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BGH, 06.10.1959 - 5 StR 384/59 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 13, 257
- NJW 1959, 2125
- MDR 1960, 62
Wird zitiert von ... (13)
- BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 461/08
Meinungsfreiheit; Tatsachenbehauptung; Werturteil; allgemeines Gesetz; …
Entscheidendes Kriterium, ob ein Verbreiten vorliegt, ist nach hergebrachtem Verständnis stets, dass eine Schrift einem größeren, nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis zugänglich gemacht wird (vgl. nur BGHSt 13, 257 ; 19, 63 mit jeweiligen Nachweisen aus den Rechtsprechungen des Reichsgerichts). - OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2021 - 4 B 1380/20
Amtsgericht Düsseldorf durfte Pressemitteilung zu Strafverfahren nicht mit …
vgl. BGH, Urteil vom 6.10.1959 - 5 StR 384/59 -, BGHSt 13, 257 = NJW 1959, 2125; Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 184b Rn. 20, m. w. N.; Ziegler, in: BeckOK StGB, 48. Ed., Stand: 1.11.2020, StGB § 184b Rn. 9. - BGH, 22.12.2004 - 2 StR 365/04
BGH hebt Freispruch vom Vorwurf der Volksverhetzung auf
Entscheidend ist, daß die Schrift, nicht etwa bloß ihr geistiger Inhalt, so vielen Personen zugänglich gemacht wird, daß es sich bei den Empfängern um einen für den Täter nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis handelt (vgl. dazu BGHSt 13, 257, 258; 18, 63, 64; 19, 63, 71; 47, 55, 59; BGH MDR 1966, 687; BGH NJW 1999, 1979, 1980 insoweit in BGHSt 45, 41 nicht abgedruckt; BayObLG …
- OLG Celle, 11.10.2022 - 2 Ss 127/22
Strafbarkeit des Hochladens von fremdenfeindlichen und nationalsozialistische …
Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers ist ein "Verbreiten" im Sinne der Norm durch die von dem Angeklagten hochgeladenen weiteren Bilder in der WhatsApp-Gruppe "B. H." gegeben, denn dieses setzt entweder voraus, dass Kennzeichen der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und 4 oder Absatz 2 StGB bezeichneten Parteien oder Vereinigungen einem größeren, nicht bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erwerber in dieser Weise verfahren wird (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1959 - 5 StR 384/59 -, BGHSt 13, 257-259; OLG Bremen…, Beschluss vom 03.12.1986 - Ws 156/86, NJW 1987, S. 1427). - BGH, 07.10.1966 - 1 StR 305/66
Weitergabe von Fotos im Tauschverkehr als "Verbreiten" - Verjährung einer …
Das Landgericht durfte deshalb in dem Verhalten des Angeklagten ein "Verbreiten" im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB sehen (BGHSt 13, 257, 258) [BGH 06.10.1959 - 5 StR 384/59] . - BayObLG, 14.02.2020 - 207 StRR 8/20
Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung im Falle des Verbreitens des …
- BGH, 25.07.1963 - 3 StR 4/63
Unbrauchbarmachung der Kopie des Filmes "Jud Süss" - Vorliegen eines …
- LG Bonn, 09.09.2013 - 25 Ns 113/13
Norbert Weidner
Verbreitet wird eine Schrift, wenn sie einem größeren Personenkreis mit so vielen Personen zugänglich gemacht wird, dass es sich bei den Empfängern um einen für den Täter nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis handelt (BGH NJW 1959, 2125, 2126).Bei der Aushändigung einer Schrift an mehrere Personen ist das Merkmal nur dann nicht erfüllt, wenn der Täter die Kontrolle darüber behält, was mit den einzelnen Exemplaren geschieht (BGH NJW 1959, 2125, 2126).
- BayObLG, 05.03.1996 - 2St RR 8/96 Danach ist unter Verbreiten die mit einer körperlichen Weitergabe der Schrift verbundene Tätigkeit zu verstehen, die darauf gerichtet ist (finales Element), diese ihrer Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, wobei dieser nach Zahl und Individualität unbestimmt oder jedenfalls so groß sein muß, daß er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist (vgl. BGHSt 13, 257, 258; BayObLG OLGSt § 186 S. 5, 7; OLG Köln NJW 1982, 657, 658 und OLGSt § 186 S. 11, 14;… Schönke/Schröder/Lenckner StGB 24. Auflage § 184 Rn. 57;… SK/Horn StGB § 74 d Rn. 5).
Auf der andern Seite hat der Bundesgerichtshof in der auch vom Landgericht herangezogenen Entscheidung (BGHSt 13, 257) die Kontrollierbarkeit bei 20 bis 25 Empfängern deshalb verneint, weil diese zwar Mitglieder einer "Gesellschaft" waren, für die Aufnahme in diese "Gesellschaft" aber genügt habe, daß es sich bei dem Bewerber "um einen Geschäftsmann oder eine andere bessergestellte Person" gehandelt habe.
Die Adressaten sind hier über die gesamte Bundesrepublik Deutschland verstreut (vgl. hierzu BGHSt 13, 257, 258 f.), gehören unterschiedlichen politischen Lagern an, stehen aber ganz sicherlich aufgrund der Zugehörigkeit zu demokratisch legitimierten Parteien in entschiedenem Gegensatz zur Einstellung und Haltung des Angeklagten.
- BayObLG, 06.11.2001 - 5St RR 288/01
Vertrieb von Tonträgern mit volksverhetzendem Liedgut
Verbreiten bedeutet die mit einer körperlichen Weitergabe der Schrift verbundene Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die Schrift ihrer Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, wobei dieser nach Zahl und Individualität so groß sein muss, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist (BGHSt 13, 257/258; BayObLG NStZ 1996.- 436/437; StV 2001, 16/17).Soweit Keltsch unter Hinweis auf RGSt 36, 330/331 und BGHSt 13, 257/258 auch die Weitergabe an einen bestimmten Erwerber aus einem nach Zahl und Individualität genau bestimmten Personenkreis ausreichen lässt, macht dies tatsächliche Feststellungen zur Verbreitungsabsicht in einem größeren Personenkreis nicht entbehrlich (RGSt 36, 330/331).
- OLG Bremen, 03.12.1986 - Ws 156/86
NSDAP-Abzeichen in Ladengeschäften
- OLG Jena, 15.05.2007 - 1 Ss 220/06
Üble Nachrede
- BGH, 10.03.1965 - 2 StR 49/65
Beurteilung eines mit Gaspatronen geladenen Gastrommelrevolvers als Waffe bei …