Rechtsprechung
| BFH, 18.02.1986 - VII R 98/85 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Simons & Moll-Simons
FGO § 65 Abs. 1 Satz 1, § 95, § 96 Abs. 1 Satz 2, § 110 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 1; KraftStG 1972 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 1 Buchst. a; DB KraftStÄndG Berlin 1950 § 1 Nr. 1; StAn... pG § 6 Abs. 1 und 2; StVZO § 27 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1
- Wolters Kluwer
Berlin-Anhänger - Kraftfahrzeugsteuer - Mißbrauch
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 146, 279
- NJW 1986, 3042 (Ls.)
- BB 1986, 1425
- BStBl II 1986, 571
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (5)
- BFH, 13.08.1985 - VII R 172/83
Kraftfahrzeugsteuer - Befreiung - In Berlin zugelassene Anhänger - Mißbrauch …
Auszug aus BFH, 18.02.1986 - VII R 98/85
Das Halten von "Berlin-Anhängern" mit regelmäßigem Standort im übrigen Bundesgebiet begründete in der Zeit vor dem 1. Januar 1977 auch unter dem Gesichtspunkt des Mißbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten keine Kraftfahrzeugsteuerpflicht (Anschluß an BFHE 144, 176, BStBl II 1985, 636).Wie der Senat mit Urteil vom 13. August 1985 VII R 172/83 (BFHE 144, 176, 179, BStBl II 1985, 636, 638) entschieden hat, war nach diesen Vorschriften - § 1 Nr. 1 der Durchführungsbestimmungen vom 16. September 1950 zu dem durch (Landes-)Gesetz vom 3. August 1950 geänderten KraftStG (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Sb II 6111 - 2) - das Halten in Berlin (West) zugelassener Kraftfahrzeuganhänger schlechthin, ohne Rücksicht auf deren tatsächlichen Standort, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Allerdings hat der Senat zugleich entschieden, daß unter der Geltung von § 42 AO 1977 ein Kraftfahrzeugsteueranspruch entstand, wenn die Zulassung der Anhänger in Berlin (West) in Ermangelung eines dortigen regelmäßigen Standorts mißbräuchlich erwirkt worden war; für die Steuerfestsetzung ist dann die Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk das Fahrzeug zuzulassen gewesen wäre (BFHE 144, 176, 181, 185, BStBl II 1985, 636, 639, 641).
Für die Zeit, in der der Anhänger für den Kläger zum Verkehr zugelassen war, war § 6 Abs. 1 und 2 StAnpG maßgebend, der nur im Falle des Mißbrauchs von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts der Umgehung der Steuerpflicht die Wirkung versagte und die Steuer so entstehen ließ, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre (vgl. auch BFHE 144, 176, 182, BStBl II 1985, 636, 640).
- BFH, 26.11.1979 - GrS 1/78
Sachentscheidung - Mündliche Verhandlung - Voraussetzung einer Sachentscheidung - …
Auszug aus BFH, 18.02.1986 - VII R 98/85
Soweit das FG nicht nur über den Streitgegenstand (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) - die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Steuerbescheids (vgl. BFH-Beschluß vom 26. November 1979 GrS 1/78, BFHE 129, 117, 123, BStBl II 1980, 99, 102, mit weiterem Rechtsprechungsnachweis;… Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 65 FGO Tz. 3;… enger Gräber, a. a. O., § 65 Anm. 3 A, C = S. 175 f.) - entschieden hat, muß die Vorentscheidung schon deshalb aufgehoben werden, weil sie insoweit entgegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO über das Klagebegehren hinausgeht.Hinsichtlich der fünf nicht mit der Klage angegriffenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide fehlt es an einem Klagebegehren, damit an der Grundvoraussetzung einer Sachentscheidung (vgl. BFHE 129, 117, 124, BStBl II 1980, 99, 102).
- BFH, 14.01.1969 - II R 71/67
Spezialfahrzeuge - Privater Fahrzeughalter - Schlachthofabfälle - Konfiskate - …
Auszug aus BFH, 18.02.1986 - VII R 98/85
Diese ist bei der Bestimmung des Wertes des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren zu berücksichtigen, hier mit der Folge, daß der Wert den maßgebenden Betrag übersteigt, wenn - wie geboten (vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 1969 II R 71/67, BFHE 95, 227, 228 f., BStBl II 1969, 408) - zur Ermittlung der Revisionssumme des einheitlichen Verfahrens die Steuerbeträge der gegen den Kläger erlassenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide zusammengerechnet werden. - BFH, 15.11.1971 - GrS 7/70
Revision - Urteil des FG - Urteilsbestätigung in vollem Umfang
Auszug aus BFH, 18.02.1986 - VII R 98/85
Obgleich insoweit die Klageabweisung mangels eines Streitgegenstandes ins Leere geht, sie - formell rechtskräftig geworden - Bindungswirkung nicht entfalten könnte (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO), so wirkt sie doch zuungunsten des Klägers und begründet damit eine materielle Beschwer (zum Begriff BFH-Beschluß vom 15. November 1971 GrS 7/70, BFHE 103, 456, 459, BStBl II 1972, 120, 122). - BFH, 10.08.1978 - IV R 12/78
Zulässigkeit der Revision - Streitwert - Klageerweiterung - Gebührenberechnung
Auszug aus BFH, 18.02.1986 - VII R 98/85
Der Wert des Streitgegenstandes (Wert der Beschwer) für die Revision kann im allgemeinen nicht höher sein als der ursprüngliche Wert des Streitgegenstandes, d. h. des Klagebegehrens i. S. von § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, 1977, § 115 Anm. 4 A; BFH-Beschluß vom 10. August 1978 IV R 12/78, BFHE 126, 3, BStBl II 1979, 27).
- BFH, 25.09.2014 - III R 36/12
Kindergeld - Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO - Entscheidung des FG über …
Auch wenn das FG durch die irrtümliche Abweisung der Klage für diesen Zeitraum gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO verstoßen hat, spricht viel dafür, dass sich die materielle Rechtskraft des Urteils auch auf den "ultra petita" abgewiesenen Teil der Klage erstreckt, zumal der hierdurch beschwerte Beteiligte die Möglichkeit hat, den Fehler im Rechtsmittelverfahren korrigieren zu lassen (gleicher Ansicht Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 110 FGO Rz 56; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 1998 I ZR 275/95, Neue Juristische Wochenschrift 1999, 287, unter II.2.a; anderer Ansicht u.U. BFH-Urteil vom 18. Februar 1986 VII R 98/85, BFHE 146, 279, BStBl II 1986, 571, unter II.). - BFH, 13.12.1994 - VII R 18/93
Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens durch mangelnde Würdigung des …
Es darf dabei dem Kläger nicht etwas zusprechen, das dieser nicht beantragt hat, und darüber hinaus auch nicht über etwas anderes ("aliud") entscheiden, als der Kläger durch seinen Antrag (einschließlich seiner eigenen Interpretation dieses Antrags) begehrt und zur Entscheidung gestellt hat (vgl. BFH-Beschluß vom 5. März 1979 GrS 4/78, BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375 -- zu Ziff. 5 a) aa der Gründe --; BFH-Urteil vom 27. September 1973 IV R 212/70, BFHE 110, 453, BStBl II 1974, 121, 123; s. auch die Senatsurteile vom 18. Februar 1986 VII R 98/85, BFHE 146, 279, BStBl II 1986, 571, und vom 6. November 1990 VII R 113/88, BFH/NV 1991, 650, 652 a. E.). - BFH, 25.11.2004 - VI E 1/04
Verbundene Verfahren: Streitwerte
Abweichend von der Kostenrechnung der Kostenstelle des BFH ist aus den beiden Einzelstreitwerten ein Gesamtstreitwert zu bilden, da die beiden Nichtzulassungsbeschwerden durch BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 180 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden sind (siehe dazu BFH-Urteil vom 18. Februar 1986 VII R 98/85, BFHE 146, 279, BStBl II 1986, 571; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Tz. 105;… Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz. 32, m.w.N.) und es für das Verfahren über die Beschwerde der Nichtzulassung der Revision nur einen einheitlichen Gebührensatz (2-fache Gebühr) gibt, soweit die Beschwerde verworfen oder --wie im Streitfall-- zurückgewiesen wird (siehe Anlage 1 Teil 3 IV Nr. 3402 zu § 11 Abs. 1 GKG i.d.F. des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001, BGBl I 2001, 1887).
- BFH, 15.07.1986 - VII R 178/83
Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten - Zeitpunkt der Entstehung der Steuer - …
Zur näheren Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 18. Februar 1986 VII R 98/85 (BFHE 146, 279, BStBl II 1986, 571). - BFH, 07.10.1996 - IX E 3/96
Einwendungen gegen den vom Kostengläubiger zugrunde gelegten Streitwert
Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers ist deshalb im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision -- unabhängig vom behaupteten Klageantrag im finanzgerichtlichen Verfahren -- auch das Streitjahr 1983 bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. auch BFH-Urteil vom 18. Februar 1986 VII R 98/85, BFHE 146, 279, BStBl II 1986, 571). - BFH, 16.10.1986 - VII R 145/84
Befreiung eines Kraftfahrzeuganhängers von der Kraftfahrzeugsteuer
Allerdings entstand für das Halten eines in Berlin ohne dortigen regelmäßigen Standort zugelassenen Anhängers gemäß § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) in Verbindung mit den kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Vorschriften Kraftfahrzeugsteuer in der Person des Zulassungsinhabers; nicht in der Zeit vor Inkrafttreten der AO 1977 - mit § 42 - am 1. Januar 1977 (Senat, Urteil vom 18. Februar 1986 VII R 98/85, BFHE 146, 279, 282, BStBl II 1986, 571, 573), wohl aber für das Halten danach, letzteres auch dann, wenn die mißbräuchliche Gestaltung durch den in Berlin gestellten Zulassungsantrag für einen Anhänger mit tatsächlichem regelmäßigen Standort im übrigen Bundesgebiet bereits vor dem 1. Januar 1977 erfolgt war (Senat, Urteil vom 15. Juli 1986 VII R 178/83, BFHE 147, 190, BStBl II 1986, 735). - BFH, 12.04.1994 - VII B 39/93 Hat das Gericht eine nicht erhobene Klage abgewiesen, ist ein Kläger allein dadurch beschwert (Senatsurteil vom 18. Februar 1986 VII R 98 85, BFHE 146, 279, BStBl II 1986, 571 [BFH 18.02.1986 - VII R 98/85]).
- BFH, 12.06.1986 - VII R 176/83
Zurücktreten des Tatbestands der widerrechtlichen Benutzung eines Fahrzeugs …
Die Tatbestandserweiterung durch den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden § 6 Abs. 1 und 2 des Steueranpassungsgesetzes ging indessen nicht so weit, denn sie beschränkte sich auf den Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts (hierzu Senat, Urteil vom 18. Februar 1986 VII R 98/85, BFHE 146, 279).
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