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Rechtsprechung
   BFH, 23.04.2021 - IX R 3/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,23295
BFH, 23.04.2021 - IX R 3/20 (https://dejure.org/2021,23295)
BFH, Entscheidung vom 23.04.2021 - IX R 3/20 (https://dejure.org/2021,23295)
BFH, Entscheidung vom 23. April 2021 - IX R 3/20 (https://dejure.org/2021,23295)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 34 Abs 2 Nr 2, EStG § 34 Abs 2 Nr 4, EStG § 24 Nr 1, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 11 Abs 1, EStG VZ 2015
    Auszahlung aus einem Aufbaukonto der betrieblichen Altersversorgung als ermäßigt zu besteuernde Vergütung für mehrjährige Tätigkeit - Trennung der betrieblichen Altersversorgung in Basiskonto und Aufbaukonto

  • rechtsinformationen.bund.de

    Auszahlung aus einem Aufbaukonto der betrieblichen Altersversorgung als ermäßigt zu besteuernde Vergütung für mehrjährige Tätigkeit - Trennung der betrieblichen Altersversorgung in Basiskonto und Aufbaukonto

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 Abs 2 Nr 2 EStG 2009, § 34 Abs 2 Nr 4 EStG 2009, § 24 Nr 1 EStG 2009, § 19 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 11 Abs 1 EStG 2009
    Auszahlung aus einem Aufbaukonto der betrieblichen Altersversorgung als ermäßigt zu besteuernde Vergütung für mehrjährige Tätigkeit - Trennung der betrieblichen Altersversorgung in Basiskonto und Aufbaukonto

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung der Auflösung eines Versorgungsguthabens aus einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Kapitalauszahlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 und 4, § 24 Nr. 1
    Auszahlung aus einem Aufbaukonto der betrieblichen Altersversorgung als ermäßigt zu besteuernde Vergütung für mehrjährige Tätigkeit - Trennung der betrieblichen Altersversorgung in Basiskonto und Aufbaukonto

  • rechtsportal.de

    EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 und 4, § 24 Nr. 1
    Ertragsteuerliche Behandlung der Auflösung eines Versorgungsguthabens aus einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Kapitalauszahlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abfindung - und die Entgeltumwandlung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auszahlung aus einem Aufbaukonto der betrieblichen Altersversorgung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Tarifermäßigte Versteuerung einer Kapitalauszahlung aus betrieblicher Altersversorgung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Auszahlung der betrieblichen Altersversorgung als außerordentliche Einkünfte

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebliche Altersversorgung, Abfindungszahlungen und begünstigte Besteuerung gemäß § 34 EStG

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Auszahlung aus einem Aufbaukonto der betrieblichen Altersversorgung als ermäßigt zu besteuernde Vergütung für mehrjährige Tätigkeit

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 34 Abs 2 Nr 4
    Außerordentliche Einkünfte, Tarifermäßigung, Abfindung, Betriebliche Altersversorgung, mehrjährige Tätigkeit

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 2 ; EStG § 34 Abs 2 Nr 4

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

    1. Kann die teilweise Umwidmung einer Abfindung hin zur Zuführung in die betriebliche Altersversorgung mit einer daraus erfolgten Auszahlung in einem späteren Veranlagungsjahr für sich eine Tarifermäßigung nach § 34 EStG beanspruchen? 2. Welche Bedeutung erlangt in diesem ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 273, 169
  • DB 2021, 1714
  • BStBl II 2021, 692
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (12)

  • BFH, 31.08.2016 - VI R 53/14

    Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG für mehrjährige Tätigkeit: Prämie …

    Auszug aus BFH, 23.04.2021 - IX R 3/20
    Soweit andere Hinweise auf den Verwendungszweck fehlen, kommt der Berechnung des Entgelts maßgebliche Bedeutung zu (BFH-Urteile in BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, Rz 16; vom 31.08.2016 - VI R 53/14, BFHE 255, 120, BStBl II 2017, 322, Rz 12).

    Deshalb schließt nur eine willkürliche, wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Zusammenballung allein aus steuerlichen Gründen die Anwendung der Tarifbegünstigung auf mehrjährigen Arbeitslohn aus (BFH-Urteile in BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, Rz 17; in BFHE 255, 120, BStBl II 2017, 322, Rz 13).

    Zwar unterscheidet sich der Streitfall von der im BFH-Urteil in BFHE 255, 120, BStBl II 2017, 322 (Rz 19) beurteilten Konstellation.

    Von einer Teilkapitalauszahlung eines einheitlichen Vertrags ist nicht auszugehen (s.a. BFH-Urteil in BFHE 255, 120, BStBl II 2017, 322, zu Versorgungsleistungen aus einer arbeitnehmerfinanzierten Zusage, die neben Versorgungsbezügen gewährt werden).

    Rn. 38 (4) Der im Auszahlungsbetrag enthaltene Zinsanteil ist steuerlich ebenso zu beurteilen wie die Versorgungsleistungen selbst (BFH-Urteil in BFHE 255, 120, BStBl II 2017, 322, Rz 22).

  • BFH, 07.05.2015 - VI R 44/13

    Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit - Verletzung …

    Auszug aus BFH, 23.04.2021 - IX R 3/20
    Dementsprechend ist beim Arbeitnehmer jede Vergütung für eine Tätigkeit, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst, atypisch zusammengeballt und damit außerordentlich i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG (BFH-Urteil vom 07.05.2015 - VI R 44/13, BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, Rz 14/15).

    Soweit andere Hinweise auf den Verwendungszweck fehlen, kommt der Berechnung des Entgelts maßgebliche Bedeutung zu (BFH-Urteile in BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, Rz 16; vom 31.08.2016 - VI R 53/14, BFHE 255, 120, BStBl II 2017, 322, Rz 12).

    Deshalb schließt nur eine willkürliche, wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Zusammenballung allein aus steuerlichen Gründen die Anwendung der Tarifbegünstigung auf mehrjährigen Arbeitslohn aus (BFH-Urteile in BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, Rz 17; in BFHE 255, 120, BStBl II 2017, 322, Rz 13).

  • FG München, 05.12.2019 - 10 K 2705/18

    Tarifermäßigung für Auszahlung eines Versorgungsguthabens aus betrieblicher …

    Auszug aus BFH, 23.04.2021 - IX R 3/20
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg vom 05.12.2019 - 10 K 2705/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Rn. 8 Mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 358 veröffentlichten Urteil vom 05.12.2019 gab das Finanzgericht (FG) der Klage, mit der die Kläger die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG begehrten, statt.

    das Urteil des FG München, Außensenate Augsburg - 10 K 2705/18 vom 05.12.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 29.07.2010 - VI R 39/09

    Versagung rechtlichen Gehörs - Zukunftssicherungsleistungen

    Auszug aus BFH, 23.04.2021 - IX R 3/20
    Erst der Eintritt des Leistungserfolgs durch die Erfüllung der Ansprüche bewirkt den Zufluss beim Arbeitnehmer (vgl. nur BFH-Urteile vom 12.04.2007 - VI R 6/02, BFHE 217, 547, BStBl II 2007, 581, unter II.1.a, Rz 13, zur Ablösung einer Pensionszusage; vom 29.07.2010 - VI R 39/09, BFH/NV 2010, 2296, Rz 28/29, zur "arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung" durch aufgeschobene Vergütung in Gestalt jährlicher Sonderzahlungen).

    Mit der Verlagerung des Besteuerungszugriffs vom Zeitpunkt der Gehaltsherabsetzung auf den (späteren) Eintritt des Versorgungsfalles (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2296) geht einher, dass das steuerliche Schicksal der entgeltumgewandelten Beträge losgelöst von dem des übrigen Arbeitsentgelts (verbleibender Teil der Abfindung) zu sehen ist.

  • BFH, 14.04.2015 - IX R 29/14

    Keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlung

    Auszug aus BFH, 23.04.2021 - IX R 3/20
    Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt (vgl. nur BFH-Urteil vom 14.04.2015 - IX R 29/14, BFH/NV 2015, 1354, Rz 13).

    Eine Entschädigung liegt vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1354, Rz 12).

  • BFH, 20.09.2016 - X R 23/15

    Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einem …

    Auszug aus BFH, 23.04.2021 - IX R 3/20
    aa EStG - Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen; vom 20.09.2016 - X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 21, zu Einkünften gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG - Leistungen aus einem Pensionsfonds; a.A. HHR/Horn, § 34 EStG Rz 62: Abzustellen ist auf die Verwirklichung des Versorgungstatbestands).
  • BFH, 23.10.2013 - X R 3/12

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind …

    Auszug aus BFH, 23.04.2021 - IX R 3/20
    Die Voraussetzung der Mehrjährigkeit ist dann erfüllt, wenn die früheren Beitragszahlungen sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstrecken und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassen (vgl. BFH-Urteile vom 23.10.2013 - X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 70, zu Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst.
  • BFH, 20.10.1978 - VI R 107/77

    Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG und Anwendung des ermäßigten …

    Auszug aus BFH, 23.04.2021 - IX R 3/20
    Im Übrigen unterscheidet sich eine nachträglich gezahlte Vergütung für mehrjährige Tätigkeit von den Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a (und b) EStG dadurch, dass (nur) letztere dazu dienen, einen eingetretenen oder drohenden Schaden aus dem Wegfall von Einkünften auszugleichen (Schmidt/Wacker, EStG, 40. Aufl., § 34 Rz 38, unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 20.10.1978 - VI R 107/77, BFHE 126, 408, BStBl II 1979, 176).
  • BFH, 08.11.2017 - IX R 36/16

    Vermietung und Verpachtung - Erwerb von Miteigentumsanteilen - Werbungskosten - …

    Auszug aus BFH, 23.04.2021 - IX R 3/20
    Rn. 35 Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob er an die im Grundsatz zum Bereich der tatsächlichen Feststellung gehörende Vertragsauslegung des FG nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, d.h. ob die Auslegung den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. nur BFH-Urteil vom 08.11.2017 - IX R 36/16, BFH/NV 2018, 215, Rz 10).
  • BFH, 12.04.2007 - VI R 6/02

    Zufluss von Arbeitslohn durch Ablösung einer Pensionszusage auch bei Übernahme …

    Auszug aus BFH, 23.04.2021 - IX R 3/20
    Erst der Eintritt des Leistungserfolgs durch die Erfüllung der Ansprüche bewirkt den Zufluss beim Arbeitnehmer (vgl. nur BFH-Urteile vom 12.04.2007 - VI R 6/02, BFHE 217, 547, BStBl II 2007, 581, unter II.1.a, Rz 13, zur Ablösung einer Pensionszusage;… vom 29.07.2010 - VI R 39/09, BFH/NV 2010, 2296, Rz 28/29, zur "arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung" durch aufgeschobene Vergütung in Gestalt jährlicher Sonderzahlungen).
  • BFH, 25.08.2009 - IX R 3/09

    Entschädigung für Arbeitszeitreduzierung

  • BFH, 03.07.2008 - X B 172/07

    Keine grundsätzliche Bedeutung der Frage der Zuordnung der von einem …

  • BFH, 30.10.2025 - X R 25/23

    Kein ermäßigter Steuersatz bei Auszahlung einer Kapitalleistung aus der …

    Rn. 55 Führe eine Kapitalzahlung zu Arbeitslohn (was bei Wahl eines der internen Durchführungswege der Fall sei), werde der ermäßigte Steuersatz gewährt (zu Direktzusagen BFH-Urteile vom 12.04.2007 - VI R 6/02, BFHE 217, 547, BStBl II 2007, 581, und vom 23.04.2021 - IX R 3/20, BFHE 273, 169, BStBl II 2021, 692; sowohl zu Direktzusagen als auch zu Unterstützungskassen für das Streitjahr 2019 BMF-Schreiben vom 24.07.2013, BStBl I 2013, 1022, Rz 371; ebenso das nach dem Streitjahr ergangene BMF-Schreiben vom 12.08.2021, BStBl I 2021, 1050, Rz 147).
  • BFH, 15.12.2022 - VI R 19/21

    Zu den Voraussetzungen der Tarifermäßigung nach § 34 EStG

    Rn. 14 a) Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG werden in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (…Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.10.2008 - IX R 85/07, BFH/NV 2009, 558; vom 14.04.2015 - IX R 29/14, Rz 13, und vom 23.04.2021 - IX R 3/20, BFHE 273, 169, BStBl II 2021, 692, Rz 19).

    Rn. 16 Danach liegen typischerweise keine außerordentlichen Einkünfte vor, wenn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen gezahlt wird (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 01.02.1957 - VI 87/55 U, BFHE 64, 271, BStBl III 1957, 104; BFH-Urteile vom 28.06.2006 - XI R 58/05, BFHE 214, 319, BStBl II 2006, 835; in BFHE 254, 573, BStBl II 2017, 258, Rz 13, und in BFHE 273, 169, BStBl II 2021, 692, Rz 19).

  • BFH, 30.10.2025 - X R 28/23

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.10.2025 X R 25/23 - Kein ermäßigter …

    Rn. 6 Mit ihrer Revision rügen die Kläger, das FG-Urteil --und damit die Rechtsprechung des erkennenden Senats, auf die das FG sich gestützt habe-- stehe in Widerspruch zu Entscheidungen des VI. und IX. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Durchführungsweg der Direktzusage (BFH-Urteile vom 12.04.2007 - VI R 6/02, BFHE 217, 547, BStBl II 2007, 581, und vom 23.04.2021 - IX R 3/20, BFHE 273, 169, BStBl II 2021, 692) sowie zu Unterstützungskassen.

    Rn. 50 Führe eine Kapitalzahlung zu Arbeitslohn (was bei Wahl eines der internen Durchführungswege der Fall sei), werde der ermäßigte Steuersatz gewährt (zu Direktzusagen BFH-Urteile vom 12.04.2007 - VI R 6/02, BFHE 217, 547, BStBl II 2007, 581, und vom 23.04.2021 - IX R 3/20, BFHE 273, 169, BStBl II 2021, 692; sowohl zu Direktzusagen als auch zu Unterstützungskassen für das Streitjahr 2015 BMF-Schreiben vom 24.07.2013, BStBl I 2013, 1022, Rz 371; ebenso das nach dem Streitjahr ergangene BMF-Schreiben vom 12.08.2021, BStBl I 2021, 1050, Rz 147).

  • BFH, 03.05.2023 - IX R 25/21

    Haftung für Lohnsteuer - Zufluss von Arbeitslohn bei Wertguthaben

    In seinem Urteil vom 23.04.2021 - IX R 3/20 (BFHE 273, 169, BStBl II 2021, 692) hat der erkennende Senat zudem eine den Zufluss verhindernde Entgeltumwandlung in Bezug auf eine Entlassungsentschädigung bejaht, ohne der Frage nachzugehen, ob die Entgeltumwandlung zulässig war.
  • BFH, 22.11.2023 - VI R 5/21

    Keine ermäßigte Besteuerung eines nur teilweise kapitalisierten Ruhegehalts

    Rn. 16 b) Danach liegen typischerweise keine außerordentlichen Einkünfte vor, wenn eine auf einem Rechtsgrund beruhende Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen gezahlt wird (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 28.06.2006 - XI R 58/05, BFHE 214, 319, BStBl II 2006, 835; vom 02.08.2016 - VIII R 37/14, BFHE 254, 573, BStBl II 2017, 258, Rz 13 und vom 23.04.2021 - IX R 3/20, BFHE 273, 169, BStBl II 2021, 692, Rz 19).

    Die Feststellung, ob geleistete Zahlungen auf einem Rechtsgrund oder auf unterschiedlichen Rechtsgründen beruhen, ist vom FG auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung und Auslegung der den Zahlungen zu Grunde liegenden Verträge, zu treffen (s. BFH-Urteil vom 23.04.2021 - IX R 3/20, BFHE 273, 169, BStBl II 2021, 692, Rz 33 ff.).

  • BFH, 30.08.2023 - X R 2/22

    Erstattungszinsen als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten

    Die Kläger verweisen zutreffend auf die BFH-Rechtsprechung, die --auch über die steuerlichen Zinsen nach §§ 233 ff. AO hinaus-- Zinsen steuerrechtlich grundsätzlich ebenso behandelt wie die Hauptleistung (vgl. BFH-Urteile vom 31.08.2016 - VI R 53/14, BFHE 255, 120, BStBl II 2017, 322, Rz 22, und vom 23.04.2021 - IX R 3/20, BFHE 273, 169, BStBl II 2021, 692, Rz 38).
  • FG Münster, 12.12.2023 - 2 K 481/21

    Vorliegen von tarifbegünsigten außerordentlichen Einkünften

    Rn. 31 I. Außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG werden in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich (nur) bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (BFH-Urteile vom 15.12.2022 VI R 19/21, juris; vom 23.04.2021 IX R 3/20, BFHE 273, 169, BStBl II 2021, 692;… vom 14.04.2015 IX R 29/14, BFH/NV 2015, 1354).

    Rn. 33 Danach liegen typischerweise keine außerordentlichen Einkünfte vor, wenn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen gezahlt wird (BFH-Urteile vom 15.12.2022 VI R 19/21, juris; vom 28.06.2006 XI R 58/05, BFHE 214, 319, BStBl II 2006, 835; in BFHE 254, 573, BStBl II 2017, 258; BFH in BFHE 273, 169, BStBl II 2021, 692).

  • FG Münster, 26.04.2023 - 13 K 425/22

    Begünstigte Besteuerung von Finanzhilfen im Zusammenhang mit der sog. …

    Rn. 24 Außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG werden in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (…BFH-Urteile vom 15.12.2022 VI R 19/21, juris, Rz. 14; vom 23.4.2021 IX R 3/20, BFHE 273, 169, BStBl II 2021, 692, Rz 19;… vom 14.4.2015 IX R 29/14, BFH/NV 2015, 1354, Rz 13).
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