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   BGH, 20.09.1999 - 5 StR 729/98   

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BGH, 20.09.1999 - 5 StR 729/98 (https://dejure.org/1999,723)
BGH, Entscheidung vom 20.09.1999 - 5 StR 729/98 (https://dejure.org/1999,723)
BGH, Entscheidung vom 20. September 1999 - 5 StR 729/98 (https://dejure.org/1999,723)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 263 StGB; § 27 StGB; § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB; § 275 StPO; § 16 StGB; § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG; § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB;
    Beihilfe zum Betrug; Erlaubtes Risiko; Bankrott; Konkursverschleppung; Faktischer Geschäftsführer (Liquidator); Beihilfevorsatz bei neutralen Handlungen; Hilfeleisten; Beweiswürdigung;

  • Wolters Kluwer

    Betrug - Bankrott - Konkursverschleppung - Gesamtfreieheitsstrafe - Bewährung - Revision - Warentermingeschäfte (Optionen) - GmbH - Unkosten - Überschuldung - Broschüre - Förderung der Haupttat - Fachkunde des Angeklagten - Beihilfevorsatz - Vermögensschaden - ...

  • opinioiuris.de

    Beihilfe zum Betrug, Bankrott und Konkursverschleppung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; GmbHG § ... 84 Abs. 1 Nr. 2; ; GmbHG § 64 Abs. 1; ; GmbHG § 65 Abs. 1; ; BRAO § 43a Abs. 5 Satz 2; ; StGB § 14 Abs. 2 Nr. 2; ; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 5; ; StGB § 283 Abs. 1; ; StGB § 283b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beihilfe zum Betrug, Insolvenzvergehen und Bankrott durch Rechtsanwalt und "faktischen Liquidator"

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • archive.org (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Beratungsmandat und Beteiligungsverdacht (RA Dr. Dr. Alexander Ignor)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20
  • NStZ 2000, 34
  • StV 2000, 479
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 28.06.1983 - 1 StR 576/82

    Verurteilung wegen Betrugs - Handeln mit Optionen auf Warentermingeschäfte -

    Auszug aus BGH, 20.09.1999 - 5 StR 729/98
    Es leitet dies daraus ab, daß ein Gewinn des Anlegers erst dann möglich war, wenn der Marktwert der Ware, für die der Anleger eine Option erwarb, die vom Markt bei der Preisbildung für die Option zugrunde gelegte Gewinnerwartung noch um rund 67 % überschritt (UA S. 27 f.; dazu BGHSt 30, 177, 179 f.; 32, 22, 23 f.).

    Insoweit weist die Revision zutreffend darauf hin, daß auch von der Rechtsprechung Fälle mit entsprechend riskanter Preisgestaltung nicht ohne weiteres allein deshalb als Betrug gewertet worden sind (vgl. BGHSt 32, 22; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 13, 26, 35; BGH wistra 89, 19; BGH, Beschluß vom 18. Januar 1985 - 2 StR 689/84 - Lackner/Imo, MDR 1983, 969; vgl. zur Chancenminderung aber auch BGHSt 30, 177, 181).

    Der Senat verweist indes auch auf in Fällen dieser Art früher gebilligte, einen Angeklagten jedenfalls nicht benachteiligende Schadensbestimmungen, wonach bei überhöht bemessenem Aufschlag der Schaden lediglich nach der Differenz zu einem seriös bemessenen Aufschlag bemessen wird (vgl. BGHSt 32, 22; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 13, 26, 35 jeweils m.w.N.).

  • BGH, 22.09.1982 - 3 StR 287/82

    Einordnung der tatsächlich übernommenen Tätigkeit für eine GmbH aufgrund der Art

    Auszug aus BGH, 20.09.1999 - 5 StR 729/98
    Ihm kam damit gegenüber dem eingetragenen Geschäftsführer keine überragende Stellung zu (vgl. BGHSt 31, 118).

    § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist auf das Sonderdelikt des § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG nicht anwendbar (BGHSt 31, 118, 121 ff.; Fuhrmann/Schaal in Fuhrmann u. a., GmbHG 3. Aufl. § 84 Rdn. 8; Samson in SK 29. Lieferung § 14 Rdn. 7a; Hoyer, NStZ 1988, 369).

  • BGH, 26.10.1998 - 5 StR 746/97

    Begünstigung durch Verschleierung von Vermögen durch einen Rechtsanwalt;

    Auszug aus BGH, 20.09.1999 - 5 StR 729/98
    Die Tätigkeit des Angeklagten ging über eine nur "neutrale" anwaltliche Rechtsberatung hinaus (vgl. zur Tätigkeit eines Notars: BGHR StGB § 266 Abs. 1 Beihilfe 3).

    Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, daß sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, daß er sich mit seiner Hilfeleistung "die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein" ließ (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Beihilfe 3; Roxin aaO).

  • BGH, 08.07.1981 - 3 StR 457/80

    Warenterminkontrakt - Handel mit Optionen

    Auszug aus BGH, 20.09.1999 - 5 StR 729/98
    Es leitet dies daraus ab, daß ein Gewinn des Anlegers erst dann möglich war, wenn der Marktwert der Ware, für die der Anleger eine Option erwarb, die vom Markt bei der Preisbildung für die Option zugrunde gelegte Gewinnerwartung noch um rund 67 % überschritt (UA S. 27 f.; dazu BGHSt 30, 177, 179 f.; 32, 22, 23 f.).

    Insoweit weist die Revision zutreffend darauf hin, daß auch von der Rechtsprechung Fälle mit entsprechend riskanter Preisgestaltung nicht ohne weiteres allein deshalb als Betrug gewertet worden sind (vgl. BGHSt 32, 22; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 13, 26, 35; BGH wistra 89, 19; BGH, Beschluß vom 18. Januar 1985 - 2 StR 689/84 - Lackner/Imo, MDR 1983, 969; vgl. zur Chancenminderung aber auch BGHSt 30, 177, 181).

  • BGH, 27.11.1991 - 3 StR 157/91

    Urteilsinhalt bei Tatbestandserfüllung durch zahlreiche Taten

    Auszug aus BGH, 20.09.1999 - 5 StR 729/98
    Insoweit weist die Revision zutreffend darauf hin, daß auch von der Rechtsprechung Fälle mit entsprechend riskanter Preisgestaltung nicht ohne weiteres allein deshalb als Betrug gewertet worden sind (vgl. BGHSt 32, 22; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 13, 26, 35; BGH wistra 89, 19; BGH, Beschluß vom 18. Januar 1985 - 2 StR 689/84 - Lackner/Imo, MDR 1983, 969; vgl. zur Chancenminderung aber auch BGHSt 30, 177, 181).

    Der Senat verweist indes auch auf in Fällen dieser Art früher gebilligte, einen Angeklagten jedenfalls nicht benachteiligende Schadensbestimmungen, wonach bei überhöht bemessenem Aufschlag der Schaden lediglich nach der Differenz zu einem seriös bemessenen Aufschlag bemessen wird (vgl. BGHSt 32, 22; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 13, 26, 35 jeweils m.w.N.).

  • BGH, 19.08.1988 - 2 StR 389/88

    Betrug durch einen Geschäftsführer einer Warenterminvermittlungsgesellschaft -

    Auszug aus BGH, 20.09.1999 - 5 StR 729/98
    Insoweit weist die Revision zutreffend darauf hin, daß auch von der Rechtsprechung Fälle mit entsprechend riskanter Preisgestaltung nicht ohne weiteres allein deshalb als Betrug gewertet worden sind (vgl. BGHSt 32, 22; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 13, 26, 35; BGH wistra 89, 19; BGH, Beschluß vom 18. Januar 1985 - 2 StR 689/84 - Lackner/Imo, MDR 1983, 969; vgl. zur Chancenminderung aber auch BGHSt 30, 177, 181).

    Der Senat verweist indes auch auf in Fällen dieser Art früher gebilligte, einen Angeklagten jedenfalls nicht benachteiligende Schadensbestimmungen, wonach bei überhöht bemessenem Aufschlag der Schaden lediglich nach der Differenz zu einem seriös bemessenen Aufschlag bemessen wird (vgl. BGHSt 32, 22; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 13, 26, 35 jeweils m.w.N.).

  • BGH, 11.07.1990 - 3 StR 84/90

    Handel mit Optionen auf Warentermingeschäfte - Zurückweisung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 20.09.1999 - 5 StR 729/98
    Insoweit weist die Revision zutreffend darauf hin, daß auch von der Rechtsprechung Fälle mit entsprechend riskanter Preisgestaltung nicht ohne weiteres allein deshalb als Betrug gewertet worden sind (vgl. BGHSt 32, 22; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 13, 26, 35; BGH wistra 89, 19; BGH, Beschluß vom 18. Januar 1985 - 2 StR 689/84 - Lackner/Imo, MDR 1983, 969; vgl. zur Chancenminderung aber auch BGHSt 30, 177, 181).

    Der Senat verweist indes auch auf in Fällen dieser Art früher gebilligte, einen Angeklagten jedenfalls nicht benachteiligende Schadensbestimmungen, wonach bei überhöht bemessenem Aufschlag der Schaden lediglich nach der Differenz zu einem seriös bemessenen Aufschlag bemessen wird (vgl. BGHSt 32, 22; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 13, 26, 35 jeweils m.w.N.).

  • BGH, 23.06.1988 - 4 StR 110/88

    Dienstvorschriften und tatsächliche Verhältnisse als Kriterien für die Bestimmung

    Auszug aus BGH, 20.09.1999 - 5 StR 729/98
    Insoweit weist die Revision zutreffend darauf hin, daß auch von der Rechtsprechung Fälle mit entsprechend riskanter Preisgestaltung nicht ohne weiteres allein deshalb als Betrug gewertet worden sind (vgl. BGHSt 32, 22; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 13, 26, 35; BGH wistra 89, 19; BGH, Beschluß vom 18. Januar 1985 - 2 StR 689/84 - Lackner/Imo, MDR 1983, 969; vgl. zur Chancenminderung aber auch BGHSt 30, 177, 181).

    Daraus, daß der Prospekt neutral - einerseits ohne reißerische Werbung, andererseits ohne plakative Warnung - gefaßt war und keine konkrete Bezugnahme auf die WI GmbH enthielt, läßt sich - sofern deren Preisgestaltung nicht jenseits des Prospekts verschleiert wurde - nichts Negatives herleiten (vgl. auch BGH wistra 1989, 19, 20 f.).

  • BGH, 19.12.1997 - 2 StR 420/97

    Verstoß gegen die Konkursantragspflicht - Vorenthalten und Veruntreuen von

    Auszug aus BGH, 20.09.1999 - 5 StR 729/98
    Die Annahme strafbarer unsorgfältiger Buchführung erfordert somit konkrete Angaben dazu, daß es einem sachverständigen Dritten nicht gelungen ist, sich innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über den Vermögens- und Schuldenstand des Unternehmers zu verschaffen (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 5 Buchführung 2).
  • BGH, 02.12.1987 - 3 StR 375/87

    Fehlende Feststellung einer "Krise" bei der Verurteilung wegen Bankrotts -

    Auszug aus BGH, 20.09.1999 - 5 StR 729/98
    b) Verstöße gegen die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht im Vorfeld der Krise oder bei Unkenntnis der Krisensituation können jedoch von § 283b StGB erfaßt werden (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 5 Buchführung 1).
  • BGH, 05.11.1997 - 2 StR 462/97

    Verstoß gegen die Konkursantragspflicht wegen des Nichterstellens von Bilanzen

  • RG, 16.09.1913 - II 412/13

    1. Unordentliche Führung von Handelsbüchern in § 240 Nr. 3 KO. 2. Genügt es zur

  • BGH, 13.04.1988 - 3 StR 33/88

    Gemeinschaftliche Steuerhinterziehung - Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung -

  • BGH, 14.07.1999 - 3 StR 66/99

    Betrug; Warenterminoptionen; Verleitung zu Börsenspekulationen; Strafzumessung;

  • BGH, 08.09.1982 - 3 StR 147/82

    Betrügerischer Verkauf von Optionen auf Warenterminkontrakte - Höhe des

  • BGH, 18.01.1985 - 2 StR 689/84

    Betrug im Zusammenhang mit der Vermittlung so genannter börsenregistrierter

  • BGH, 03.07.1989 - StbSt (R) 14/88

    Berufskammer; Erlöschen der Berufshaftpflichtversicherung; Bestellung zum

  • BGH, 21.08.1992 - 2 ARs 346/92

    Ausschluss eines Strafverteidigers wegen Beihilfe zum Parteiverrat

  • BGH, 24.06.1952 - 1 StR 153/52
  • RG, 17.11.1904 - 1178/04

    Kann ein Rechtsanwalt, indem er in Ausübung seines Berufes Rat in einer

  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

    Die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. BGHSt 46, 107, 109 ff., 112 f.; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20, § 266 Abs. 1 Beihilfe 3) tragen dem Umstand Rechnung, dass äußerlich neutrale berufsübliche Verhaltensweisen von Dritten zur Begehung einer Straftat ausgenutzt werden können.
  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

    Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, daß sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, daß er sich mit seiner Hilfeleistung "die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein" ließ (vgl. HRR-Strafrecht.de, 5 StR 729/98).

    Er hat jedoch im Rahmen einer Entscheidung zur Beihilfe zum Betrug folgende allgemein für berufstypische "neutrale" Handlungen geltenden Grundsätze aufgestellt (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 - Hilfeleisten 20): Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 - Hilfeleisten 3, 20).

    Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, daß sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, daß er sich mit seiner Hilfeleistung "die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein" ließ (BGHR StGB § 266 Abs. 1 - Beihilfe 3; BGHR StGB § 27 Abs. 1 - Hilfeleisten 20; Roxin in LK aaO).

    a) Seine Tätigkeit ging über eine "neutrale" Tätigkeit eines Bankangestellten bei der Übertragung von Vermögenswerten deutlich hinaus (vgl. zu der Tätigkeit eines Notars BGHR StGB § 266 Abs. 1 - Beihilfe 3 und der eines Rechtsanwalts BGHR StGB § 27 Abs. 1 - Hilfeleisten 20).

  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen

    Die Strafkammer hat das Vorstellungsbild dieser Angeklagten auch darauf geprüft, ob das von ihnen erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des Angeklagten H. derart hoch war, dass sie sich mit ihrer Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließen (vgl. zur Beihilfestrafbarkeit bei berufstypischen "neutralen' Handlungen: BGH, Beschlüsse vom 20. September 1999 - 5 StR 729/98, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20 und vom 26. Januar 2017 - 1 StR 636/16, NStZ 2017, 461, 462; Urteile vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/12, wistra 2014, 176 und vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112 ff.).

    Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - 1 StR 636/16 Rn. 7, NStZ 2017, 461; vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 112/16 Rn. 30 mwN, NStZ 2017, 337 und vom 20. September 1999 - 5 StR 729/98, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20; Urteile vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/12, wistra 2014, 176 und vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112 ff.).

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