Rechtsprechung
| BFH, 30.01.1990 - VII R 97/89 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Simons & Moll-Simons
AO 1977 § 295; ZPO §§ 811 Nr. 1, 811a
- Wolters Kluwer
Fernsehgerät - Pfändbarkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
§ 295 AO; § 811 ZPO
Abgabenordnung; Pfändung eines Fernsehgeräts
Papierfundstellen
- BFHE 159, 421
- NJW 1990, 1871
- BB 1990, 988
- BStBl II 1990, 416
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (7)
- OLG Frankfurt, 13.10.1969 - 15 W 98/69
Auszug aus BFH, 30.01.1990 - VII R 97/89
Dieses darf gemäß Art. 5 Abs. 2 GG durch das "allgemeine Gesetz" des § 811 Nr. 1 ZPO nicht stärker beeinträchtigt werden, als es die Interessen des Gläubigers an der Zwangsvollstreckung unbedingt gebieten (OLG Frankfurt, Beschluß vom 13. Oktober 1969 15 W 98/69, NJW 1970, 152, 153; zur Wechselwirkung des Grundrechts aus Art. 5 GG und den allgemeinen Gesetzen vgl. BVerfG-Beschluß vom 15. Januar 1958 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198, 208 ff.; vgl. auch BVerfGE 49, 252, 257).Die Antwort darauf läßt sich nicht aus der Beurteilung einer Gleichwertigkeit beider Medien ableiten (so aber LG Köln, Beschluß vom 13. August 1981 12 T 159/81, DGVZ 1982, 62, 63; OLG Frankfurt; Beschluß in NJW 1970, 152, 153; Pardey, Die Wahl zwischen Hausratsgegenständen, insbesondere zwischen Fernsehern und Rundfunkgeräten i.S. der §§ 811 Nr. 1, 812 ZPO, DGVZ 1987, 111).
Die grundsätzliche Unpfändbarkeit des Fernsehgeräts führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Gläubigers oder unvertretbaren Verschiebung der Gewichte zugunsten des Schuldners (a.A. Mümmler, Anmerkung zum Beschluß des OLG Stuttgart vom 9. April 1986 8 W 357/85, Juristisches Büro 1987, 460, und von Blumenthal, Anmerkung zum Beschluß des OLG Frankfurt vom 13. Oktober 1969 15 W 98/69, NJW 1970, 152).
- BVerfG, 10.10.1978 - 1 BvR 475/78
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verweis uf das …
Auszug aus BFH, 30.01.1990 - VII R 97/89
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - (vgl. Beschluß vom 10. Oktober 1978 1 BvR 475/78, BVerfGE 49, 252, 257) ist daraus zu folgern, daß bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten der genannten Norm diejenige zu wählen ist, die geeignet ist, die Grundrechte der Verfahrensbeteiligten durchzusetzen und zu verwirklichen.Dieses darf gemäß Art. 5 Abs. 2 GG durch das "allgemeine Gesetz" des § 811 Nr. 1 ZPO nicht stärker beeinträchtigt werden, als es die Interessen des Gläubigers an der Zwangsvollstreckung unbedingt gebieten (OLG Frankfurt, Beschluß vom 13. Oktober 1969 15 W 98/69, NJW 1970, 152, 153; zur Wechselwirkung des Grundrechts aus Art. 5 GG und den allgemeinen Gesetzen vgl. BVerfG-Beschluß vom 15. Januar 1958 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198, 208 ff.; vgl. auch BVerfGE 49, 252, 257).
- LG Nürnberg-Fürth, 27.05.1977 - 11 T 3824/77
Auszug aus BFH, 30.01.1990 - VII R 97/89
Es hat insoweit das Radiogerät als Grundinformationsquelle, wenn nicht gar verdrängt (so LG Nürnberg-Fürth, Beschluß vom 27. Mai 1977 11 T 3824/77, NJW 1978, 113), so doch zumindest weitgehend in den Hintergrund treten lassen und als Informationsquelle eine eigenständige, durch das Radiogerät nicht ersetzbare Bedeutung erlangt.Diese Überlegenheit hat neben den durch die Massenproduktion gesunkenen Preisen der Empfangsgeräte auch dazu geführt, daß das Fernsehen inzwischen das an erster Stelle rangierende Informations- und Unterhaltungsmittel der Bevölkerung geworden ist (so schon LG Nürnberg-Fürth, Beschluß in NJW 1978, 113).
- BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51
Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte
Auszug aus BFH, 30.01.1990 - VII R 97/89
Dieses darf gemäß Art. 5 Abs. 2 GG durch das "allgemeine Gesetz" des § 811 Nr. 1 ZPO nicht stärker beeinträchtigt werden, als es die Interessen des Gläubigers an der Zwangsvollstreckung unbedingt gebieten (OLG Frankfurt, Beschluß vom 13. Oktober 1969 15 W 98/69, NJW 1970, 152, 153; zur Wechselwirkung des Grundrechts aus Art. 5 GG und den allgemeinen Gesetzen vgl. BVerfG-Beschluß vom 15. Januar 1958 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198, 208 ff.; vgl. auch BVerfGE 49, 252, 257). - BFH, 17.09.1987 - VII B 115/87
Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wegen Unverwertbarkeit von gepfändetem …
Auszug aus BFH, 30.01.1990 - VII R 97/89
Es ist allgemein anerkannt, daß ein Farbfernsehgerät im Wege der Austauschpfändung nach § 811a ZPO durch ein Schwarz/Weiß-Gerät, ein hochwertiges Luxusgerät durch ein einfacheres Schwarz/Weiß- oder Farbfernsehgerät ausgetauscht werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 1987 VII B 115/87, BFH/NV 1988, 316). - OLG Stuttgart, 09.04.1986 - 8 W 357/85
Pfändbarkeit eines Fernsehgerätes bei bereits vorhandenem Radio
Auszug aus BFH, 30.01.1990 - VII R 97/89
Die grundsätzliche Unpfändbarkeit des Fernsehgeräts führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Gläubigers oder unvertretbaren Verschiebung der Gewichte zugunsten des Schuldners (a.A. Mümmler, Anmerkung zum Beschluß des OLG Stuttgart vom 9. April 1986 8 W 357/85, Juristisches Büro 1987, 460, und von Blumenthal, Anmerkung zum Beschluß des OLG Frankfurt vom 13. Oktober 1969 15 W 98/69, NJW 1970, 152). - LG Köln, 13.08.1981 - 12 T 159/81
Auszug aus BFH, 30.01.1990 - VII R 97/89
Die Antwort darauf läßt sich nicht aus der Beurteilung einer Gleichwertigkeit beider Medien ableiten (so aber LG Köln, Beschluß vom 13. August 1981 12 T 159/81, DGVZ 1982, 62, 63; OLG Frankfurt; Beschluß in NJW 1970, 152, 153; Pardey, Die Wahl zwischen Hausratsgegenständen, insbesondere zwischen Fernsehern und Rundfunkgeräten i.S. der §§ 811 Nr. 1, 812 ZPO, DGVZ 1987, 111).
- BFH, 10.08.1990 - III R 30/87
Aufwendungen für die Zuwendung eines Farbfernsehgeräts an in der (früheren) DDR …
Der Senat setzt sich mit dieser Entscheidung auch nicht in Widerspruch zum Urteil des VII. Senats des BFH vom 30. Januar 1990 VII R 97/89 (BFHE 159, 421, BStBl II 1990, 416), wonach auch ein Stereo-Farbfernsehgerät als dem persönlichen Gebrauch und dem Haushalt eines Schuldners dienende Sache i.S. des § 811 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) einer Pfändung grundsätzlich nicht unterworfen ist. - BFH, 30.09.1997 - VII B 67/97 Das ist nicht kleinlich zu beurteilen, vielmehr ist auch der Wandel der Bedürfnisse und Betrachtungsweisen im Verlaufe der Zeit zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 30. Januar 1990 VII R 97/89, BFHE 159, 421 , BStBl II 1990, 416 ).
- AG Wuppertal, 15.05.2008 - 44 M 6516/08
Anwendbarkeit des Pfändungsschutzes aus§ 811 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung …
Rn. 7 Entgegen der Rechtsansicht des Obergerichtsvollzieher Y unterfällt nämlich auch ein hochwertiger Farbfernseher dem Pfändungsschutz des § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, weil auch ein Fernsehgerät heutzutage einer bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung dient (…Zöller, ZPO, 26. Aufl. § 811 Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG 106, 99), und zwar ein Schwarzweißgerät ebenso wie ein Farbfernsehgerät, ohne Rücksicht auf seinen Wert und auch, wenn daneben noch ein Rundfunkgerät vorhanden ist (Zöller, ZPO, 26. Aufl. § 811 Rn. 15 unter Verweis auf BFH 159, 421). - FG Brandenburg, 23.04.1998 - 4 K 2235/97
Voraussetzung der Unverhältnismäßigkeit einer Pfändung; Pfändungsschutz der für …
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Rechtsprechung
| LG Hannover, 12.06.1989 - 11 T 169/89 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
ZPO § 811
Papierfundstellen
- BFHE 159, 421
Wird zitiert von ... (2)
- AG Berlin-Lichtenberg, 25.09.2007 - 34 M 8064/07
Sachpfändung: Pfändbarkeit eines Fernsehgeräts
Ein Fernsehgerät unterliegt dabei dem Pfändungsschutz nach § 811 Nr. 1 ZPO auch wenn daneben noch ein Rundfunkgerät vorhanden ist (BFH 159, 421, Stuttgart MDR 1986, 767, LG Augsburg DGVZ 1993, 55, LG Detmold DGVZ 1990, 26, LG Hannover DGVZ 1990, 60). - LG Cottbus, 13.07.2005 - 7 T 194/05
Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung
Rn. 19 Der Schuldner ist - wie dies von einem Teil der Rechtsprechung gefordert wird (vgl. LG Mannheim DGVZ 1990, 60 f.) - bei der Ankündigung des neuen Vollstreckungstermins durch die Gläubigerin auch über die Folgen einer neuerlichen Abwesenheit belehrt worden.
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