Rechtsprechung
| BGH, 05.02.1992 - IV ZR 340/90 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verzicht auf Rückgriff - Rückgriffsanspruch - Dienstvertrag - Haftungsbegrenzung bei gefahrgeneigter Arbeit - Regreßverzicht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 611; VVG § 67 Abs. 2
Rechtsstellung des Kfz-Haftpflichtversicherer bei Rückgriffsanspruch gegen Mitversicherten - Arbeitnehmerhaftung bei geschäftsplanmäßigem Regreßverzicht - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
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§ 67 VVG
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung; Forderungsübergang bei geschäftsplanmäßigem Regreßverzicht
Papierfundstellen
- BGHZ 117, 151
- NJW 1992, 1507
- MDR 1992, 452
- NZA 1992, 688
- NZV 1992, 276
- VersR 1992, 485
- WM 1992, 959
- DB 1992, 1676
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (8)
- BGH, 08.12.1971 - IV ZR 102/70
Ausschluß des Rückgriffs des Kfz-Haftpflichtversicherers
Auszug aus BGH, 05.02.1992 - IV ZR 340/90
Der Kfz-Haftpflichtversicherer kann die Rechte aus einem Forderungsübergang nach § 67 VVG nicht ausüben, wenn der Dritte im Umfang seiner Inanspruchnahme einen Rückgriffsanspruch gegen einen Mitversicherten hat, gegenüber dem der Versicherer durch eine geschäftsplanmäßige Erklärung auf einen Rückgriff verzichtete (i. A. an BGH VersR 72, 166).Mit seinem Urteil vom 8. Dezember 1971 - IV ZR 102/70 (VersR 1972, 166 = NJW 1972, 440) hat der Senat im Falle eines "gesunden" Versicherungsverhältnisses entschieden, daß der Kfz-Haftpflichtversicherer die Rechte aus einem Forderungsübergang nach § 67 VVG gegen einen Dritten nicht ausüben könne, wenn dieser im Umfang seiner Inanspruchnahme einen Rückgriffsanspruch gegen einen Mitversicherten habe, für den der Versicherer einstehen müsse.
Im Vergleich zu dem vom Senat am 8. Dezember 1971 (aaO.) entschiedenen Fall kann es keinen Unterschied machen, ob der berechtigte Fahrer mit dem Schaden nicht belastet wird, weil kein Fall der Leistungsfreiheit des Versicherers vorliegt und er deshalb als Mitversicherter, § 10 Abs. 2c AKB, einen Deckungsanspruch gegen den Versicherer hat, oder ob die Freihaltung von den Schadensfolgen durch den Regreßverzicht des Versicherers erreicht wird.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 8. Dezember 1971 (aaO. unter III) entschieden, daß dem innerbetrieblichen Schadensausgleich Grenzen gesetzt seien.
- BGH, 13.07.1988 - IVa ZR 55/87
Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Sohn des Versicherungsnehmers
Auszug aus BGH, 05.02.1992 - IV ZR 340/90
Aus dem Wortlaut dieser geschäftsplanmäßigen Erklärung und dem Regelungsgehalt ergibt sich, daß der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen eine eigene Einwendung gegenüber dem 5.000 DM übersteigenden Regreßanspruch des Versicherers haben sollen (BGHZ 105, 140, 152). - BGH, 09.03.1972 - VII ZR 178/70
Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauunternehmer
Auszug aus BGH, 05.02.1992 - IV ZR 340/90
Er wäre auch nicht verjährt, da er einer eigenen dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegt (BGHZ 58, 218 [BGH 09.03.1972 - VII ZR 178/70]).
- BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88
Arbeitnehmer; Gefahrgeneigte Tätigkeit
Auszug aus BGH, 05.02.1992 - IV ZR 340/90
a) Es braucht nicht erörtert zu werden, ob dem Angestellten des Beklagten trotz der Feststellung des Berufungsgerichts, er habe grob fahrlässig gehandelt, Haftungserleichterungen nach den zur gefahrgeneigten Arbeit entwickelten Grundsätzen zugute kommen und es dem Beklagten deshalb ganz oder teilweise verwehrt ist, Regreß gegen seinen Angestellten zu nehmen (vgl. BAG vom 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - NJW 1990, 468). - BGH, 29.06.1972 - VII ZR 190/71
Gesamtschuldverhältnis bei rechtlicher Zweckgemeinschaft
- BGH, 19.12.1968 - VII ZR 23/66
Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauunternehmer
Auszug aus BGH, 05.02.1992 - IV ZR 340/90
Die Verteilung und das Maß der Verantwortlichkeit für den Schaden im Rahmen des § 254 BGB gehört zum Gebiet der tatrichterlichen Würdigung (BGHZ 51, 275, 279). - BGH, 30.10.1980 - III ZR 132/79
Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Verursachung eines Verkehrsunfalls …
Auszug aus BGH, 05.02.1992 - IV ZR 340/90
Der Versicherer ist neben den übrigen Anspruchsgegnern nur Gesamtschuldner, soweit diese in sein Versicherungsverhältnis einbezogen sind (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1980 - III ZR 132/79 - VersR 1981, 134 = NJW 1981, 681 [BGH 30.10.1980 - III ZR 132/79] unter I;… Knappmann in Prölss/Martin, VVG 24. Aufl. PflVersG § 3 Nr. 1, 2 Anm. 2 S. 1074). - BGH, 24.11.1971 - IV ZR 71/70
Geltendmachung von Ansprüchen aus der Personenkautionsversicherung bei Ehegatten; …
- BGH, 13.03.2018 - VI ZR 151/17
Haftpflichtversicherung: Vorliegen einer Mehrfachversicherung bei Teilidentität …
Denn "Dritter" kann nur sein, wer nicht Versicherungsnehmer oder - wie der Beklagte durch Erstreckung des Versicherungsschutzes jedenfalls im Rahmen seiner honorarärztlichen Tätigkeit - versicherte Person ist (vgl. zur Vorgängervorschrift § 67 VVG aF: BGH, Urteile vom 30. April 1959 - II ZR 126/57, BGHZ 30, 40, 42; vom 9. März 1964 - II ZR 216/61, WM 1964, 592 …und vom 5. März 2008 - IV ZR 89/07, BGHZ 175, 374 Rn. 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Februar 1992 - IV ZR 340/90, BGHZ 117, 151, 158; KG, r+s 2003, 321, 322;… zu § 86 VVG: von Koppenfels-Spies in Looschelders/Pohlmann, VVG, 3. Aufl., § 86 Rn. 11;… Kloth/Krause in Schwintowski/Brömmelmeyer, PK-VersR, 3. Aufl., § 86 Rn. 11;… Muschner in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl., § 86 VVG Rn. 14;… Voit in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 86 Rn. 70). - BGH, 05.03.2008 - IV ZR 89/07
Versichertes Interesse in der Kaskoversicherung eines zum Gesellschaftsvermögen …
- BGH, 28.10.1993 - III ZR 67/92
Rechtsstellung eines Beamten bei Verursachung eines Unfalls unter Verletzung von …
In den genannten Erklärungen verzichten die Kraftfahrtversicherer mit unmittelbarer Wirkung für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen (BGHZ 105, 140, 152; BGH, Urteil vom 5. Februar 1992 - IV ZR 340/90 - VersR 1992, 485) in den Fällen einer Gefahrerhöhung und der Verletzung von Obliegenheiten auf die Geltendmachung von Regreßansprüchen, soweit diese 5.000 DM übersteigen.
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 26 Sa 2223/13
Gesamtschuldnerausgleich des Arbeitnehmers gegen Haftpflichtversicherer nach …
In der Kfz.-Haftpflichtversicherung sind Fahrer - anders als in der Kfz.-Kaskoversicherung - mitversicherte Personen (A.1.2 AKB, § 2 Abs. 2 Nr. 3 Kfz-PflVV, vgl. auch BGH 5. Februar 1992 - IV ZR 340/90 - NJW 1992, 1507).In der Kfz.-Haftpflichtversicherung sind Fahrer - anders als in der Kfz.-Kaskoversicherung - mitversicherte Personen (A.1.2 AKB, § 2 Abs. 2 Nr. 3 Kfz-PflVV, vgl. auch BGH 5. Februar 1992 - IV ZR 340/90 - NJW 1992, 1507).
- LAG Düsseldorf, 12.02.2003 - 12 Sa 1345/02
Regress des Versicherers gegen unfallflüchtigen Fahrer (Arbeitnehmer des …
Dieser Befund kann allerdings nicht aus der Erkenntnis hergeleitet werden, dass wegen der Haftungsfreistellung des mitversicherten Fahrers nach § 1 PflVG kein Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers bestehe (BGH, Urteil vom 03.12.1991, VersR 1992, 437 = EzA Nr. 25 zu § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit, zu II 2 c; vgl. BGH, Urteil vom 05.02.1992, VersR 1992, 485, zu 4 a). - LG Paderborn, 02.08.2011 - 2 O 99/11
Mitversicherung des Sachersatzinteresses eines Dritten in einer Sachversicherung …
- OLG Celle, 28.01.1993 - 5 U 2/92
Grenzen der Haftungsbeschränkung bei gefahrgeneigter Arbeit
Sie steht daher im Verhältnis zum Beklagten dem Arbeitgeber gleich und kann bei ihm keinen Rückgriff nehmen (vgl. BGHZ 17, 214; BGH VersR 1972, 166 [BGH 08.12.1971 - IV ZR 102/70]; BGH VersR 1992 485 [BGH 05.02.1992 - IV ZR 340/90]). - OLG Saarbrücken, 18.03.1994 - 4 U 315/93
Voraussetzungen der Haftung ehrenamtlicher Helfer
Zwar kommen die für die Haftung bei gefahrengeneigter Arbeit von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze dann nicht zur Anwendung, wenn der Schaden von einem Pflichtversicherer (z.B. Kraftfahrzeughaftpflicht) zu decken wäre, weil der Arbeitnehmer in diesen Fällen keines sozialen Schutzes bedarf (BGH NJW 72, 440; BGH NJW 92, 1507, 1508). - OLG Frankfurt, 06.06.1994 - 28 U 60/93
Abschluss einer Bauherren Haftpflichtversicherung; Planung und Überwachung eines …
Die hierbei angeführten Entscheidungen des BGH (NJW 1972, 440; ZfS 1992, 160) lassen sich auf diese Fallgestaltung nicht übertragen.
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