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   BFH, 09.12.2002 - VII B 102/02   

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https://dejure.org/2002,4739
BFH, 09.12.2002 - VII B 102/02 (https://dejure.org/2002,4739)
BFH, Entscheidung vom 09.12.2002 - VII B 102/02 (https://dejure.org/2002,4739)
BFH, Entscheidung vom 09. Dezember 2002 - VII B 102/02 (https://dejure.org/2002,4739)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ausfuhrerstattung einer Warensendung - Handelsübliche Qualität von ausgeführtem Fleisch - Gravierende Qualitätsmängel von Rindfleisch - Teilbeschau von zur Ausfuhr angemeldeten Waren - Ablehnung eines Antrags auf Untersuchung von Proben in ...

  • Judicialis

    FGO § 96 Abs. 1; ; FGO § ... 76 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; ZG 1961 § 17 Abs. 1 Satz 2; ; VO EWG Nr. 3665/87 Art. 13; ; VO EWG Nr. 2913/92 Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1; ; VO EWG Nr. 1041/67 Art. 6; ; VO EWG Nr. 3665/87 Art. 3 Abs. 5; ; VO EG Nr. 800/1999 Art. 21 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht, Ausfuhrerstattung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 530
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 19.11.1998 - C-235/97

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus BFH, 09.12.2002 - VII B 102/02
    b) Nach Meinung der Klägerin ist tragender Rechtssatz des EuGH-Urteils vom 19. November 1998 Rs. C-235/97 (EuGHE 1998, I-7555), dass allenfalls die "Nichterfüllung der Vertragspflicht" die gesunde und handelsübliche Qualität beeinträchtigen könne.

    Auch die weitere Frage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil der EuGH bereits entschieden hat, dass die Voraussetzungen des Art. 13 VO Nr. 3665/87 nur dann erfüllt sind, wenn das Erzeugnis so beschaffen ist, dass es auf dem Gemeinschaftsmarkt unter "normalen Verhältnissen" (EuGH in EuGHE 1998, I-7555) bzw. unter "normalen Bedingungen und unter dem im Erstattungsantrag erscheinenden Bezeichnung" (EuGH in EuGHE 1973, 963) vermarktet werden könnte.

  • BFH, 07.01.2002 - III B 61/01

    NZB; neues Zulassungsrecht

    Auszug aus BFH, 09.12.2002 - VII B 102/02
    Es braucht nicht entschieden zu werden, ob es sich in einem solchen Fall um einen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO handelt (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 7. Januar 2002 III B 61/01, BFH/NV 2002, 666; zum Meinungsstand Lange, Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen eines schwerwiegenden Rechtsfehlers, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2002, 782).

    Eine lediglich fehlerhafte Rechtsauslegung oder -anwendung im Einzelfall rechtfertigt nach der Rechtsprechung des BFH noch nicht eine Zulassung der Revision (vgl. z.B. BFH in BFH/NV 2002, 666).

  • EuGH, 09.10.1973 - 12/73

    Muras / Hauptzollamt Hamburg Jonas

    Auszug aus BFH, 09.12.2002 - VII B 102/02
    a) Anders als es die Klägerin darstellt, hat der EuGH in seinem Urteil vom 9. Oktober 1973 Rs. 12/73 (EuGHE 1973, 963 ff.) nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass eine Erstattungsware das Erfordernis der gesunden und handelsüblichen Qualität erfülle, wenn es in der Gemeinschaft legal vermarktet werden könne.

    Auch die weitere Frage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil der EuGH bereits entschieden hat, dass die Voraussetzungen des Art. 13 VO Nr. 3665/87 nur dann erfüllt sind, wenn das Erzeugnis so beschaffen ist, dass es auf dem Gemeinschaftsmarkt unter "normalen Verhältnissen" (EuGH in EuGHE 1998, I-7555) bzw. unter "normalen Bedingungen und unter dem im Erstattungsantrag erscheinenden Bezeichnung" (EuGH in EuGHE 1973, 963) vermarktet werden könnte.

  • BFH, 14.02.2002 - VII B 141/01

    NZB; neues Zulassungsrecht; Wahrung der Einheitlichkeit der Rspr.

    Auszug aus BFH, 09.12.2002 - VII B 102/02
    Hinzukommen muss vielmehr, dass die Entscheidung objektiv willkürlich oder unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sie deshalb das Vertrauen in die Rechtsprechung beschädigt (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798, und Lange in DStZ 2002, 782).
  • BFH, 12.02.1974 - VII R 11/71
    Auszug aus BFH, 09.12.2002 - VII B 102/02
    Danach ist es bei einer Stichprobe nicht notwendig, dass sie repräsentativ ist (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 12. Februar 1974 VII R 11/71, BFHE 112, 93).
  • BFH, 18.04.2005 - IV B 90/03

    Änderung eines angefochtenen Steuerbescheides nach Klageerhebung

    Zwar rechtfertigt ein schwerwiegender Rechtsfehler, wenn er hinreichend dargelegt ist, nach § 115 Abs. 2 FGO die Zulassung der Revision (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2002 VII B 102/02, BFH/NV 2003, 530, II. Nr. 3 der Gründe, m.w.N.).

    Eine lediglich fehlerhafte Rechtsauslegung oder -anwendung im Einzelfall rechtfertigt nach der Rechtsprechung des BFH noch nicht eine Zulassung der Revision (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 530, und vom 7. Januar 2002 III B 61/01, BFH/NV 2002, 666).

    Dies ist zumindest dann der Fall, wenn die Entscheidung objektiv willkürlich oder unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und deshalb das Vertrauen in die Rechtsprechung schädigen kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 530).

  • BFH, 22.06.2004 - VII R 74/03

    Bedeutung des Mindesthaltbarkeitsdatums für die handelsübliche Qualität des

    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es insbesondere nicht darauf an, zu welchem Preis das Erzeugnis veräußert worden ist (Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2002 VII B 102/02, BFH/NV 2003, 530, 533).

    Daraus erhellt, dass die Eignung des Erzeugnisses zum menschlichen Verzehr kein eigenständiges Merkmal ist, dem im Rahmen des Art. 13 VO Nr. 3665/87 eine allein entscheidende Bedeutung beizumessen wäre (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 530, 532).

  • FG Hamburg, 10.12.2003 - IV 68/00

    Ausfuhrerstattung: Handelsübliche Qualität von Gerstenmalz bei Käferbefall

    An dieser Auslegung der Vorschrift des Art. 13 Unterabsatz 1 VO Nr. 3665/87 hält der erkennende Senat fest, zumal zwischenzeitlich auch der Bundesfinanzhof in einem Beschluss vom 9.12.2002 (VII B 102/02, juris) betreffend die Gewährung von Ausfuhrerstattung für gefrorenes Rindfleisch klargestellt hat, dass die Eignung des Fleisches zum menschlichen Verzehr kein eigenständiges Merkmal darstellt, das im Rahmen des Art. 13 VO Nr. 3665/87 von Bedeutung ist.

    Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit dem erwähnten Beschluss vom 9.12.2002 (VII B 102/02, juris) inzwischen bestätigt.

  • FG Hamburg, 05.11.2003 - IV 238/00

    Marktordnungsrecht: Zur Bedeutung des Mindesthaltbarkeitsdatums für die

    An dieser Auslegung der Vorschrift des Art. 13 Unterabsatz 1 VO Nr. 3665/87 hält der erkennende Senat fest, zumal zwischenzeitlich auch der Bundesfinanzhof in einem Beschluss vom 9.12.2002 ( VII B 102/02, juris) betreffend die Gewährung von Ausfuhrerstattung für gefrorenes Rindfleisch klargestellt hat, dass die Eignung des Fleisches zum menschlichen Verzehr kein eigenständiges Merkmal darstellt, das im Rahmen des Art. 13 VO Nr. 3665/87 von Bedeutung ist.

    Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit dem erwähnten Beschluss vom 9.12.2002 ( VII B 102/02, juris) inzwischen bestätigt.

  • BFH, 13.04.2007 - IV B 81/06

    Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft;

    Es braucht nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen Tatsachen zu ermitteln, auf die es nach seiner Rechtsauffassung nicht ankommt (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 2002 VII B 102/02, BFH/NV 2003, 530, unter II.1. der Gründe, und vom 16. September 2002 IX B 20/02, BFH/NV 2003, 186, unter 4. der Gründe, a.E.).
  • BFH, 29.05.2006 - III B 159/05

    Grundsätze für die Gleichstellung eines grundlegenden Gebäudeumbaus und eines

    Das FG war von sich aus nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten zur statischen Notwendigkeit der bautechnischen Maßnahmen einzuholen, da diese Frage aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblich war (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2002 VII B 102/02, BFH/NV 2003, 530).
  • BFH, 09.06.2005 - VII B 19/02

    Überprüfung der Gewichtsangaben für Warensendung; Mindergewicht; Gewicht

    Wie das HZA zu Recht hervorgehoben hat, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 18. August 1998 VII R 8/98 (BFHE 186, 567) entschieden, dass das Ausfuhrverfahren, dessen ordnungsgemäße Durchführung Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattung ist, nach den Vorschriften des Zollrechts abzuwickeln ist; der Senat hat an dieser Rechtsprechung u.a. in den Beschlüssen vom 9. Dezember 2002 VII B 102/02 (BFH/NV 2003, 530) und vom 28. Januar 2003 VII B 204/02 (BFH/NV 2003, 672) festgehalten.
  • BFH, 21.03.2003 - VII B 197/02

    NZB: schwerwiegender Fehler; handelsübliche Qualität reinrassiger Zuchtrinder

    Ein solcher Fehler, der zur Zulassung der Revision führt, liegt aber nur dann vor, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich (vgl. BFH, Beschluss vom 28. Februar 2002 III B 155/01, BFH/NV 2002, 805) oder doch jedenfalls so greifbar gesetzwidrig ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wieder hergestellt werden könnte (vgl. BFH, Beschlüsse vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798, und vom 9. Dezember 2002 VII B 102/02, BFH/NV 2003, 530).
  • BFH, 23.04.2007 - IV B 94/06

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Absehen von Zeugenvernehmung und

    Es braucht nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen Tatsachen zu ermitteln, auf die es nach seiner Rechtsauffassung nicht ankommt (vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 2002 VII B 102/02, BFH/NV 2003, 530, und vom 16. September 2002 IX B 20/02, BFH/NV 2003, 186).
  • FG Hamburg, 24.03.2004 - IV 19/04

    Ausfuhrerstattung: Umfang einer repräsentativen Probe

    Darf indes ein Los Geflügelfleisch, das die in Art. 7 Abs. 3 und 4 VO Nr. 1538/91 niedergelegten Fehlertoleranzen nicht überschreitet, aus dem Drittland eingeführt bzw. in der Gemeinschaft vermarktet werden (argumentum e contrario Art. 7 Abs. 6 VO Nr. 1538/91), so vermag der Senat keinen Grund dafür zu erkennen, warum ein solches Erzeugnis nicht auch unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung in ein Drittland ausgeführt werden darf, im Gegenteil: In Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO Nr. 800/1999 hat der Gemeinschaftsverordnungsgeber festgeschrieben, dass eine Ausfuhrerstattung nicht gewährt wird, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind, wobei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Urteile vom 19.11.1998 - C-235/97 -, juris, und 9.10.1973 - 12/73 -, juris) die Prüfung der handelsüblichen Qualität der Ausfuhrware maßgeblich davon bestimmt wird, ob das Erzeugnis im Zeitpunkt der Ausfuhrabfertigung objektiv unter normalen Bedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt vermarktet werden könnte (vgl. hierzu auch FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2003 - IV 68/00 - sowie BFH, Beschluss vom 9.12.2002 - VII B 102/02 -, juris).
  • FG Hamburg, 28.04.2008 - 4 K 165/05

    Ausfuhrerstattung: Handelsübliche Qualität von Marzipanbroten

  • FG Hamburg, 19.09.2005 - IV 1/04

    Ausfuhrerstattung: Ermittlung des Gewichts ausgeführter lebender Tiere bei

  • FG Hamburg, 27.10.2003 - IV 158/01

    Zollbeschau - Umfang einer repräsentativen Beschaffenheitsprobe bei Rindfleisch

  • FG Hamburg, 20.12.2004 - IV 347/01

    Ausfuhrerstattung: Handelsübliche Qualität von Rindfleisch bei Gefrierbrand

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