Rechtsprechung
   EuGH, 27.04.2023 - C-537/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,8664
EuGH, 27.04.2023 - C-537/20 (https://dejure.org/2023,8664)
EuGH, Entscheidung vom 27.04.2023 - C-537/20 (https://dejure.org/2023,8664)
EuGH, Entscheidung vom 27. April 2023 - C-537/20 (https://dejure.org/2023,8664)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,8664) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    L Fund

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Besteuerung der Einkünfte aus im Gebiet eines Mitgliedstaats belegenen Immobilien - Ungleichbehandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Fonds - Steuerbefreiung nur der ...

  • Betriebs-Berater

    Besteuerung der Einkünfte aus im Gebiet eines Mitgliedstaats belegenen Immobilien - Ungleichbehandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Fonds - Steuerbefreiung nur der gebietsansässigen Fonds

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 267 ; AEUV Art. 63
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Besteuerung der Einkünfte aus im Gebiet eines Mitgliedstaats belegenen Immobilien - Ungleichbehandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Fonds - Steuerbefreiung nur der ...

Sonstiges (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2023, 536
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 17.03.2022 - C-545/19

    AllianzGI-Fonds AEVN

    Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-537/20
    Nach der Zustellung des Urteils vom 17. März 2022, AllianzGI-Fonds AEVN (C-545/19, EU:C:2022:193), an das vorlegende Gericht hat dieses den Gerichtshof mit Schreiben vom 25. April 2022 darüber informiert, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.

    Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 65 Abs. 3 AEUV eingeschränkt, wonach die in Art. 65 Abs. 1 AEUV genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 [AEUV] darstellen [dürfen]" (Urteil vom 17. März 2022, AllianzGI-Fonds AEVN, C-545/19, EU:C:2022:193, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Steuerregelung kann aber nur dann als mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die sich aus ihr ergebende Ungleichbehandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 17. März 2022, AllianzGI-Fonds AEVN, C-545/19, EU:C:2022:193, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dieser Hinsicht befindet sich ein gebietsfremder Spezialimmobilienfonds in einer Situation, die mit der eines gebietsansässigen Spezialimmobilienfonds objektiv vergleichbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2022, AllianzGI-Fonds AEVN, C-545/19, EU:C:2022:193, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Tatsache, dass die Möglichkeit einer Befreiung vom Quellensteuerabzug ausschließlich gebietsansässigen Organismen für gemeinsame Anlagen vorbehalten ist, ist somit nicht durch einen objektiven Unterschied zwischen der Situation dieser Organismen und der Situation der in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Organismen gerechtfertigt (vgl. entsprechend Urteil vom 17. März 2022, AllianzGI-Fonds AEVN, C-545/19, EU:C:2022:193, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren hat der Gerichtshof zwar in dem Fall, der dem von der deutschen Regierung angeführten Urteil vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek (C-252/14, EU:C:2016:402), zugrunde lag, entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung von an Pensionsfonds gezahlten Dividenden, je nachdem, ob es sich um gebietsansässige oder gebietsfremde Pensionsfonds handelt, durch die Anwendung zweier unterschiedlicher Besteuerungstechniken im Hinblick auf das mit der betreffenden nationalen Regelung verfolgte Ziel sowie ihren Zweck und ihren Inhalt durch die unterschiedlichen Situationen dieser beiden Kategorien von Steuerpflichtigen gerechtfertigt war (Urteil vom 17. März 2022, AllianzGI-Fonds AEVN, C-545/19, EU:C:2022:193, Rn. 51).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zulässig sein, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 17. März 2022, AllianzGI-Fonds AEVN, C-545/19, EU:C:2022:193, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann die aus der Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten hergeleitete Rechtfertigung anerkannt werden, wenn die betreffende Regelung bezweckt, Verhaltensweisen vorzubeugen, die das Recht eines Mitgliedstaats, seine Besteuerungsbefugnis in Bezug auf Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet auszuüben, beeinträchtigen könnten (Urteil vom 17. März 2022, AllianzGI-Fonds AEVN, C-545/19, EU:C:2022:193, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings kann sich ein Mitgliedstaat, wenn er sich wie in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Situation dafür entscheidet, die inländischen Einkünfte gebietsansässiger Fonds nicht zu besteuern, nicht auf die Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten berufen, um die Besteuerung gebietsfremder Fonds, die derartige Einkünfte haben, zu rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. März 2022, AllianzGI-Fonds AEVN, C-545/19, EU:C:2022:193, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.06.2018 - C-480/16

    Fidelity Funds u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und

    Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-537/20
    Eine solche steuerliche Ungleichbehandlung ist zum einen geeignet, gebietsfremde Spezialimmobilienfonds von Investitionen in in Deutschland belegene Immobilien abzuhalten, und zum anderen, in Deutschland ansässige Anleger davon abzuhalten, für solche Investitionen gebietsfremde Spezialimmobilienfonds in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 17, sowie vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 44).

    Selbst unter der Annahme, dass sich ein direkter Zusammenhang aus dem in Rede stehenden Steuersystem ergeben kann, wäre noch zu prüfen, ob die Tatsache, dass die Möglichkeit einer Befreiung der Immobilieneinkünfte von der Körperschaftsteuer ausschließlich gebietsansässigen Spezialimmobilienfonds vorbehalten ist, nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kohärenz dieses Steuersystems zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 83).

    Wie in den Rn. 51 und 52 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, kann die Beseitigung dieser Doppelbesteuerung nicht immer erreicht werden, was dem Ziel, das mit den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften verfolgt wird, gerade zuwiderläuft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 85).

    Solchen gebietsfremden Spezialimmobilienfonds zu erlauben, diese Befreiung unter diesen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, wäre eine weniger einschränkende Maßnahme, als es das derzeitige System darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 84).

  • EuGH, 29.04.2021 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM)

    Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-537/20
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse im Bereich der direkten Steuern unter Wahrung des Unionsrechts und insbesondere der vom AEU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten ausüben (Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Einkünfte aus OGAW], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 25).

    Zu den Maßnahmen, die diese Bestimmung als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, gehören solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Einkünfte aus OGAW], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 26).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zum einen die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels sowie ihres Zwecks und ihres Inhalts zu prüfen und sind zum anderen für die Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einem objektiven Unterschied der Situationen entspricht, nur die von der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Einkünfte aus OGAW], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.06.2016 - C-252/14

    Pensioenfonds Metaal en Techniek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-537/20
    Des Weiteren hat der Gerichtshof zwar in dem Fall, der dem von der deutschen Regierung angeführten Urteil vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek (C-252/14, EU:C:2016:402), zugrunde lag, entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung von an Pensionsfonds gezahlten Dividenden, je nachdem, ob es sich um gebietsansässige oder gebietsfremde Pensionsfonds handelt, durch die Anwendung zweier unterschiedlicher Besteuerungstechniken im Hinblick auf das mit der betreffenden nationalen Regelung verfolgte Ziel sowie ihren Zweck und ihren Inhalt durch die unterschiedlichen Situationen dieser beiden Kategorien von Steuerpflichtigen gerechtfertigt war (Urteil vom 17. März 2022, AllianzGI-Fonds AEVN, C-545/19, EU:C:2022:193, Rn. 51).
  • EuGH, 16.12.2021 - C-478/19

    UBS Real Estate - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-537/20
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu gewährleisten, zwar eine Regelung rechtfertigen kann, die geeignet ist, Grundfreiheiten einzuschränken, ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument jedoch nur dann Erfolg haben kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteile vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 65 und 66, und vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 91 und 92 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.04.2022 - C-342/20

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement

    Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-537/20
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu gewährleisten, zwar eine Regelung rechtfertigen kann, die geeignet ist, Grundfreiheiten einzuschränken, ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument jedoch nur dann Erfolg haben kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteile vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 65 und 66, und vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 91 und 92 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH - C-479/19 (anhängig)

    UBS Real Estate

    Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-537/20
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu gewährleisten, zwar eine Regelung rechtfertigen kann, die geeignet ist, Grundfreiheiten einzuschränken, ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument jedoch nur dann Erfolg haben kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteile vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 65 und 66, und vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 91 und 92 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

    Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-537/20
    Eine solche steuerliche Ungleichbehandlung ist zum einen geeignet, gebietsfremde Spezialimmobilienfonds von Investitionen in in Deutschland belegene Immobilien abzuhalten, und zum anderen, in Deutschland ansässige Anleger davon abzuhalten, für solche Investitionen gebietsfremde Spezialimmobilienfonds in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 17, sowie vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 44).
  • BFH, 11.10.2023 - I R 23/23

    Unionsrechtmäßigkeit der Fondsbesteuerung nach dem InvStG 2004

    Der Ausschluss eines luxemburgischen Spezialimmobilienfonds von der persönlichen Steuerbefreiung des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes 2004 verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Anschluss an Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union L Fund vom 27.04.2023 - C-537/20, EU:C:2023:339, Internationales Steuerrecht 2023, 355); die Steuerbefreiung ist bei einer Veranlagung mittels geltungserhaltender Reduktion des nationalen Rechts zu gewähren.

    Es handelt sich um jenes Verfahren, das Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vom 18.12.2019 - I R 33/17 (BFHE 269, 225) und des sich anschließenden EuGH-Urteils L Fund vom 27.04.2023 - C-537/20, EU:C:2023:339 (Internationales Steuerrecht --IStR-- 2023, 355) gewesen ist.

    Allerdings hat der für die Auslegung des Unionsrechts zuständige EuGH mit dem aufgrund des Vorlagebeschlusses des Senats im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ergangenen Urteil L Fund vom 27.04.2023 - C-537/20, EU:C:2023:339 (IStR 2023, 355) entschieden, dass Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --AEUV-- (Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47) dahin auszulegen ist, dass er den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen gebietsfremde Spezialimmobilienfonds für Immobilieneinkünfte, die sie auf dem Staatsgebiet dieses Mitgliedstaats beziehen, teilweise körperschaftsteuerpflichtig sind, gebietsansässige Spezialimmobilienfonds hingegen von dieser Steuer befreit sind.

    Der Tenor des EuGH-Urteils L Fund vom 27.04.2023 - C-537/20, EU:C:2023:339 (IStR 2023, 355) ist im Lichte seiner Entscheidungsgründe auszulegen (s. allgemein EuGH-Urteile Bosch/Hauptzollamt Hildesheim vom 16.03.1978 - Rs. 135/77, EU:C:1978:75; Kommission/Italien vom 19.01.1993 - C-101/91, EU:C:1993:16, Rz 14, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1995, 105; Ehricke in Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl., Art. 267 AEUV Rz 68; Cordewener in Drüen/Hey/Mellinghoff [Hrsg.], 100 Jahre Steuerrechtsprechung in Deutschland 1918-2018, Festschrift für den Bundesfinanzhof, 2018, S. 895, 906).

    aa) Die dem Senat als vorlegendem Gericht vom EuGH aufgegebene Kohärenzprüfung (EuGH-Urteil L Fund vom 27.04.2023 - C-537/20, EU:C:2023:339, IStR 2023, 355, Rz 71; zum Gesichtspunkt der Kohärenz z.B. auch Senatsbeschluss vom 23.11.2021 - I R 5/18, BFHE 275, 219 und das dazu ergangene EuGH-Urteil H Lebensversicherung vom 22.06.2023 - C-258/22, EU:C:2023:506) hat nicht zur Folge, dass die vom EuGH festgestellte Ungleichbehandlung zwischen gebietsansässigen und nicht gebietsansässigen Fonds gerechtfertigt wäre (insoweit zweifelnd Brandis/Heuermann/Mann, § 11 InvStG 2004 Rz 18).

    Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung nimmt der EuGH indes selbst vor und schließt sie mit dem Ergebnis ab, "dass die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, die durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden deutschen Rechtsvorschriften hervorgerufen wird, ... mithin nicht durch die Notwendigkeit, die Kohärenz des nationalen Steuersystems zu wahren, gerechtfertigt werden" kann (EuGH-Urteil L Fund vom 27.04.2023 - C-537/20, EU:C:2023:339, IStR 2023, 355, Rz 75).

    Der EuGH hat dessen ungeachtet in seinem Urteil L Fund vom 27.04.2023 - C-537/20, EU:C:2023:339 (IStR 2023, 355) unter Rz 53 ausgeführt, "dass Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden deutschen eine nach Art. 63 AEUV grundsätzlich verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen".

    Im Übrigen habe die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die gebietsansässigen Anleger der gebietsfremden Spezialimmobilienfonds im Vergleich zu den gebietsansässigen Anlegern der gebietsansässigen Spezialimmobilienfonds je nach ihrer steuerlichen Situation benachteiligt werden könnten (EuGH-Urteil L Fund vom 27.04.2023 - C-537/20, EU:C:2023:339, IStR 2023, 355, Rz 52).

  • EuGH, 12.10.2023 - C-670/21

    BA (Successions - Politique sociale de logement dans l'Union) - Vorlage zur

    Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 65 Abs. 3 AEUV eingeschränkt, wonach die in Art. 65 Abs. 1 AEUV genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 [AEUV] darstellen [dürfen]" (Urteil vom 27. April 2023, L Fund, C-537/20, EU:C:2023:339, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Steuerregelung kann aber nur dann als mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die sich aus ihr ergebende Ungleichbehandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteile vom 30. Juni 2016, Feilen, C-123/15, EU:C:2016:496, Rn. 26, und vom 27. April 2023, L Fund, C-537/20, EU:C:2023:339, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zum einen die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels sowie ihres Zwecks und ihres Inhalts zu prüfen und sind zum anderen für die Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einem objektiven Unterschied der Situationen entspricht, nur die von der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (Urteil vom 27. April 2023, L Fund, C-537/20, EU:C:2023:339, Rn. 54 die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zulässig, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn [Transparenz von Vereinigungen], C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 76, und vom 27. April 2023, L Fund, C-537/20, EU:C:2023:339, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-340/22

    Cofidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 49 AEUV -

    Nach ständiger Rechtsprechung greift eine solche Rechtfertigung jedoch nur, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 45, und vom 27. April 2023, L Fund, C-537/20, EU:C:2023:339, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige Rechtfertigung u. a. dann anerkannt werden kann, wenn die betreffende Regelung bezweckt, Verhaltensweisen vorzubeugen, die das Recht eines Mitgliedstaats beeinträchtigen könnten, seine Besteuerungsbefugnis in Bezug auf Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet auszuüben (Urteil vom 27. April 2023, L Fund, C-537/20, EU:C:2023:339, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn sich allerdings ein Mitgliedstaat dafür entschieden hat, die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen im Hinblick auf derartige Einkünfte nicht zu besteuern, kann er sich nicht auf die Notwendigkeit berufen, eine ausgewogene Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, um die Besteuerung von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen zu rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, EU:C:2009:377, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. April 2023, L Fund, C-537/20, EU:C:2023:339, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Köln, 30.11.2023 - 7 K 217/21

    Vorlage: Höhere Schenkungsteuer für die Errichtung einer ausländischen

    Eine auf diesen Rechtfertigungsgrund gestützte Argumentation kann nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (EuGH-Urteile vom 11.03.2004, C-9/02 - De Lasteyrie du Saillant, Slg 2004, I-2409; vom 7. September 2004 C-319/02 - Manninen, Slg 2004, I-7477; vom 16.12.2021, C-478/19 und C-479/19 - UBS Real Estate, juris und vom 27.04.2023, C-537/20 - LFund, juris; vgl. auch BFH, EuGH-Vorlage vom 20.01.2015 II R 37/13, BFHE 248, 213).
  • EuGH, 07.09.2023 - C-461/21

    Cartrans Preda

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung ihre Befugnisse im Bereich der direkten Steuern unter Wahrung des Unionsrechts und insbesondere der vom AEU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten ausüben müssen (Urteile vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 44, und vom 27. April 2023, L Fund, C-537/20, EU:C:2023:339, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht