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   BGH, 19.09.2007 - VIII ZR 141/06   

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https://dejure.org/2007,330
BGH, 19.09.2007 - VIII ZR 141/06 (https://dejure.org/2007,330)
BGH, Entscheidung vom 19.09.2007 - VIII ZR 141/06 (https://dejure.org/2007,330)
BGH, Entscheidung vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06 (https://dejure.org/2007,330)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • verkehrslexikon.de

    Unzulässige Freizeichnung von der Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden

  • webshoprecht.de

    Unzulässige Freizeichnung von der Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 307, 309 Nr. 7 Buchst. a und b, 310 Abs. 1, 444
    Spezielles gesetzliches Klauselverbot für Verbrauchervertrag indiziert Missbräuchlichkeit einer AGB-Klausel auch gegenüber Unternehmern

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss der Gewährleistungsansprüche eines Unternehmers bei Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs durch eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Überprüfung von gegenüber Unternehmern verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Folgen einer unangemessenen ...

  • rabüro.de

    AGB-Haftungsausschluss für grobes Verschulden auch gegenüber Unternehmer unwirksam

  • Judicialis

    BGB § 307 Ba; ; BGB § 307 Cf; ; BGB § 309 Nr. 7 Buchst. a; ; BGB § 309 Nr. 7 Buchst. b; ; BGB § 310 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 307; BGB § 309 Nr. 7 a; BGB § 309 Nr. 7 b; BGB § 310 Abs. 1
    Unwirksamkeit einer umfassenden Freizeichnung für grobe Fahrlässigkeit in AGB eines Gebrauchtwagenkaufvertrags zwischen Unternehmen

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Sachmängelhaftung beim Kauf: Gewährleistungsausschluß unter Unternehmern; AGB-Klauselkontrolle im unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 310 Abs. 1 BGB) - Indizwirkung der besonderen Klauselverbote; Verstoß gegen § 309 Nr. 7a, b BGB im kaufmännischen Geschäftsverkehr; Verbot ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307 § 309 Nr. 7 lit. a, b § 310 Abs. 1
    Wirksamkeit von gegen Klauselverbote verstoßenden Klauseln im kaufmännischen Verkehr; Formularmäßige Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für Körper- und Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden bei grobem Verschulden

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "AGB-Klauseln in Gebrauchtwagenkaufvertrag"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unangemesse Benachteiligung eines Unternehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 307, 309 Nr. 7 Buchst. a und b, 310 Abs. 1, 444
    Spezielles gesetzliches Klauselverbot für Verbrauchervertrag indiziert Missbräuchlichkeit einer AGB-Klausel auch gegenüber Unternehmern

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Gebrauchtwagenkauf - Verkäufer darf nicht jede Gewährleistung ausschließen - auch nicht beim Verkauf an Unternehmer

  • ra-frese.de (Kurzinformation)

    Gewährleistungsausschluß beim Kaufvertrag

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 6 (Leitsatz)

    Im Verbrauchervertrag verbotene Allgemeine Geschäftsbedingung ist Indiz für die Unwirksamkeit auch im Unternehmerverkehr

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    AGB-Recht bei Unternehmern: Indizwirkung der §§308, 309 BGB

Besprechungen u.ä. (6)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Gebrauchtwagenkauf - BGH erklärt Freizeichnungsklausel für unwirksam

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Formularmäßiger Gewährleistungsausschluss bei Gebrauchtwagenkauf im Unternehmensverkehr

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Umfassender Gewährleistungsausschluss auch zwischen Unternehmern unwirksam

  • beck.de PDF, S. 20 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 307, 309, 310, 326, 346, 437 BGB
    Unzulässiger umfassender Gewährleistungsausschluss durch AGB bei Verwendung gegenüber Unternehmer

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Sachmängelhaftung beim Kauf: Gewährleistungsausschluß unter Unternehmern; AGB-Klauselkontrolle im unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 310 Abs. 1 BGB) - Indizwirkung der besonderen Klauselverbote; Verstoß gegen § 309 Nr. 7a, b BGB im kaufmännischen Geschäftsverkehr; Verbot ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    AGB: Umfassende Haftungsfreizeichnung auch gegenüber Unternehmern unwirksam! (IBR 2008, 22)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 174, 1
  • NJW 2007, 3774
  • ZIP 2007, 2270
  • MDR 2008, 16
  • DNotZ 2008, 365
  • NJ 2008, 171
  • VersR 2008, 498
  • WM 2007, 2261
  • BB 2007, 2649
  • DB 2007, 2709
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.03.1984 - VII ZR 349/82

    Formularmäßige Verkürzung der Verjährungsfrist; Benachteiligung von Kaufleuten

    Auszug aus BGH, 19.09.2007 - VIII ZR 141/06
    a) Fällt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (im Anschluss an BGHZ 90, 273, 278, zu § 11 AGBG).

    Diese Bestimmung, die dem früheren § 24 AGBG entspricht, bedeutet, dass bei der Inhaltskontrolle im unternehmerischen Verkehr die in den Klauselverboten zum Ausdruck kommenden Wertungen berücksichtigt werden sollen, soweit sie übertragbar sind (vgl. BGHZ 89, 363 ff. und 90, 273 ff. zu § 24 AGBG; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 307 BGB Rdnr. 163, 381 ff.; MünchKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., § 307 Rdnr. 72; MünchKommBGB/Basedow, 5. Aufl., § 310 Rdnr. 7 ff.; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB (2004), § 444 Rdnr. 8; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB (2006), § 309 Nr. 7 Rdnr. 42).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 11 AGBG (jetzt § 309 BGB) kommt den strikten Klauselverboten im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) Indizwirkung für die Unwirksamkeit der Klausel auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr zu (BGHZ 90, 273, 278; BGHZ 103, 316, 328).

    Fällt eine Klausel bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (vgl. BGHZ 90, 273, 278, zu § 11 AGBG; MünchKommBGB/Kieninger, aaO, zu § 307 BGB).

  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag

    Auszug aus BGH, 19.09.2007 - VIII ZR 141/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine Haftungsbeschränkung nicht dazu führen, dass der Klauselverwender von Verpflichtungen befreit wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (BGHZ 164, 11, 36; BGH, Urteil vom 15. September 2005 - I ZR 58/03, NJW-RR 2006, 267, Tz. 38).
  • BGH, 03.03.1988 - X ZR 54/86

    Formularmäßiger Ausschluß der Haftung einer Seeschiffswerft auch für

    Auszug aus BGH, 19.09.2007 - VIII ZR 141/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 11 AGBG (jetzt § 309 BGB) kommt den strikten Klauselverboten im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) Indizwirkung für die Unwirksamkeit der Klausel auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr zu (BGHZ 90, 273, 278; BGHZ 103, 316, 328).
  • BGH, 15.09.2005 - I ZR 58/03

    Formularmäßige Vereinbarung der Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe

    Auszug aus BGH, 19.09.2007 - VIII ZR 141/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine Haftungsbeschränkung nicht dazu führen, dass der Klauselverwender von Verpflichtungen befreit wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (BGHZ 164, 11, 36; BGH, Urteil vom 15. September 2005 - I ZR 58/03, NJW-RR 2006, 267, Tz. 38).
  • BGH, 15.11.2006 - VIII ZR 3/06

    Abgrenzung zwischen "neuen" und "gebrauchten" Tieren (hier: sechs Monate altes

    Auszug aus BGH, 19.09.2007 - VIII ZR 141/06
    Nach diesen Bestimmungen kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden (BGHZ 170, 31, Tz. 19).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 19.09.2007 - VIII ZR 141/06
    Über das Rechtsmittel ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten war; inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer umfassenden Würdigung des Sach- und Streitstandes (BGHZ 37, 79, 81 f.).
  • BGH, 22.11.2006 - VIII ZR 72/06

    Auslegung der Bezeichnung "fahrbereit" in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag;

    Auszug aus BGH, 19.09.2007 - VIII ZR 141/06
    Diesen Beschränkungen trägt ein uneingeschränkter Haftungsausschluss in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag wie dem vorliegenden nicht Rechnung (vgl. BGHZ 170, 67, Tz. 10).
  • BGH, 19.01.1984 - VII ZR 220/82

    Formularmäßige Beschränkung des Schadensersatzes auf einen Höchstbetrag in den

    Auszug aus BGH, 19.09.2007 - VIII ZR 141/06
    Diese Bestimmung, die dem früheren § 24 AGBG entspricht, bedeutet, dass bei der Inhaltskontrolle im unternehmerischen Verkehr die in den Klauselverboten zum Ausdruck kommenden Wertungen berücksichtigt werden sollen, soweit sie übertragbar sind (vgl. BGHZ 89, 363 ff. und 90, 273 ff. zu § 24 AGBG; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 307 BGB Rdnr. 163, 381 ff.; MünchKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., § 307 Rdnr. 72; MünchKommBGB/Basedow, 5. Aufl., § 310 Rdnr. 7 ff.; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB (2004), § 444 Rdnr. 8; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB (2006), § 309 Nr. 7 Rdnr. 42).
  • BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 271/16

    Gebrauchtwagenkauf über eine Internet-Verkaufsplattform: Ausschluss der Haftung

    Zwar hält eine umfassende Freizeichnung des Verkäufers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, einer Inhaltskontrolle am Maßstab der vorgenannten Regelungen nicht stand (Senatsurteile vom 22. November 2006 - VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67, Rn. 10; vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1, Rn. 10, 13; vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 224/12, aaO Rn. 16; vom 6. November 2013 - VIII ZR 353/12, NJW 2014, 454 Rn. 10; vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 26/14, NJW-RR 2015, 738 Rn. 16).
  • BGH, 29.05.2013 - VIII ZR 174/12

    Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist im Gebrauchtwagenhandel

    b) Nach den Klauselverboten in § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden (Senatsurteile vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 19; vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1 Rn. 10; BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486 Rn. 17).
  • BGH, 17.02.2010 - VIII ZR 67/09

    Zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Kauf

    Das Berufungsgericht geht zutreffend und von der Revision unangegriffen davon aus, dass der im Kaufvertragsformular enthaltene Ausschluss der Rechte des Käufers bei Mängeln des verkauften Fahrzeugs einer Überprüfung am Maßstab des § 309 Nr. 7 BGB nicht standhielte und unwirksam wäre, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln würde (vgl. BGHZ 170, 67, Tz. 10; 174, 1, Tz. 10).
  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 26/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Gebrauchtwagenkaufvertrag:

    Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, hält einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB nicht stand (im Anschluss an die Senatsurteile vom 22. November 2006, VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 und vom 19. September 2007, VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1).

    b) Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, ist eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des Klauselverwenders - wie im vorliegenden Gebrauchtwagenkaufvertrag - auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) ausgeschlossen ist, wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam (Senatsurteile vom 22. November 2006 - VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 10; vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1 Rn. 10 ff.; siehe auch Senatsurteile vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 174/12, NJW 2013, 2584 Rn. 15; vom 19. Juni 2013 - VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 30; jeweils mwN).

    Dies gilt gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB selbst dann, wenn der Kläger das Fahrzeug nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer erworben haben sollte (vgl. Senatsurteil vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06, aaO Rn. 13 ff.).

  • BGH, 10.09.2014 - XII ZR 56/11

    Formularmietvertrag über Geschäftsräume in einem Einkaufszentrum:

    Fällt eine Klausel bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm der §§ 308, 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (BGHZ 174, 1 = NJW 2007, 3774 Rn. 11 f. mwN).
  • BGH, 19.06.2013 - VIII ZR 183/12

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Händlerpflicht zur Kenntnisverschaffung von einer

    ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam (im Anschluss an die Senatsurteile vom 29. Mai 2013, VIII ZR 174/12, juris, und vom 19. September 2007, VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1).

    Denn die Regelung in Ziffer VI Nummer 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern über die Verkürzung der Verjährungsfrist verstößt gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB (Senatsurteil vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 174/12, zur Veröffentlichung bestimmt, im Anschluss an die Senatsurteile vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31, und vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1) und ist damit nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam (Senatsurteil vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06, aaO).

  • BGH, 03.02.2021 - XII ZR 29/20

    Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht vertragsgerechter Überlassung von

    Dies folgt aus § 307 Abs. 1 und 2 BGB, der nach Maßgabe des § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB auch auf Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung findet, wenn sie - wie hier - gegenüber einem Unternehmen verwendet wurden (vgl. BGHZ 174, 1 = NJW 2007, 3774 Rn. 11).

    Danach sind bei der Inhaltskontrolle im unternehmerischen Verkehr die in den Klauselverboten zum Ausdruck kommenden Wertungen zu berücksichtigen, soweit sie auf die allgemeine Inhaltskontrolle übertragbar sind (BGHZ 174, 1 = NJW 2007, 3774 Rn. 11 mwN).

    Fällt eine Klausel bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche (§ 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB) als angemessen angesehen werden (BGHZ 174, 1 = NJW 2007, 3774 Rn. 12 mwN und Senatsurteil vom 27. Juni 2007 - XII ZR 54/05 - NJW 2007, 3421 Rn. 20).

    Nach dieser Maßgabe ist eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des Klauselverwenders für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 lit. b BGB) ausgeschlossen ist, nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam, § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB (BGHZ 174, 1 = NJW 2007, 3774 Rn. 13 mwN).

    Deshalb besteht auch im Geschäftsverkehr mit Unternehmern ein Verbot der umfassenden Freizeichnung von der Haftung für grobes Verschulden (BGHZ 174, 1 = NJW 2007, 3774 Rn. 15 mwN).

  • LG Dortmund, 21.12.2016 - 8 O 90/14

    Schadenersatzanspruch wegen eines Kartellrechtsverstoßes

    Läge aber ein Verstoß gegen die Maßstäbe des § 309 BGB vor, könnte dies auch im Verkehr zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und einer juristischen Personen des öffentlichen Rechts ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 BGB darstellen (vgl. BGHZ 90, 278; 103, 328; BGH NJW 2007, 3774).
  • OLG Karlsruhe, 31.07.2013 - 6 U 51/12

    Formularmäßige Vereinbarung einer Schadensersatzverpflichtung in einem Vertrag

    Läge aber ein Verstoß gegen die Maßstäbe des § 309 BGB vor, könnte dies auch im Verkehr zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und einer juristischen Personen des öffentlichen Rechts ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 BGB darstellen (vgl. BGHZ 90, 278; 103, 328; BGH NJW 2007, 3774 ).
  • LAG Hamm, 25.11.2014 - 14 Sa 463/14

    Formularmäßige Fälligstellung eines Arbeitgeberdarlehens bei Beendigung des

    Sie ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB auch gegenüber Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam ( vgl. BGH, 19. September 2007, VI ZR 141/06, Rn. 9 ff., NJW 2007, 3774; 19. Juni 2013, VIII ZR 183/12, Rn. 30, NJW 2014, 211 ).

    Ebenso wie Reisende ( vgl. BGH, 26. Februar 2009, Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486 ) oder Käufer, selbst wenn diese Unternehmer sind ( vgl. BGH, 19. September 2007, VIII ZR 141/06, NJW 2007, 3774 ) muss auch der Arbeitnehmer bei einer umfassend formulierten Ausschlussfrist nicht erkennen, dass diese nicht umfassend, sondern lediglich gesetzeskonform gemeint ist ( vgl. LAG Hamm, 9. September 2014, 14 Sa 389/13, juris, Rn. 54 ).

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2008 - 1 U 169/07

    GW-Handel - Doppelte Bagatellprüfung bei "lt. Vorbesitzer unfallfrei"

  • LAG Hamm, 09.09.2014 - 14 Sa 389/13

    AGB; Auslegung; Ausschlussfrist; Schadensersatz; unerlaubte Handlung;

  • OLG Celle, 16.02.2017 - 11 U 88/16

    Handelsvertreterausgleich - Umsatzsteigerungen mit Altkunden

  • LG Hamburg, 12.06.2013 - 309 O 425/08

    Kapitalanlagerecht: Schadensersatzansprüche wegen Beratungsfehler aufgrund von

  • LG Kiel, 27.09.2013 - 17 O 147/13

    AGB-Kontrollklage: Kontroll-und Hinweispflicht eines Onlineshop-Betreibers bei

  • OLG Hamm, 02.04.2009 - 28 U 107/08

    Maßgebliches Recht bei einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen zwischen einem

  • OLG Köln, 23.09.2010 - 8 U 2/10

    Rechtstellung eines Wirtschaftsprüfers gegenüber Dritten

  • LAG Hamm, 01.08.2014 - 14 Ta 344/14

    Formularmäßige Vereinbarung einer umfassenden Ausschlussfrist von drei Monaten

  • OLG Düsseldorf, 07.09.2009 - 16 U 62/08

    Sittenwidrigkeit eines Franchise- und Untermietvertrags

  • LG Traunstein, 10.08.2016 - 3 O 2147/15

    Gebrauchtwagenverkauf zwischen gewerblichen Händlern mit Angabe "Unfallschäden:

  • OLG Frankfurt, 06.10.2011 - 6 U 267/10

    Wettbewerbsrechtliche Inhaltskontrolle von einer Nachrichtenagentur verwendeten

  • OLG Hamburg, 13.01.2011 - 6 U 150/09

    Konnossementsbedingungen im Seefrachtverkehr: Wirksamkeit eines

  • LG Dortmund, 21.12.2016 - 8 O 93/14

    Zahlung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruches; Kartellabsprachen über

  • OLG Karlsruhe, 18.05.2011 - 15 U 23/10

    Frachtführerhaftung bei Paketverlust im grenzüberschreitenden Transport:

  • LG Stuttgart, 03.08.2011 - 39 O 19/10

    Kürzung der Verjährungsfrist für einen Handelsvertreterausgleich

  • LG Saarbrücken, 28.08.2008 - 11 S 112/07

    Rostschäden sind nach zwölf Jahren normal

  • OLG Saarbrücken, 28.11.2018 - 5 U 37/18

    Stromlieferungsvertrag mit einem gewerblichen Großkunden: Behandlung einer

  • LG Frankfurt/Main, 11.05.2011 - 8 O 140/10

    Werbung mit "Blitzversand" und Einfügung der eigenen Marke bei Amazon

  • OLG München, 25.10.2023 - 7 U 1224/21

    Rückabwicklung eines Oldtimer-Kaufvertrages nach UN-Kaufrecht

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  • AG Frankfurt/Main, 02.09.2013 - 31 C 3311/12
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