesondere dann eine Steuerbefreiung in Betracht, wenn sich der tatsächlich verwirklichte Grundstückserwerb als abgekürzter Weg darstellt und die unterbliebenen Zwischenerwerbe, wären sie durchgeführt worden, ebenfalls steuerfrei wären (BFH vom 11.8. 2014 II B 131/13 BFH/NV 2015 S. 5).

    Soweit nach Auffassung des BFH (Beschluss vom 11.8. 2014 II B 131/13 BFH/NV 2015, 5) das übernommene Nießbrauchsrecht der Bemessung der Steuer zugrunde zu legen sei, vermag der Senat dieser in einem lediglich summarischen Verfahren vertretenen Ansicht nicht zu folgen.

    Nur in dieser besonderen Konstellation kommt eine Anwendung des § 3 Nr. 6 GrEStG über seinen unmittelbaren Wortlaut hinaus in Betracht (vgl. auch Behrens Anm. zu BFH II B 131/13 in BB 2015 S. 166 ff.).

    Nach der zutreffenden Ansicht des BFH, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, liegt ein beachtlicher, außerhalb der Steuerersparnis liegender Grund für einen Umweg der Übertragung statt zwischen Geschwistern über die Eltern dann vor, wenn es sich bei der gewählten Gestaltung um eine Neugestaltung der vorweggenommenen Erbfolge handelt, der das Interesse eines Elternteils zugrunde liegt, gegenüber einem begünstigten Kind selbst als Schenker aufzutreten (vgl. BFH vom 11.8. 2014 II B 131/13 aaO.).

    Vorliegend ergibt sich dieses Interesse zum einen daraus, dass die Schwester ihren hälftigen Anteil an dem - bereits 2002 von der Mutter erworbenen - Grundstück F auf Veranlassung der Mutter auf den Kläger übertragen sollte (III. des Vertrages) und zum anderen aus dem Umstand, dass nach IV. Ziffer 1 des Vertrages die übertragenen Werte auf den Pflichtteil Anrechnung finden sollten (vgl. zu diesen Kriterien BFH vom 11.8. 2014 II B 131/13 aaO.).

  • FG Nürnberg, 23.11.2020 - 4 K 1100/19

    Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils

    § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG setzt voraus, dass zivilrechtlich und schenkungsteuerrechtlich Gegenstand der Schenkung ein Grundstück ist und sich der Grundstückserwerb zwischen Schenker und Bedachtem vollzieht (vgl. BFH-Beschluss vom 11.08.2014 II B 131/13, BFH/NV 2015, 5).

    Dies aber wäre der Fall, wenn man § 3 Nr. 6 GrEStG ohne jeden Bezug zu einer anderen Befreiungsregelung interpolierend auf die Übertragung eines Grundstücks zwischen Geschwistern und damit auf eine Gestaltung anwendete, die nach der Systematik der Befreiungsvorschriften gerade nicht von der Grunderwerbsteuer befreit sein soll (vgl. BFH-Beschluss vom 11.08.2014 II B 131/13, BFH/NV 2015, 5).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. BFH-Beschluss vom 11.08.2014 II B 131/13, BFH/NV 2015, 5) kann ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO vorliegen, wenn eine Grundstücksübertragung zwischen Geschwistern zwecks Ausnutzung der Befreiung nach § 3 Nr. 6 GrEStG auf dem Umweg über die Eltern oder einen Elternteil erfolgt und hierfür kein außerhalb der Steuerersparnis liegender beachtlicher Grund vorhanden ist.

    Diese Betrachtung würde zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs einer Befreiungsvorschrift über ihren Zweck hinausführen, wenn ohne das Erfordernis eines abgekürzten Übertragungsweges § 3 Nr. 6 GrEStG interpolierend auf die Übertragung eines Grundstücks zwischen Geschwistern und damit auf eine Gestaltung angewendet würde, die nach der Systematik der Befreiungsvorschriften gerade nicht von der Grunderwerbsteuer befreit sein soll (vgl. BFH-Beschluss vom 11.08.2014 II B 131/13, BFH/NV 2015, 5 Hinsichtlich der vom Finanzamt im Grunderwerbsteuerbescheid vom 03.05.2019 angesetzten Bemessungsgrundlage wurden Einwendungen weder vorgetragen noch sind Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Die für den Erwerb des Miteigentumsanteils am Grundstück in 1 vom Kläger erbrachte Gegenleistung (§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG) bestand in der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück in 4. Für dieses Grundstück wurde ausweislich des Notarvertrages vom 12.04.2019 ein Wert von 700.000 EUR angesetzt.

  • FG Hamburg, 03.07.2018 - 3 K 198/17

    Grunderwerbsteuer: Grunderwerbsteuerbefreiung bei Grundstücksübertragungen

    Eine Steuerbefreiung aufgrund interpolierender Betrachtung kann sich insbesondere ergeben, wenn sich der tatsächlich verwirklichte Grundstückserwerb als abgekürzter Weg darstellt und die unterbliebenen Zwischenerwerbe, wenn sie durchgeführt worden wären, ebenfalls steuerfrei wären (BFH-Beschluss vom 11.08.2014 II B 131/13, BFH/NV 2015).

    Grunderwerbsteuerrechtlich kann die Grundstücksübertragung zwischen Geschwistern als abgekürzter Leistungsweg einer freigebigen Zuwendung eines Elternteils an die Schwester oder den Bruder in interpolierender Betrachtung des § 3 Nr. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Nr. 6 GrEStG steuerbefreit sein (BFH-Urteil vom 16.12.2015 II R 49/14, BStBl II 2016, 292; BFH-Beschluss vom 11.08.2014 II B 131/13, BFH/NV 2015, 5).

  • FG Münster, 17.06.2021 - 8 K 364/21

    Grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerb sämtlicher Anteile an einer GmbH

    Zwar kann sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, eine Steuerbefreiung aus der Zusammenschau zweier Befreiungsvorschriften ergeben, die im Wortlaut der Einzelvorschriften, je für sich allein betrachtet, nicht zum Ausdruck kommt (BFH, Urteil vom 20.12.2011, II R 42/10, BFH/NV 2012, 1177; BFH, Beschluss vom 11.08.2014, II B 131/13, BFH/NV 2015, 5).

    Eine Steuerbefreiung aufgrund einer solchen interpolierenden Betrachtungsweise kann sich insbesondere ergeben, wenn sich der tatsächlich verwirklichte Grundstückserwerb als abgekürzter Weg darstellt und die unterbliebenen Zwischenerwerbe, wenn sie durchgeführt worden wären, ebenfalls steuerfrei wären (BFH, Beschluss vom 11.08.2014, II B 131/13, BFH/NV 2015, 5 m.w.N.).

  • FG Hamburg, 15.04.2016 - 3 K 213/15

    Grunderwerbsteuer: Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG bei

    a) Eine Steuerbefreiung aufgrund interpolierender Betrachtungsweise kann sich insbesondere ergeben, wenn es sich bei dem tatsächlich verwirklichten Grundstückserwerb um einen abgekürzten Weg handelt und die unterbliebenen Zwischenerwerbe steuerfrei gewesen wären (BFH-Beschluss vom 11.08.2014 II B 131/13, BFH/NV 2015, 5; BFH-Urteile vom 20.12.2011 II R 42/10, BFH/NV 2012, 1177; vom 27.10.1970 II 72/65, BFHE 101, 126, BStBl II 1971, 278).
  • FG Köln, 06.10.2021 - 5 K 756/20

    Keine Grunderwerbssteuerbefreiung bei Unterschreitung der Mindestbehaltfrist

    Eine Steuerbefreiung aufgrund interpolierender Betrachtung kann sich insbesondere ergeben, wenn sich der tatsächlich verwirklichte Grundstückserwerb als abgekürzter Weg darstellt und die unterbliebenen Zwischenerwerbe, wenn sie durchgeführt worden wären, ebenfalls steuerfrei wären (BFH v. 16.12.2015 - II R 49/14, BFHE 251, 513, BStBl II 2016, 292; eingehend ferner BFH v. 20.12.2011 - II R 42/10, BFH/NV 2012, 1177 für eine Interpolation des § 3 Nr. 5 GrEStG und des § 5 Abs. 2 GrEStG im Falle des Erwerbs durch eine GbR im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung, an der je zur Hälfte geschiedene Ehegatten beteiligt waren; ferner BFH v. 14.8.2014 - II B 131/13, BFH/NV 2015, 5, Rz 16, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 04.11.2013 - 7 V 118/13

    Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheides; Verhältnis von

    Beschwerde eingelegt, BFH-Az. II B 131/13.
  • FG Hessen, 22.10.2020 - 5 K 1676/15

    Festsetzung der Grunderwerbsteuer gegen einen Zweckverband durch Übergang des

    Eine Steuerbefreiung aufgrund interpolierender Betrachtung kann sich insbesondere ergeben, wenn sich der tatsächlich verwirklichte Grundstückserwerb als abgekürzter Weg darstellt und die unterbliebenen Zwischenerwerbe, wenn sie durchgeführt worden wären, ebenfalls steuerfrei wären (Beschluss des BFH vom 11.08.2014 II B 131/13, BFH/NV 2015, 5).
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