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Rechtsprechung
   BFH, 14.03.1989 - VII R 46/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,2533
BFH, 14.03.1989 - VII R 46/88 (https://dejure.org/1989,2533)
BFH, Entscheidung vom 14.03.1989 - VII R 46/88 (https://dejure.org/1989,2533)
BFH, Entscheidung vom 14. März 1989 - VII R 46/88 (https://dejure.org/1989,2533)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 32 Abs. 3 StBerG
    Steuerberatung: Anerkennung von Steuerberatungsgesellschaften

Papierfundstellen

  • BFHE 156, 332
  • BB 1989, 1114
  • BStBl II 1989, 577
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 08.03.1988 - VII R 30/85

    Zur Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft, deren alleinige Gesellschafter …

    Auszug aus BFH, 14.03.1989 - VII R 46/88
    Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 8. März 1988 VII R 30, 32/85 (BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft nicht nur zu beachten, ob die Voraussetzungen der §§ 49 ff. StBerG erfüllt sind; vielmehr ist die Anerkennung auch zu versagen, wenn andere Vorschriften nicht eingehalten sind, die eine anerkannte Steuerberatungsgesellschaft erfüllen muß (Senats-Urteil in BFHE 153, 272, 274, BStBl II 1988, 638 mit Hinweisen).

    Daraus folgt, daß der oder die mit der Leitung der Steuerberatungsgesellschaft betrauten Steuerberater bei ihrer Tätigkeit so unabhängig und weisungsfrei sein müssen wie ein freier Steuerberater (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. zuletzt Urteil in BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638 mit Hinweisen).

    Unabhängig und weisungsfrei ist ein Steuerberater nur, wenn nicht nur die Beratung im Einzelfall unbeeinflußt bleibt, sondern auch Art, Weise und Umfang der steuerberatenden Aktivitäten, wie z.B. die Auswahl der Mandanten (vgl. §§ 63, 65 StBerG; BFHE 153, 272, 275, BStBl II 1988, 638).

    Er hat bereits mehrfach entschieden (vgl. zuletzt BFHE 153, 272, 275, BStBl II 1988, 638), daß es für diesen Nachweis nicht genügt, wenn die verantwortliche Führung der Gesellschaft durch den Steuerberater satzungsmäßig bestimmt ist.

    Ein eigenverantwortlicher, d.h. von den Gesellschaftern unbeeinflußter Geschäftsführer paßt die Arbeitsweise der Gesellschaft nicht aus eigenem Entschluß oder zufällig in der beschriebenen Weise den Zielvorstellungen an, welche der Alleingesellschafter mit der Gründung der Gesellschaft verfolgt (vgl. auch Senats-Urteil in BFHE 153, 272, 276, BStBl II 1988, 638).

    Entsprechend hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß an den Nachweis nach § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG in dem Maße erhöhte Anforderungen zu stellen sind, wie durch die Beherrschung der Gesellschaft durch Berufsfremde von vornherein die Gefahr besteht, daß diese auf die Tätigkeit der im Dienste der Gesellschaft stehenden Steuerberater Einfluß nehmen könnten (vgl. zuletzt BFHE 153, 272, 275, BStBl II 1988, 638).

  • BVerfG, 15.03.1967 - 1 BvR 575/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 17 StBerG hinsichtlich Steuerbevollmächtigter

    Auszug aus BFH, 14.03.1989 - VII R 46/88
    Deswegen kann die Anerkennung der Ausübung des Berufs als Steuerberater in Form einer Gesellschaft nur "eine besonders begründete Ausnahme sein" (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 15. März 1967 1 BvR 575/62, BVerfGE 21, 227, 232).

    Der eigentliche Sinn des Zusammenschlusses von Steuerberatern zu Steuerberatungsgesellschaften liegt darin, daß hierdurch ihr beruflicher Wirkungskreis erweitert wird und ähnlich wie bei den ebenfalls Steuerberatung betreibenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften umfassendere Arbeitsmöglichkeiten bei der Beratung großer industrieller Unternehmen geschaffen werden (vgl. BVerfGE 21, 227, 232 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).

    Steuerberatungsgesellschaften dieser Art sind auch nicht mit dem sich aus den Materialien des StBerG erschließenden Sinn der Regelung des StBerG vereinbar, auf den das BVerfG im zitierten Beschluß in BVerfGE 21, 227, 232 hingewiesen hat.

    Denn das BVerfG hat die Zulässigkeit dieser Differenzierung damit begründet (BVerfGE 21, 227, 238), daß "der Gesetzgeber ... mit der Zulassung von Steuerberatungsgesellschaften die Möglichkeiten schaffen (wollte), die Hilfe in Steuersachen auf einer Vielzahl von Gebieten des Steuerrechts insbesondere für Unternehmen von beträchtlicher volkswirtschaftlicher Bedeutung und für eine große Zahl von Auftraggebern durchzuführen; bei den Steuerberatungsgesellschaften hat er deshalb eine besondere, nur den Steuerberatern eigene Sachkunde für unentbehrlich gehalten".

    Das BVerfG hat ausgeführt (BVerfGE 21, 227, 234), daß der Gesetzgeber an dem Prinzip hätte festhalten können, daß die Steuerberatung höchstpersönlich auszuüben und die Gründung von Gesellschaften ausgeschlossen sei.

  • BFH, 04.08.1987 - VII R 169/85

    Eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ist mit dem Beruf des Steuerberaters nur in den …

    Auszug aus BFH, 14.03.1989 - VII R 46/88
    Ein solcher unzulässiger Einfluß könnte z.B. dann ausgeübt werden, wenn sich der Steuerberater mit Berufsfremden zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Sozietät zusammenschließen oder sich verpflichten würde, mehr oder weniger ausschließlich nur für einen Auftraggeber tätig zu werden (…Meng, a.a.O., S. 335, 337) oder wenn der Steuerberater im Angestelltenverhältnis für einen anderen tätig werden würde (vgl. Senats-Urteile vom 5. September 1978 VII R 50/77, BFHE 126, 346, BStBl II 1979, 202, und vom 4. August 1987 VII R 169/85, BFHE 150, 272, BStBl II 1987, 790).
  • BFH, 05.09.1978 - VII R 50/77

    Bekanntmachung - Bestellung eines Steuerberaters - Arbeitnehmertätigkeit - …

    Auszug aus BFH, 14.03.1989 - VII R 46/88
    Ein solcher unzulässiger Einfluß könnte z.B. dann ausgeübt werden, wenn sich der Steuerberater mit Berufsfremden zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Sozietät zusammenschließen oder sich verpflichten würde, mehr oder weniger ausschließlich nur für einen Auftraggeber tätig zu werden (…Meng, a.a.O., S. 335, 337) oder wenn der Steuerberater im Angestelltenverhältnis für einen anderen tätig werden würde (vgl. Senats-Urteile vom 5. September 1978 VII R 50/77, BFHE 126, 346, BStBl II 1979, 202, und vom 4. August 1987 VII R 169/85, BFHE 150, 272, BStBl II 1987, 790).
  • BFH, 29.08.1989 - VII R 60/88

    Zulässigkeit einer Klage der Steuerberaterkammer gegen den einer …

    Die Klägerin beruft sich im übrigen auf das Urteil des erkennenden Senats vom 14. März 1989 VII R 46/88 (BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577), das sie auf den Streitfall für anwendbar hält, weil auch hier die Steuerberatungsgesellschaft von der PVS gegründet worden sei, um die bisher von der PVS ihren Mitgliedern geleistete Steuerberatung zu übernehmen.

    Mit dem Sachverhalt des Senatsurteils in BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577 sei der Streitfall nicht vergleichbar.

    Zutreffend ist die Vorentscheidung davon ausgegangen, daß die Klage der Steuerberaterkammer gegen den der Steuerberatungsgesellschaft (GmbH) erteilten Anerkennungsbescheid zulässig ist (vgl. die Urteile des Senats vom 8. März 1988 VII R 30, 32/85, BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638, und in BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577).

    Das gilt unter Beachtung der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit der Berufswahl auch dann, wenn die Steuerberatungsgesellschaft bereits mehrere Jahre als solche tätig gewesen ist (vgl. BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577).

    Zur steuerberatenden Tätigkeit in diesem Sinne gehören auch Art, Weise und Umfang der steuerberatenden Aktivitäten, wie insbesondere die Auswahl der Mandanten (vgl. §§ 63, 65 StBerG; BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638, und BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577).

    Im Hinblick auf die Stimmrechtsparität zugunsten des Steuerberaters L., die im Gesellschaftsvertrag auch für die Zukunft garantiert ist, kann zwar nicht ohne weiteres - wie in den Urteilsfällen in BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638, und in BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577 - davon ausgegangen werden, daß die berufsfremde Gründungsgesellschafterin (PVS) die Steuerberatungsgesellschaft beherrscht (vgl. § 47 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -, und Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Oktober 1985 I R 247/81, BFHE 145, 165, BStBl II 1986, 195, 197).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist die Freiheit der Mandantenwahl nicht gewährleistet, wenn die Steuerberatungsgesellschaft allein oder in erster Linie die Mitglieder eines berufsfremden Gründungsgesellschafters beraten soll (BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638; BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577).

    Dabei hat der Senat in der Entscheidung in BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577 darauf abgestellt, daß der Berufsverband als Gründungsgesellschafter einen Teil seiner satzungsmäßigen Aufgaben, nämlich die (beschränkte) Hilfe für seine Mitglieder in Steuersachen und bei der Buchführung, unter Einbringung des entsprechenden Betriebsteils auf die Steuerberatungsgesellschaft übertragen und seine Mitglieder darauf hingewiesen hat, daß die steuerliche Beratung nunmehr durch die Steuerberatungsgesellschaft durchgeführt werde.

  • BFH, 17.09.1991 - VII R 20/90

    Anwendung der Übergangsregelung des § 155 Abs. 4 Satz 2 StBerG setzt keine …

    Zur steuerberatenden Tätigkeit in diesem Sinne gehören auch Art, Weise und Umfang der steuerberatenden Aktivitäten, wie insbesondere die Auswahl der Mandanten (vgl. §§ 63, 65 StBerG; BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638, und Urteil vom 14. März 1989 VII R 46/88, BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die erforderliche Freiheit der Mandantenwahl nicht gewährleistet, wenn die Steuerberatungsgesellschaft allein oder in erster Linie die Mitglieder eines berufsfremden Gründungsgesellschafters beraten soll (BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638; BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577).

    Der Nachweis der unabhängigen, eigenverantwortlichen Führung der Gesellschaft durch Steuerberater (§ 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG) kann demnach wegen des überragenden Einflusses des berufsfremden Gründungsgesellschafters nicht geführt werden, wenn die Steuerberatungsgesellschaft von einem Berufsverband zu dem Zweck gegründet worden ist, um die bisher von diesem seinen Mitgliedern geleistete Steuerberatungstätigkeit zu übernehmen (Urteil des Senats in BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577).

    Da im Streitfall die Gesellschaft allein von der PVS als einer berufsfremden Gesellschafterin beherrscht wird, besteht die Gefahr, daß diese unabhängig von den Satzungsbestimmungen verdeckt oder auf eine rechtlich nur schwer faßbare Weise Einfluß auf die Geschäftsführer der Beigeladenen nimmt (vgl. Senat in BFHE 156, 332, 335, BStBl II 1989, 577).

    Einer Steuerberatungsgesellschaft, die von einem Berufsverband gegründet wird, um die bisher von diesem seinen Mitgliedern geleistete Steuerberatungstätigkeit zu übernehmen, ist aber nach dem Urteil des Senats in BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577 die Anerkennung zu versagen.

    Gegen eine unabhängige, von der Einflußnahme durch den beherrschenden Gesellschafter völlig freie Geschäftsführung des verantwortlichen Steuerberaters - insbesondere auf dem Gebiet der Annahme und Ablehnung bestimmter Mandanten - spricht schließlich auch die gleichgerichtete Interessenlage bei der PVS als Gründerin und Alleingesellschafterin der Beigeladenen sowie bei dem Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft (vgl. BFHE 156, 332, 337, BStBl II 1989, 577).

    Die darin enthaltene Erweiterung des Bestandsschutzes für Altgesellschaften stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats dar, wonach in derartigen, von der Erweiterung erfaßten Fällen der von einem Berufsverband gegründeten Steuerberatungsgesellschaft die Anerkennung zu versagen gewesen wäre (BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577).

    Da nach der Übergangsregelung für bereits anerkannte Steuerberatungsgesellschaften die strenge Rechtsprechung des BFH auch für Gesellschaften, die von Berufsverbänden gegründet worden sind, um die bisher von diesen ihren Mitgliedern geleistete Steuerberatungstätigkeit zu übernehmen (BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577), keine Anwendung finden soll, können auch die Umstände, die mit diesem Sachverhalt notwendigerweise im Zusammenhang stehen, nicht zur Aufhebung des Anerkennungsbescheids führen.

  • BFH, 26.09.1989 - VII R 54/89

    Anerkennung einer unter der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter …

    Sie macht geltend, der Revision sei nach den Grundsätzen des Urteils des erkennenden Senats vom 14. März 1989 VII R 46/88 (BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577) der Erfolg zu versagen.

    Zur steuerberatenden Tätigkeit in diesem Sinne gehören auch Art, Weise und Umfang der steuerberatenden Aktivitäten, wie insbesondere die Auswahl der Mandanten (vgl. §§ 63, 65 StBerG; BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638, und BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Nachweis der verantwortlichen Führung der Gesellschaft durch Steuerberater (§ 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG) nicht geführt werden, wenn die Steuerberatungsgesellschaft von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einem Berufsverband zu dem Zweck gegründet worden ist, um die bisher von dieser Einrichtung ihren Mitgliedern geleistete Steuerberatungstätigkeit (§ 4 Nr. 3 und 7 StBerG) zu übernehmen (vgl. BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638, und BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577).

    Dabei hat der Senat in der Entscheidung in BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577 darauf abgestellt, daß der Berufsverband als Gründungsgesellschafter einen Teil seiner satzungsmäßigen Aufgaben, nämlich die (beschränkte) Hilfe für seine Mitglieder in Steuersachen und bei der Buchführung, unter Einbringung des entsprechenden Betriebsteils auf die Steuerberatungsgesellschaft übertragen und seine Mitglieder darauf hingewiesen hat, daß die steuerliche Beratung nunmehr durch die Steuerberatungsgesellschaft durchgeführt werde.

    Nach dem Vorbringen der Klägerin liegt auch im Streitfall eine dem Senatsurteil in BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577 entsprechende Gestaltung vor.

  • FG Köln, 10.03.1998 - 8 K 963/95

    Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft; Unabhängigkeit und …

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  • BFH, 29.04.1997 - VII R 44/96
    Zur steuerberatenden Tätigkeit in diesem Sinne gehören auch Art, Weise und Umfang der steuerberatenden Aktivitäten, wie z. B. die Auswahl der Mandanten (vgl. § 63 StBerG; BFHE 153, 272, [BFH 08.03.1988 - VII R 30/85] BStBl II 1988, 638, und Urteil vom 14. März 1989 VII R 46/88, BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577 [BFH 14.03.1989 - VII R 46/88]).

    Wie der Senat im Urteil in BFHE 165, 557, [BFH 17.09.1991 - VII R 20/90] BStBl II 1992, 156, 158 [BFH 17.09.1991 - VII R 20/90] ausgeführt hat, stellt die in dieser Vorschrift enthaltene Erweiterung des Bestandsschutzes für Altgesellschaften eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats dar, wonach in derartigen, von der Erweiterung erfaßten Fällen der von einem Berufsverband gegründeten Steuerberatungsgesellschaft die Anerkennung zu versagen gewesen wäre (BFHE 156, 332, [BFH 14.03.1989 - VII R 46/88] BStBl II 1989, 577 [BFH 14.03.1989 - VII R 46/88]).

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 12 K 12052/10

    Anerkennung einer GmbH als Steuerberatungsgesellschaft erfordert Ansässigkeit …

    In diesem Sinne sieht auch der BFH die Steuerberatung in Form einer Gesellschaft als besonders begründete Ausnahme an (vgl. BFH, Urteil vom 14.3.1989 - VII R 46/88, Bundessteuerblatt [BStBl.] II 1989, 577 [579]).
  • FG Nürnberg, 20.08.2009 - 7 K 1702/08

    Nichtanerkennung einer als Vorratsgesellschaft angedachten …

    Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass durch die Verquickung der Steuerberatung mit gewerblichen Interessen die Gefahr einer Einflussnahme nicht nur auf die Mandantenauswahl, sondern auch auf die Art und Weise, den Umfang und die (inhaltliche) Zielrichtung der Beratung besteht (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14.03.1989 VII R 46/88, BStBl II 1989, 577).
  • BFH, 24.10.1989 - VII S 17/89

    Streitwert eines Verfahrens wegen Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft …

    Die Klage der Antragstellerin, Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerberaterkammer) gegen die Anerkennung einer von dem Beigeladenen 2 gegründeten GmbH als Steuerberatungsgesellschaft (Beigeladene 1) durch den Antragsgegner, Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzminister) führte in der Revisionsinstanz zum Erfolg (Urteil vom 14. März 1989 VII R 46/88 ).
  • BFH, 05.09.1989 - VII R 52/89

    Anforderungen an den Nachweis der unabhängigen eigenverantwortlichen Führung …

    Mit seinem Urteil vom 14. März 1989 VII R 46/88 (BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577) hat der Senat für einen mit dem Streitfall im wesentlichen gleichliegenden Sachverhalt, in dem ebenfalls von einem Landwirtschaftsverband als einzigem Gesellschafter unter Einbringung von dessen Buch- und Steuerstelle eine Steuerberatungsgesellschaft gegründet worden war, auf die Revision der Steuerberaterkammer die Vorentscheidung, die deren Klage abgewiesen hatte, und den Anerkennungsbescheid des Finanzministers aufgehoben.
  • FG Baden-Württemberg, 18.01.1995 - 13 K 212/93
    Die Tätigkeit eines Steuerberaters im Rahmen einer Steuerberatungsgesellschaft ist nur eine mögliche Form der Ausübung des freien Berufs (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 1989 VII R 46/88 , BStBl II 1989, 577/578).
  • FG Münster, 09.02.1990 - VII 5654/85

    Finanzgerichtsordnung; Streitwert bei Klage gegen Anerkennung einer …

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