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   BFH, 20.10.2010 - I R 54/09   

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https://dejure.org/2010,4602
BFH, 20.10.2010 - I R 54/09 (https://dejure.org/2010,4602)
BFH, Entscheidung vom 20.10.2010 - I R 54/09 (https://dejure.org/2010,4602)
BFH, Entscheidung vom 20. Oktober 2010 - I R 54/09 (https://dejure.org/2010,4602)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Gegenstand einer Untätigkeitsklage bei Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts - Rechtsfolgen der Rückabwicklung eines "Rücklagemanagements" - Erhebung einer Kapitalertragsteuer - anteilige Anrechnung einer Abzugsteuer bei nicht vollständig bei der Veranlagung ...

  • openjur.de

    Gegenstand einer Untätigkeitsklage bei Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts - Rechtsfolgen der Rückabwicklung eines "Rücklagemanagements"; Erhebung einer Kapitalertragsteuer; anteilige Anrechnung einer Abzugsteuer bei nicht vollständig bei der Veranlagung erfassten ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 36 Abs 2 S 2 Nr 2, EStG § 43 Abs 1, EStG § 45a Abs 2, KStG § 49 Abs 1, AO § 365 Abs 1 S 3, FGO § 45, FGO § 46 Abs 1, FGO § 120
    Gegenstand einer Untätigkeitsklage bei Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts - Rechtsfolgen der Rückabwicklung eines "Rücklagemanagements" - Erhebung einer Kapitalertragsteuer - anteilige Anrechnung einer Abzugsteuer bei nicht vollständig bei der Veranlagung ...

  • Bundesfinanzhof

    Gegenstand einer Untätigkeitsklage bei Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts - Rechtsfolgen der Rückabwicklung eines "Rücklagemanagements" - Erhebung einer Kapitalertragsteuer - anteilige Anrechnung einer Abzugsteuer bei nicht vollständig bei der Veranlagung ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 36 Abs 2 S 2 Nr 2 EStG 1997, § 43 Abs 1 EStG 1997, § 45a Abs 2 EStG 1997, § 49 Abs 1 KStG 1999, § 365 Abs 1 S 3 AO
    Gegenstand einer Untätigkeitsklage bei Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts - Rechtsfolgen der Rückabwicklung eines "Rücklagemanagements" - Erhebung einer Kapitalertragsteuer - anteilige Anrechnung einer Abzugsteuer bei nicht vollständig bei der Veranlagung ...

  • rewis.io

    Gegenstand einer Untätigkeitsklage bei Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts - Rechtsfolgen der Rückabwicklung eines "Rücklagemanagements" - Erhebung einer Kapitalertragsteuer - anteilige Anrechnung einer Abzugsteuer bei nicht vollständig bei der Veranlagung ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Gegenstand einer Untätigkeitsklage bei Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts - Rechtsfolgen der Rückabwicklung eines "Rücklagemanagements" - Erhebung einer Kapitalertragsteuer - anteilige Anrechnung einer Abzugsteuer bei nicht vollständig bei der Veranlagung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erwerben und Halten eines geringfügigen Anteils an einer Kapitalgesellschaft i. R. e. "Rücklagenmanagements" zur Kapitalzuführung und Realisierung eines Körperschaftsteuerguthabens; "Erhebung" einer Kapitalertragsteuer mittels Einbehaltung der Steuer durch den zum ...

  • rechtsportal.de

    Erwerben und Halten eines geringfügigen Anteils an einer Kapitalgesellschaft i. R. e. "Rücklagenmanagements" zur Kapitalzuführung und Realisierung eines Körperschaftsteuerguthabens; "Erhebung" einer Kapitalertragsteuer mittels Einbehaltung der Steuer durch den zum ...

  • datenbank.nwb.de

    Gegenstand einer Untätigkeitsklage; Erhebung von Kapitalertragsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erwerben und Halten eines geringfügigen Anteils an einer Kapitalgesellschaft i. R. e. "Rücklagenmanagements" zur Kapitalzuführung und Realisierung eines Körperschaftsteuerguthabens; "Erhebung" einer Kapitalertragsteuer mittels Einbehaltung der Steuer durch den zum ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 641
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 30/93

    Kapitalertragsteuer - Steuerschuldner

    Auszug aus BFH, 20.10.2010 - I R 54/09
    Denn die "Erhebung" einer Kapitalertragsteuer erfolgt dadurch, dass der zum Steuerabzug verpflichtete Kapitalertragsschuldner bei der Auszahlung des Kapitalertrags die Steuer ordnungsgemäß einbehält (BFH--Urteil vom 23. April 1996 VIII R 30/93, BFHE 181, 7).

    Denn eine solche Sachbehandlung würde zu wertungswidersprüchlichen Ergebnissen führen: Hat ein Abzugsverpflichteter den Abzugsbetrag einbehalten, sodann aber statt ordnungsgemäßer Abführung für sich behalten, so besteht ein Anspruch des Steuerschuldners auf Anrechnung (BFH-Urteil in BFHE 181, 7); dann kann es nicht anders sein, wenn der Abzugsbetrag zunächst einbehalten und abgeführt, später aber dem Abzugspflichtigen erstattet worden ist.

  • BFH, 28.06.2006 - I R 97/05

    Als Anfechtungsklage fortgeführte Untätigkeitsklage - Sog. Rücklagenmanagement

    Auszug aus BFH, 20.10.2010 - I R 54/09
    Wegen der Einzelheiten des von der Klägerin verfolgten Konzepts wird auf das Senatsurteil vom 28. Juni 2006 I R 97/05 (BFHE 214, 276) verwiesen.

    Der Senat verweist dazu auf sein Urteil in BFHE 214, 276; an den dort entwickelten Grundsätzen hält er fest.

  • FG Münster, 13.05.2009 - 6 K 4808/07

    Möglichkeit bzw. Umfang einer Anrechnung von Kapitalertragsteuer und darauf

    Auszug aus BFH, 20.10.2010 - I R 54/09
    Das FG ging davon aus, dass im Anschluss an die Einspruchsentscheidung über die bei ihm anhängige Untätigkeitsklage gegen den Bescheid vom 27. Juni 2007 zu entscheiden sei, und gab dieser Klage statt (FG Münster, Urteil vom 13. Mai 2009  6 K 4808/07 AO).

    In der Entscheidungsformel seines Urteils heißt es, der Abrechnungsbescheid vom 27. Juni 2007 in Gestalt der nachfolgenden Änderungsbescheide werde dahin abgeändert, dass weitere anrechenbare Kapitalertragsteuer in Höhe von 211.442.576,35 DM und darauf entfallender Solidaritätszuschlag in Höhe von 11.629.341,78 DM ausgewiesen werden; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1552 abgedruckt.

  • BFH, 28.04.1961 - VI 301/60 U

    Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs eines Arbeitnehmers aus einemen von ihm

    Auszug aus BFH, 20.10.2010 - I R 54/09
    Die dem BFH-Urteil vom 28. April 1961 VI 301/60 U (BFHE 73, 289, BStBl III 1961, 372) zu Grunde liegende abweichende Sicht beruht darauf, dass das seinerzeit anzuwendende Recht (§ 47 Abs. 1 EStG 1955) im Zusammenhang mit der Anrechnung nur von "einbehaltenen" und nicht zusätzlich von "nicht erstatteten" Beträgen sprach; sie kann daher auf die im Streitfall maßgebliche Gesetzesfassung nicht übertragen werden.

    In demselben Sinne hat der BFH schließlich einen Anspruch auf Anrechnung von Lohnsteuer in Fällen für nicht gegeben erachtet, in denen ein Arbeitgeber die Lohnsteuer zwar zunächst einbehalten, später aber im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs an den Arbeitnehmer ausgekehrt hatte (BFH-Beschluss vom 5. Juli 2007 VII B 302/06, BFH/NV 2007, 2096; ähnlich schon BFH-Urteil in BFHE 73, 289, BStBl III 1961, 372).

  • BFH, 20.08.2007 - I B 98/07

    KSt; Anrechnung

    Auszug aus BFH, 20.10.2010 - I R 54/09
    Die Wirkung der Bescheinigung als Anrechnungsvoraussetzung bleibt vielmehr, wiederum ebenso wie bei der Bescheinigung über anrechenbare Körperschaftsteuer (dazu Senatsbeschluss vom 20. August 2007 I B 98/07, BFH/NV 2007, 2276), in einem solchen Fall bestehen.
  • BFH, 26.09.1991 - VIII B 41/91

    Anrechnung von Körperschaftsteuer bei der Veranlagung nur bei Vorlage der in §§

    Auszug aus BFH, 20.10.2010 - I R 54/09
    Auch ist die nach § 45a Abs. 2 EStG 1997 auszustellende Bescheinigung --ebenso wie die in § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. b EStG 1997 geforderte Bescheinigung über anzurechnende Körperschaftsteuer (dazu BFH-Beschluss vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924)-- nicht nur Beweismittel, sondern sachlich-rechtliche Voraussetzung der Anrechnung (BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 28/07, BFHE 220, 332, BStBl II 2009, 842).
  • BFH, 27.03.2007 - VII R 13/05

    Eingeschmuggelte Zigaretten; vorschriftswidriges Verbringen

    Auszug aus BFH, 20.10.2010 - I R 54/09
    Die Anschlussrevision ist innerhalb der dafür maßgeblichen Frist --nämlich vor Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung an die Klägerin (vgl. dazu BFH-Urteil vom 27. März 2007 VII R 13/05, BFH/NV 2007, 1383; Ruban in Gräber, a.a.O., § 120 Rz 84, m.w.N.)-- eingelegt worden und deshalb auch insoweit zulässig.
  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 28/07

    Steuerhinterziehung durch bewusste Nichterklärung von Einkünften aus

    Auszug aus BFH, 20.10.2010 - I R 54/09
    Auch ist die nach § 45a Abs. 2 EStG 1997 auszustellende Bescheinigung --ebenso wie die in § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. b EStG 1997 geforderte Bescheinigung über anzurechnende Körperschaftsteuer (dazu BFH-Beschluss vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924)-- nicht nur Beweismittel, sondern sachlich-rechtliche Voraussetzung der Anrechnung (BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 28/07, BFHE 220, 332, BStBl II 2009, 842).
  • BFH, 19.08.2003 - VIII R 44/01

    Anteilsrotation

    Auszug aus BFH, 20.10.2010 - I R 54/09
    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist, wenn eine Untätigkeitsklage erhoben wurde und in der Folge über einen Einspruch gegen den dort angefochtenen Verwaltungsakt entschieden wird, das die Untätigkeitsklage betreffende Verfahren fortzusetzen; in einem solchen Fall wird die Einspruchsentscheidung zum Gegenstand des Klageverfahrens (BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1988 III B 184/86, BFHE 155, 12, BStBl II 1989, 107; BFH-Urteil vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925).
  • BFH, 19.12.2000 - VII R 69/99

    Lohnsteuer-Anrechnung nur bei Erfassung der Einkünfte

    Auszug aus BFH, 20.10.2010 - I R 54/09
    So ist nach seiner Rechtsprechung einerseits eine Abzugsteuer nicht insgesamt, sondern nur anteilig anzurechnen, wenn sie sich auf nicht vollständig bei der Veranlagung erfasste Einkünfte bezieht (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2000 VII R 69/99, BFHE 194, 162, BStBl II 2001, 353, m.w.N.); das lässt sich aus dem Wortlaut der Regelung, der nur von einer Erfassung bei den "bei der Veranlagung erfassten Einkünften" spricht, zumindest nicht unmittelbar ableiten (kritisch Gosch/Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 36 Rz 10).
  • BFH, 05.07.2007 - VII B 302/06

    Rückgängigmachung des Lohnsteuerabzugs

  • BFH, 28.10.1988 - III B 184/86

    Klage - Zurückgewiesener Einspruch - Fortsetzung des Klageverfahrens - Erneute

  • BFH, 27.06.2006 - VII R 43/05

    Einfuhrabgaben; Erlass

  • BFH, 23.05.2000 - VII R 3/00

    Anrechnung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

  • BFH, 31.07.1991 - I R 4/89

    Aufteilung der steuerabzugspflichtigen Kapitalerträge bei partiell

  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20

    Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten

    (2) Dass die Anrechnung der Kapitalertragsteuer als Erhebungsform der Körperschaftsteuer vergleichbar einer Steuervorauszahlung die vorherige Erhebung der Steuer erfordert, ist nach der Systematik der Steueranrechnung evident und Grundvoraussetzung für die Anrechnung von Abzugsteuern (vgl. FG Hessen, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 Rn. 99 f. und Beschluss vom 6. April 2021 - 4 V 723/20 Rn. 83; vgl. auch BFH, Urteile vom 20. Oktober 2010 - I R 54/09 Rn. 26 und vom 23. April 1996 - VIII R 30/93 Rn. 14).
  • FG Münster, 20.02.2013 - 6 K 187/11

    Anrechnung, Weiterleitungsfälle, Durchführung der Erstattung, Kenntnis,

    Auf die Revision des Beklagten hob der I. Senat des BFH mit Urteil vom 20.10.2010 (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641) die erstinstanzliche Entscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des BFH vom 20.10.2010 (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641) Bezug genommen.

    Selbst wenn das Gericht der Auffassung sei, dass eine Weiterleitung auch dann vorliegen könne, wenn die zweite Überweisung nicht innerhalb von drei Bankarbeitstagen, sondern später erfolge sei, so ergebe sich aus dem Urteil des BFH vom 20.10.2010 (I R 54/09) jedenfalls, dass die Weiterleitung der Kapitalertragsteuerbeträge "in der Folge" der Erstattungen erfolgen müsse.

    Das Urteil des BFH vom 20.10.2010 (I R 54/09) könne nur so verstanden werden, dass die Kenntnis bzw. das Kennen müssen vom Vorliegen einer Weiterleitung zum Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto der Klägerin vorgelegen haben müsse.

    Der Beklagte ist der Ansicht, dass - bei der gemäß BFH-Urteil vom 20.10.2010, I R 54/09 gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise - sämtliche Kapitalertragsteuerbeträge und Solidaritätszuschlagsbeträge bzgl. der elf streitgegenständlichen Zielgesellschaften der sog. Weiterleitungsfälle an die Klägerin im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG 1997 durch Weiterleitungen erstattet worden seien und die Klägerin dies erkannt habe, jedenfalls aber habe erkennen müssen.

    Der BFH hat im ersten Rechtszug des hiesigen Verfahrens (Urteil vom 20.10.2010, I R 54/09, BFH/NV 2011, 641) ferner bestätigt, dass weder die spätere Rückzahlung der Steuerbeträge an die Zielgesellschaften noch die Weiterleitung der gezahlten Beträge an die Klägerin das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "erhoben" berührt.

    § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 EStG 1997 weist als den im Verhältnis zur "Erhebung" gegenläufigen Vorgang allein die "Erstattung" aus und bestimmt gerade nicht, dass die spätere Auszahlung des Abzugsbetrages an den Steuerschuldner die "Erhebung" rückgängig macht (BFH-Urteil vom 20.10.2010, I R 54/09, BFH/NV 2011, 641).

    Diesbezüglich hat der BFH im Urteil vom 20.10.2010 ausgeführt, dass § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG 1997 - entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Münster im ersten Rechtsgang - nicht formal, sondern "wirtschaftlich" zu verstehen sei (BFH-Urteil vom 20.10.2010, I R 54/09, BFH/NV 2011, 641).

    Daher sei - so der Bundesfinanzhof im Urteil vom 20.10.2010 - für eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag zugunsten der Klägerin kein Raum, soweit zum einen die Zielgesellschaften die zunächst einbehaltenen und abgeführten sowie später an diese erstatteten Kapitalertragsteuerbeträge und Solidaritätszuschlagsbeträge in der Folge an die Klägerin weitergeleitet haben und zum anderen die Klägerin die betreffenden Vorgänge als Auskehrung von Kapitalertragsteuer erkannt hat oder erkennen musste (BFH-Urteil vom 20.10.2010, I R 54/09, BFH/NV 2011, 641).

    Demgegenüber ist der Beklagte der Ansicht, dass eine zeitliche Grenze nicht bestehe, da der BFH eine solche im Urteil vom 20.10.2010 (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641) nicht aufgezeigt habe, so dass auch eine erst jetzt erlangte Kenntnis der Klägerin ihren Anrechnungsanspruch entfallen lasse.

    Nach Ansicht des Senates kann aus dem Schweigen des BFH im Urteil vom 20.10.2010 (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641) nicht der Schluss gezogen werden, dass eine zu einem beliebigen Zeitpunkt erlangte Kenntnis den Anspruch der Klägerin auf Anrechnung entfallen lässt.

    Dies ergibt sich schon daraus, dass der BFH im Urteil vom 20.10.2010 (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641) formuliert hat, dass zu prüfen sei, ob die Klägerin die "Vorgänge als Auskehrung von Kapitalertragsteuer erkannt hat oder erkennen musste." Da der BFH hier die Vergangenheitsform gewählt hat, muss der Zeitpunkt der schädlichen Kenntnis jedenfalls vor dem 20.10.2010, dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem BFH im ersten Rechtsgang, liegen.

    Dabei hat der BFH in der Entscheidung vom 20.10.2010 (I R 54/09) ausgeführt, dass eine Anrechnung eines Steuerguthabens auch dann vorzunehmen ist, wenn die Klägerin einen erhaltenden Weiterleitungsbetrag nachfolgend an eine Zielgesellschaft (zurück-)gezahlt hat.

    Eine Forderung und die vom Revisionsurteil vom 20.10.2010 (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641) geforderte Weiterleitung eines Erstattungsbetrages werden schon begrifflich unterschieden, denn wird ein Geldbetrag aufgrund einer Forderung weitergeleitet und vereinnahmt, erlischt die Forderung (§ 362 BGB).

    Da der BFH im Urteil vom 20.10.2010 (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641) ausgeführt hat, dass Zweifel hinsichtlich der Weiterleitung und/oder hinsichtlich der Erkennbarkeit zu Lasten der Beklagten gehen müssen, ist zu Gunsten der Klägerin davon auszugehen, dass der Einbehalt die Kapitalertragsteuer betrifft.

    Der Klägerin kann nicht darin gefolgt werden, dass eine Weiterleitung von Kapitalertragsteuer vor dem Hintergrund der Ausführungen des BFH im Urteil vom 20.10.2010 (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641) nur dann angenommen werden könnte, wenn die Erstattung auf Ebene der Zielgesellschaft durch echte Erstattung im Sinne einer Überweisung und nicht durch eine Verrechnung erfolgt ist.

    Ferner lässt sich aus den Vorgaben des BFH im Urteil vom 20.10.2010 (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641) keine zeitliche Grenze für die Annahme einer Weiterleitung entnehmen.

    Aus den Vorgaben des BFH im Urteil vom 20.10.2010 (I R 54/09, BFH/NV 2001, 641) lässt sich überdies nicht entnehmen, dass - wie die Klägerin meint - eine Weiterleitung der Steuererstattung dann nicht vorliege, wenn die Weiterleitung auf einer gesonderten Verpflichtung, wie etwa einem Rückabwicklungsvertrag, beruht.

    Dabei gehen entsprechend den Ausführungen des BFH im Urteils vom 20.10.2010 (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641) Zweifel an der Erkennbarkeit der wirtschaftlichen Hintergründe der Zahlungen zu Lasten der Finanzverwaltung.

    Zweifel gehen - wie der BFH im Urteil vom 20.10.2010 (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641) ausgeführt hat - zu Lasten des Beklagten.

    Vielmehr ist vom Finanzgericht festzustellen, ob die Klägerin die Überweisung als Auskehrung von Kapitalertragsteuer tatsächlich erkannt hat oder erkennen musste (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641).

    Für ein Erkennen müssen reichen die genannten Indizien nach Auffassung des Senates nicht aus, zumal nach den Ausführungen des BFH im ersten Rechtsgang verbleibende Zweifel zu Lasten des Beklagten gehen müssen (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641).

    Dabei gehen, entsprechend den Ausführungen des BFH im Urteils vom 20.10.2010 (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641), Zweifel zu Lasten des Beklagten.

    Zweifel gehen - wie der BFH im Urteil vom 20.10.2010 (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641) ausgeführt hat - zu Lasten des Beklagten.

    Diese Zweifel müssen nach den Ausführungen des BFH im Urteil vom 20.10.2010 (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641) zu Lasten des Beklagten gehen.

    Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass ein "Erkennen können" nicht mit einem "Erkennen müssen", wie es der BFH im Urteil vom 20.10.2010 verlangt (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641), gleichgesetzt werden kann.

    Im Anschluss an die Ausführungen des BFH im Urteil vom 20.10.2010 (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641) ist eine weitere Kostenbelastung der Klägerin wegen der inzwischen unstreitig wirksamen Abtretung von Steuererstattungsansprüchen aus der Körperschaftsteuerveranlagung 2000 der Klägerin an die Beigeladene unterblieben, weil - so der BFH im genannten Urteil - die Frage der Weiterleitung von Steuerguthaben an die Beigeladene nicht Gegenstand des Rechtsstreites um die Höhe der Anrechnungsbeträge ist.

    Der I. Senat des BFH hat im ersten Rechtsgang dieses Rechtsstreits im Urteil vom 20.10.2010 (I R 54/09, BFH/NV 2011, 641) ausgeführt, dass die Frage, ob im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG 1997 eine Erstattung durchgeführt worden ist, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beantworten sei.

  • FG Köln, 19.07.2019 - 2 K 2672/17

    Klageabweisung in einem sog. "cum/ex-Verfahren"

    Der BFH stellt in dem Urteil vom 23. April 1996 (VIII R 30/93) fest, dass die im Tatbestand des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG vorausgesetzte "Erhebung" der Einkommensteuer jedenfalls voraussetzt, dass diese Steuer ordnungsgemäß "einbehalten" worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 18. Juni 1993 - VI R 67/90, BStBl. II 1994, 182, 185; vom 20. Oktober 2010 - I R 54/09, BFH/ NV 2011, 641, 643; Schön, RdF 2015, 115, 126; Lammers, in Herrmann/ Heuer/ Raupach, EStG/ KStG, § 36 EStG, Rn. 39; ähnlich Gosch, in Kirchhof, EStG, § 36 EStG, Rn. 7a).
  • FG Hessen, 10.03.2017 - 4 K 977/14

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei cum-/ex-Aktiengeschäften

    a) Dass es zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer als Erhebungsform der Körperschaftsteuer vergleichbar einer Steuervorauszahlung zunächst der Erhebung der Steuer bedarf, ist nach der Systematik der Steueranrechnung evident und Grundvoraussetzung für die Anrechnung von Abzugsteuern (vgl. BFH, Urteil vom 23.4.1996 VIII R 30/93, BFHE 181, 7; Urteil vom 20.10.2010 I R 54/09, BFH/NV 2011, 641).
  • FG Hessen, 10.02.2016 - 4 K 1684/14

    Anrechnung von Kapitalertragssteuer bei außerbörslichem Erwerb von Aktien vor dem

    (1) Dass es zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer als Erhebungsform der Körperschaftsteuer vergleichbar einer Steuervorauszahlung zunächst der Erhebung der Steuer bedarf, ist nach der Systematik der Anrechnung evident und Grundvoraussetzung für die Anrechnung der Abzugsteuer (vgl. BFH, Urteil vom 23.4.1996 VIII R 30/93, BFHE 181, 7; Urteil vom 20.10.2010 I R 54/09, BFH/NV 2011, 641).
  • LG Wiesbaden, 01.11.2022 - 6 KLs 1111 Js 27125/12

    Cum-Ex: Bewährungsstrafen wegen Steuerhinterziehung

    Dass die Anrechnung der Kapitalertragsteuer als Erhebungsform der Körperschaftsteuer vergleichbar einer Steuervorauszahlung die vorherige Erhebung der Steuer erfordert, ist nach der Systematik der Steueranrechnung evident und Grundvoraussetzung für die Anrechnung von Abzugssteuern (vgl. FG Hessen, Urteil vom 10. März 2017 - 4 K 977/14 Rn. 99 f. und Beschluss vom 6. April 2021 - 4 V 723/20 Rn. 83; vgl. auch BFH, Urteile vom 20. Oktober 2010 - I R 54/09 Rn. 26 und vom 23. April 1996 - VIII R 30/93 Rn. 14, BGH, Urteil vom 28.07.2021, 1 StR 519/20).
  • BFH, 07.07.2015 - VII R 49/13

    Ausschluss der Anrechnung von Steuerabzügen - Annahme einer Beschränkung der

    Erfasst ist nicht nur eine Erstattung der Steuerabzüge an den Gläubiger der abzugspflichtigen Kapitaleinkünfte, für dessen Rechnung die Steuerabzüge ursprünglich einbehalten und abgeführt worden waren, oder eine Erstattung an den Steuerabzugspflichtigen gemäß § 44b Abs. 5 EStG, sondern auch eine sonstige Rückzahlung der Steuerabzüge an den Steuerabzugspflichtigen, soweit diese Zahlungen dem Gläubiger der abzugspflichtigen Kapitaleinkünfte weitergeleitet worden sind und dieser die betreffenden Vorgänge als Auskehrung der Steuerabzüge erkannt hat oder hätte erkennen müssen (Bestätigung des Urteils des I. Senats vom 20. Oktober 2010 I R 54/09, BFH/NV 2011, 641).

    Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück an das FG (Urteil vom 20. Oktober 2010 I R 54/09, BFH/NV 2011, 641).

    Im Übrigen seien die im ersten Rechtszug vom I. Senat des BFH in BFH/NV 2011, 641 aufgestellten Voraussetzungen für die Durchführung einer Erstattung nicht erfüllt.

    Schließlich widerspreche die wirtschaftliche Betrachtungsweise des I. Senats des BFH in BFH/NV 2011, 641 den Urteilen des erkennenden Senats zur Bestimmung des Leistungsempfängers einer rechtsgrundlosen Steuererstattung gemäß § 37 Abs. 2 AO (Urteile vom 22. November 2011 VII R 27/11, BFHE 235, 133, BStBl II 2012, 167; vom 1. Dezember 2011 VII R 23/11, BFH/NV 2012, 689; vom 18. September 2012 VII R 53/11, BFHE 239, 292, BStBl II 2013, 270).

    Denn das FG hat zwar ausschließlich auf eine etwaige Divergenz zwischen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Urteil des I. Senats des BFH in BFH/NV 2011, 641 und der für die Klägerin (angeblich) günstigeren formalen Betrachtungsweise des erkennenden Senats im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO in BFHE 235, 133, BStBl II 2012, 167, in BFHE 239, 292, BStBl II 2013, 270 und in BFH/NV 2012, 689 abgestellt.

    a) Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des I. Senats des BFH in BFH/NV 2011, 641 an.

    c) Das FG hat zwar die mit Urteil in BFH/NV 2011, 641 entwickelten Voraussetzungen anhand des zusätzlich ermittelten Sachverhalts geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass im Fall der X-GmbH bereits die Weiterleitung der erstatteten Steuerabzüge an die Klägerin fehle und die Klägerin in den Fällen der Y-GmbH und der Z-GmbH die weitergeleiteten Beträge nicht als Auskehrung der Steuerabzüge erkannt habe bzw. hätte erkennen müssen.

    Denn die mit Urteil in BFH/NV 2011, 641 entwickelten Voraussetzungen zur Beschränkung des Anrechnungsanspruchs gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG a.F. beruhen maßgeblich auf dem Gedanken der materiellen Steuergerechtigkeit und sollen --wie bereits dargelegt-- eine doppelte Begünstigung des Steuerpflichtigen durch den Anspruch auf Anrechnung der Steuerabzüge und die gleichzeitige Weiterleitung der Rückzahlung der Steuerabzüge vermeiden.

  • FG Hessen, 08.10.2012 - 4 V 1661/11

    Rückforderung angerechneter Kapitalertragsteuer nach Widerruf der

    Die Rechtsprechung hat in ihren Entscheidungen die in § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG getroffene Regelung stets "wirtschaftlich" verstanden und die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer als Grundvoraussetzung für deren Anrechnung angesehen (vgl. nur BFH-Urteil vom 23.04.1996 VIII R 30/93, BFHE 181, 7; Urteil vom 20.10.2010 I R 54/09, BFH/NV 2011, 641).
  • FG Münster, 14.12.2022 - 13 K 1414/19

    Auswirkungen der Auflösung einer Rückstellung auf die Körperschaftssteuer für

    Zudem sei bis zur Entscheidung des BFH vom 20.10.2011 I R 54/09 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2011, 641) offen gewesen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Rückzahlung der Kapitalertragsteuer an die ausschüttende Gesellschaft einer Anrechnung der Kapitalertragsteuerbeträge auf die Körperschaftsteuer der B. KG entgegengestanden habe.

    Die Rechtsfrage, ob die B. KG gem. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 EStG zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer berechtigt sein und ihr daher kein Schaden entstehen würde, sei nicht bereits durch den BFH-Beschluss vom 20.8.2007 I B 98/07 (BFH/NV 2007, 2276), sondern erst durch das BFH-Urteil vom 20.10.2010 I R 54/09 (BFH/NV 2011, 641) geklärt worden.

    Die B. KG habe aufgrund des BFH-Urteils vom 20.10.2010 I R 54/09 konkludent auf ihre Forderung verzichtet.

    Die B. KG habe die Klägerin von einem zuvor möglicherweise bestehenden Anspruch auf Weiterleitung der Kapitalertragsteuer befreit, nachdem der BFH mit Urteil vom 20.10.2010 I R 54/09 insofern die Rechtslage geklärt habe, dass die B. KG die Kapitalertragsteuer habe anrechnen können.

    Diese zuvor bestehende Wahrscheinlichkeit war durch das BFH-Urteil vom 20.10.2010 I R 54/09 (BFH/NV 2011, 641) jedoch ausgeräumt.

    Aufgrund des Ergehens des BFH-Urteils vom 20.10.2010 I R 54/09 (BFH/NV 2011, 641) hat die B. KG weder ausdrücklich noch konkludent auf ihre Forderung verzichtet.

  • BFH, 29.09.2020 - VIII R 17/17

    Abgeltungswirkung einbehaltener Kapitalertragsteuer bei der Besteuerung von

    Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, dass das durch die Nichtabführung der Kapitalertragsteuer realisierte Risiko des Ausfalls der Kapitalertragsteuer dem Fiskus zugewiesen wird, der sich des Schuldners der Kapitalerträge bzw. der auszahlenden Stelle als "Verwaltungshelfer", "verlängerten Arm" und "Inkassostelle" bedient (vgl. Senatsurteil in BFHE 181, 7, unter II.1.b aa; BFH-Urteil vom 20.10.2010 - I R 54/09, BFH/NV 2011, 641, Rz 26; Urteile des Hessischen FG vom 10.02.2016 - 4 K 1684/14, DStR 2016, 1084, Rz 82, 83, und vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, EFG 2017, 656, Rz 99 f.).
  • FG Hessen, 06.04.2021 - 4 V 723/20

    Aussetzung der Vollziehung einer geänderten Anrechnungsverfügung über

  • FG München, 09.03.2021 - 6 K 2915/17

    Anwendung des Abzugsverbots

  • BFH, 18.11.2015 - XI R 24/14

    Zum Verhältnis einer Untätigkeitsklage zu einer nachfolgenden Verpflichtungsklage

  • FG Hamburg, 09.11.2023 - 6 K 228/20

    Steuerliche Behandlung von sog. "cum/ex"-Geschäften - Anfechtung von

  • BFH, 19.07.2010 - I B 92/09

    Darlegung grundsätzlicher Bedeutung

  • BFH, 25.07.2012 - I R 74/11

    Klage des Insolvenzschuldners gegen einen Haftungsbescheid - Untätigkeitsklage

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2018 - 1 K 2469/16

    Betriebsausgabenabzug für eine Geldbuße - Währungssicherungsgeschäfte als Teil

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.10.2020 - 5 K 1511/17

    Anrechnung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer bei ausländischen

  • FG Hamburg, 15.06.2011 - 3 K 135/10

    Vergleiche über und Berechnung von Lohnsteueranrechnung

  • BFH, 24.08.2011 - I R 85/10

    Freistellungsbescheinigung und Erstattung von Steuerabzugsbeträgen

  • FG Hamburg, 30.12.2011 - 3 K 160/11

    Internationales Steuerrecht - Einkommensteuer: Formale Anforderungen und

  • OLG Düsseldorf, 10.02.2017 - 7 U 119/15

    Erfüllung des Anspruchs auf Rückzahlung an eine Bank zur Abwendung der

  • FG Saarland, 21.06.2012 - 1 K 1041/11

    Zur Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung im Rahmen der Haftung eines

  • FG Nürnberg, 30.03.2022 - 3 K 1470/19

    Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen TecDAX Zertifikaten an eine GmbH

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.07.2022 - 3 K 1147/20

    Von den US-amerikanischen Streitkräften gewährte Privilegien als Einkünfte aus

  • FG München, 26.02.2013 - 11 K 446/08

    Steuerliche zu erfassende Wertsteigerung bei Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze

  • FG Münster, 13.01.2010 - 6 K 4443/07

    Erstattungsanspruch wegen nicht angerechneter Lohnsteuerabzugsbeträge im Rahmen

  • FG Baden-Württemberg, 16.12.2021 - 12 K 1404/20

    Entschädigung einer Bank für einen Rechteverzicht des ehemaligen Darlehensnehmers

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.05.2022 - 8 K 8258/20

    Prüfungsanordnung gegenüber einer Personengesellschaft auf bestimmte

  • FG Rheinland-Pfalz, 31.07.2019 - 1 K 2470/16

    Zur Auslegung des Begriffs der "Vergütungen für die Überlassung von Fremdkapital"

  • FG Baden-Württemberg, 05.09.2012 - 14 K 432/10

    Ermessensausübung: Erlass von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen

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