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Rechtsprechung
   BFH, 23.03.2023 - III R 49/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,12658
BFH, 23.03.2023 - III R 49/20 (https://dejure.org/2023,12658)
BFH, Entscheidung vom 23.03.2023 - III R 49/20 (https://dejure.org/2023,12658)
BFH, Entscheidung vom 23. März 2023 - III R 49/20 (https://dejure.org/2023,12658)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 9 Nr 1, GewStG § 9 Nr 1 S 2, GewStG VZ 2012
    Hausreinigung und die Folgen für die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG; Betreuung von Wohnungsbauten

  • rechtsinformationen.bund.de

    Hausreinigung und die Folgen für die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG; Betreuung von Wohnungsbauten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Nr 1 GewStG 2002, § 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002, GewStG VZ 2012
    Hausreinigung und die Folgen für die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG; Betreuung von Wohnungsbauten

  • IWW

    § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § ... 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG, § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, § 164 der Abgabenordnung, § 164 Abs. 2 AO, § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GewStG, § 7 GewStG, § 8, § 9 GewStG, § 9 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GewStG, § 8 GewStG, § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG, § 9 Nr. 1 Satz 4 GewStG, § 118 Abs. 2 FGO, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes, § 135 Abs. 2 FGO

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Kosten für die Reinigung von Gemeinschaftsflächen und Zuwegen bei der Verwaltung eigenen Grundbesitzes genutzten Räumlichkeiten

  • Betriebs-Berater

    Hausreinigung und die Folgen für die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG; Betreuung von Wohnungsbauten

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GewStG § 9 Nr. 1
    Keine die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer auslösende Betreuung von Wohnungsbauten bei Reinigung von Treppenpodest und Hauseingang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der Kosten für die Reinigung von Gemeinschaftsflächen und Zuwegen bei der Verwaltung eigenen Grundbesitzes genutzten Räumlichkeiten

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung der Kosten für die Reinigung von Gemeinschaftsflächen und Zuwegen bei der Verwaltung eigenen Grundbesitzes genutzten Räumlichkeiten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versagung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung bei - geringfügiger - Hausreinigung für Dritte

Kurzfassungen/Presse (3)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Schon die (geringfügige) Übernahme von Hausreinigungen kann die erweiterte Gewerbesteuerkürzung § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hausreinigung - und die Folgen für die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art

Sonstiges (2)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 9 Nr 1 S 2 ; AO § 193 ; GewStG § 9 Nr 1 S 4 ; GewStG § 2 Abs 2

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 9 Nr 1 S 2, AO § 193, GewStG § 9 Nr 1 S 4, GewStG § 2 Abs 2
    Gewerbesteuermessbetrag, Kürzung, Grundstücksgesellschaft, Erweiterte Kürzung, Außenprüfung, Reinigung, GmbH, Gesellschafter

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 280, 293
  • NZM 2024, 155
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (11)

  • BFH, 15.04.2021 - IV R 32/18

    Gemischt genutzte Gebäude keine Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

    Auszug aus BFH, 23.03.2023 - III R 49/20
    Rn. 14 aa) Unter Betreuung eines Gebäudes versteht man sowohl die Baubetreuung als auch die Bewirtschaftungsbetreuung des bereits fertiggestellten Gebäudes (vgl. BFH-Urteile vom 15.04.2021 - IV R 32/18, BFHE 272, 360, BStBl II 2021, 624, Rz 13, und vom 17.09.2003 - I R 8/02, BFHE 203, 504, BStBl II 2004, 243, Rz 11; Brandis/Heuermann/Gosch, § 9 GewStG Rz 97;… Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 29a).

    Baubetreuung und Bewirtschaftungsbetreuung werden typischerweise originär gewerblich und mit Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt; dies ist für die erweiterte Kürzung des Gewinns aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes unschädlich, sofern der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gemäß § 9 Nr. 1 Satz 4 GewStG gesondert ermittelt wird (BFH-Urteil in BFHE 272, 360, BStBl II 2021, 624, Rz 23).

    Denn der Gesetzgeber wollte u.a. die Schaffung von Wohnraum und die Eigentumsbildung in breiten Bevölkerungsschichten fördern und hat zu diesem Zweck die erweiterte Kürzung auch auf die Errichtung, Veräußerung und Betreuung bestimmter Immobilien erstreckt (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 272, 360, BStBl II 2021, 624, Rz 19, m.w.N.).

  • BFH, 22.10.2020 - IV R 4/19

    Erweiterte Kürzung bei Mitvermietung eines zur Nutzung einer Dienstbarkeit …

    Auszug aus BFH, 23.03.2023 - III R 49/20
    Nebentätigkeiten liegen aber dann noch innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot gezogenen Rahmens und sind ausnahmsweise begünstigungsunschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinn dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23, m.w.N.).

    Rn. 23 b) Anhaltspunkte dafür, dass die entgeltlichen Reinigungsleistungen in dem fremden Gebäude im Streitfall als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes der Klägerin und als unschädliche Nebentätigkeit im Sinne der Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil in BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23) angesehen werden können, hat das FG nicht festgestellt.

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 - 8 K 8320/17

    Gewerbesteuermessbetrag 2012

    Auszug aus BFH, 23.03.2023 - III R 49/20
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.07.2020 - 8 K 8320/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 07.07.2020 - 8 K 8320/17 aufzuheben und den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2012 vom 20.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.11.2017 dahingehend zu ändern, dass der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags ein gerundeter Gewerbeertrag von ... zugrunde gelegt wird.

  • BFH, 11.04.2019 - III R 36/15

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden …

    Auszug aus BFH, 23.03.2023 - III R 49/20
    Rn. 25 d) Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift des § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG und des daraus von der Rechtsprechung abgeleiteten sog. Ausschließlichkeitsgebots (Senatsurteil vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 36, m.w.N.) kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entscheidend darauf an, ob die schädliche Nebentätigkeit --hier das nicht unter einen Tatbestand der unschädlichen oder erlaubten Nebentätigkeit fallende entgeltliche Reinigen einer fremden Immobilie-- mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird (Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 1 Rz 126;… Senatsurteil vom 11.04.2019 - III R 6/18, BFH/NV 2019, 1250, Rz 28).
  • BFH, 01.06.2022 - III R 3/21

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen wegen …

    Auszug aus BFH, 23.03.2023 - III R 49/20
    Rn. 26 Vom Ausschließlichkeitsgebot sind auch in Bagatellfällen keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) geboten (vgl. Senatsurteile vom 29.06.2022 - III R 19/21, BFHE 277, 416, BStBl II 2023, 84, und vom 01.06.2022 - III R 3/21, Deutsches Steuerrecht 2022, 2146, Rz 25 ff.;… kritisch Roser in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 9 Nr. 1 Rz 96 und 122).
  • BFH, 29.06.2022 - III R 19/21

    Erweiterte Kürzung bei Überlassung von Gewerberäumen an geringfügig beteiligte …

    Auszug aus BFH, 23.03.2023 - III R 49/20
    Rn. 26 Vom Ausschließlichkeitsgebot sind auch in Bagatellfällen keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) geboten (vgl. Senatsurteile vom 29.06.2022 - III R 19/21, BFHE 277, 416, BStBl II 2023, 84, und vom 01.06.2022 - III R 3/21, Deutsches Steuerrecht 2022, 2146, Rz 25 ff.;… kritisch Roser in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 9 Nr. 1 Rz 96 und 122).
  • BFH, 11.04.2019 - III R 6/18

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden …

    Auszug aus BFH, 23.03.2023 - III R 49/20
    Rn. 25 d) Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift des § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG und des daraus von der Rechtsprechung abgeleiteten sog. Ausschließlichkeitsgebots (Senatsurteil vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 36, m.w.N.) kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entscheidend darauf an, ob die schädliche Nebentätigkeit --hier das nicht unter einen Tatbestand der unschädlichen oder erlaubten Nebentätigkeit fallende entgeltliche Reinigen einer fremden Immobilie-- mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird (Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 1 Rz 126; Senatsurteil vom 11.04.2019 - III R 6/18, BFH/NV 2019, 1250, Rz 28).
  • BFH, 25.09.2018 - GrS 2/16

    Beschluss des Großen Senats des BFH zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer

    Auszug aus BFH, 23.03.2023 - III R 49/20
    Aus Gründen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, die private Vermögensverwaltung betreiben (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 96, m.w.N.), tritt auf Antrag gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder bestimmte Immobilien errichten und veräußern, an Stelle der Kürzung nach Satz 1 die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.
  • BFH, 14.07.2016 - IV R 34/13

    Vermietung eines Einkaufszentrums kein Gewerbebetrieb - Berücksichtigung …

    Auszug aus BFH, 23.03.2023 - III R 49/20
    Rn. 22 Das von der Klägerin angeführte BFH-Urteil vom 14.07.2016 - IV R 34/13 (BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz 45), in dem die Reinigung allgemein zugänglicher Flächen durch das grundbesitzverwaltende Unternehmen als unschädlich angesehen wurde, rechtfertigt keine für die Klägerin günstigere Entscheidung; es betraf die Reinigung von Gemeinschaftsflächen in einer eigenen Immobilie durch den Vermieter, nicht (wie im Streitfall) in einer fremden Immobilie durch den Nutzer gegen Entgelt.
  • BFH, 18.12.2019 - III R 36/17

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden …

    Auszug aus BFH, 23.03.2023 - III R 49/20
    Die neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten und somit gleichfalls nicht begünstigungsschädlichen, selbst jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (Senatsurteil vom 18.12.2019 - III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 16, m.w.N.).
  • BFH, 17.09.2003 - I R 8/02

    Erweiterte Gewerbeertragskürzung bei Grundstücksunternehmen

  • BFH, 18.06.2026 - III R 29/23

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des …

    Aus Gründen der Gleichbehandlung mit Einzel- und Personenunternehmen, die private Vermögensverwaltung betreiben (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 96; Senatsurteil vom 23.03.2023 - III R 49/20, BFHE 280, 293, BStBl II 2024, 126, Rz 11), tritt auf Antrag gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder bestimmte Immobilien errichten und veräußern, an Stelle der Kürzung nach Satz 1 die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

    Rn. 19 Nebentätigkeiten liegen dann noch innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot gezogenen Rahmens und sind ausnahmsweise begünstigungsunschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23, m.w.N.;… Senatsurteile vom 11.04.2019 - III R 6/18, BFH/NV 2019, 1250, Rz 20; vom 23.03.2023 - III R 49/20, BFHE 280, 293, BStBl II 2024, 126, Rz 12).

    Die daneben erlaubten und somit gleichfalls nicht begünstigungsschädlichen, selbst aber nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (vgl. Senatsurteile vom 23.03.2023 - III R 49/20, BFHE 280, 293, BStBl II 2024, 126, Rz 12, und vom 18.12.2019 - III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 16;… vom 13.06.2024 - III R 26/21, BFH/NV 2024, 1161; vom 24.07.2025 - III R 23/23, BFHE 289, 184, BStBl II 2026, 236, Rz 12).

    Eine für Dritte erkennbare "Marktbeteiligung" mit der potenziell schädlichen Tätigkeit ist --anders als das FG angenommen hat-- nicht Voraussetzung für die Versagung der erweiterten Kürzung (vgl. z.B. Senatsurteile vom 24.07.2025 - III R 23/23, BFHE 289, 184, BStBl II 2026, 236, zum Halten von Oldtimern zum Zwecke der Wertsteigerung, und vom 23.03.2023 - III R 49/20, BFHE 280, 293, BStBl II 2024, 126, zur Reinigung des Treppenhauses und des Hauseingangspodests einer von den Gesellschafter-Geschäftsführern mitbewohnten Immobilie).

    Vom Ausschließlichkeitsgebot sind auch in Bagatellfällen keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) geboten (vgl. z.B. Senatsurteil vom 23.03.2023 - III R 49/20, BFHE 280, 293, BStBl II 2024, 126, Rz 25 f., m.w.N.;… vgl. auch BFH-Urteil vom 15.06.2023 - IV R 6/20, BFH/NV 2023, 1190, Rz 47 f.).

  • BFH, 24.07.2025 - III R 23/23

    Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt

    Aus Gründen der Gleichbehandlung mit Einzel- und Personenunternehmen, die private Vermögensverwaltung betreiben (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 96; Senatsurteil vom 23.03.2023 - III R 49/20, BFHE 280, 293, BStBl II 2024, 126, Rz 11) tritt auf Antrag gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder bestimmte Immobilien errichten und veräußern, an Stelle der Kürzung nach Satz 1 die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

    Nebentätigkeiten liegen dann noch innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot gezogenen Rahmens und sind ausnahmsweise begünstigungsunschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinn dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23, m.w.N.;… Senatsurteile vom 11.04.2019 - III R 6/18, BFH/NV 2019, 1250, Rz 20; vom 23.03.2023 - III R 49/20, BFHE 280, 293, BStBl II 2024, 126, Rz 12).

    Die daneben erlaubten und somit gleichfalls nicht begünstigungsschädlichen, selbst jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (vgl. Senatsurteile vom 23.03.2023 - III R 49/20, BFHE 280, 293, BStBl II 2024, 126, Rz 12, und vom 18.12.2019 - III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 16, m.w.N.).

  • BFH, 13.06.2024 - III R 26/21

    Keine erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG: Verschaffung von …

    Rn. 17 aa) Zur Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes gehören neben dem Abschluss von Mietverträgen auch Tätigkeiten wie zum Beispiel die Bewachung des Objekts, Werbemaßnahmen, die Reinigung von Gemeinschaftsflächen im Vermietungsobjekt und der zur Verwaltung genutzten Büroräume (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14.07.2016 - IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz 35 ff., 41 ff.; Senatsurteil vom 23.03.2023 - III R 49/20, BFHE 280, 293, BStBl II 2024, 126, Rz 22).

    Rn. 18 bb) Nebentätigkeiten --zum Beispiel die Mitvermietung fremden Grundbesitzes neben dem eigenen oder Werbung, die auch einem anderen Unternehmen zugutekommt,-- sind ausnahmsweise mit dem Ausschließlichkeitsgebot vereinbar und nicht begünstigungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinn dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 23.03.2023 - III R 49/20, BFHE 280, 293, BStBl II 2024, 126, Rz 12, m.w.N., und vom 18.12.2019 - III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 28, m.w.N.; BFH-Urteil vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23).

    Rn. 19 cc) Die neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten und somit gleichfalls nicht begünstigungsschädlichen, selbst jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (Senatsurteil vom 23.03.2023 - III R 49/20, BFHE 280, 293, BStBl II 2024, 126, Rz 12, m.w.N.).

  • BFH, 15.06.2023 - IV R 6/20

    Keine erweiterte Kürzung bei geringfügiger gewerblicher Nebentätigkeit auf einem …

    Daher kann auch dahinstehen, ob nur eine mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit zur Versagung der Kürzung führt (so ggf. BFH-Urteil vom 31.07.1980 - I R 30/77, BFHE 130, 543, BStBl II 1980, 662, unter 1.b) oder auch eine solche ohne Gewinnerzielungsabsicht (so Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 1 Rz 126;… Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 23b; Brandis/Heuermann/Gosch, § 9 GewStG Rz 73;… so ggf. auch BFH-Urteil vom 05.03.2008 - I R 56/07, BFH/NV 2008, 1359, unter II.2.a; so wohl auch BFH-Urteil vom 23.03.2023 - III R 49/20, BFHE 279, 10, Rz 25).
  • BFH, 03.06.2025 - III R 12/22

    Erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG und Drei-Objekt-Grenze bei …

    Gemäß § 6 i.V.m. § 7 GewStG ist die Besteuerungsgrundlage ihr Gewerbeertrag, das heißt ihr nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Körperschaftsteuergesetzes ermittelter Gewinn, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG genannten Hinzurechnungs- und Kürzungsbeträge (vgl. Senatsurteil vom 23.03.2023 - III R 49/20, BFHE 280, 293, BStBl II 2024, 126, Rz 11).
  • BFH, 20.03.2025 - III R 14/23

    Erweiterte Kürzung und Drei-Objekt-Grenze bei erstmaligen …

    Gemäß § 6 i.V.m. § 7 GewStG ist die Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ihr Gewerbeertrag, das heißt ihr nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes ermittelter Gewinn, vermehrt und vermindert um die in §§ 8 und 9 GewStG genannten Hinzurechnungs- und Kürzungsbeträge (vgl. Senatsurteil vom 23.03.2023 - III R 49/20, BFHE 280, 293, BStBl II 2024, 126, Rz 11).
  • BFH, 17.10.2024 - III R 1/23

    Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des …

    Rn. 22 d) Ausnahmen von dem Ausschließlichkeitserfordernis wegen Geringfügigkeit aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) sind nicht geboten (…BFH-Urteil vom 26.02.2014 - I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400, Rz 15; Senatsurteile vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 37; vom 01.06.2022 - III R 3/21, Deutsches Steuerrecht 2022, 2146, Rz 26 ff., jeweils zu § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG und vom 23.03.2023 - III R 49/20, BFHE 280, 293, BStBl II 2024, 126, Rz 26).
  • FG Berlin-Brandenburg, 22.11.2022 - 6 K 6066/21

    Anspruch einer GmbH für An- und Verkauf bzw. Verwaltung und Vermittlung von …

    Zwar können Reinigungsleistungen des Vermieters eine gewerbesteuerlich schädliche Zusatzleistung darstellen (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. Juli 2020 8 K 8320/17, EFG 2020, 1629 , Rev. beim BFH: III R 49/20; BFH, Urteil vom 17. Januar 1961 - I 53/60 S, BStBl. III 1961, 233, zur einkommensteuerlichen Abgrenzung zwischen § 15 und § 21 EStG ).
  • FG Münster, 27.06.2025 - 12 K 1075/22
    Betreut ein Unternehmen auch Wohnungsbauten, was eine Bau- und/oder Bewirtschaftungsbetreuung - i.S. der Verwaltung der Immobilie und der praktischen Betreuung des Gesamtobjekts vor Ort mit Hauptverantwortung - voraussetzt (vgl. i.E. BFH-Urteil vom 23.03.2023 III R 49/20, BStBl II 2024, 126), so ist Voraussetzung für die Anwendung der erweiterten Kürzung, dass der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird.
  • FG Münster, 12.03.2026 - 10 K 30/24
    Die neben der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes erlaubten und somit nicht begünstigungsschädlichen, selbst jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2019 - III R 36/17, BStBl. II 2020, 405; vom 23.3.2023 - III R 49/20, BStBl. II 2024, 126).
  • FG Düsseldorf, 21.12.2023 - 14 K 1546/22

    Gewährung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages eines Unternehmens

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