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   BGH, 11.07.1991 - V ZB 24/90   

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BGH, 11.07.1991 - V ZB 24/90 (https://dejure.org/1991,731)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1991 - V ZB 24/90 (https://dejure.org/1991,731)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1991 - V ZB 24/90 (https://dejure.org/1991,731)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentümergemeinschaft; Mehrheitsbeschluss; Beschlussangelegenheiten; Beitragserhebung; Verzinsungspflicht; Wohngeldschulden; Abrechnungsschulden

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur nachträglichen Änderung der Verzinsungspflicht durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 284, § 286, § 288; WEG § 10, § 21, § 23
    Erhebung von Zinsen auf rückständige Beiträge

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 115, 151
  • NJW 1991, 2367
  • NJW 1991, 2637
  • MDR 1991, 864
  • DNotZ 1992, 226
  • ZMR 1991, 398
  • WM 1991, 1688
  • BB 1991, 2114
  • DB 1991, 2235
  • Rpfleger 1991, 413
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 03.03.1988 - BReg. 2 Z 104/87

    Zur Bestandskraft eines Eigentümerbeschlusses

    Auszug aus BGH, 11.07.1991 - V ZB 24/90
    Soweit das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGZ 1988, 54, 59) auf Schwierigkeiten hinweist, die sich aus den Anforderungen des - früher für Wohnungseigentumssachen zuständigen - VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (ZMR 1985, 103 = NJW 1985, 913, 914) an den Nachweis eines Verzugsschadens der Gemeinschaft bei Beitragsrückständen ergeben könnten, ist das allein eine Frage der Anwendung des § 286 BGB.
  • BGH, 20.04.1990 - V ZB 1/90

    Geltendmachung der Hausgeldansprüche durch einen anderen Wohnungseigentümer;

    Auszug aus BGH, 11.07.1991 - V ZB 24/90
    Dazu wäre ein Mehrheitsbeschluß der Gemeinschaft ausreichend, aber auch erforderlich (vgl. Senatsbeschl. BGHZ 106, 222 ff; 111, 148 ff [BGH 20.04.1990 - V ZB 1/90]).
  • BGH, 20.09.1984 - VII ZB 4/84

    Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde im Verfahren nach dem

    Auszug aus BGH, 11.07.1991 - V ZB 24/90
    Soweit das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGZ 1988, 54, 59) auf Schwierigkeiten hinweist, die sich aus den Anforderungen des - früher für Wohnungseigentumssachen zuständigen - VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (ZMR 1985, 103 = NJW 1985, 913, 914) an den Nachweis eines Verzugsschadens der Gemeinschaft bei Beitragsrückständen ergeben könnten, ist das allein eine Frage der Anwendung des § 286 BGB.
  • BGH, 15.12.1988 - V ZB 9/88

    Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentumsgemeinschaft

    Auszug aus BGH, 11.07.1991 - V ZB 24/90
    Dazu wäre ein Mehrheitsbeschluß der Gemeinschaft ausreichend, aber auch erforderlich (vgl. Senatsbeschl. BGHZ 106, 222 ff; 111, 148 ff [BGH 20.04.1990 - V ZB 1/90]).
  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Lediglich die Entscheidung vom 11. Juli 1991 (BGHZ 115, 151) über die Zulässigkeit der Erhebung von pauschalen Verzugszinsen in Höhe von 10% betraf einen Mehrheitsbeschluß, durch den gesetzliche Bestimmungen abbedungen wurden (gesetzes-, bzw. vereinbarungsändernder Beschluß; zur Terminologie vgl. Wenzel, Festschrift für Hagen [1999], 231, 235; ders. ZWE 2000, 2 f.).

    Sie wird vom Gesetz nur dort zugelassen, wo es um das der Gemeinschaftsgrundordnung nachrangige Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander, namentlich um die Ausgestaltung des ordnungsgemäßen Gebrauchs und um die ordnungsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 15 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und 3 WEG) geht (Senat, BGHZ 115, 151, 154).

    Ist eine Angelegenheit weder durch das Wohnungseigentumsgesetz noch durch Vereinbarung dem Mehrheitsprinzip unterworfen, kann eine Regelung durch Mehrheitsbeschluß nicht erfolgen: Der Mehrheit fehlt von vorneherin jede Beschlußkompetenz, die Wohnungseigentümerversammlung ist für eine Beschlußfassung absolut unzuständig (vgl. Senat, BGHZ 115, 151, 152; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 23 Rdn. 160 a; Buck, WE 1998, 90, 92; Wenzel, ZWE 2000, 2, 4).

  • BGH, 22.04.1999 - V ZB 28/98

    Pflichten der Wohnungseigentümer zum Zusammenwirken zur ordnungsmäßigen

    Mangels einer abweichenden Vereinbarung im Sinne des § 10 WEG besteht nämlich unter allen Wohnungseigentümern ein gesetzliches Schuldverhältnis (Gemeinschaftsverhältnis), das der Regelung des Wohnungseigentumsgesetzes und den gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WEG ergänzend anwendbaren Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Bruchteilsgemeinschaft unterliegt (Senat, BGHZ 115, 151, 155; BayObLG, …
  • BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03

    Gewährung rechtlichen Gehörs durch das vorlegende Gericht; Abstimmung der

    Dieser im Fall der Leistungsverzögerung eintretende Nachteil bedeutet keine über die gesetzlichen Verzugsvorschriften hinausgehende Sanktion für pflichtwidriges Verhalten, die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG nur durch Vereinbarung eingeführt werden könnte (vgl. dazu OLG Hamm, WE 1996, 33, 37; für die Verpflichtung zur Zahlung übergesetzlicher Verzugszinsen bei Beitragsrückständen auch Senat, BGHZ 115, 151, 154 f; OLG Düsseldorf, NZM 2000, 502, 503; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 154; Niedenführ/Schulze, aaO, § 28 Rdn. 136; Staudinger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 151; Wenzel, NZM 2000, 257, 261; ders., ZWE 2001, 226, 234; Becker/Kümmel, ZWE 2001, 128, 129; ferner für die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei gemeinschaftswidrigem Verhalten Kreuzer, ZWE 2000, 325, 329; Schmack/Kümmel, ZWE 2000, 433, 437; Wenzel, ZWE 2001, 226, 235).
  • OLG Düsseldorf, 01.12.2011 - 10 W 149/11

    Entscheidung der Zivilgerichte über die Abgrenzung der Zuständigkeit von

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 ZPO; § 17b Abs. 2 GVG findet keine Anwendung (BGH, Beschlüsse vom 17.6.1993 V ZB 31/02 - NJW 1993, 2541, 2542, vom 18.5.1995 - I ZB 22/04 - NJW 1995, 2295, 2297, und vom 30.9.1999 - V ZB 24/90 - NJW 1999, 3785, 3786; Musielak-Wittschier, § 17b GVG, Rn. 5 mwN.).

    Für den Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist ein Bruchteil des Hauptsachestreitwerts maßgebend (BGH, Beschlüsse vom 30.1.1997 - III ZB 110/06 - NJW 1997, 1636, 1637, vom 19.12.1996 - III ZB 105/96 - NJW 1998, 909, 910, vom 30.9.1999 aaO., vom 14.3.2000 - KZB 34/99 - NJW 2000, 2749, und vom 18.9.2008 - V ZB 40/08 - NJW 2008, 3572, 3574; BAG, Beschluss vom 15.3.2000 - 5 AZB 70/99 - NJW 2000, 2690, 2692; Musielak-Wittschier aaO. mwN.); diesen bemisst der Senat mit 25 %.

  • BayObLG, 15.10.1991 - BReg. 2 Z 136/91

    Mitgliedschaft im Verwaltungsbeirat, ohne Wohnungseigentümer zu sein

    Sie ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG; sie liegt auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1991, 2637) zugrunde, in der ausgeführt ist, das Wohnungseigentumsgesetz unterscheide zwischen Angelegenheiten, welche die Wohnungseigentümer durch Beschluß mit Stimmenmehrheit regeln könnten, und solchen Angelegenheiten, über die nur durch allseitige Vereinbarung befunden werden dürfe.
  • BayObLG, 21.12.1999 - 2Z BR 115/99

    Zuordnung von Innenfenstern und -türen im Sondereigentum stehender Räume;

    Er verstößt gegen § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG (vgl. BGHZ 115, 151/156), so daß ihn das Amtsgericht zu Recht für ungültig erklärt hat.
  • OLG Hamm, 29.05.2007 - 15 W 16/07

    Verjährung des Beseitigungsanspruchs wegen baulicher Veränderung

    Dies hat der BGH (BGHZ 115, 151 = NJW 1991, 2637 = LM § 10 WEG Nr. 11) für die Verzinsungspflicht bereits ausgesprochen.
  • OLG Düsseldorf, 14.04.2000 - 3 Wx 60/00

    Abänderung der Teilungserklärung durch Mehrheitsbeschluss hinsichtlich der Folgen

    Die Wohnungseigentümer können gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG Angelegenheiten der Gemeinschaftsgrundordnung nur durch allseitige Vereinbarung regeln; demgegenüber können sie durch Mehrheitsbeschluss Regelungen über das der Gemeinschaftsordnung nachrangige Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander treffen, insbesondere über die Ausgestaltung des ordnungsgemäßen Gebrauchs und die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (vgl. BGH NJW 1991, 2637 ).

    Eine Abänderung dieser Bestimmung betrifft das gemeinschaftliche Grundverhältnis der Wohnungseigentümer; die Angelegenheit wird auch nicht deswegen zu einer der Verwaltungstätigkeit zuzurechnenden Maßnahme, weil sie der laufenden und gesicherten Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaft dient (vgl. BGH NJW 1991, 2637, 2638 ).

    Bloße Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte rechtfertigen keine Erweiterung der Kompetenzen der Gemeinschaft (vgl. BGH NJW 1991, 2637, 2638 ).

  • LG Düsseldorf, 18.12.2013 - 25 S 78/13

    Umfang der Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage für das

    Ist eine Angelegenheit weder durch das Wohnungseigentumsgesetz noch durch Vereinbarung dem Mehrheitsprinzip unterworfen, kann eine Regelung durch Mehrheitsbeschluss nicht erfolgen: Der Mehrheit fehlt von vorneherein jede Beschlusskompetenz, die Wohnungseigentümerversammlung ist für eine Beschlussfassung absolut unzuständig (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. September 2000 - V ZB 58/99 -, BGHZ 145, 158-170; Bundesgerichtshof, BGHZ 115, 151, 152).
  • OLG Hamm, 19.04.1995 - 15 W 26/95

    Ungültigkeit der Beschlüsse der Eigentümerversammlung; Zustimmung aller

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  • OLG Hamm, 12.08.2010 - 15 Wx 63/10

    Zulässigkeit des Erwerbs einer Vielzahl von Sondereigentumseinheiten in der

  • AG Berlin-Charlottenburg, 26.05.2016 - 72 C 16/16

    Wohnungseigentumssache: Erfordernis und Umfang einer fristgerechten Begründung

  • AG Osnabrück, 23.09.2005 - 40 II 87/03

    Beschlusskompetenz; Beschlusszuständigkeit; Einstimmigkeit;

  • OLG Düsseldorf, 04.02.2000 - 3 Wx 448/99

    Fortführung eines Wohngeldverfahrens durch den ausgeschiedenen Verwalter;

  • OLG München, 28.06.2005 - 32 Wx 46/05

    Keine vorherige Äußerungspflicht des Wohnungseigentümers zu Erscheinen und

  • OLG Köln, 20.09.2002 - 16 Wx 32/02

    Richterablehnung im Wohnungseigentumsverfahren - falsche Sachentscheidung

  • KG, 28.04.2003 - 24 W 326/01

    Vorlage zum BGH: Wohnungseigentümerbeschluss über die Vorfälligkeit des

  • OLG Düsseldorf, 07.10.1998 - 3 Wx 310/98

    Verbindlichkeit einer Ersatzvereinbarung

  • OLG Köln, 10.12.1997 - 16 Wx 250/97

    Keine Einräumung eines Sondernutzungsrechts durch Mehrheitsbeschluß

  • OLG Köln, 16.11.1992 - 16 Wx 144/92

    Wirksamkeitsvoraussetzungen einer wohnungseigentumsrechtlichen Teilungserklärung;

  • BayObLG, 23.04.1998 - 2Z BR 65/97

    Prüfung der Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses

  • KG, 05.05.1993 - 24 W 1146/93

    Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft bezüglich eines Auftrages an einen

  • OLG Düsseldorf, 21.02.1996 - 3 Wx 442/92

    Beauftragung eines Rechtsanwalts zur gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen

  • AG Bergheim, 18.09.1998 - 15b WEG 73/98

    Gültigkeit des Mehrheitsbeschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung über das

  • BayObLG, 10.08.1994 - 2Z BR 46/94

    Bestimmung der Verzinsung rückständiger Wohngelder im Verwaltervertrag

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