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   BGH, 20.12.1984 - 4 StR 679/84   

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BGH, 20.12.1984 - 4 StR 679/84 (https://dejure.org/1984,741)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1984 - 4 StR 679/84 (https://dejure.org/1984,741)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1984 - 4 StR 679/84 (https://dejure.org/1984,741)
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Schuß auf Angreifer

§ 231 StGB, Schlägerei, 'Angriff mehrerer', Notwehrsituation

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung - Zeitpunkt des Angriffsbeginns bei gemeinschaftlicher Körperverletzung - Anforderungen an den Zusammenhang zwischen Taterfolg und Tathandlung bei Beteiligung an einer Schlägerei

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Strafbarkeit wegen Beteiligung an einer Schlägerei bei Tod eines Mitangreifers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 33, 100
  • NJW 1985, 871
  • MDR 1985, 334
  • NStZ 1985, 455 (Ls.)
  • StV 1986, 249
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 16.06.1961 - 4 StR 176/61

    Entschuldbarkeit einer Überschreitung der Notwehr - Verwendung eines Messers in

    Auszug aus BGH, 20.12.1984 - 4 StR 679/84
    Diese Folge braucht als objektive Bedingung der Strafbarkeit (BGHSt 16, 130, 132) nicht vom Vorsatz oder der Fahrlässigkeit eines der Beteiligten umfaßt zu sein (vgl. Lackner 15. Aufl., § 227 StGB Anm. 3).

    Nach § 227 StGB, der als reines Gefährdungsdelikt geschaffen worden ist (BGHSt 14, 132, 134 und 16, 130, 132 jeweils m.w.N.), wird allein "schon wegen" der Beteiligung an einer solchen Schlägerei bestraft.

    Da Schlägereien erfahrungsgemäß oft schwerwiegende Folgen haben, soll wegen dieser Gefährlichkeit schon der Beteiligung daran entgegengetreten werden, ohne daß es auf den - oft nicht möglichen - Nachweis der Ursächlichkeit gerade dieser Beteiligung für die schweren Folgen der Schlägerei ankäme (BGHSt 14, 132, 134/135; 16, 130, 132).

  • BGH, 05.02.1960 - 4 StR 557/59

    Annahme der ständigen Rechtssprechung hinsichtlich der "Zusammenrottung" -

    Auszug aus BGH, 20.12.1984 - 4 StR 679/84
    Nach § 227 StGB, der als reines Gefährdungsdelikt geschaffen worden ist (BGHSt 14, 132, 134 und 16, 130, 132 jeweils m.w.N.), wird allein "schon wegen" der Beteiligung an einer solchen Schlägerei bestraft.

    Da Schlägereien erfahrungsgemäß oft schwerwiegende Folgen haben, soll wegen dieser Gefährlichkeit schon der Beteiligung daran entgegengetreten werden, ohne daß es auf den - oft nicht möglichen - Nachweis der Ursächlichkeit gerade dieser Beteiligung für die schweren Folgen der Schlägerei ankäme (BGHSt 14, 132, 134/135; 16, 130, 132).

    Die durch die beiden Vorschriften geschützten Rechtsgüter sind schon deshalb nicht gleich, weil § 227 StGB - weitergehend als § 223 a StGB - das Leben und die Gesundheit aller der durch eine Schlägerei Gefährdeten schützt (RGSt 59, 107, 111 ff; vgl. BGHSt 14, 132, 136).

  • BGH, 21.10.1982 - 4 StR 526/82

    Eingriff in den Zweikampf - § 231 StGB nF, 'Schlägerei', 'Angriff'

    Auszug aus BGH, 20.12.1984 - 4 StR 679/84
    Unter einem "von mehreren gemachten Angriff" im Sinne der 2. Alternative des § 227 StGB ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielenden Einwirkung von mindestens zwei Personen zu verstehen (BGHSt 31, 124, 126 [BGH 21.10.1982 - 4 StR 526/82] m.w.N.).

    Ein gemeinschaftliches Handeln als Mittäter ist zwar nicht notwendig (BGHSt 31, 124, 127 [BGH 21.10.1982 - 4 StR 526/82]; RGSt 59, 264, 265), hat hier aber vorgelegen.

  • RG, 18.06.1925 - III 213/25

    1. Zum Begriff des Angriffs im § 227 StGB. 2. Notwehr im Raufhandel.

    Auszug aus BGH, 20.12.1984 - 4 StR 679/84
    Ein gemeinschaftliches Handeln als Mittäter ist zwar nicht notwendig (BGHSt 31, 124, 127 [BGH 21.10.1982 - 4 StR 526/82]; RGSt 59, 264, 265), hat hier aber vorgelegen.

    Für das Vorliegen eines Angriffs ist es ausreichend, daß die Einwirkung auf den Körper des Angegriffenen abzielt; es ist nicht erforderlich, daß es bereits zu Gewalttätigkeiten gekommen ist, so daß der Beginn des Angriffs nicht notwendigerweise mit dem Beginn der Tätlichkeiten zusammenfallen muß (RGSt 59, 264, 265; Dreher/Tröndle, 41. Aufl. § 227 StGB Rdn. 4).

  • RG, 24.02.1925 - I 61/25

    1. Zum Begriff des von mehreren gemachten Angriffs (§ 227 StGB.). 2. Ist

    Auszug aus BGH, 20.12.1984 - 4 StR 679/84
    Die durch die beiden Vorschriften geschützten Rechtsgüter sind schon deshalb nicht gleich, weil § 227 StGB - weitergehend als § 223 a StGB - das Leben und die Gesundheit aller der durch eine Schlägerei Gefährdeten schützt (RGSt 59, 107, 111 ff; vgl. BGHSt 14, 132, 136).

    Bei der vorliegenden Fallgestaltung kommt noch hinzu, daß die gefährliche Körperverletzung einem anderen als dem Getöteten zugefügt worden ist (RGSt 59, 107, 110; vgl. a. RGSt 67, 367, 370; Hirsch in LK, § 227 StGB Rdn. 22; Stree in Schönke/Schröder, § 227 StGB Rdn. 17; Dreher/Tröndle, § 227 StGB Rdn. 12).

  • RG, 11.11.1884 - 2610/84

    Raufhandel. Wird die Strafbarkeit desselben dadurch ausgeschlossen, daß der

    Auszug aus BGH, 20.12.1984 - 4 StR 679/84
    Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich aber, daß dieser Gedanke im Laufe der Beratungen aufgegeben wurde und daß statt dessen Voraussetzung einer Bestrafung nur die bloße Teilnahme an einer solchen Schlägerei sein sollte (vgl. Goltdammer, Materialien zum StGB für die Preußischen Staaten, Bd. 2 S. 420 ff; RGSt 9, 370, 380; 11, 237, 238; 32, 33, 37).

    Wenn dieser Ursachenzusammenhang vorliegt, ist es unerheblich, ob der Getötete ein unbeteiligter Dritter war (Dreher/Tröndle, § 227 StGB Rdn. 5), ob er sich die Verletzung als Angegriffener bei der Verteidigung versehentlich selbst beigebracht hat (RGSt 11, 237, 238) oder ob er - wie im vorliegenden Fall - einer der Angreifer war (vgl. RGSt 9, 148, 149/150).

  • RG, 20.02.1899 - 2/99

    1. Steht die in einer Schlägerei von einem schuldhaft Mitbeteiligten begangene

    Auszug aus BGH, 20.12.1984 - 4 StR 679/84
    Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich aber, daß dieser Gedanke im Laufe der Beratungen aufgegeben wurde und daß statt dessen Voraussetzung einer Bestrafung nur die bloße Teilnahme an einer solchen Schlägerei sein sollte (vgl. Goltdammer, Materialien zum StGB für die Preußischen Staaten, Bd. 2 S. 420 ff; RGSt 9, 370, 380; 11, 237, 238; 32, 33, 37).

    Demgemäß ist auch der bei einer Schlägerei schwer (§ 224 StGB) verletzte Beteiligte, dessen Verletzung erst die Anwendbarkeit der Norm begründet hat, nach § 227 StGB strafbar (RGSt 32, 33, 37/38; Dreher/Tröndle, § 227 StGB Rdn. 6; Stree in Schönke/Schröder, § 227 StGB Rdn. 6).

  • BGH, 25.02.1954 - 4 StR 799/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.12.1984 - 4 StR 679/84
    Die Strafkammer hat insoweit rechtsfehlerfrei begründet, daß alle Angeklagten Mittäter einer gemeinschaftlichen Körperverletzung gemäß § 223 a StGB (vgl. BGHSt 5, 344, 345; Hirsch in LK, § 223 a StGB Rdn. 18 m.w.N.) und damit auch Beteiligte an einem Angriff mehrerer gemäß § 227 StGB (vgl. Stree in Schönke/Schröder, 21. Auflage § 227 StGB Rdn. 6) waren.
  • BGH, 19.01.1984 - 4 StR 742/83

    Inhalt und Zeitpunkt der Hinweispflicht des Gerichtes bei einer mehrere

    Auszug aus BGH, 20.12.1984 - 4 StR 679/84
    Schließlich begegnet es keinen Bedenken, daß die Strafkammer Tateinheit zwischen § 223 a und § 227 StGB bejaht hat (BGH NStZ 1984, 328, 329).
  • BGH, 29.02.1952 - 1 StR 767/51
    Auszug aus BGH, 20.12.1984 - 4 StR 679/84
    Bei den Angreifenden muß Einheitlichkeit des Angriffs, des Angriffsgegenstandes und des Angriffswillens vorliegen (BGHSt 2, 160, 163; RG GA 68 (1920), 275; Hirsch in LK 10. Aufl., § 227 StGB Rdn. 5).
  • RG, 02.11.1883 - 2253/83

    Ist der Tod eines Menschen durch einen von mehreren gemachten Angriff verursacht,

  • RG, 23.11.1933 - II 1170/33

    Wie ist die Tat der übrigen Mittäter an einer gemeinschaftlichen Körperverletzung

  • RG, 15.06.1883 - 951/83

    Kommt es für die Strafbarkeit der Beteiligung an einem nach Zeit und Ort sich als

  • RG, 03.01.1884 - 2635/83

    1. Nach welchen Grundsätzen bestimmt sich die Staatshoheit auf den die

  • BGH, 22.01.2015 - 3 StR 233/14

    Hooligans als kriminelle Vereinigung

    Kann der erforderliche Nachweis indes geführt werden, ist eine tateinheitliche Verurteilung wegen eines Tötungs- oder Körperverletzungdelikts und der Beteiligung an einer Schlägerei möglich (vgl. BGH, Urteile vom 20. Dezember 1984 - 4 StR 679/84, BGHSt 33, 100, 104; vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 195/05, NStZ 2006, 284, 285; LK/Hirsch aaO, § 231 Rn. 22; S/S-Stree/Sternberg-Lieben aaO, § 231 Rn. 13 mwN; aA NK-StGB/Paeffgen aaO, § 231 Rn. 22, dagegen überzeugend LK/Hirsch aaO).

    (aa) Der Tatbestand des § 231 StGB bezweckt als abstraktes Gefährdungsdelikt (BGH, Urteile vom 5. Februar 1960 - 4 StR 557/59, BGHSt 14, 132, 134 f. mwN; vom 20. Dezember 1984 - 4 StR 679/84, BGHSt 33, 100, 103; vom 24. August 1993, 1 StR 380/93, BGHSt 39, 305, 308; MüKo-StGB/Hohmann aaO, § 231 Rn. 7; S/S/Stree/Sternberg-Lieben aaO, § 231 Rn. 1; Lackner/Kühl aaO, § 231 Rn. 1; Fischer aaO, § 231 Rn. 2; Beck-OK-StGB/Eschelbach aaO, § 231 Rn. 1; Jäger, JA 2013, 634, 636; differenzierend NK-StGB/Paeffgen aaO, § 231 Rn. 2; aA LK/Hirsch aaO, § 231 Rn. 1) nicht nur den Schutz des Lebens und der Gesundheit des durch die Schlägerei oder den Angriff tatsächlich Verletzten oder Getöteten, sondern auch Leben und Gesundheit all der - auch unbeteiligten - Personen, die durch die Schlägerei oder den Angriff gefährdet werden.

    Denn anders als für eine Strafbarkeit nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 2 StGB kommt es bei § 231 StGB nicht auf die Zurechnung einzelner Handlungen an (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1984 - 4 StR 679/84, BGHSt 33, 100, 104).

  • BGH, 24.08.1993 - 1 StR 380/93

    Einbeziehung von Schriftstücken des Verteidigers über Äußerungen des Angeklagten

    Die Frage, ob eine durch Notwehr gerechtfertigte Tötung gleichwohl ausreicht, zur Anwendung von § 227 StGB zu führen, ist in BGHSt 33, 100 behandelt und bejaht worden.

    Freilich unterscheidet sich der in BGHSt 33, 100 entschiedene von dem hier zu beurteilenden Fall dadurch, daß dort der von mehreren anderen Angegriffene einen der Angreifer in Notwehr getötet hatte und es um die Strafbarkeit der anderen Angreifer ging, während hier der Notwehr übende Angeklagte eben durch seine Notwehrhandlung und deren Erfolg die objektive Bedingung der Strafbarkeit erfüllte und so seine Verurteilung nach § 227 StGB herbeiführte.

  • BGH, 02.02.1988 - VI ZR 133/87

    Beteiligung an einer Schlägerei als Schutzgesetz

    Er soll das Leben und die Gesundheit aller durch eine Schlägerei Gefährdeten schützen (BGHSt 33, 100, 104 m. w. Nachw.).

    Die Strafbarkeit hängt dann nur noch von dem Eintritt der schweren Folge ab, in der sich die besondere Gefährlichkeit der Tätlichkeit bestätigt und die die Strafbarkeit objektiv bedingt; die Ursächlichkeit der einzelnen Tatbeiträge der Beteiligten spielt hingegen für die Strafbarkeit keine Rolle (vgl. BGHSt 14, 132, 134 f.; 16, 130, 132; 33, 100, 103; vgl. ferner Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 227 Rdn. 1 und 6; Horn, SK § 227 Rdn. 2 und 8; Maurach/Schroeder, StGB 6. Aufl. S. 110 ff.; differenzierend Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 227 Rdn. 15; kritisch Hirsch in LK, StGB 10. Aufl. § 227 Rdn. 1).

    Auch das war für den Gesetzgeber Grund, schon der Beteiligung an einer Schlägerei entgegenzutreten, ohne daß es auf den - oft nicht möglichen - Nachweis der Ursächlichkeit gerade dieser Beteiligung für die schweren Folgen der Schlägerei ankommt (BGHSt 14, 132, 135; 33, 100, 103).

  • BGH, 20.01.2022 - 4 StR 430/21

    Beteiligung an einer Schlägerei (Schlägerei: Vorliegen, wechselseitige

    Unter einem von mehreren verübten Angriff im Sinne von § 231 Abs. 1 2. Alt. StGB ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen zu verstehen; bei den Angreifenden muss Einheitlichkeit des Angriffs, des Angriffsgegenstandes und des Angriffswillens vorliegen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1984 - 4 StR 679/84, BGHSt 33, 100, 102 mwN).

    Erforderlich ist insoweit lediglich ein ursächlicher Zusammenhang im strafrechtlichen Sinn zwischen dem Gesamtvorgang der Schlägerei oder des Angriffs und der schweren Folge; auf eine Ursächlichkeit der einzelnen Tatbeiträge der Beteiligten kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1984 - 4 StR 679/84, BGHSt 33, 100, 103; Urteil vom 16. Juni 1961 - 4 StR 176/61, BGHSt 16, 130, 132; Urteil vom 22. September 1959 - 5 StR 289/59, GA 1960, 213, 214).

  • BGH, 28.01.1998 - 3 StR 575/96

    Im Verfahren gegen Medizinprofessor aus Leipzig: Urteil des Landgerichts im

    Rechtlicher Überprüfung hält auch die Annahme des Landgerichts stand, das Delikt der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB stehe in Tateinheit zu dem Delikt der Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 227 StGB (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 227 Rdn. 17), da § 227 StGB, weitergehend als die §§ 211 ff., §§ 223 ff. StGB, das Leben und die Gesundheit aller der durch die Schlägerei gefährdeten Personen schützt (BGHSt 33, 100, 104).
  • BGH, 02.10.2008 - 3 StR 236/08

    Mittäterschaft (subjektiver Tatbestand; Zurechnung fremder

    Infolge seines speziellen Rechtsguts (vgl. BGHSt 33, 100, 104) kann § 231 StGB grundsätzlich mit Tötungs- und Körperverletzungsdelikten in Tateinheit stehen (Fischer, StGB 55. Aufl. § 231 Rdn. 11).
  • BGH, 21.08.2008 - 3 StR 236/08

    Tötungsvorsatz (besonders gefährliche Gewalthandlung; sich aufdrängende Prüfung);

    Infolge seines speziellen Rechtsguts (vgl. BGHSt 33, 100, 104) kann § 231 StGB grundsätzlich mit Tötungs- und Körperverletzungsdelikten in Tateinheit stehen (Fischer, StGB 55. Aufl. § 231 Rdn. 11).
  • BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96

    Prüfungsumfang bei der Nebenklägerrevision; Beteiligung an einer Schlägerei

    Dabei ist es unerheblich, daß nach den bisherigen Feststellungen die Tötung durch Notwehr gerechtfertigt war (BGHSt 33, 100, 103; 39, 305, 307).
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