Rechtsprechung
| BFH, 22.08.2019 - V R 67/16 |
Volltextveröffentlichungen (14)
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- Bundesfinanzhof
AO § 52, AO § ... 55, AO § 58 Nr 11 Buchst b, KStG § 5 Abs 1 Nr 9, KStG § 8 Abs 1, KStG § 8 Abs 3, GewStG § 3 Nr 6, EStG § 10b Abs 1, KStG VZ 2010, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, GewStG VZ 2010, GewStG VZ 2011
Fehlende Selbstlosigkeit einer zu steuerbegünstigten Finanzierungszwecken zwischengeschalteten gGmbH
- rechtsinformationen.bund.de
Fehlende Selbstlosigkeit einer zu steuerbegünstigten Finanzierungszwecken zwischengeschalteten gGmbH
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 52 AO, § 55 AO, § 58 Nr 11 Buchst b AO vom 08.12.2010, § 5 Abs 1 Nr 9 KStG 2002, § 8 Abs 1 KStG 2002
Fehlende Selbstlosigkeit einer zu steuerbegünstigten Finanzierungszwecken zwischengeschalteten gGmbH - IWW
§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 der Abgabenordnung, § ... 58 Nr. 11b AO, § 55 AO, § 126 Abs. 2, 4 der Finanzgerichtsordnung, § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG, § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 AO, § 59, § 63 Abs. 1 AO, § 52 Abs. 1 Satz 1 AO, § 55 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO, § 55 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 bis 5 AO, § 10b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), §§ 52 bis 54 AO, § 10b Abs. 1 Satz 9 EStG, § 56 AO, § 135 Abs. 2 FGO
- IWW
- Wolters Kluwer
Begriff der Gemeinnützigkeit im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 AO; Befreiung einer Gesellschaft von der Körperschaft- und Gewerbesteuer bei Finanzierung der werbenden Tätigkeit einer Personengesellschaft durch Spenden der Gesellschafter
- Betriebs-Berater
Fehlende Selbstlosigkeit einer zu steuerbegünstigten Finanzierungszwecken zwischengeschalteten gGmbH
- Betriebs-Berater
Fehlende Selbstlosigkeit einer zu steuerbegünstigten Finanzierungszwecken zwischengeschalteten gGmbH
- gesellschaftsrechtskanzlei.com
Gemeinnützige Gesellschaft, gemeinnütziger Verein, Selbstlosigkeit, Verfolgung ideeller oder gemeinnütziger Zwecke
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Begriff der Gemeinnützigkeit im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 AO
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Keine Selbstlosigkeit einer zu steuerbegünstigten Finanzierungszwecken zwischengeschalteten gGmbH
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die zu steuerbegünstigten Finanzierungszwecken zwischengeschaltete gGmbH
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Fehlende Selbstlosigkeit einer zu steuerbegünstigten Finanzierungszwecken zwischengeschalteten gGmbH
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Gemeinnützigkeit bei Spendenweiterleitung an eigene Gesellschaft
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
- haufe.de (Kurzinformation)
Fehlende Selbstlosigkeit einer zu steuerbegünstigten Finanzierungszwecken zwischengeschalteten gGmbH
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Subjektive Selbstlosigkeit - Fehlende Gemeinnützigkeit bei Verfolgen eigenwirtschaftlicher Zwecke für die Zuwendenden
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Gemeinnützigkeit
- Stiftung
- Steuerliche Behandlung der gemeinnützigen Stiftung
Sonstiges (3)
Verfahrensgang
- FG München, 25.04.2016 - 7 K 1252/14
- BFH, 22.08.2019 - V R 67/16
Papierfundstellen
- BFHE 266, 1
- ZIP 2019, 2356
- DB 2019, 2555
- BStBl II 2020, 40
- NZG 2020, 397
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (13)
- FG München, 25.04.2016 - 7 K 1252/14
Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide- Widerruf von vorläufige …
Auszug aus BFH, 22.08.2019 - V R 67/16
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.04.2016 - 7 K 1252/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.Das FG begründete die Klageabweisung in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 753 veröffentlichten Urteil damit, dass die Klägerin durch die Darlehensvergabe zu einem vergleichsweise niedrigen Zinssatz verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an die A-KG vorgenommen habe.
das Urteil des FG München vom 25.04.2016 - 7 K 1252/14 sowie die Körperschaftsteuerbescheide und Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2010 und 2011 vom 04.09.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.04.2014 aufzuheben.
- BFH, 23.02.2012 - V R 59/09
Zum Ausschließlichkeitserfordernis nach § 56 AO - Auslegung von § 12 Abs. 2 Nr. 8 …
Auszug aus BFH, 22.08.2019 - V R 67/16
Der Senat hat im Urteil vom 23.02.2012 - V R 59/09 (BFHE 237, 255, BStBl II 2012, 544) einen derartigen Verstoß bejaht, weil die Klägerin in jenem Verfahren zumindest auch gegründet worden war, um die wirtschaftliche Tätigkeit der dortigen A-GmbH zu fördern und um den umsatzsteuerrechtlichen Vorteil (voller Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen und Versteuerung der eigenen Umsätze zum begünstigten Steuersatz) zu nutzen und der nicht gemeinnützigen A-KG zuzuführen.Darin liegt ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot (BFH-Urteil in BFHE 237, 255, BStBl II 2012, 544, unter II.2.b bb, Rz 26).
- BFH, 13.12.1978 - I R 39/78
Zum Begriff "Förderung der Allgemeinheit" im Gemeinnützigkeitsrecht
Auszug aus BFH, 22.08.2019 - V R 67/16
Rn. 25 a) "Eigenwirtschaftliche Zwecke" werden nicht nur verfolgt, wenn es um die wirtschaftlichen Interessen und Vorteile der Körperschaft selbst geht (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 26.04.1989 - I R 209/85, BFHE 157, 132, BStBl II 1989, 670); eine Körperschaft handelt auch dann nicht selbstlos, wenn sie in erster Linie unmittelbar oder mittelbar die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder (BFH-Urteile vom 13.12.1978 - I R 39/78, BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482; in BFHE 157, 132, BStBl II 1989, 670, sowie vom 23.10.1991 - I R 19/91, BFHE 165, 484, BStBl II 1992, 62) oder die Interessen der den Mitgliedern nahestehenden Personen wahrnimmt (…Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl., Kap. 4, Rz 4.76; FG Köln, Urteile vom 10.10.2002 - 13 K 1465/00, EFG 2003, 422, sowie vom 15.07.2004 - 13 K 2530/03, EFG 2005, 222; Unger in Gosch, AO, § 55 AO Rz 21).An der Selbstlosigkeit fehlt es nicht nur dann, wenn der Eigennutz der Mitglieder in den Vordergrund tritt (BFH-Urteil in BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482), Selbstlosigkeit i.S. von § 55 AO ist im Regelfall auch dann zu verneinen, wenn das Entstehen von eigenwirtschaftlichen Vorteilen für alle Beteiligten oder wenigstens für einen wesentlichen Teil der Beteiligten mitentscheidend gewesen ist (…Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl., Kap. 4, Rz 4.81).
- BFH, 23.10.1991 - I R 19/91
Eine gemeinnützigkeitsschädliche Zuwendung erfordert, daß die Körperschaft einem …
Auszug aus BFH, 22.08.2019 - V R 67/16
Rn. 25 a) "Eigenwirtschaftliche Zwecke" werden nicht nur verfolgt, wenn es um die wirtschaftlichen Interessen und Vorteile der Körperschaft selbst geht (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 26.04.1989 - I R 209/85, BFHE 157, 132, BStBl II 1989, 670); eine Körperschaft handelt auch dann nicht selbstlos, wenn sie in erster Linie unmittelbar oder mittelbar die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder (BFH-Urteile vom 13.12.1978 - I R 39/78, BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482; in BFHE 157, 132, BStBl II 1989, 670, sowie vom 23.10.1991 - I R 19/91, BFHE 165, 484, BStBl II 1992, 62) oder die Interessen der den Mitgliedern nahestehenden Personen wahrnimmt (…Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl., Kap. 4, Rz 4.76; FG Köln, Urteile vom 10.10.2002 - 13 K 1465/00, EFG 2003, 422, sowie vom 15.07.2004 - 13 K 2530/03, EFG 2005, 222; Unger in Gosch, AO, § 55 AO Rz 21).Rn. 26 Eine Körperschaft verfolgt "in erster Linie" eigenwirtschaftliche Zwecke, wenn sie vorrangig und somit nicht nur nebenbei ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen oder (mittelbar) die ihrer Mitglieder fördert (BFH-Beschluss vom 27.04.2005 - I R 90/04, BFHE 209, 489, BStBl II 2006, 198, unter II.1.a, Rz 25; BFH-Urteil in BFHE 165, 484, BStBl II 1992, 62; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 55 AO Rz 4).
- BFH, 23.02.2017 - V R 51/15
Keine Gemeinnützigkeit einer Kunststiftung bei Unterbringung der Kunstwerke in …
Auszug aus BFH, 22.08.2019 - V R 67/16
Dabei trägt eine Körperschaft, die eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke begehrt, die Feststellungslast für die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass sie die Voraussetzungen der Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung erfüllt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.02.2017 - V R 51/15, BFH/NV 2017, 882;… BFH-Beschluss vom 28.10.2004 - I B 95/04, BFH/NV 2005, 160).Im Urteil in BFH/NV 2017, 882 hat der erkennende Senat einer Stiftung wegen fehlender Selbstlosigkeit die Gemeinnützigkeit versagt, weil der Kunstbestand in den Privaträumen des Stifters untergebracht und nur eingeschränkt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.
- FG Köln, 10.10.2002 - 13 K 1465/00
Selbstlosigkeit eines eingetragenen Vereins
Auszug aus BFH, 22.08.2019 - V R 67/16
Rn. 25 a) "Eigenwirtschaftliche Zwecke" werden nicht nur verfolgt, wenn es um die wirtschaftlichen Interessen und Vorteile der Körperschaft selbst geht (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 26.04.1989 - I R 209/85, BFHE 157, 132, BStBl II 1989, 670); eine Körperschaft handelt auch dann nicht selbstlos, wenn sie in erster Linie unmittelbar oder mittelbar die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder (BFH-Urteile vom 13.12.1978 - I R 39/78, BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482; in BFHE 157, 132, BStBl II 1989, 670, sowie vom 23.10.1991 - I R 19/91, BFHE 165, 484, BStBl II 1992, 62) oder die Interessen der den Mitgliedern nahestehenden Personen wahrnimmt (…Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl., Kap. 4, Rz 4.76; FG Köln, Urteile vom 10.10.2002 - 13 K 1465/00, EFG 2003, 422, sowie vom 15.07.2004 - 13 K 2530/03, EFG 2005, 222; Unger in Gosch, AO, § 55 AO Rz 21).Eine (schädliche) Ausgabenersparnis tritt auch dann ein, wenn wirtschaftliche Vorteile in Gestalt der Steuerersparnis erlangt werden sollen (vgl. hierzu FG Köln in EFG 2003, 422 zur Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes durch Gründung eines Luftsportvereins).
- FG Baden-Württemberg, 10.11.2005 - 3 K 353/01
Verdeckte Gewinnausschüttung: Verzinsung eines Gesellschafter-Darlehens
Auszug aus BFH, 22.08.2019 - V R 67/16
als unbegründet abzuweisen ist, kann der Senat offenlassen, ob er sich der Auffassung des FG anschließen könnte, wonach ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit aus dem Vorliegen von vGA durch Vergabe zu niedrig verzinster und ungesicherter Darlehen folgt, obwohl das FG bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, dass der für den Fremdvergleich maßgebliche Zinssatz bei Vergabe von Darlehen an Gesellschafter jedenfalls dann nach dem für die Gesellschaft auf dem Markt erzielbaren Habenzinsen zu bemessen ist, wenn der Gesellschaft --wie im Streitfall-- hinreichend Liquidität zur Verfügung steht (vgl. dazu Gosch, KStG, § 8 Rz 693;… Schallmoser/Eisgruber/Janetzko in: Herrmann/Heuer/Raupach, 290. Lieferung 01.2019, § 8 KStG, Rz 314 Darlehen, Stichwort: Verzinsung;… Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl., Kap. 4, Rz 5.70; Schwedhelm/Olbing/Binnewies, GmbH-Rundschau 2009, 1233, 1250; Neu, EFG 2006, 594;… Janssen, Verdeckte Gewinnausschüttungen, 12. Aufl., Rz 1652; Feldgen in Feldgen, verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen, 74. Lieferung 2019, Fach 4, Darlehen, Rz 139). - BFH, 28.06.1989 - I R 86/85
Zur Abgrenzung zwischen Mitgliedsbeitrag und Leistungsentgelt
Auszug aus BFH, 22.08.2019 - V R 67/16
Rn. 29 c) Der BFH hat die Gemeinnützigkeit wegen fehlender Selbstlosigkeit verneint, wenn ein Wettbewerbsverein (Abmahnverein) vornehmlich zur Wahrung der gewerblichen Interessen seiner unternehmerisch tätigen Mitglieder tätig wird (BFH-Urteil vom 06.10.2009 - I R 55/08, BFHE 226, 525, BStBl II 2010, 335) oder wenn sich ein Verein mit dem Zweck der sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Betreuung von Angestellten mehrerer Banken und ihrer Angehörigen darauf beschränkt, seinen Mitgliedern preisgünstige Reisen zu vermitteln und zinsgünstige Darlehen zu gewähren (BFH-Urteil vom 28.06.1989 - I R 86/85, BFHE 157, 416, BStBl II 1990, 550). - BFH, 27.04.2005 - I R 90/04
Beitrittsaufforderung an BMF: Gemeinnützigkeit durch Wahrnehmung öffentlicher …
Auszug aus BFH, 22.08.2019 - V R 67/16
Rn. 26 Eine Körperschaft verfolgt "in erster Linie" eigenwirtschaftliche Zwecke, wenn sie vorrangig und somit nicht nur nebenbei ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen oder (mittelbar) die ihrer Mitglieder fördert (BFH-Beschluss vom 27.04.2005 - I R 90/04, BFHE 209, 489, BStBl II 2006, 198, unter II.1.a, Rz 25; BFH-Urteil in BFHE 165, 484, BStBl II 1992, 62; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 55 AO Rz 4). - BFH, 06.10.2009 - I R 55/08
Gemeinnützigkeit eines Wettbewerbsvereins
Auszug aus BFH, 22.08.2019 - V R 67/16
Rn. 29 c) Der BFH hat die Gemeinnützigkeit wegen fehlender Selbstlosigkeit verneint, wenn ein Wettbewerbsverein (Abmahnverein) vornehmlich zur Wahrung der gewerblichen Interessen seiner unternehmerisch tätigen Mitglieder tätig wird (BFH-Urteil vom 06.10.2009 - I R 55/08, BFHE 226, 525, BStBl II 2010, 335) oder wenn sich ein Verein mit dem Zweck der sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Betreuung von Angestellten mehrerer Banken und ihrer Angehörigen darauf beschränkt, seinen Mitgliedern preisgünstige Reisen zu vermitteln und zinsgünstige Darlehen zu gewähren (BFH-Urteil vom 28.06.1989 - I R 86/85, BFHE 157, 416, BStBl II 1990, 550). - BFH, 26.04.1989 - I R 209/85
Zur Frage der Förderung eigenwirtschaftlicher Zwecke durch gemeinnützige …
- BFH, 28.10.2004 - I B 95/04
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO
- FG Köln, 15.07.2004 - 13 K 2530/03
Steuerbefreiung; Gemeinnützigkeit
- BFH, 04.12.2025 - V R 11/24
Gemeinnützigkeit einer unternehmensverbundenen Stiftung
Schädlich sind überdies wirtschaftliche Vorteile im privaten Bereich (Anschluss an BFH-Urteil vom 22.08.2019 - V R 67/16, BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40).Vielmehr handelt eine Körperschaft auch dann nicht selbstlos, wenn sie in erster Linie unmittelbar oder mittelbar die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder --an deren Stelle bei Stiftungen die Stifter und ihre Erben treten (§ 55 Abs. 3 AO)-- oder die Interessen diesen nahestehenden Personen (BFH-Urteil vom 22.08.2019 - V R 67/16, BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40, Rz 25) wahrnimmt.
Schädlich sind überdies wirtschaftliche Vorteile im privaten Bereich, also unter anderem ersparte Aufwendungen, die auch in einer Steuerersparnis bestehen können (BFH-Urteil vom 22.08.2019 - V R 67/16, BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40, Rz 28).
Dabei sind Art und Ausmaß des eigenwirtschaftlichen Vorteils des einzelnen Mitglieds ebenso zu berücksichtigen wie die Anzahl der wirtschaftlich geförderten Mitglieder im Verhältnis zur Gesamtzahl der Mitglieder und der geförderten Personen insgesamt (BFH-Urteil vom 22.08.2019 - V R 67/16, BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40, Rz 26 und 27).
Selbstlosigkeit ist danach zu verneinen, wenn --gegebenenfalls auch zukünftige-- eigenwirtschaftliche Vorteile der Stifter einer Stiftung (§ 55 Abs. 3 AO) zumindest mitentscheidend für die Gründung der Stiftung waren (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.2019 - V R 67/16, BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40, Rz 28).
Denn die Stifterin übertrug der Klägerin mit ihrer Zuwendung in das Grundstockvermögen die Mehrheitsbeteiligung an der AG, deren Funktion als Finanzierungsgesellschaft für den Konzern der Stifterin bekannt war, was zur Folge hatte, dass die Stifterin persönlich den (künftigen) Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes geltend machen und insofern --ähnlich der dem BFH-Urteil vom 22.08.2019 - V R 67/16 (BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40, Rz 28 und 32) zu Grunde liegenden mittelbaren Gesellschafter(fremd)finanzierung-- eine "Ausgabenersparnis" bei der Stifterin eintreten konnte.
Rn. 29 cc) Dem steht der Umstand, dass die Stifterin im Streitfall --im Gegensatz zu der dem BFH-Urteil vom 22.08.2019 - V R 67/16 (BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40) zu Grunde liegenden Fallgestaltung, in der die Gesellschafter der die Gemeinnützigkeit begehrenden GmbH zugleich Gesellschafter der fremdfinanzierten KG waren-- ihre Anteile an der AG auf die Klägerin und auf die GmbH übertragen hat, nicht von vornherein entgegen.
- FG Bremen, 10.04.2024 - 1 K 180/21
Gemeinnützigkeit/ Steuerbefreiung einer Stiftung: Anforderungen an die …
Nur wenn die aus der Tätigkeit der steuerbegünstigten Körperschaft folgenden Vorteile für die Allgemeinheit und das Gemeinwohl die den Mitgliedern erwachsenden Vorteile nicht überwögen, fehle es der steuerbegünstigten Körperschaft an der Selbstlosigkeit i.e.S. (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 2019 - V R 67/16, BStBl II 2020, 40 [Rz. 26 f.]).Eigenwirtschaftliche Zwecke der Mitglieder würden somit in erster Linie verfolgt, wenn die bewirkte Förderung der Allgemeinheit im Vergleich zu den eigenwirtschaftlichen Vorteilen der Mitglieder oder der ihnen nahestehenden Personen nicht überwiege (BFH-Urteil vom 22. August 2019 V R 67/16, BFHE 266, 1, BStBl. 11 2020, 40).
Eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne des § 55 AO würden nicht nur verfolgt, wenn es um die wirtschaftlichen Interessen und Vorteile der Körperschaft selbst gehe, sondern eine Körperschaft handele auch dann nicht selbstlos, wenn sie in erster Linie unmittelbar oder mittelbar die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder oder die Interessen der den Mitgliedern nahestehenden Personen wahrnehme (BFH-Urteil vom 22. August 2019 - V R 67/16, BFHE 266, 1 , BStBl II 2020, 40 ) (Bl. 227 GA).
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO dürfen Stiftern und ihnen nahestehende Personen aus Mitteln der Körperschaft keine wirtschaftlichen Vorteile zugewendet werden (…Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 166. Lieferung 5/2021, § 55 Rn. 16, 18; BFH-Urteil vom 22. August 2019 V R 67/16, BFHE 266, 1 , BStBl II 2020, 40 , Rn. 25 ff.).
Die Feststellung der fehlenden Selbstlosigkeit erfordert eine Abwägung zwischen den eigenwirtschaftlichen Vorteilen und der Förderung der Allgemeinheit (BFH-Urteil vom 22. August 2019 V R 67/16, BFHE 266, 1 , BStBl II 2020, 40 , Rn. 26 - 27).
Wird gegen die sich aus § 63 Abs. 1 AO ergebenden Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung in erheblicher Weise verstoßen, führt dies zum Verlust der Gemeinnützigkeit in dem Zeitraum, in den das Fehlverhalten fällt (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 2019 V R 67/16, BFHE 266, 1 , BStBl II 2020, 40 , Rn. 30;… BeckOK AO/Erdbrügger, 24. Ed. 11.4.2023, AO § 63 Rn. 42;… Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 160. Lieferung 04.2020, § 63 AO , Rn. 12).
- FG Sachsen-Anhalt, 25.10.2023 - 3 K 510/20
Rechtmäßig festgesetzte Bescheide über Körperschaftsteuer und über den …
Rn. 75 Die Körperschaft, die eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke begehrt, trägt die Feststellungslast für die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass sie die Voraussetzungen der Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung erfüllt (BFH-Urteil vom 22. August 2019 V R 67/16, BStBl II 2020, 40;… BFH-Urteil vom 23. Februar 2017 V R 51/15, BFH/NV 2017, 882;… BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2004 I B 95/04, BFH/NV 2005, 160).Selbst einer objektiv im gemeinnützigen Sinn tätigen Körperschaft kann nach diesen Maßstäben im Einzelfall die Steuerbefreiung versagt werden, wenn die Mitglieder, der Stifter oder die Gesellschafter in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen verfolgen (BFH-Urteil vom 22. August 2019 V R 67/16, BStBl II 2020, 40).
Rn. 79 (1) "Eigenwirtschaftliche Zwecke" werden nicht nur verfolgt, wenn es um die wirtschaftlichen Interessen und Vorteile der Körperschaft selbst geht (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 26. April 1989 I R 209/85, BStBl II 1989, 670); eine Körperschaft handelt auch dann nicht selbstlos, wenn sie in erster Linie unmittelbar oder mittelbar die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1978 I R 39/78, BStBl II 1979, 482; in BFHE 157, 132, BStBl II 1989, 670, sowie vom 23. Oktober 1991 I R 19/91, BStBl II 1992, 62) oder die Interessen der den Mitgliedern nahestehenden Personen wahrnimmt (BFH-Urteil vom 22. August 2019 V R 67/16, BStBl II 2020, 40, m.w.N.).
Rn. 80 Eine Körperschaft verfolgt "in erster Linie" eigenwirtschaftliche Zwecke, wenn sie vorrangig und somit nicht nur nebenbei ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen oder (mittelbar) die ihrer Mitglieder fördert (BFH-Urteil vom 22. August 2019 V R 67/16, BStBl II 2020, 40; BFH-Beschluss vom 27. April 2005 I R 90/04, BStBl II 2006, 198, unter II.1.a, Rz 25; BFH-Urteil in BStBl II 1992, 62; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 55 AO Rz 4).
Eigenwirtschaftliche Zwecke der Mitglieder werden somit "in erster Linie" verfolgt, wenn die bewirkte Förderung der Allgemeinheit im Vergleich zu den eigenwirtschaftlichen Vorteilen der Mitglieder oder ihnen nahestehenden Personen nicht überwiegt (BFH-Urteil vom 22. August 2019 V R 67/16, BStBl II 2020, 40).
Dabei sind Art und Ausmaß des eigenwirtschaftlichen Vorteils des einzelnen Mitglieds ebenso zu berücksichtigen wie die Anzahl der wirtschaftlich geförderten Mitglieder im Verhältnis zur Gesamtzahl der Mitglieder und der geförderten Personen insgesamt (BFH-Urteil vom 22. August 2019 V R 67/16, BStBl II 2020, 40, m.w.N.).
Erstreben die Mitglieder einer Körperschaft durch ihre Beteiligung an der Gründung in erster Linie eine "Ausgabenersparnis", fehlt es daher an der Selbstlosigkeit (BFH-Urteil vom 22. August 2019 V R 67/16, BStBl II 2020, 40, m.w.N.).
- BFH, 27.02.2020 - V R 10/18
Integrationsprojekt als Zweckbetrieb
Rn. 29 Die Feststellungslast für diese bei der Anwendung der Steuersatzermäßigung im Rahmen der Gemeinnützigkeit entscheidende Frage trägt --allgemeinen Grundsätzen entsprechend-- der Kläger (BFH-Urteil vom 22.08.2019 - V R 67/16, BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40, Rz 23). - BFH, 26.04.2023 - X R 4/22
Spendenabzug bei Gewährung eines Darlehens an den Stifter im zeitlichen …
Der Umstand, dass eine Stiftung einen in ihr Vermögen gezahlten Betrag dem Zahlenden in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Vorgang als verzinsliches Darlehen zur Verfügung stellt und mit den Zinserträgen ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke fördert, ist für sich genommen noch kein Grund, den Spendenabzug zu versagen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22.08.2019 - V R 67/16, BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40).Rn. 30 cc) Nichts anderes folgt im Ergebnis aus dem Urteil des V. Senats des BFH vom 22.08.2019 - V R 67/16 (BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40).
- BFH, 12.05.2022 - V R 37/20
Gemeinnütziges wissenschaftliches Editieren
Rn. 22 Eine Körperschaft verfolgt "in erster Linie" eigenwirtschaftliche Zwecke, wenn sie vorrangig und somit nicht nur nebenbei ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen oder (mittelbar) die ihrer Mitglieder fördert (Senatsurteil vom 22.08.2019 - V R 67/16, BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40, Rz 25 f.). - BFH, 23.03.2021 - VII R 43/19
Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Feststellungslast für die Tatsachen trägt, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung erfüllt sind (BFH-Urteile vom 23.02.2017 - V R 51/15, BFH/NV 2017, 882, und 22.08.2019 - V R 67/16, BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40, Rz 23;… BFH-Beschluss vom 28.10.2004 - I B 95/04, BFH/NV 2005, 160). - FG Köln, 25.05.2023 - 10 K 2066/21
Einordnung einer nicht rechtsfähigen Stiftung als gemeinnützig bzgl. Befreiung …
Selbst einer objektiv im gemeinnützigen Sinn tätigen Körperschaft kann nach diesen Maßstäben im Einzelfall die Steuerbefreiung versagt werden, wenn die Mitglieder, der Stifter oder die Gesellschafter in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen verfolgen (BFH, Urteil vom 22.08.2019 - V R 67/16 -, BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40, Rn. 24).Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eigenwirtschaftliche Interessen auch dann zu bejahen sind, wenn wirtschaftliche Vorteile in Gestalt von Ausgabenersparnis und zwar auch durch Steuerersparnis erlangt werden sollen (BFH, Urteil vom 22.08.2019 a.a.O. Rn. 28).
- FG Sachsen, 12.07.2021 - 5 K 1378/19
Sonderausgabenabzug von Spenden und Berücksichtigung von Zinsen als …
Es fehle im Streitfall auch an der erforderlichen Selbstlosigkeit der Stiftung: Der BFH habe in seinem Urteil vom 22. August 2019 ( V R 67/16, D8 2019, 2555) entschieden, daß nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO gemeinnützige Zwecke nur verfolgt würden, wenn die Allgemeinheit "selbstlos" gefördert werde, Eine Förderung steuerbegünstigter Zwecke geschehe aber nur dann selbstlos, wenn dadurch nicht eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden.
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