Rechtsprechung
| BFH, 23.11.2021 - I R 5/18 |
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EG Art 56 Abs 1, AEUV Art ... 63 Abs 1, GewStG § 8 Nr 5, GewStG § 9 Nr 7, GewStG § 36 Abs 4, KStG § 8b Abs 1, KStG § 8b Abs 3, KStG § 34 Abs 4 Nr 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 1, KAGG § 40 Abs 2, KStG § 34 Abs 7 S 8, GewStG § 7 S 1
Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG im Erhebungszeitraum 2001
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Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG im Erhebungszeitraum 2001
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Art 56 Abs 1 EG, Art 63 Abs 1 AEUV, § 8 Nr 5 GewStG 1999 vom 20.12.2001, § 9 Nr 7 GewStG 1999 vom 20.12.2001, § 36 Abs 4 GewStG 1999 vom 20.12.2001
Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG im Erhebungszeitraum 2001 - IWW
- Wolters Kluwer
Bemessungsgrundlage für Gewerbesteuer einer Körperschaft; Dividenden aus Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von weniger als 10 % Streubesitzbeteiligungen
- Betriebs-Berater
Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG im Erhebungszeitraum 2001
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Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG im Erhebungszeitraum 2001
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Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG im Erhebungszeitraum 2001
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Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG im Erhebungszeitraum 2001
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG im Erhebungszeitraum 2001
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Gewerbeertrag
- Ermittlung des Gewerbeertrags
- Hinzurechnungen nach § 8 GewStG
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
AEUV Art 63, GewStG § 36 Abs 4, GewStG § 7 S 1, GewStG § 8 Nr 5, KStG § 8b Abs 1, KStG § 8b Abs 8, KStG § 34 Abs 7 S 8, KAGG § 39 Abs 1 S 1, KAGG § 40 Abs 2, KAGG § 38b Abs 5, EG Art 56
Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Gewinnanteil, Beteiligung, Ausland, Kapitalverkehrsfreiheit, Rückwirkung - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
AEUV Art 63 ; GewStG § 36 Abs 4 ; GewStG § 7 S 1 ; GewStG § 8 Nr 5 ; KStG § 8b Abs 1 ; KStG § 8b Abs 8 ; KStG § 34 Abs 7 S 8 ; KAGG § 39 Abs 1 S 1 ; KAGG § 40 Abs 2 ; KAGG § 38b Abs 5 ; EG Art 56
- juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BFHE 275, 219
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (9)
- BFH, 06.03.2013 - I R 14/07
Rückwirkende Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. …
Auszug aus BFH, 23.11.2021 - I R 5/18
Diese Auffassung hat auch der vorlegende Senat in einer früheren Entscheidung vertreten (Urteil vom 06.03.2013 - I R 14/07, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFHE-- 241, 185, BStBl II 2015, 349; Nichtanwendung auf andere Fälle angeordnet durch gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 30.03.2015, BStBl I 2015, 260).Bei offenen Gewinnausschüttungen inländischer Gesellschaften ist § 8b Abs. 1 KStG daher erstmals bei Abfließen der Ausschüttung im Jahr 2002 anzuwenden (Senatsurteil in BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349).
Rn. 26 3. Der vorlegende Senat hat in einem vergleichbaren Fall in dem Umstand, dass die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG auf Dividendeneinnahmen aus Auslandsbeteiligungen im Gegensatz zu Dividendeneinnahmen aus Inlandsbeteiligungen erstmals für den Erhebungszeitraum 2001 anzuwenden ist, eine Benachteiligung der Beteiligung an Auslandskapitalgesellschaften gesehen, die der unionsrechtlich verbürgten Freiheit des Kapitalverkehrs widerspricht (Senatsurteil in BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349).
Rn. 35 Der "Vorteil" des § 8b Abs. 1 KStG (i.V.m. § 7 Satz 1 GewStG) und der "Nachteil" des § 8 Nr. 5 GewStG stehen aus jetziger Sicht des Senats --entgegen der Annahme im Senatsurteil in BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349-- in einem unmittelbaren Zusammenhang und in enger Wechselwirkung.
Rn. 37 cc) An der in seinem Urteil in BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349 vertretenen Auffassung, die im vorliegenden Fall gegebene Sachlage sei mit der Konstellation des EuGH-Urteils STEKO Industriemontage (EU:C:2009:29, BStBl II 2011, 95) zu vergleichen, hält der Senat nicht fest.
- EuGH, 22.01.2009 - C-377/07
STEKO Industriemontage - Körperschaftsteuer - Übergangsbestimmungen - Abzug des …
Auszug aus BFH, 23.11.2021 - I R 5/18
Rn. 33 aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH kann ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument allerdings nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht (vgl. EuGH-Urteil STEKO Industriemontage vom 22.01.2009 - C-377/07, EU:C:2009:29, BStBl II 2011, 95), wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (EuGH-Urteil Santander Asset Management SGIIC u.a. vom 10.05.2012 - C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, IStR 2012, 432).Rn. 37 cc) An der in seinem Urteil in BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349 vertretenen Auffassung, die im vorliegenden Fall gegebene Sachlage sei mit der Konstellation des EuGH-Urteils STEKO Industriemontage (EU:C:2009:29, BStBl II 2011, 95) zu vergleichen, hält der Senat nicht fest.
Rn. 38 In dem die Körperschaftsteuer betreffenden Fall des EuGH-Urteils STEKO Industriemontage (EU:C:2009:29, BStBl II 2011, 95) hatte eine GmbH in der Bilanz zum 31.12.2001 eine Teilwertabschreibung auf in ihrem Anlagevermögen befindliche ausländische Streubesitz-Aktien vorgenommen.
Hierin hat der EuGH einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gesehen (EuGH-Urteil STEKO Industriemontage, EU:C:2009:29, BStBl II 2011, 95, Rz 26 ff.), der nicht durch den Rechtfertigungsgrund der Kohärenz des Steuersystems gerechtfertigt sei (ebenda, Rz 52 ff.).
- BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07
Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung
Auszug aus BFH, 23.11.2021 - I R 5/18
Insoweit stützt sich die Klägerin auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfGE-- 132, 302, BStBl II 2012, 932).Rn. 41 Der Umstand, dass jenseits der zur Vorabentscheidung durch den EuGH gestellten unionsrechtlichen Frage ein Verstoß des § 8 Nr. 5 GewStG gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgrundsatz in Betracht kommt, soweit von der Hinzurechnung auch vor dem 12.12.2001 vorgenommene Ausschüttungen umfasst sind (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932), hindert das Vorabentscheidungsersuchen nicht.
- EuGH, 26.02.2019 - C-135/17
X (In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften) - Vorlage zur …
Auszug aus BFH, 23.11.2021 - I R 5/18
Rn. 29 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gehören zu den Maßnahmen, die als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verboten sind, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. u.a. EuGH-Urteil X vom 26.02.2019 - C-135/17, EU:C:2019:136, IStR 2019, 347). - EuGH, 10.05.2012 - C-338/11
Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für …
Auszug aus BFH, 23.11.2021 - I R 5/18
Rn. 33 aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH kann ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument allerdings nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht (vgl. EuGH-Urteil STEKO Industriemontage vom 22.01.2009 - C-377/07, EU:C:2009:29, BStBl II 2011, 95), wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (EuGH-Urteil Santander Asset Management SGIIC u.a. vom 10.05.2012 - C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, IStR 2012, 432). - EuGH, 13.11.2012 - C-35/11
Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf …
Auszug aus BFH, 23.11.2021 - I R 5/18
Die Kapitalverkehrsfreiheit wird in diesem Fall nicht durch die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG, jetzt Art. 49 AEUV) gesperrt (vgl. zur Abgrenzung u.a. EuGH-Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation vom 13.11.2012 - C-35/11, EU:C:2012:707, Randziffer --Rz-- 90 ff., Internationales Steuerrecht --IStR-- 2012, 924), weil sowohl die Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG als auch die Anwendung der von dieser Vorschrift in Bezug genommenen Regelung des § 8b Abs. 1 KStG nicht an bestimmte Mindestbeteiligungen anknüpfen, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen. - EuGH, 24.02.2015 - C-559/13
Grünewald - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Direkte …
Auszug aus BFH, 23.11.2021 - I R 5/18
Rn. 31 bb) Der Tatbestand einer Beschränkung des freien Kapitalverkehrs könnte möglicherweise auch mit der Begründung verneint werden, dass im Hinblick auf die Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG bei Dividenden aus Auslandsbeteiligungen in Streubesitz im Jahr 2001 keine objektiv vergleichbare Situation im Vergleich zu Dividendeneinnahmen aus Inlandsbeteiligungen bestanden hat (zum Merkmal der Vergleichbarkeit der Situationen im Zusammenhang mit der Kapitalverkehrsfreiheit u.a. EuGH-Urteil Grünewald vom 24.02.2015 - C-559/13, EU:C:2015:109, BStBl II 2015, 1071). - FG Niedersachsen, 25.01.2018 - 6 K 145/16
Vorliegen eines Verstoßes gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit bei …
Auszug aus BFH, 23.11.2021 - I R 5/18
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat den angefochtenen Bescheid antragsgemäß dahin geändert, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust zum 31.12.2001 um den Hinzurechnungsbetrag von ... DM erhöht wird (Urteil vom 25.01.2018 - 6 K 145/16, Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1041). - BFH, 11.08.2021 - I R 38/19
Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Ausschüttungen eines Wertpapierfonds im …
Auszug aus BFH, 23.11.2021 - I R 5/18
Zu den --inländischen und ausländischen-- Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens i.S. des § 38b Abs. 5 KAGG gehören insbesondere Dividenden von Kapitalgesellschaften (Senatsurteil vom 11.08.2021 - I R 38/19, BFH/NV 2022, 334).
- BFH, 07.02.2024 - I R 36/23
Verfassungsmäßigkeit der Geltung des § 8 Nr. 5 GewStG für Auslandsdividenden aus …
Rn. 12 Mit Beschluss vom 23.11.2021 - I R 5/18 (BFHE 275, 219) hat der vorlegende Senat das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über folgende Frage eingeholt:.Für die erstmalige Anwendung ist vielmehr § 34 Abs. 1 KStG i.d.F. dieses Gesetzes maßgeblich, der eine erstmalige Anwendung für den Veranlagungszeitraum 2001 anordnet (Senatsurteil vom 06.03.2013 - I R 14/07, BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349; Senatsbeschluss vom 23.11.2021 - I R 5/18, BFHE 275, 219).
- BFH, 11.10.2023 - I R 23/23
Unionsrechtmäßigkeit der Fondsbesteuerung nach dem InvStG 2004
Rn. 37 aa) Die dem Senat als vorlegendem Gericht vom EuGH aufgegebene Kohärenzprüfung (EuGH-Urteil L Fund vom 27.04.2023 - C-537/20, EU:C:2023:339, IStR 2023, 355, Rz 71; zum Gesichtspunkt der Kohärenz z.B. auch Senatsbeschluss vom 23.11.2021 - I R 5/18, BFHE 275, 219 und das dazu ergangene EuGH-Urteil H Lebensversicherung vom 22.06.2023 - C-258/22, EU:C:2023:506) hat nicht zur Folge, dass die vom EuGH festgestellte Ungleichbehandlung zwischen gebietsansässigen und nicht gebietsansässigen Fonds gerechtfertigt wäre (insoweit zweifelnd Brandis/Heuermann/Mann, § 11 InvStG 2004 Rz 18). - BFH, 11.08.2021 - I R 38/19
Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Ausschüttungen eines Wertpapierfonds im …
Geht man zugunsten der Klägerin davon aus, dass dem Niedersächsischen FG (Urteil vom 25.01.2018 - 6 K 145/16, EFG 2018, 1041, Revision beim BFH Az. I R 5/18) darin zu folgen wäre, dass die Grundsätze des zu einer Direktanlage ergangenen Senatsurteils in BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349 auf eine im Erhebungszeitraum 2001 erfolgte Fondsausschüttung zu übertragen wären, käme es auch bei Fondsanlagen nicht zu einer Hinzurechnung im Hinblick auf ausländische Dividendenerträge des Fonds.So betrifft das bereits erwähnte Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 2018, 1041 (Revision beim BFH Az. I R 5/18) eine im Erhebungszeitraum 2001 zu versteuernde Fondsausschüttung, worin ein entscheidender Unterschied zum Streitfall zu sehen ist.
- BFH, 16.10.2024 - I R 16/20
Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis
In- und ausländische Dividenden aus Streubesitz sind im Gewerbeertrag enthalten und gehen in die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags ein (s.a. den Fall des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- H Lebensversicherung vom 22.06.2023 - C-258/22, EU:C:2023:506; vorgehend Vorlagebeschluss des Senats vom 23.11.2021 - I R 5/18, BFHE 275, 219). - BFH, 07.02.2024 - I R 36/23 (I R 5/18)I R 36/23I R 5/18 Rn. 12 Mit Beschluss vom 23.11.2021 - I R 5/18 (BFHE 275, 219) hat der vorlegende Senat das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über folgende Frage eingeholt:.
Für die erstmalige Anwendung ist vielmehr § 34 Abs. 1 KStG i.d.F. dieses Gesetzes maßgeblich, der eine erstmalige Anwendung für den Veranlagungszeitraum 2001 anordnet (Senatsurteil vom 06.03.2013 - I R 14/07, BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349; Senatsbeschluss vom 23.11.2021 - I R 5/18, BFHE 275, 219).
- FG Niedersachsen, 25.01.2018 - 6 K 145/16
Vorliegen eines Verstoßes gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit bei …
Revision eingelegt - BFH-Az.: I R 5/18.
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