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Rechtsprechung
   BGH, 15.12.1978 - I ZR 59/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,272
BGH, 15.12.1978 - I ZR 59/77 (https://dejure.org/1978,272)
BGH, Entscheidung vom 15.12.1978 - I ZR 59/77 (https://dejure.org/1978,272)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1978 - I ZR 59/77 (https://dejure.org/1978,272)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entsprechende Anwendung des § 207 BGB auf die Frist der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nach Beendigung des Vertragsverhältnisses - Minderung des Ausgleichsanspruchs durch umsatzfördernde Aufwendungen des Unternehmers - Darlegungslast bei Umständen, die eine andere ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)

    AA des HV, Geltendmachung durch die Erben innerhalb von drei Monaten nach Annahme der Erbschaft, ererbter AA, Ausschlussfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anwendung der Verjährungsfristen auf die Frist für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs; Minderung des Ausgleichsanspruchs durch Werbeaufwendungen

Papierfundstellen

  • BGHZ 73, 99
  • NJW 1979, 651
  • MDR 1979, 377
  • DB 1979, 543
 
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Wird zitiert von ... (33)Zitiert selbst (13)

  • BGH, 03.06.1971 - VII ZR 23/70

    Bemessung des Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus BGH, 15.12.1978 - I ZR 59/77
    Umsatzfördernde Aufwendungen des Unternehmers mindern regelmäßig den Ausgleichsanspruch nicht; Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen können, hat der Unternehmer darzulegen (Ergänzung zu BGHZ 56, 242).

    Die Vorteils- und Verlustprognose nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB wie auch die Billigkeitsprüfung nach Nr. 3 obliegen dem Tatrichter und sind in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar (BGHZ 41, 129, 134, 135; 56, 242, 244; BGH NJW 74, 1242).

    Auch die Umsatzausweitung bei insgesamt weniger Kunden hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß dem Handelsvertreter zugerechnet (vgl. BGHZ 56, 242, 245).

    Es kann daher im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß die Arbeitslast des Handelsvertreters, seine Provision und die Stützung durch den Unternehmer (Werbeaufwand usw.) in einem wohlabgewogenen Verhältnis zueinanderstehen, so daß für eine zusätzliche ausgleichsmindernde Berücksichtigung der Werbeaufwendungen des Unternehmers im allgemeinen kein Raum ist (vgl. BGHZ 56, 242, 245).

    Die Berücksichtigung von Werbungskosten des Handelsvertreters erfolgt unter Billigkeitsgesichtspunkten; dabei ist ein Unkostensatz von 50 % noch nicht als so hoch angesehen worden, um bei der Festsetzung als mindernd berücksichtigt zu werden (vgl. BGHZ 41, 129, 135, 136; BGH NJW 71, 1611, 1613).

    Entgegen der Auffassung der Revision sind bei der Berechnung des Durchschnittsjahresbetrages nach § 89 Abs. 2 HGB, wie zu Ziff. II 3 ausgeführt, alle Provisionen zugrunde zu legen, die dem Vertreter in den in § 89 Abs. 2 HGB genannten Zeiträumen gezahlt worden sind, und nicht nur der Teil der Provisionen, der als Vergütung für die eigentliche Abschluß- und Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters anzusehen ist (vgl. BGHZ 56, 242, 249, 250).

  • BGH, 28.06.1973 - VII ZR 3/71

    Bemessung der Provision; Umsatzsteuerpflicht des Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus BGH, 15.12.1978 - I ZR 59/77
    Auch die Einschätzung des Zeitraums der Provisionsverluste des Handelsvertreters ist im wesentlichen Sache des Tatrichters und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur beschränkt zugänglich (vgl. BGH LM Nr. 46 zu § 89 b HGB Bl. 2 insoweit in BGHZ 61, 112 nicht abgedruckt); es muß sich nur um eine überschaubare, in ihrer Entwicklung noch einschätzbare Zeitspanne handeln.

    Schließlich begegnet es auch keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht den Ausgleichsanspruch als einheitlichen Anspruch zuerkannt hat, und zwar auf der Grundlage von Bruttoprovisionen; die in ihnen enthaltene Umsatzsteuer darf nicht außer Ansatz bleiben (BGHZ 61, 112).

  • BGH, 06.02.1964 - VII ZR 100/62

    Berücksichtigung von ersparten Betriebsunkosten des Handelsvertreters bei der …

    Auszug aus BGH, 15.12.1978 - I ZR 59/77
    Die Vorteils- und Verlustprognose nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB wie auch die Billigkeitsprüfung nach Nr. 3 obliegen dem Tatrichter und sind in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar (BGHZ 41, 129, 134, 135; 56, 242, 244; BGH NJW 74, 1242).

    Die Berücksichtigung von Werbungskosten des Handelsvertreters erfolgt unter Billigkeitsgesichtspunkten; dabei ist ein Unkostensatz von 50 % noch nicht als so hoch angesehen worden, um bei der Festsetzung als mindernd berücksichtigt zu werden (vgl. BGHZ 41, 129, 135, 136; BGH NJW 71, 1611, 1613).

  • BGH, 08.02.1965 - II ZR 171/62

    Versäumung der Klagefrist

    Auszug aus BGH, 15.12.1978 - I ZR 59/77
    So hat der II. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 8. Februar 1965 (II ZR 171/62 = BGHZ 43, 235 ff) zur Frage, ob der Versicherer sich nach Treu und Glauben auf den Ablauf der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG nicht berufen könne, ausgeführt (…a.a.O. 237), die getroffenen Regelungen der Ausschlußfrist seien verschieden je nach der Art und dem Inhalt des Rechts, das nach Fristablauf erlöschen solle; hiernach richte sich, welcher Zweck mit einer Ausschlußfrist verfolgt werde und welche Interessen dabei berücksichtigt werden müßten oder doch berücksichtigt werden könnten.
  • BGH, 13.05.1957 - II ZR 318/56

    Ausgleichsanspruch beim Tod des Handelsvertreters

    Auszug aus BGH, 15.12.1978 - I ZR 59/77
    Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Ausgleichsanspruch dann, wenn das Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter durch den Tod des Handelsvertreters sein Ende gefunden hat, den Erben zusteht (BGHZ 24, 214, 223 st. Rspr.).
  • BGH, 06.07.1972 - VII ZR 75/71

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Bausparkassenvertreters

    Auszug aus BGH, 15.12.1978 - I ZR 59/77
    Es ist allerdings richtig, daß zu den Provisionen, für deren Verlust dem Vertreter ein Ausgleich zusteht, nur die Abschlußprovisionen, nicht dagegen Provisionen, die für die Verwaltung des Bestandes gewährt werden, gehören (BGHZ 59, 125, 128).
  • BGH, 24.02.1970 - VI ZR 123/68

    Unterbrechung der Verjährung durch Stellung eines Antrags auf Bestimmung des …

    Auszug aus BGH, 15.12.1978 - I ZR 59/77
    Im gleichen Sinn hat der VI. Zivilsenat in seinem Urteil vom 24. Februar 1970 (VI ZR 123/68 = BGHZ 53, 270 ff) dargelegt (…aaO), Ausschlußfristen unterschieden sich zwar in ihrem Wesen von Verjährungsfristen; dies schließe jedoch die entsprechende Anwendung einzelner für die Verjährung geltender Regelungen nicht schlechthin aus; inwieweit diese Vorschriften auf Ausschlußfristen auch dann anzuwenden seien, wenn nicht ausdrücklich auf sie verwiesen sei, lasse sich daher nicht allgemein aus dem Begriff der gesetzlichen Ausschlußfrist beantworten, sondern nur von Fall zu Fall nach Sinn und Zweck der jeweiligen Einzelvorschrift entscheiden (so im Grundsatz auch BSG vom 28.11.73 - 4 RJ 159/72 - NJW 74, 519 a.A. noch BSG v. 19.6.63 - AP Nr. 1 zu § 206 BGB).
  • BGH, 29.04.1968 - VII ZR 8/66

    Ausgleichsanspruch (§ 39b Abs. 4 Satz 2 HGB)

    Auszug aus BGH, 15.12.1978 - I ZR 59/77
    Die Vorschrift des § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB bezweckt, dem Unternehmer alsbald Klarheit zu verschaffen, ob der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch geltend macht (vgl. BGH NJW 58, 23; BGHZ 50, 86, 88); dazu genügt, daß der Handelsvertreter seinen Anspruch dem Unternehmer gegenüber eindeutig und unmißverständlich anmeldet; die Geltendmachung ist an keine besondere Form gebunden; es bedarf auch innerhalb der Frist keiner Bezifferung des Anspruchs (vgl. BGHZ 50, 86, 88); die Erklärung muß auch nicht die Gesetzesworte enthalten.
  • BGH, 24.10.1960 - III ZR 132/59

    Rechtsnatur der Frist zur Erhebung der Klage

    Auszug aus BGH, 15.12.1978 - I ZR 59/77
    Die frühere, einheitliche Auffassung in Schrifttum und Rechtsprechung ging dahin, auf Ausschlußfristen seien die Vorschriften für Verjährungsfristen nicht anwendbar, weil es sich nach Gegenstand und Wirkung um völlig verschiedene Begriffe handele (vgl. RGZ 158, 137, 140; BGHZ 33, 360, 363 m.w.N.).
  • BGH, 28.03.1974 - VII ZR 18/73

    Voraussetzungen für die Eigenschaft als Stammkunde eines Reisebüros - Übernahme …

    Auszug aus BGH, 15.12.1978 - I ZR 59/77
    Die Vorteils- und Verlustprognose nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB wie auch die Billigkeitsprüfung nach Nr. 3 obliegen dem Tatrichter und sind in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar (BGHZ 41, 129, 134, 135; 56, 242, 244; BGH NJW 74, 1242).
  • BSG, 28.11.1973 - 4 RJ 159/72

    Beginn des Anspruchs auf Rentenzahlung wenn der Antrag später als drei Monate …

  • BGH, 28.10.1957 - II ZR 49/56

    Bemessung des AA des HV, Provisionsverluste im Hinblick auf Bezirksprovisionen, …

  • RG, 22.07.1938 - VII 47/38

    Ist die Aufwertung von Haftpflichtversicherungsansprüchen auch dann …

  • BGH, 18.01.2006 - VIII ZR 94/05

    Ansprüche des Wohnungsmieters bei Versäumung der Frist für die Abrechnung der …

    Allerdings ist die entsprechende Heranziehung einzelner für die Verjährung geltender Bestimmungen auf Ausschlussfristen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schlechthin ausgeschlossen; vielmehr ist von Fall zu Fall nach Sinn und Zweck der jeweiligen Bestimmung zu entscheiden, inwieweit Verjährungsvorschriften auf Ausschlussfristen auch dann anzuwenden sind, wenn nicht ausdrücklich auf sie verwiesen wird (BGHZ 122, 23, 25; 112, 95, 101; 84, 101, 108; 73, 99, 101 f.).
  • BGH, 28.02.2007 - VIII ZR 30/06

    Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers nach Kündigung durch den Unternehmer und …

    Die Vorteils- und die Verlustprognose nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB wie auch die Billigkeitsprüfung nach Nr. 3 obliegen dem Tatrichter und sind in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar; das Revisionsgericht kann dessen Entscheidung nur darauf nachprüfen, ob sie einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen Erfahrungsgrundsätze enthält oder ob wesentliches Vorbringen der Parteien außer Betracht gelassen worden ist (BGHZ 73, 99, 103; Senatsurteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95, NJW 1996, 2302 unter B I 1 b).

    Auch die Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB obliegt, wie ausgeführt, dem Tatrichter und ist deshalb in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar (BGHZ 73, 99, 103; BGH, Urteil vom 18. Februar 1982 - I ZR 20/80, WM 1982, 632 unter A I 2 c).

  • BGH, 04.05.2021 - II ZR 38/20

    Außenhaftung des Kommanditisten: Nachhaftung im Falle der Herabsetzung der …

    Das ist im Einzelfall nach Sinn und Zweck der jeweiligen einzelnen Bestimmung zu entscheiden (BGH, Urteil vom 8. Februar 1965 - II ZR 171/62, BGHZ 43, 235, 237; Urteil vom 24. Februar 1970 - VI ZR 123/68, BGHZ 53, 270, 272 ff.; Urteil vom 15. Dezember 1978 - I ZR 59/77, BGHZ 73, 99, 101 f.; Urteil vom 16. Oktober 1980 - III ZR 94/79, BGHZ 79, 1, 2 ff.;… Urteil vom 8. Dezember 2017 - V ZR 16/17, NJW-RR 2018, 394 Rn. 20 mwN).
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