Rechtsprechung
| BSG, 04.02.1959 - 10 RV 663/58 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BSGE 9, 137
- NJW 1959, 911 (Ls.)
- MDR 1959, 433
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 13.07.1995 - V ZB 6/94
Mitwirkung von zwei nicht planmäßigen Richtern bei einer Entscheidung
Der Gesetzgeber hat dabei mit der Beschränkung der gleichzeitigen Mitwirkung mehrerer nicht planmäßiger Richter in § 29 DRiG den Zweck verfolgt, durch die Aufstellung eines festen Maßstabes die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, ob bereits aus allgemeinen Grundsätzen des Gerichtsverfassungsrechts und des Verfassungsrechts die Mitwirkung von mehr als einem Hilfsrichter generell unzulässig sei (vgl. BSGE 9, 137 ff m.w.N.) zu entscheiden (vgl. Begründung zu § 24 des Regierungsentwurfs eines Deutschen Richtergesetzes, BT-Drucks. 516 S. 40 f). - BSG, 03.12.1964 - 8 RV 761/62 Der erkennende Senat ist aber mit der einheitlichen Rechtsprechung des BSG hierzu (BSG 9, 137, 143; 11, 22) der Auffassung, daß die gleichzeitige Mitwirkung von zwei Hilfsrichtern in einem Senat in jedem Fall vorschriftswidrig und damit unzulässig ist.
Hierbei trifft zu, daß die Mitwirkung von Hilfsrichtern an einem LSG nur vorübergehend und nur zur Abwicklung eines außerordentlichen Geschäftsanfalles erfolgen und (nicht zu einem Dauerzustand führen darf (BSG 9, 137, 142, "143> Entgegen der Auffassung der Revision darf aber "allein aus der Zeitdauer der Beschäftigung von Hilfsrichtern noch nicht auf eine unzulässige Dauerbeschäftigung geschlossen werden. Hiernach durfte auch einer außerordent- " lichen Arbeitsbelastung eines LSG, die sich nach Errichtung der Sozialgerichtsbarkeit über mehrere Jahre erstreckte, mit einer Bestellung von Hilfsrichtern abgeholfen werden. Die mit der Errichtung der Sozialgerichtsbarkeit entstandenen unvermeidbaren Anlaufschwierigkeiten sowie die diesen Gerichten zur Entscheidung übertragenen sogenannten Altfälle (@@214, 215 SGG) bewirkten bei den LSGen eine außergewöhnliche Arbeitsüberlastung, die auch im Jahre 1957 noch fortdauerte.
- BGH, 02.05.1960 - GSSt 3/59
Besetzung einer großen Strafkammer - Dauer eines Geschäftsverteilungsplans
Die dem Großen Senat vorgelegte Rechtsfrage bietet keine Veranlassung, zu der Entscheidung des Bundessozialgerichts BSG 9, 137 ff Stellung zu nehmen.
- BSG, 07.01.1999 - B 9 VG 8/98 B
Ordnungsgemäßen Besetzung des erkennenden Senates
Unter "Hilfsrichtern" versteht man Richter auf Probe (§ 12 Deutsches Richtergesetz ), Richter kraft Auftrags (§ 14 DRiG) und abgeordnete Richter auf Lebenszeit (§ 37 DRiG;… vgl Thomas/Putzo, ZPO mit Gerichtsverfassungsgesetz 19. Aufl, RdNr 3 zu § 70 GVG; ebenso BSGE 9, 137;… 11, 22 und SozR Nr. 1 zu § 30 SGG). - BSG, 28.07.1961 - 8 RV 145/59
Gewährung der Witwenrente - Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - …
Die Frage, ob das Gericht im Hinblick auf die Entscheidung des BSG 9, 137 ff und 11, 22 ff vorschriftsmäßig besetzt gewesen ist, ist von der Revision nicht aufgeworfen worden. - BSG, 28.02.1962 - 2 RU 271/58 setzung des Gerichts zu° Die Tatsache, daß Dr" "fs:v= vor seiner Ernennung zum Lendes sozialgcrichtsrat ständig dem 2a-Senat zugeteilt war, schließt nicht aus, daß er zur Vertretung nacheinander verhinderter ordentlicher ri chterlicher Mitglieder - auch anderer Sonate - zulässigerweise tätig (5) 37 in Verbindung mit 5 27 Abs, 5 SGG) oder außerordentlizwischenzeitlich zur Beuälti gung eines vo r'bergchcndcn chen Gesch;ftsanfa s an das LSG abgeordnet gewesen ist (BSG 9, 137, 140\" Ebensowenig war seine Üitwirkung im 2a-Scnat schon deshalb schriftswidrig, weil dieser Senat auch ohne ihn mit drei Berufsrichtern besetzt en sein mag (vgl ;cves BSG 8, 22.
- BSG, 03.11.1959 - 9 RV 296/56 Nach 5 33 Satz 1 SGG wird jeder Senat des LSG° in der mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei Landessozialrichtern tätig° In 5 210 GGG, der eine Übergangsvorschrift für Zeitsenate enthält9 ist über diese "weiteren Berufsrichter" nichts Näheres bestimmt" Wie der 10. Senat das Bundessozialgerichts (BSG") im Urteil vom 4° Februar 1959 - 10 RV 663/58 (BSG"9" S"137).
- BSG, 18.07.1961 - 9 RV 190/59 An der Rechtsprechung, daß die Besetzung eines Senats des LSG mit 2 an das LSG abgeordneten Sozialgerichtsräten als Hilfsrichtern vorschriftswidrig ist und einen wesentlichen Mangel im Verfahren des LSG darstellt, wird festgehalten (Vergleiche BSG 1959-11-03 9 RV 758/56 = BSGE 11, 22 ; BSG 1959-02-04 10 RV 663/58 = BSGE 9, 137 ; BSG 1959-11-03 9 RV 296/56 ;… BSG 1960-02-25 7 RAr 34/57 = SozR Nr. 4 zu § 33 SGG ; BSG 1960-03-23 1 RA 143/59 ; BSG 1960-03-23 1 RA 48/60 ; BSG 1960-07-22 11 RV 1172/59 = BSGE 12, 298 ; BSG 1959-09-15 8 RV 301/59 ; BSG 1959-11-12 5 RKn 22/59 ; BSG 1959-11-13 5 RKn 14/59 ; BSG 1960-01-22 11/8 RV 239/57).
- BSG, 22.03.1961 - 11 RV 984/59 Der erkennende Senat des LsG ist nicht vorschriftswidrig besetzt gewesen° Es trifft zwar zu, daß Hilfsrichter bei den Senaten der Landessozialgerichte nur zurVertretung, zu ihrer be- ' ruflichen Ausbildung und zur Bewältigung eines außergewöhnlichen Geschäftsanfalls, jedoch stets nur für vorübergehende Zeit verwendet werden dürfen (BSG 9, 137; 11, 22); eine "unzulässige Dauerbeschäftigung" des Sozialgerichtsrats P; hat aber .
- BSG, 25.09.1959 - 6 RKa 7/58 denn auch im Urteil vom 4. Februar 1959 - 10 RV 663/58 - (Sozialrecht SGG % 210 Bl" De 1 Nr. 2) entschieden, daß die auf Zeit gebildeten Senate auch in anderen als in den nach Altfällen).
- BSG, 15.09.1959 - 8 RV 301/59
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