Rechtsprechung
| BFH, 17.07.1980 - V R 5/72 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Simons & Moll-Simons
UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 1
- Wolters Kluwer
Geschäftsführungsvergütung - GmbH
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Die Führung der Geschäfte und die Vertretung einer KG durch eine GmbH ist keine Leistung an eine andere Person (Änderung der Rechtsprechung)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 1
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Arbeitnehmer
- Die Bedeutung des Arbeitnehmerbegriffs in den unterschiedlichen Rechtsgebieten
Papierfundstellen
- BFHE 131, 114
- NJW 1981, 144 (Ls.)
- DB 1981, 56
- BStBl II 1980, 622
Wird zitiert von ... (40) Zitiert selbst (13)
- BGH, 22.01.1962 - II ZR 11/61
Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis
Auszug aus BFH, 17.07.1980 - V R 5/72
Es ist ein eigenständiges Recht des persönlich haftenden Gesellschafters, das uneigennützig, also insbesondere durch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht eingebunden, ausgeübt werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 1962 II ZR 11/61, BGHZ 36, 292).Jedenfalls stimmt auch Hueck mit ihm darin überein, die vertretungsberechtigten Gesellschafter als Organe der Gesellschaft zu beurteilen (…vgl. Hueck, a.a.O., S. 277; siehe auch BGHZ 36, 292, wo der Bundesgerichtshof die Bezeichnung der "organschaftlichen Vertretung" der Gesellschaft durch die Gesellschafter verwendet).
- BFH, 19.07.1973 - V R 157/71
KG - Führung der Geschäfte - GmbH - Erstattung der Aufwendungen - …
Auszug aus BFH, 17.07.1980 - V R 5/72
Die Führung der Geschäfte einer Personengesellschaft sowie deren Vertretung durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche ihre einzige geschäftsführende persönlich haftende Gesellschafterin ist, ist unabhängig davon, ob eine gewinnabhängige oder gewinnunabhängige Geschäftsführungsvergütung oder nichts gezahlt wird, keine gegenüber einer anderen Person erbrachte Leistung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Aufgabe des Urteils vom 19. Juli 1973 V R 157/71, BFHE 110, 145, BStBl II 1973, 764).An der im Urteil vom 19. Juli 1973 V R 157/71 (BFHE 110, 145, BStBl II 1973, 764) zur Auslegung des Umsatzsteuergesetzes 1951 vertretenen Rechtsauffassung wird daher nicht mehr festgehalten.
- BGH, 04.03.1976 - II ZR 178/74
Aufnahme aller gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen in den …
Auszug aus BFH, 17.07.1980 - V R 5/72
Die Frage nach der Vergütung betrifft nur die gesellschaftlichen Rechte (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. März 1976 II ZR 178/74, MDR 1976, 643, Lindenmaier/Möhring, a.a.O., § 105 Nr. 37).
- RG, 10.10.1933 - II 148/33
1. Kann ein Prokurist einer offenen Handelsgesellschaft mit deren Gesellschaftern …
Auszug aus BFH, 17.07.1980 - V R 5/72
Auch das Reichsgericht hat das Vorliegen eines besonderen Arbeitsverhältnisses verneint und die gesellschaftsrechtliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis als einen Ausfluß der Mitgliedschaft und als einen damit untrennbaren Teil des Gesellschaftsverhältnisses bezeichnet (vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 10. Oktober 1953 II 148/33, RGZ 142, 13). - BGH, 02.07.1973 - II ZR 94/71
Geltendmachung eines Anspruchs durch einen Gesellschafters einer …
Auszug aus BFH, 17.07.1980 - V R 5/72
Da einerseits alle gesellschaftlichen Rechte und Pflichten gegenüber Dritten der Gesellschaft selbst - und nicht den Gesellschaftern zur gesamten Hand - mit der Rechtsfolge einer begrenzten Rechtspersönlichkeit im Rahmen des § 124 HGB zugeordnet sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 1973 II ZR 94/71, Neue Juristische Wochenschrift 1973 S. 2.198 - NJW 1973, 2.198 -, Monatsschrift für Deutsches Recht 1974 S. 26 - MDR 1974, 26 -, Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, HGB § 105 Nr. 31), andererseits aber die so ausgestattete Gesellschaft sich nur durch das Handeln ihrer Gesellschafter verwirklichen kann, obliegt den Gesellschaftern gemäß § 114 Abs. 1 HGB das Recht und die Pflicht, den Willen der Gesellschaft zu bilden und die Handlungen der Gesellschaft vorzunehmen. - BFH, 18.12.1975 - V R 131/73
Ausgabe von Kommanditanteilen ist steuerbar, aber steuerfrei UStG 1967 § 1 Abs. 1 …
Auszug aus BFH, 17.07.1980 - V R 5/72
Dagegen liegt ein nichtsteuerbarer Gesellschafterbeitrag vor, wenn der Gesellschafter eine Leistung erbringt, die durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust abgegolten wird (vgl. zuletzt Urteil vom 18. Dezember 1975 V R 131/73, BFHE 117, 501, BStBl II 1976, 265). - RFH, 12.05.1920 - II A 94/20
Auszug aus BFH, 17.07.1980 - V R 5/72
Wenn in diesem Zusammenhang der Begriff der nachhaltigen Tätigkeit als eine auf Einnahmeerzielung gerichtete Betätigung (ohne Gewinnerzielungsabsicht) beschrieben wird, sollte damit ausgedrückt werden, daß eine auf Dauer berechnete Tätigkeit gegeben sein müsse, die aber - anders als bei der Gewerbesteuer - nicht von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen sein müsse (so schon Urteil des Reichsfinanzhofs vom 9. Juli 1919 II A 90/19, RFHE 1A, 141; Gutachten des Reichsfinanzhofs vom 7. Februar 1919 II D 1/19, RFHE 1B, 12; Urteile des Reichsfinanzhofs vom 8. April 1920 II A 60/20, RFHE 2, 228; vom 12. Mai 1920 II A 94/20 RFHE 2, 339; vom 28. Dezember 1920 II A 350/20, RFHE 4, 183; vom 8. April 1921 II A 387/20, RFHE 5, 241; vom 6. Dezember 1921 V A 91/21, Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1919, § 1 Nr. 1 Satz 1, Rechtsspruch 3, und vom 18. Januar 1922 V A 294/21, RFHE 8, 121 = Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1919, § 1 Nr. 1 Satz 1, Rechtspruch 17). - RFH, 08.04.1921 - II A 387/20
Auszug aus BFH, 17.07.1980 - V R 5/72
Wenn in diesem Zusammenhang der Begriff der nachhaltigen Tätigkeit als eine auf Einnahmeerzielung gerichtete Betätigung (ohne Gewinnerzielungsabsicht) beschrieben wird, sollte damit ausgedrückt werden, daß eine auf Dauer berechnete Tätigkeit gegeben sein müsse, die aber - anders als bei der Gewerbesteuer - nicht von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen sein müsse (so schon Urteil des Reichsfinanzhofs vom 9. Juli 1919 II A 90/19, RFHE 1A, 141; Gutachten des Reichsfinanzhofs vom 7. Februar 1919 II D 1/19, RFHE 1B, 12; Urteile des Reichsfinanzhofs vom 8. April 1920 II A 60/20, RFHE 2, 228; vom 12. Mai 1920 II A 94/20 RFHE 2, 339; vom 28. Dezember 1920 II A 350/20, RFHE 4, 183; vom 8. April 1921 II A 387/20, RFHE 5, 241; vom 6. Dezember 1921 V A 91/21, Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1919, § 1 Nr. 1 Satz 1, Rechtsspruch 3, und vom 18. Januar 1922 V A 294/21, RFHE 8, 121 = Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1919, § 1 Nr. 1 Satz 1, Rechtspruch 17). - RFH, 07.02.1919 - II D 1/19
Auszug aus BFH, 17.07.1980 - V R 5/72
Wenn in diesem Zusammenhang der Begriff der nachhaltigen Tätigkeit als eine auf Einnahmeerzielung gerichtete Betätigung (ohne Gewinnerzielungsabsicht) beschrieben wird, sollte damit ausgedrückt werden, daß eine auf Dauer berechnete Tätigkeit gegeben sein müsse, die aber - anders als bei der Gewerbesteuer - nicht von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen sein müsse (so schon Urteil des Reichsfinanzhofs vom 9. Juli 1919 II A 90/19, RFHE 1A, 141; Gutachten des Reichsfinanzhofs vom 7. Februar 1919 II D 1/19, RFHE 1B, 12; Urteile des Reichsfinanzhofs vom 8. April 1920 II A 60/20, RFHE 2, 228; vom 12. Mai 1920 II A 94/20 RFHE 2, 339; vom 28. Dezember 1920 II A 350/20, RFHE 4, 183; vom 8. April 1921 II A 387/20, RFHE 5, 241; vom 6. Dezember 1921 V A 91/21, Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1919, § 1 Nr. 1 Satz 1, Rechtsspruch 3, und vom 18. Januar 1922 V A 294/21, RFHE 8, 121 = Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1919, § 1 Nr. 1 Satz 1, Rechtspruch 17). - RFH, 18.01.1922 - V A 294/21
Auszug aus BFH, 17.07.1980 - V R 5/72
Wenn in diesem Zusammenhang der Begriff der nachhaltigen Tätigkeit als eine auf Einnahmeerzielung gerichtete Betätigung (ohne Gewinnerzielungsabsicht) beschrieben wird, sollte damit ausgedrückt werden, daß eine auf Dauer berechnete Tätigkeit gegeben sein müsse, die aber - anders als bei der Gewerbesteuer - nicht von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen sein müsse (so schon Urteil des Reichsfinanzhofs vom 9. Juli 1919 II A 90/19, RFHE 1A, 141; Gutachten des Reichsfinanzhofs vom 7. Februar 1919 II D 1/19, RFHE 1B, 12; Urteile des Reichsfinanzhofs vom 8. April 1920 II A 60/20, RFHE 2, 228; vom 12. Mai 1920 II A 94/20 RFHE 2, 339; vom 28. Dezember 1920 II A 350/20, RFHE 4, 183; vom 8. April 1921 II A 387/20, RFHE 5, 241; vom 6. Dezember 1921 V A 91/21, Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1919, § 1 Nr. 1 Satz 1, Rechtsspruch 3, und vom 18. Januar 1922 V A 294/21, RFHE 8, 121 = Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1919, § 1 Nr. 1 Satz 1, Rechtspruch 17). - RFH, 09.07.1919 - II A 90/19
- RFH, 08.04.1920 - II A 60/20
- RFH, 28.12.1920 - II A 350/20
- BFH, 06.06.2002 - V R 43/01
Umsatzsteuerpflicht bei Gesellschafterleistungen
Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen, die eine GmbH als Gesellschafterin für eine GbR aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages gegen Vergütung ausführt, sind umsatzsteuerbar (Aufgabe der Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 17. Juli 1980 V R 5/72, BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622).Dabei stützte sich das FG im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juli 1980 V R 5/72 (BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622).
Das vom FG zur Begründung herangezogene Urteil des BFH in BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622 betreffe einen anderen Sachverhalt und sei deswegen im Streitfall nicht anwendbar.
c) Soweit davon abweichend der BFH --erstmals im Senatsurteil in BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622, auf das sich die Klägerin und das FG gestützt haben--, diese Abgrenzung nicht für die Führung der Geschäfte einer Personengesellschaft sowie deren Vertretung angewandt hat, hält der Senat daran nicht mehr fest.
Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte könne nicht deshalb als Leistung an die Gesellschaft angesehen werden, weil dieser der Erfolg der eigenen Betätigung des Gesellschafters als Reflex zugute komme (vgl. BFH-Urteil in BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622, unter 1. c).
- BFH, 20.12.1984 - V R 25/76
Nichtunternehmerischer Bereich bei Unternehmen jeder Rechts- und …
Die Wahrnehmung dieser gesetzlich zugewiesenen Aufgabe ist keine steuerbare Leistung an die Kommanditgesellschaft, sondern nichtsteuerbare Ausübung der Mitgliedschaftsrechte (Urteil vom 17. Juli 1980 V R 5/72, BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622).Der erkennende Senat hat in Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 zu Personenzusammenschlüssen aller Art stets die Auffassung vertreten, daß zwischen den auf dem Gemeinschaftsverhältnis beruhenden und den durch ein Austauschverhältnis ausgelösten Leistungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedern unterschieden werden müsse (vgl. zuletzt Urteil vom 9. Mai 1974 V R 128/71, BFHE 112, 430, BStBl II 1974, 530 für den Verein, und Urteil vom 17. Juli 1980 V R 5/72, BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622 für die Personengesellschaft).
Beim sog. Idealverein (§ 21 BGB), um den allein es hier geht, handelt es sich im Umfang der durch Beiträge finanzierten Verwirklichung des Satzungszwecks nicht um einen auf gewisse Dauer angelegten Geschäftsbetrieb als einer wesentlichen Voraussetzung für die Annahme der Unternehmereigenschaft (vgl. Abschnitt 2 der Entscheidungsgründe des o. a. Urteils in BFHE 131, 114).
- BFH, 14.05.2008 - XI R 70/07
Steuerbarkeit von Leistungen eines Mitglieds des Vereinsvorstands - Keine …
aa) Seine frühere Rechtsprechung, nach der das Handeln als Organ einer Personengesellschaft nicht Gegenstand eines entgeltlichen Leistungsaustausches sein konnte (BFH-Urteil vom 17. Juli 1980 V R 5/72, BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622), hat der BFH durch Urteil vom 6. Juni 2002 V R 43/01 (BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36) aufgegeben.Denn dieses Urteil stützt sich in seiner Begründung ausschließlich auf das BFH-Urteil in BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622.
- BFH, 07.07.2006 - V B 202/05
USt: Geschäftsführungsleistungen eines GbR-Gesellschafters, Divergenz
Die Klägerin rügt zu Unrecht, das FG sei von den BFH-Urteilen in BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36 und vom 17. Juli 1980 V R 5/72 (BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622) abgewichen.Sie meint, im Urteil in BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622 habe der BFH entschieden, die Führung der Geschäfte einer Personengesellschaft sowie deren Vertretung durch eine GmbH, welche ihre einzige geschäftsführende persönlich handelnde Gesellschafterin sei, sei unabhängig davon, ob eine gewinnabhängige oder gewinnunabhängige Geschäftsführungsvergütung oder nichts bezahlt werde, keine gegenüber einer anderen Person erbrachte Leistung.
Danach kann die Divergenzrüge der Klägerin schon deswegen nicht erfolgreich sein, weil der entscheidungserhebliche Rechtssatz im Urteil in BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622 durch das Senatsurteil in BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36 überholt ist.
Die Entscheidung in BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622 betreffe ausschließlich Geschäftsführungstätigkeiten, die nur von den Gesellschaftern selbst und nicht von Dritten ausgeführt werden können.
Die Klägerin rügt zu Unrecht, das FG weiche von den BFH-Urteilen in BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622 und vom 17. Juli 1980 V R 5/72 (BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622) ab; denn das FG geht ausdrücklich davon aus, dass die GmbH neben ihrem Gewinnanteil eine Vergütung erhalten hat, die kein Gewinnanteil ist.
Auch hat weder das FG einen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt "nur Tätigkeiten, bei denen sich der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht vertreten lassen kann, stellen nicht steuerbare Geschäftsführungstätigkeiten dar", noch hat der BFH im Urteil in BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622 den Rechtssatz formuliert: "Nur fremdüblich erbrachte Leiistungen sind Sonderentgelte.".
- BFH, 28.04.2006 - V B 217/04
USt: Gesellschafterleistungen an Gesellschaft
Im finanzgerichtlichen Verfahren war streitig, ob es sich bei den von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als einer der Gesellschafter einer ARGE erbrachten Personalgestellungsleistungen, über die die Klägerin gegenüber der ARGE gesondert abgerechnet hat, um nicht steuerbare Geschäftsführungsleistungen im Sinne des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juli 1980 V R 5/72 (BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622) und des zu dessen Anwendung ergangenen Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 12. September 1988 (Betriebs-Berater 1988, 2230) gehandelt hat, und weiter, ob der Erfassung dieser Leistungen in den geänderten Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre 1996 bis 1999 (vom 28. Juni 2002) der Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) entgegenstand, weil sich insoweit --erst nach Ergehen der Erstbescheide durch BFH-Urteil vom 6. Juni 2002 V R 43/01 (BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36)-- die Rechtsprechung zur Beurteilung von Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft zum Nachteil der Klägerin geändert hat.Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die sie auf Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie darauf stützt, das FG sei von der Entscheidung des BFH in BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622 abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
Der Sache nach rügt die Klägerin lediglich, dass das FG der --auch in der Überschrift der Rechnungen der Klägerin wiedergegebenen-- Auffassung der Klägerin, es handele sich um Geschäftsführungsleistungen i.S. des BFH-Urteils in BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622 und dem hierzu ergangenen BMF-Schreiben, nicht gefolgt ist.
Sie hat zwar die tragenden Rechtsausführungen der Divergenz-Entscheidung in BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622, nicht aber die tragenden abstrakten Rechtssätze des FG-Urteils so herausgearbeitet und gegenübergestellt, dass die Abweichung erkennbar wird.
Die Entscheidung in BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622 betreffe ausschließlich Geschäftsführungstätigkeiten, die nur von den Gesellschaftern selbst und nicht von Dritten ausgeführt werden können.
- BFH, 08.11.1995 - V R 8/94
Unternehmereigenschaft der Gesellschafter-GmbH bei Ausübung einer …
Diese Rechtsansicht wurde im wesentlichen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juli 1980 V R 5/72 (BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622) gestützt.Das vom FG zur Begründung herangezogene Urteil des BFH in BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622 sei im Streitfall nicht anwendbar, da sie - die Klägerin - die Liquidatorenposition nicht kraft Gesellschafterstellung, sondern durch Beschluß erlangt habe und nicht die einzige Liquidatorin der GmbH & Co. KG gewesen sei.
Das Senatsurteil in BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622, auf das sich FA und FG gestützt haben, steht der Annahme steuerbarer eigenständiger Liquidatorenleistungen der Klägerin an die GmbH & Co. KG nicht entgegen.
Der Senat braucht sich mit der Entscheidung in BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622 im Streitfall nicht weiter auseinanderzusetzen.
- BFH, 22.06.1989 - V R 37/84
1. Der Annahme eines Leistungsaustausches steht nicht entgegen, daß sich die …
Dies würde dem Wesen der unternehmerischen Tätigkeit nicht gerecht, das durch ein nachhaltiges Tätigwerden (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980) gekennzeichnet wird, nämlich eine auf Dauer berechnete Tätigkeit (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 1980 V R 5/72, BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622 zu 2.). - BFH, 30.07.1986 - V R 41/76
Vertraglich vereinbarter Wettbewerbsverzicht eines GmbH-Gesellschafters und …
Wie der Senat bereits früher dargelegt hat (Urteil vom 17. Juli 1980 V R 5/72, BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622; s. auch Urteil in BFHE 104, 262, BStBl II 1972, 238), ist das Tatbestandsmerkmal der nachhaltigen Tätigkeit unter die Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Unternehmereigenschaft aufgenommen worden, um zu gewährleisten, daß ausschließlich auf die Dauer berechnete Tätigkeiten umsatzsteuerrechtlich erfaßt werden. - BFH, 19.05.1988 - V R 115/83
1. Unternehmereigenschaft setzt Leistungen gegen Entgelt voraus 2. Zum …
Tätigkeit in diesem Sinne ist die auf Entgelt gerichtete Tätigkeit i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1973 (BFH-Urteile vom 17. Juli 1980 V R 5/72, BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622 unter 2.; vom 20. Januar 1988 X R 48/81, BFHE 152, 556, BStBl II 1988, 557, unter 3c; vgl. auch BFH-Urteile vom 15. Januar 1987 V R 3/77, BFHE 149, 272, BStBl II 1987, 512 unter 2b, und vom 21. Mai 1987 V R 109/77, BFHE 150, 368, BStBl II 1987, 735 unter 2a).Das FG wird deshalb zu prüfen haben, ob die Klägerin insoweit unternehmerisch tätig war, weil sie nachhaltig auf Entgelt gerichtete Leistungen ausgeführt hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V. m. § 2 Abs. 1 UStG 1973; Urteil in BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622 unter 2.).
- BFH, 26.05.1993 - X R 108/91
Sonstige Einkünfte - Gesellschafterbeitrag
Ein nichtsteuerbarer Gesellschafterbeitrag ist anzunehmen, wenn die Leistung des Gesellschafters durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust abgegolten wird; dies deshalb, weil der Zufluß des Gewinns beim Gesellschafter "auf einem Gemeinschaftsverhältnis der Gesellschafter untereinander, nicht dagegen auf einem Austauschverhältnis, d. h. einer konkreten Leistungsbeziehung der Gesellschafter zur Gesellschaft" beruht (BFH-Urteil vom 17. Juli 1980 V R 5/72, BFHE 131, 114, 118, BStBl II 1980, 622). - FG Berlin, 20.03.2001 - 7 K 7269/99
Umsatzsteuerpflichtigkeit von Geschäftsbesorgungsleistungen einer Gesellschaft …
- BFH, 20.01.1988 - X R 48/81
Personenhandelsgesellschaft ist, soweit sie an anderen Gesellschaften beteiligt …
- BFH, 04.07.1985 - V R 107/76
Umlagen einer Werbegemeinschaft für Werbemaßnahmen eines Einkaufszentrums sind …
- BFH, 16.03.1993 - XI R 45/90
Leistungsaustausch und Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters auch bei …
- BFH, 10.05.1990 - V R 47/86
Zur Frage der Behandlung einer "Gewinnverteilung" bei einer landwirtschaftlichen …
- FG Bremen, 21.01.1992 - II 236/88
- BFH, 16.03.1993 - XI R 44/90
Leistungsaustausch bei entgeltlicher Nutzungsüberlassung von PKW und Büroinventar …
- BFH, 24.08.1994 - XI R 74/93
Tätigkeit eines Kommanditisten als Beiratsmitglied kann Sonderleistung sein
- BFH, 21.11.1991 - V R 99/87
- Eine Publikums-Kommanditgesellschaft bewirkt mit der Beteiligung von …
- BFH, 13.12.1984 - V R 32/74
Optionserklärung - Klageantrag - Regelbesteuerung
- BFH, 30.07.1992 - V R 95/87
Begriff des Unternehmers
- BFH, 09.06.1994 - V R 108/93
PKW-Überlassung durch BGB -Gesellschaft
- BFH, 21.08.1992 - V B 64/90
Vorsteuerabzug bei Vorbereitungshandlungen in Form von Investitionsmaßnahmen für …
- FG Baden-Württemberg, 28.01.2000 - 9 K 241/99
Organisatorische Eingliederung einer während des Vergleichsverfahrens als …
- BFH, 18.03.1988 - V R 178/83
Kein Vorsteuerabzug für den Eigentümer eines Ferienhauses, wenn die …
- BFH, 26.01.1984 - V R 65/76
Kein Vorsteuerabzug für eine Anwaltssozietät bei Anschaffung eines Pkw durch …
- FG Düsseldorf, 13.11.1997 - 5 K 1041/93
Steuerrechtliche Einordnung der Überlassung einer Ferienwohnungen an eine …
- FG Münster, 26.09.1988 - V 907/86
Umsatzsteuer; kein Vorsteuerabzug auf Gründungskosten einer GmbH
- FG Hessen, 08.11.2000 - 6 K 842/00
Abgrenzung zwischen nicht steuerbarem Gemeinschafterbeitrag und entgeltlichem …
- BFH, 04.11.1982 - V R 4/77
Tätigkeit eines Kassenarztes als Vorstandsmitglied einer Kassenärztlichen …
- BFH, 29.11.2002 - V B 118/01
NZB: Verfahrensmangel, Nichtmitteilung von Besteuerungsunterlagen
- BFH, 20.01.1988 - X R 44/81
Voraussetzungen eines Leistungsaustausches im Sinne des Umsatzsteuergesetzes …
- BFH, 05.05.1994 - V R 76/92
Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen eines Gesellschafters an die …
- BFH, 13.12.1989 - I R 219/85
Umsatzsteuer; Begründung der Unternehmereigenschaft durch Managementvertrag
- BFH, 13.12.1993 - V B 108/93
Gewerbliche Tätigkeit i.S. des Umsatzsteuerrechts (§ 2 UStG )
- FG Baden-Württemberg, 12.02.2001 - 9 K 311/96
Rohbauerstellung als umsatzsteuerpflichtige Leistung des Gesellschafters …
- FG Schleswig-Holstein, 16.08.1995 - IV 743/94
Steuerbare entgeltliche Leistungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft; …
- BFH, 28.07.1993 - XI R 98/90
Bestimmung des Leistungsempfängers im Rahmen des Umsatzsteuervorabzuges - …
- BFH, 29.10.1987 - V R 130/85
Steuerliche Bewertung der Tätigkeit als Prostitutierte
- FG Hessen, 20.01.1999 - 6 V 3907/98
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden; Anforderungen an …
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