Rechtsprechung
| BGH, 03.07.1981 - 3 StR 210/81 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Milderung eines Strafrahmens auf Grund verminderter Schuldfähigkeit und wegen Versuchs bei Taten die in gerechtem Zorn begangen wurde - Unterschreitung der Mindesstrafe des milderen, aber auf Grund Spezialität verdrängten Gesetzes, im Rahmen der Strafzumessung - ...
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Zur doppelten Milderung bei Totschlagsversuch
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 30, 166
- NJW 1981, 2367
- MDR 1981, 947
- NStZ 1981, 479 (Ls.)
- StV 1981, 546
- StV 1981, 623
- JR 1982, 186
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.04.1951 - 1 StR 101/51
Auszug aus BGH, 03.07.1981 - 3 StR 210/81
Das Landgericht beruft sich für seine abweichende Meinung zu Unrecht auf BGHSt 1, 152 (155 f) [BGH 24.04.1951 - 1 StR 101/51].Eine sinngemäß strenge Bindung, wie sie in BGHSt 1, 152 ausgesprochen ist, gibt es im Hinblick auf die Höchststrafe eines verdrängten oder außer Betracht gebliebenen Gesetzes aber nicht.
- BGH, 24.09.1980 - 3 StR 329/80
Handeln ohne eigenes Verschulden unter dem Eindruck der durch die Beleidigungen …
Auszug aus BGH, 03.07.1981 - 3 StR 210/81
Das Landgericht ist mit ihnen von der Rechtsauffassung abgewichen, die der ersten Revisionsentscheidungvom 24. September 1980 - 3 StR 329/80 - zugrunde liegt (§ 358 Abs. 1 StPO).
- BGH, 14.05.2024 - 6 StR 502/23
Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung (besonders schwerer Fall: …
Dem lässt sich das für eine Beschränkung der Sperrwirkung auf die Mindeststrafe angeführte Argument, dass das Tatgericht eine Höchststrafe anders als eine gesetzliche Mindeststrafe unterschreiten dürfe (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1981 - 3 StR 210/81, BGHSt 30, 166, 168; Bruns, JR 1982, 166, 167), nicht überzeugend entgegenhalten.Er lehnte eine strenge Bindung des Tatgerichts im Hinblick auf die Höchststrafe eines verdrängten Gesetzes ab (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1981 - 3 StR 210/81, BGHSt 30, 166, 167), weil eine solche Bindung an die Höchststrafe dazu führen könne, dass der Täter mit einer Strafe belegt werde, die den Strafrahmen des nach dem Schuldspruch anzuwendenden Strafgesetzes übersteige.
Der dem Beschluss vom 3. Juli 1981 (BGHSt 30, 166) zugrundeliegende Gedanke einer Nichtbindung an die Höchststrafe lasse sich aufgrund der Besonderheiten des Verhältnisses der steuerstrafrechtlichen Vorschriften zueinander auf den vorliegenden Fall nicht übertragen.
(3) Im Anschluss an die in BGHSt 30, 166 und BGHSt 32, 95 veröffentlichten Entscheidungen fand - nachdem der 3. Strafsenat seine abweichende Rechtsprechung zum Betäubungsmittelstrafrecht aufgegeben hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164; Urteil vom 7. September 2017 - 3 StR 278/17;… Beschluss vom 1. September 2020 - 3 StR 469/19, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 5) - keine tiefergehende Auseinandersetzung mehr mit der Frage der Reichweite der Sperrwirkung statt.
cc) Auch der in BGHSt 30, 166 entwickelte Einwand, der Täter könne bei Annahme einer umfassenden Sperrwirkung mit einer Strafe belegt werden, die den Strafrahmen des nach dem Schuldspruch anzuwendenden Strafgesetzes übersteige, verfängt in der hier in Rede stehenden Konstellation nicht.
Dem lässt sich das für eine Beschränkung der Sperrwirkung auf die Mindeststrafe angeführte Argument, dass das Tatgericht eine Höchststrafe anders als eine gesetzliche Mindeststrafe unterschreiten dürfe (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1981 - 3 StR 210/81, BGHSt 30, 166, 168; Bruns, JR 1982, 166, 167), nicht überzeugend entgegenhalten.
Er lehnte eine strenge Bindung des Tatgerichts im Hinblick auf die Höchststrafe eines verdrängten Gesetzes ab (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1981 - 3 StR 210/81, BGHSt 30, 166, 167), weil eine solche Bindung an die Höchststrafe dazu führen könne, dass der Täter mit einer Strafe belegt werde, die den Strafrahmen des nach dem Schuldspruch anzuwendenden Strafgesetzes übersteige.
Der dem Beschluss vom 3. Juli 1981 (BGHSt 30, 166) zugrundeliegende Gedanke einer Nichtbindung an die Höchststrafe lasse sich aufgrund der Besonderheiten des Verhältnisses der steuerstrafrechtlichen Vorschriften zueinander auf den vorliegenden Fall nicht übertragen.
(3) Im Anschluss an die in BGHSt 30, 166 und BGHSt 32, 95 veröffentlichten Entscheidungen fand - nachdem der 3. Strafsenat seine abweichende Rechtsprechung zum Betäubungsmittelstrafrecht aufgegeben hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164; Urteil vom 7. September 2017 - 3 StR 278/17;… Beschluss vom 1. September 2020 - 3 StR 469/19, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 5) - keine tiefergehende Auseinandersetzung mehr mit der Frage der Reichweite der Sperrwirkung statt.
cc) Auch der in BGHSt 30, 166 entwickelte Einwand, der Täter könne bei Annahme einer umfassenden Sperrwirkung mit einer Strafe belegt werden, die den Strafrahmen des nach dem Schuldspruch anzuwendenden Strafgesetzes übersteige, verfängt in der hier in Rede stehenden Konstellation nicht.
- BGH, 29.09.2021 - 2 StR 491/20
Totschlag durch Unterlassen (Garantenstellung: Eltern-Kind-Beziehung, familiäre …
Demgegenüber gibt es keine Bindung im Hinblick auf die Höchststrafe des verdrängten Gesetzes (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1981 - 3 StR 210/81, BGHSt 30, 166, 167 f.). - BGH, 25.07.2013 - 3 StR 143/13
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Erforderlichkeit der …
Ist ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG nicht gegeben, so entfaltet nach einhelliger Auffassung - wie bei Tateinheit (§ 52 Abs. 2 Satz 2 StGB) - die Mindeststrafe des zurückgetretenen § 29a Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung für die Strafuntergrenze auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 30a Abs. 3 BtMG erfüllt sind (BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02, NJW 2003, 1679, 1680; Beschluss vom 1. April 2009 - 1 StR 79/09, NStZ-RR 2009, 214; Beschluss vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99; vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1951 - 1 StR 101/51, BGHSt 1, 152, 155 f.; Beschluss vom 3. Juli 1981 - 3 StR 210/81, BGHSt 30, 166, 167).Entgegen der bisherigen Rechtsprechung kann für die sich aus § 29a Abs. 1 BtMG ergebende Strafobergrenze nichts anderes gelten (a.A. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99; Beschluss vom 3. Juli 1981 - 3 StR 210/81, BGHSt 30, 166, 167; vgl. aber Urteil vom 14. Januar 1964 - 1 StR 246/63, BGHSt 19, 188, 189), da sonst die Erfüllung des weiteren Qualifikationstatbestandes des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Privilegierung des Täters hinsichtlich des anzuwendenden Strafrahmens führt.
Dem steht nicht die Erwägung entgegen, dass der Täter durch eine Bindung an die Höchststrafe des nach Spezialitätsgrundsätzen verdrängten Gesetzes nicht mit einer Strafe belegt werden darf, die den Strafrahmen des nach dem Schuldspruch angewendeten Strafgesetzes übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1981 - 3 StR 210/81, BGHSt 30, 166, 167 f.).
- BGH, 25.05.2010 - 1 StR 59/10
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; …
Rn. 17 b) Diese Auffassung entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 1679, 1680; vgl. auch BGHSt 30, 166, 167 f.). - KG, 25.07.2022 - 161 Ss 93/21
Einordnung einer Jacke als gefährliches Werkzeug im Rahmen eines …
Das Tatgericht hat, wenn der Täter mehrere Tatbestandsvarianten erfüllt hat (vgl. BGHSt 1, 152; 30, 166; 44, 361;… Grünewald in Leipziger Kommentar zum StGB 12. Aufl., § 224 Rdn. 44 m.w.N.;… Lackner/Kühl, StGB 29. Aufl., § 46 Rdn. 45 m.w.N. und 224 Rdn. 12), dies zu berücksichtigen. - KG, 25.07.2022 - 3 Ss 34/22
Jacke als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Das Tatgericht hat, wenn der Täter mehrere Tatbestandsvarianten erfüllt hat (vgl. BGHSt 1, 152; 30, 166; 44, 361;… Grünewald in Leipziger Kommentar zum StGB 12. Aufl., § 224 Rdn. 44 m.w.N.;… Lackner/Kühl, StGB 29. Aufl., § 46 Rdn. 45 m.w.N. und 224 Rdn. 12), dies zu berücksichtigen. - OLG Hamm, 02.08.2004 - 2 Ss 252/04
Anforderungen an die Bewertung der Sozialprognose eines Täters hinsichtlich einer …
Die Berücksichtigung von in dieser Weise ausgeschiedenen Taten setzt nämlich auch hier voraus, dass sie, wie auch andere für die Strafzumessung bedeutsame Umstände im Rahmen der Hauptverhandlung im Wege des Strengbeweises prozessordnungsgemäß festgestellt werden (vgl. BGHSt 30, 166;… BGHR StPO § 154 Abs. 1 Hinweispflicht 1; BGH NStZ 1983, 20; insb. BGH NStZ 1991, 182 m.w.N.). - OLG Hamm, 23.08.2004 - 2 Ss OWi 497/04 Eine Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung setzt dementsprechend voraus, dass das Amtsgericht wie auch andere für die Strafzumessung bedeutsame Umstände im Rahmen der erneuten Hauptverhandlung selbst im Wege im Strengbeweises prozessordnungsgemäß feststellt (vgl. BGHSt 30, 166;… BGHR StPO § 154 Abs. 1 Hinweispflicht 1; BGH NStZ 1983, 20; insbesondere BGH NStZ 1991, 182 m.w.N.).
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