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| BFH, 12.03.1965 - VI 109/64 U |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Erteilung des Einvernehmens von einer Finanzverwaltungsbehörde zur Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum
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Papierfundstellen
- BFHE 82, 113
- BStBl III 1965, 287
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (3)
- BFH, 17.04.1951 - GrS D 1/51
Auszug aus BFH, 12.03.1965 - VI 109/64 U
In diesem Verfahren können die Steuergerichte die Entscheidung der Finanzverwaltungsbehörden jedoch nur nach den in dem Gutachten des Bundesfinanzhofs Gr. S. D 1/51 S vom 17. April 1951 (BStBl 1951 III S. 107, Slg. Bd. 55 S. 277) entwickelten Grundsätzen daraufhin prüfen, ob die Finanzverwaltungsbehörden sich bei der Ausübung des Ermessens in den Grenzen von Recht und Billigkeit gehalten haben oder ob sie diese Grenzen überschritten haben. - BFH, 24.01.1963 - IV 46/62 S
Einvernehmen des Finanzamts zur Umstellung eines Wirtschaftsjahres auf einen vom …
Auszug aus BFH, 12.03.1965 - VI 109/64 U
Wie der IV. Senat im Grundsatzurteil IV 46/62 S vom 24. Januar 1963 (BStBl 1963 III S. 142, Slg. Bd. 76 S. 385) ausgeführt hat, kann das Finanzamt auch außerhalb des Veranlagungsverfahrens über den Antrag eines Steuerpflichtigen entscheiden, zu der Umstellung des Wirtschaftsjahres sein Einvernehmen zu erklären. - BFH, 18.03.1964 - IV 284/63 U
Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum
Auszug aus BFH, 12.03.1965 - VI 109/64 U
Von diesen Grundsätzen ist auch das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 284/63 U vom 18. März 1964 (BStBl 1964 III S. 304, Slg. Bd. 79 S. 197) ausgegangen, dem der Senat insoweit beitritt.
- FG Münster, 08.08.2024 - 10 K 864/21
Erteilung der Zustimmung des Finanzamts zur Umstellung des Wirtschaftsjahrs als …
Dass sich der Sinn und Zweck des Einvernehmlichkeitserfordernisses in § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG auf die Missbrauchsabwehr beschränke (so BFH-Urteil vom 12.3.1965 - VI 109/64 U, BStBl. III 1965, 287), sei auch der Gesetzesbegründung des ehemaligen § 2 Abs. 5 Nr. 5 EStG, der Vorgängervorschrift des heutigen und mit der Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG vergleichbaren § 4a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, zu entnehmen.Verhindert werden sollten dadurch lediglich (wiederholt) missbräuchliche Steuergestaltungen durch Umstellung des Wirtschaftsjahrs (unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 12.3.1965 - VI 109/64 U, BStBl. III 1965, 287 und vom 24.4.1980 - IV R 149/76, BStBl. II 1981, 50;… Nacke in Blümich, § 4a EStG, Rz. 39).
Rn. 18 Rn. 19 Bessere Inventurmöglichkeit (BFH-Urteil vom 12.3.1965 - VI 109/64 U, BStBl. III 1965, 287 unter Hinweis auf die Wirtschaftsjahrregelung bei den Landwirten; BFH-Urteil vom 9.11.1966 - VI 303/65, BStBl. III 1967, 111);.
Rn. 63 Dagegen verweigert das Finanzamt seine Zustimmung nach Auffassung der Rechtsprechung etwa dann ermessensfehlerfrei, wenn die Umstellung allein aus steuerlichen Gründen erfolgt, um eine Steuerpause zu erreichen, die durch die Umstellung des Wirtschaftsjahrs und Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahrs dadurch erreicht wird, dass im Umstellungsjahr nur der Gewinn eines oder mehrerer Monate, dagegen der Gewinn der übrigen Monate erst im folgenden Kalenderjahr besteuert wird (vgl. BFH-Urteil vom 12.3.1965 - VI 109/64 U, BStBl. III 1965, 287;… vgl. auch Lang in Bott/Walter, § 7 KStG, Rz. 79 (April 2020), um einen Verlustrücktrag zu erreichen (vgl. BFH-Urteil vom 15.6.1983 - I R 76/82, BStBl. II 1983, 672), um ungünstige steuerliche Vorschriften, die nur für einzelne Veranlagungszeiträume gelten, bzw. der Gesetzgeber mit Wirkung ab einem bestimmten Veranlagungszeitraum neu eingeführt hat, zu umgehen (vgl. BFH-Urteil vom 24.4.1980 - IV R 149/76, BStBl. II 1981, 50 zur gesetzlichen Einführung des § 2a EStG durch das Zweite Steueränderungsgesetz 1971, wodurch Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung für nicht mehr ausgleichsfähig erklärt wurden) oder um einen erweiterten "safe haven" i.S.d. § 8a KStG a.F. zu erlangen (FG Niedersachsen, Urteil vom 2.10.2008 - 6 K 485/05, DStRE 2010, 345, rkr.).
Aus der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG - der Vorgängervorschrift von § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG, der § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG entspricht - wird ersichtlich, dass die Zustimmung des Finanzamts zur Umstellung eines Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum seinerzeit vom Gesetzgeber für erforderlich gehalten wurde, um (steuerlichen) Missbräuchen bei der Änderung von Wirtschaftsjahren zu begegnen, nicht aber, um von vornherein eine Umstellung allein aus steuerlichen Gründen auszuschließen (vgl. zur Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG die Darstellung im BFH-Urteil vom 12.3.1965 - VI 109/64 U, BStBl. III 1965, 287).
Die Finanzämter sollen daher verhindern können, dass das Wirtschaftsjahr nur umgestellt wird, um eine "Steuerpause" zu erreichen (vgl. BFH-Urteil vom 12.3.1965 - VI 109/64 U, BStBl. III 1965, 287).
Entschließe sich ein Unternehmer aus ernsthaften betrieblichen Gründen, sein Wirtschaftsjahr umzustellen, so habe das Finanzamt sein Einvernehmen zu erklären, auch wenn der Unternehmer damit eine "Steuerpause" - gewissermaßen als Nebenwirkung - erreiche (vgl. BFH-Urteil vom 12.3.1965 - VI 109/64 U, BStBl. III 1965, 287; BFH-Urteil vom 7.11.2013 - IV R 13/10, BStBl. II 2015, 226).
Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass im Streitfall - anders als in der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 12.3.1965 - VI 109/64 U, BStBl. III 1965, 287) - keine Steuerpause eingetreten ist.
- BFH, 07.11.2013 - IV R 13/10
Zustimmung des FA zur Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahrs für den …
der Gründe; zu § 7 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes BFH-Beschluss vom 31. August 2009 I B 215/08, BFH/NV 2010, 57, unter II.2.c der Gründe, sowie zur entsprechenden Regelung in § 2 Abs. 5 EStG a.F. BFH-Urteile in BFHE 76, 385, BStBl III 1963, 142; vom 12. März 1965 VI 109/64 U, BFHE 82, 113, BStBl III 1965, 287; anderer Ansicht Jahndorf, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 4a Rz B 141 ff.).Allein der Umstand, dass der Steuerpflichtige durch die Umstellung des Wirtschaftsjahrs eine "Steuerpause" erlangt, reicht jedoch für eine Versagung der Zustimmung nicht aus (BFH-Urteil in BFHE 82, 113, BStBl III 1965, 287).
- BFH, 12.07.2007 - X R 34/05
Ermittlungszeitraum für die Einkünfte bei Umstellung von einem unzulässigerweise …
Das FA kann die Zustimmung ohne Ermessensfehler verweigern, wenn mit der Umstellung des Wirtschaftsjahres nur eine Steuerpause erreicht werden soll (BFH-Urteil vom 12. März 1965 VI 109/64 U, BFHE 82, 113, BStBl III 1965, 287).
- BFH, 15.06.1983 - I R 76/82
Einvernehmen des Finanzamts zur Umstellung des Wirtschaftsjahrs kann zu versagen …
a) Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen stützen ihre Ermessensabwägung zuungunsten der Klägerin im wesentlichen auf die sogenannte Steuerpause (vgl. zu diesem Begriff BFH-Urteil vom 12. März 1965 VI 109/64 U, BFHE 82, 113, BStBl III 1965, 287), die sich daraus ergebe, daß durch die Umstellung auf das Wirtschaftsjahr vom 1. März 1979 bis 28. Februar 1980 von dem sich für das Kalenderjahr 1979 voraussichtlich ergebenden Gewinn in Höhe von 4, 2 Mio. DM im Veranlagungszeitraum 1979 nur ein Teilbetrag von 700.000 DM zu versteuern sei.Dabei hat der BFH zu einem - dem Streitfall in manchen Punkten ähnlichen - Sachverhalt ausgeführt, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die Erleichterung bei der Bestandsaufnahme besondere Beachtung verdient (BFHE 82, 113, BStBl III 1965, 287).
- BFH, 24.04.1980 - IV R 149/76
Das Erreichen steuerlicher Vorteile ist kein Grund für die Zustimmung zur …
Wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt (vgl. die Darstellung im Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. März 1965 VI 109/64 U, BFHE 82, 113, BStBl III 1965, 287), wurde das Einvernehmen des FA, das das FG zutreffend i. S. einer Zustimmung des FA verstanden und als Ermessensentscheidung angesehen hat, vom Gesetzgeber für erforderlich gehalten, "um Mißbräuchen bei der Änderung von Wirtschaftsjahren zu begegnen", wie es in der Begründung des Gesetzes heißt (vgl. Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, Drucksache 481 S. 72).Wie im Grundsatz schon in der bisherigen Rechtsprechung des BFH ausgeführt ist (vgl. Urteil vom 24. Januar 1963 IV 46/62 S, BFHE 76, 385, BStBl III 1963, 142, und BFHE 82, 113, BStBl III 1965, 287), liegt er vielmehr ganz allgemein darin, möglichen Mißbräuchen bei der Änderung von Wirtschaftsjahren zu begegnen, die immer dann angenommen werden, wenn Änderungen des Wirtschaftsjahres ohne ernsthafte betriebliche Gründe nur aus steuerlichen Gründen vorgenommen werden.
- BFH, 19.08.1969 - VI R 27/69
Umstellung des Wirtschaftsjahres - Steuerliche Wirksamkeit - Einzelunternehmen - …
Wie der BFH im Urteil VI 109/64 U vom 12. März 1965 (BFH 82, 113, BStBl III 1965, 287) unter ausführlicher Darlegung der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG ausgeführt habe, bestehe der Zweck der Mitwirkung des FA bei der Umstellung des Wirtschaftsjahres in erster Linie darin, Mißbräuche zu verhindern.Die in § 2 Abs. 5 Nr. 2 letzter Satz EStG festgelegte Bindung der steuerlichen Wirksamkeit einer Umstellung des Wirtschaftsjahres an das Einvernehmen mit dem FA soll verhindern, daß sich ein Steuerpflichtiger durch die Hinausschiebung der Besteuerung von Gewinnen in das nächste Kalenderjahr eine sachlich nicht gerechtfertigte "Steuerpause" verschafft (vgl. die Urteile des Senats VI 109/64 U vom 12. März 1965, a. a. O., und VI 303/65 vom 9. November 1966, BFH 87, 293, BStBl III 1967, 111).
- BFH, 03.12.1987 - IV R 4/87
Andere land-oder forstwirtschaftliche Nutzung in geringem Umfang i. S. des § 8c …
Die vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahre sollen entsprechend der Ermächtigungsgrundlage in § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 EStG ("wenn das aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist") dem Land- und Forstwirt vor allem die Bestandsaufnahme und Bilanzierung erleichtern (so schon die Begründung zu § 10 des Entwurfs eines EStG 1925, RTDrucks. III/Nr. 795;… vgl. auch Leingärtner/Zaisch, Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft - 1983 -, Rdnr. 402, sowie für das abweichende Wirtschaftsjahr von Gewerbetreibenden entsprechend BFH-Urteile vom 15. Juni 1983 I R 76/82, BFHE 139, 146, BStBl II 1983, 672; vom 8. September 1971 I R 165/68, BFHE 103, 418, BStBl II 1972, 87; vom 12. März 1965 VI 109/64 U, BFHE 82, 113, BStBl III 1965, 287). - FG Niedersachsen, 02.10.2008 - 6 K 485/05
Voraussetzungen für eine Versagung des Einvernehmens zur Umstellung des …
Wie sich aus der Entstehungsgeschichte bereits des mit § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG wörtlich übereinstimmenden § 2 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) a.F. ergibt (vgl. die Darstellung im BFH-Urteil vom 12. März 1965 VI 109/64U, BFHE 82, 113, BStBl III 1965, 287), wurde das Einvernehmen des Finanzamt vom Gesetzgeber für erforderlich gehalten, "um Missbräuchen bei der Änderung von Wirtschaftsjahren zu begegnen", wie es in der Begründung des Gesetzes heißt (vgl. Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, Drucksache 481 S.72). - BFH, 18.02.1971 - IV R 206/67
Landwirt - Veräußerung von Grund und Boden - Mitnahme des Inventars - …
Auf diesem Gedanken beruht die Vorschrift des § 2 Abs. 5 Nr. 2 EStG, daß bei Gewerbebetrieben die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum, bei der infolge der Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres eine sogenannte "Steuerpause" eintreten könnte (vgl. die BFH-Urteile VI 109/64 U vom 12. März 1965, BFH 82, 113, BStBl III 1965, 287; VI R 27/69 vom 19. August 1969, BFH 97, 112, BStBl II 1970, 37 mit Nachweisen), nur im Einvernehmen mit dem FA vorgenommen werden darf. - BFH, 08.10.1969 - I R 167/66
Einvernehmen - Umstellung des Wirtschaftsjahres - Pächter
Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, wie sie das BFH-Urteil VI 109/64 U vom 12. März 1965 (BFH 82, 113, BStBl III 1965, 287) ausführlich dargestellt hat, ergibt sich, daß aus der Verwendung des Wortes "Einvernehmen" in § 2 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG keine so weitgehenden Schlüsse gezogen werden dürfen, wie sie das FG für richtig gehalten hat. - BFH, 08.09.1971 - I R 165/68
Umstellung des Geschäftsjahrs - Abweichendes Wirtschaftsjahr - Verhältnissendes …
- BFH, 09.11.1966 - VI 303/65
Genehmigung zur Umstellung des Wirtschaftsjahres oder deren Versagung im Sinne …
- FG München, 26.02.2002 - 6 K 1823/01
Umstellung des Wirtschaftsjahres
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