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   BGH, 11.12.1996 - VIII ZR 154/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,203
BGH, 11.12.1996 - VIII ZR 154/95 (https://dejure.org/1996,203)
BGH, Entscheidung vom 11.12.1996 - VIII ZR 154/95 (https://dejure.org/1996,203)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95 (https://dejure.org/1996,203)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Vorrang einer später im EU-Ausland erhobenen Leistungsklage vor negativer Feststellungsklage

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zeitliche Reihenfolge von Leistungs- und Feststellungsklage nach Art. 21 EuGVÜ

  • cisg-online.org PDF
  • Europäischer Gerichtshof PDF

    Kein Vorrang einer später im EU-Ausland erhobenen Leistungsklage vor negativer Feststellungsklage

  • archive.org PDF

    Wegfall des Feststellungsinteresses

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Leistungsklage und negative Feststellungsklage in Fällen mit Auslandsberührung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGVÜ Art. 21; ZPO § 256
    Rechtsschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage im Hinblick auf eine anhängige Leistungsklage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 134, 201
  • NJW 1997, 870
  • NJW-RR 1997, 636 (Ls.)
  • ZIP 1997, 519
  • MDR 1997, 387
  • NJ 1997, 223
  • WM 1997, 985
  • BB 1997, 421
  • DB 1997, 572
 
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Wird zitiert von ... (64)

  • BGH, 04.12.2015 - V ZR 22/15

    Verlegung eines grundbuchlich gesicherten Wegerechts: Anspruch auf Bestellung

    Die Leistungsklage ist deshalb vorrangig, weil der Kläger das von ihm angestrebte Ziel, die Erlangung eines vollstreckbaren Titels, im Feststellungsverfahren nicht erreichen kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/96, BGHZ 134, 201, 209; Urteil vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99, NJW-RR 2002, 1377, 1378).
  • BGH, 07.11.2012 - VIII ZR 108/12

    Internationaler Warenkauf: Erfüllung der geschuldeten Lieferleistung am benannten

    Insoweit unterscheide sich der Fall von der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1996 (VIII ZR 154/95), in der die Sichtweise der Vorinstanz gebilligt worden sei, dass es sich bei der Klausel "Lieferung: frei Haus B. unverzollt" lediglich um eine Regelung zur Gefahrtragung und zu den Transportkosten gehandelt habe.

    Dementsprechend erfasst der Gerichtsstand des Erfüllungsortes einer Primärverbindlichkeit auch Klagen auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Haupt- und Nebenpflichten (BGH, Urteile vom 6. November 1973 - VI ZR 199/71, WM 1974, 182 unter B II 2, 3; vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95, BGHZ 134, 201, 205 mwN [zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ]; österr.

    aa) Die Regeln zur Bestimmung des Leistungsortes für die als verletzt gerügte Pflicht der Beklagten zur Lieferung vertragsgemäßer Ware (Art. 30, 35 CISG) und einen hieraus für die prozessualen Zuständigkeiten abgeleiteten Erfüllungsort finden sich in Art. 31 CISG (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95, aaO S. 205 f. [zu Art. 5 EuGVÜ]; schweiz. Bundesgericht, IHR 2010, 112, 114 mwN [zu Art. 5 LugÜ]).

    Für diese Auslegung und gegen die von der Revision befürwortete Auslegung als bloße Kosten- und Gefahrtragungsklausel spricht vielmehr zusätzlich, dass der Incoterm DDP Cologne in der Bestellung der Klägerin unter "Terms of delivery" und nicht, wie es sonst zu erwarten gewesen wäre, unter "Terms of payment" oder im Zusammenhang mit der Preisstellung aufgeführt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95, aaO S. 207 f.).

  • BGH, 02.04.2007 - II ZR 325/05

    Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats wegen Ausschlusses des Stimmrechts eines

    Es hat die Teilerledigterklärung (§ 91 a ZPO), wie sich aus den Gründen seines Urteils konkludent ergibt, im Ergebnis zutreffend dahin ausgelegt, dass damit nicht die Berufung, soweit sie sich gegen die erstinstanzliche Abweisung der Feststellungswiderklage richtete, sondern die mit dem Berufungsantrag zu 2 zunächst weiterverfolgte Feststellungswiderklage für erledigt erklärt werden sollte, um dem Wegfall des Feststellungsinteresses nach zweitinstanzlicher Erhebung der gegenläufigen Leistungsklage Rechnung zu tragen (vgl. dazu BGHZ 134, 201, 208 f.; Musielak/Foerste, ZPO 5. Aufl. § 256 Rdn. 16 m.w.Nachw.).
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