Rechtsprechung
   BGH, 24.10.1989 - 1 StR 504/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,837
BGH, 24.10.1989 - 1 StR 504/89 (https://dejure.org/1989,837)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1989 - 1 StR 504/89 (https://dejure.org/1989,837)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1989 - 1 StR 504/89 (https://dejure.org/1989,837)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,837) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unbefugtes Führen einer inländischen Amtsbezeichnung - Führen der Dienstbezeichnung "Professor zur Anstellung" auch außerhalb des Dienstes - Sinn und Zweck des § 132a Strafgesetzbuch (StGB) - Weiterbenutzung einer Dienstbezeichnung nach Entlassung aus dem Dienstverhältnis - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB (1975) § 132 a Abs. 1 Nr. 1, § 257 Abs. 1
    Unbefugte Führung einer Dienstbezeichnung nach Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis; Eingezahlte und in Wertpapieren angelegte Bankguthaben als Vorteile der Tat

Papierfundstellen

  • BGHSt 36, 277
  • NJW 1990, 918
  • MDR 1990, 261
  • NStZ 1990, 123
  • StV 1990, 406
  • DVBl 1990, 247
  • JR 1990, 478
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.08.1986 - 3 StR 256/86

    Begünstigung durch mehrfache Einzahlung und Umbuchung eines durch den

    Auszug aus BGH, 24.10.1989 - 1 StR 504/89
    Der Täter des Vergehens nach § 257 StGB beseitigt oder mindert die Möglichkeit, die Wiedergutmachung des dem Verletzten zugefügten Schadens durch ein Einschreiten gegen den Vortäter zu erreichen, das diesem den durch die Vortat entstandenen Vorteil wieder entziehen würde (BGHSt 24, 166, 167; BGHR StGB § 257 Abs. 1 Tatvorteil, unmittelbarer 1).

    Diese Rechtsauffassung des Senats steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des 3. Strafsenats vom 27. August 1986 - 3 StR 256/86 (BGHR a.a.O. = NStZ 1987, 22).

  • BSG, 14.06.1983 - 7 RAr 10/82

    Bezug von Arbeitslosengeld - Anrechnung von Erwerbseinkommen - Erzielung nach

    Auszug aus BGH, 24.10.1989 - 1 StR 504/89
    Diese Auslegung beanstanden die Revision des Angeklagten und der Generalbundesanwalt mit Recht, Auch nach dem im Tatzeitraum geltenden Recht war auf das Arbeitslosengeld nur solches Einkommen anzurechnen, das während des Bezuges von Arbeitslosengeld nicht nur zugeflossen, sondern auch erarbeitet worden ist, wie das Bundessozialgericht in einer Auslegung nach Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Regelung, der sich der Senat anschließt, entschieden hat (BSG, Urt. vom 14. Juni 1983 - 7 RAr 10/82, Sozialrecht 4100 § 115 AFG Nr. 1).
  • BGH, 16.06.1971 - 2 StR 191/71

    Nochvorhandensein eines durch eine Straftat erlangten Vorteils als Voraussetzung

    Auszug aus BGH, 24.10.1989 - 1 StR 504/89
    Der Täter des Vergehens nach § 257 StGB beseitigt oder mindert die Möglichkeit, die Wiedergutmachung des dem Verletzten zugefügten Schadens durch ein Einschreiten gegen den Vortäter zu erreichen, das diesem den durch die Vortat entstandenen Vorteil wieder entziehen würde (BGHSt 24, 166, 167; BGHR StGB § 257 Abs. 1 Tatvorteil, unmittelbarer 1).
  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

    Die Unmittelbarkeit des Vorteils, der keine Steuererstattung voraussetzt, ist gewahrt, wenn zum Zeitpunkt der Begünstigungshandlung die erlangten Steuerersparnisse als geldwerte Vorteile im Vermögen des Vortäters noch vorhanden sind, ohne daß es auf die Sachidentität ankommt (BGH aaO; BGHSt 36, 277, 281 f. zum Betrug; BGHR StGB 257 Abs. 1 - Tatvorteil, unmittelbarer 3 zur Untreue; vgl. auch Kohlmann aaO § 369 Rdn. 68 f.).
  • BGH, 06.11.2002 - 5 StR 281/01

    Freisprüche dreier Mitglieder des Politbüros aufgehoben

    Sonst würde den Angeklagten, die gegen die Freisprüche Rechtsmittel nicht einlegen und somit die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen nicht angreifen konnten, eine Instanz genommen (BGH StV 1999, 415 m. Anm. Pauly, BGHR StPO 354 Abs. 1 Schuldspruch 1, BGHR StGB § 339 Staatsanwalt 1, Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 354 Rdn. 23 m. w. N.; vgl. aber die andere Verfahrensweise in BGHSt 36, 277, 282 f. und BGH, Urt. vom 15. August 2002 - 3 StR 11/02).
  • OLG Stuttgart, 16.08.2012 - 4a Ss 318/12

    Falsche Versicherung an Eides Statt: Bedeutungsgehalt von Vorfällen für

    Auszuscheiden haben nach dem Schutzzweck des § 156 StGB diejenigen Tatsachenbehauptungen, die für das konkrete Verfahren ohne jede mögliche Bedeutung sind (BGH NJW 1990, 918 [920] mit Anm. Keller JR 1990 480 [481]).
  • BGH, 29.04.2008 - 4 StR 148/08

    Begünstigung (Erfassung nur unmittelbarer Vorteile aus der Tat;

    aa) Die Begünstigung ist nach ständiger Rechtsprechung nur strafbar, soweit dem Vortäter dadurch die unmittelbaren Vorteile der Tat gesichert werden sollen, die er zur Zeit der Begünstigungshandlung noch innehaben muss (BGHSt 24, 166 f; 36, 277, 281; BGH NStZ 1987, 22; Cramer in MüKo-StGB § 257, Rdn. 11, 13; Stree in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 257, Rdn. 23).
  • BGH, 26.10.1998 - 5 StR 746/97

    Begünstigung durch Verschleierung von Vermögen durch einen Rechtsanwalt;

    Die Begünstigungshandlung zielt darauf ab, den gesetzwidrigen Zustand aufrechtzuerhalten, der sonst durch ein Eingreifen des Verletzten oder von Organen des Staates gegen den Vortäter beseitigt oder dessen Folgen gemildert werden könnten, indem dem Vortäter die erlangten Vorteile wieder entzogen und einer Schadenswiedergutmachung zugeführt würden (BGHSt 24, 166, 167; 36, 277, 280 f.; BGHR StGB § 257 Abs. 1 Tatvorteil, unmittelbarer 3).

    Die Unmittelbarkeit des Vorteils aus der rechtswidrigen Vortat ist bei Delikten dieser Art vielmehr gewahrt, wenn zum Zeitpunkt der Begünstigungshandlung bei konkreter wirtschaftlicher Betrachtungsweise die erlangten Steuerersparnisse als geldwerte Vorteile im Vermögen des Vortäters noch vorhanden sind, ohne daß es auf die Sachidentität ankommt (BGHSt 36, 277, 281 f. zum Betrug; BGHR StGB § 257 Abs. 1 Tatvorteil, unmittelbarer 3 zur Untreue; vgl. auch Kohlmann aaO § 369 Rdn. 68 f.).

  • OLG Hamburg, 03.06.2020 - 2 Rev 13/20

    Hausfriedensbruch: Betreten eines an der Hausfassade befestigten Baugerüsts

    Der Senat sieht gleichwohl davon ab - was möglich gewesen wäre (BGHSt 36, 277; HansOLG, NJW 1980, 1007; NJW 1981, 138; NJW 1985, 1654; OLG Düsseldorf, NJW 1991, 1123; Meyer-Goßner/ Schmitt , § 354 Rn. 23; LR/ Franke , § 354 Rn. 43 f.) -, den Schuldspruch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen und Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer nur zur Festsetzung der Strafe in entsprechender Anwendung des § 354 Absatz 1 StPO selbst zu treffen, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Frage des Nichtvorliegens eines Rechtfertigungsgrundes unklar ist und daher nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass eine neue Hauptverhandlung insoweit dem Angeklagten günstigere Feststellungen erbringen wird.
  • OLG München, 03.03.2010 - 5St RR (II) 39/10

    Missbrauch von Titeln: Verwendung des Begriffs "His Majesty Maharaja" als

    Demgemäß sieht die herrschende Meinung den Zweck des § 132a StGB in erster Linie in dem Schutz der Allgemeinheit, die gegenüber den Trägern bestimmter Amtsbezeichnungen anders reagiert und dadurch leichter das Opfer von Hochstaplern wird (BGHSt 36, 277, 279; BGH in GA 1966, 279; BGH NJW 1994, 808; OLG Köln NJW 2000, 1053, 1054; OLG Dresden NJW 2000, 2519, 2520; OLG Oldenburg NJW 1984, 2231, 2223, 2233; OLG Stuttgart NJW 1969, 1777, 1778; Krauß, aaO § 132a Rdn. 2; Cramer in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 132a Rdn. 3; Fischer, aaO § 132aRdn. 2, 3; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl., § 132a Rdn. 1).
  • OLG Frankfurt, 10.03.2005 - 2 Ws 66/04

    Geldwäsche durch Strafverteidiger: Hinterlegung einer aus einer Katalogtat

    Diese Vorteile sind unmittelbar (vgl. zu diesem Erfordernis: BGHSt 36, 277, 281; BGH NStZ 1987, 22; Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 257 StGB, Rdnr. 6; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 257, Rdnr. 23) durch die rechtswidrigen Vortaten erlangt worden.

    Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenden Auffassung geht die Unmittelbarkeit des aus der Vortat stammenden Vorteils nicht dadurch verloren, daß der Vortäter das - hier betrügerisch - aus der Vortat erlangte Geld auf sein Bankkonto einzahlt und es später wieder abhebt; denn hierbei handelt es sich um rein finanztechnische Vorgänge, die bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nichts an der Unmittelbarkeit des geldwerten Vermögensvorteils ändern (BGHSt 36, 277; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 257, Rdnr. 23; Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 257 StGB, Rdnr. 6; offengelassen, in der Tendenz aber bejahend: BGH NStZ 1987, 22).

  • BGH, 21.02.2013 - 1 StR 633/12

    Urteil gegen ehemaligen Minister des Landes Brandenburg rechtskräftig

    Auszuscheiden sind vielmehr nach dem Schutzzweck der Vorschrift alle Tatsachenbehauptungen, die für das konkrete Verfahren ohne jede mögliche Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1989 - 1 StR 504/89, NStZ 1990, 123, 124; Ruß in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 156 Rn. 17; Lenckner/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 156 Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 28.11.2019 - 3 U 225/18
    Da die Begünstigung ihrem Wesen nach Restitutionsvereitelung ist, muss der Vorteil im Zeitpunkt der Begünstigungshandlung noch beim Vortäter vorhanden sein (allgM; vgl. nur BGHSt 24, 166; BGH NStZ 1990, 123; BGH NStZ 2011, 399; NStZ-RR 2013, 245).

    Die zu sichernden Vorteile müssen unmittelbar aus der Vortat stammen (vgl. RGSt 55, 18; BGHSt 24, 166; BGH NStZ 1990, 123; BGH NStZ 2011, 399).

    Danach stammt das Geld auch dann noch unmittelbar aus der Vortat, wenn es der Vortäter umwechselt, über Konten verschoben oder z.B. in Wertpapieren angelegt hat und es ihm so bargeldähnlich verfügbar bleibt (vgl. BGH NStZ 1987, 22; 1990, 123).

  • OLG Frankfurt, 29.10.2020 - 3 U 72/20
  • AG Duisburg, 02.02.2009 - 46 L 197/04

    Verwirkung des Vergütungsanspruchs eines Zwangsverwalters durch das vorsätzliche

  • BGH, 06.07.1993 - 1 StR 280/93

    Unbefugte Titelführung - Betrug zu Lasten der Krankenkasse bei erschlichener

  • BGH, 11.04.2013 - 2 StR 406/12

    Betrug (Vortäuschung einer soliden Immobilienfinanzierung; Verhältnis zur

  • KG, 08.12.2008 - 1 Ss 455/08

    Missbrauch von Titeln: Verwendung der Bezeichnung "Ministerialrat" im

  • KG, 28.09.2000 - 1 Ss 44/00

    Begriff des Vermögensschadens bei sittenwidrigen Geschäften

  • BVerfG, 22.09.2005 - 2 BvR 1345/05

    Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen eine

  • BayObLG, 03.08.1993 - 4St RR 78/93

    Merkmal "beharrlich wiederholt" gem. § 148 Gewerbeordnung (GewO) als ein die

  • BGH, 11.07.1996 - 1 StR 578/94

    Strafbarkeit der ungenehmigten Ausfuhr von Computern, Computerzubehör und

  • OLG Naumburg, 24.10.1997 - 2 Ss 141/97

    Sich-Gegenstemmen gegen ein Fahrzeug zur Verhinderung der Weiterfahrt als Gewalt

  • BGH, 16.11.1993 - 3 StR 458/93

    Differenzierung zwischen Teilnahme an der Vortat und Begünstigung -

  • KG, 08.05.2001 - 1 Ss 180/99

    Zulässigkeit der Sachentscheidung durch das Revisionsgericht trotz

  • BayObLG, 25.06.2020 - 207 StRR 218/20

    Unerlaubter Aufenthalt, Neuer Tatentschluss, Verwaltungsgerichte, Revision der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht