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| BFH, 12.10.1977 - I R 181/75 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Gewährung rechtlichen Gehörs - Verletzung des Anspruchs - Rechtlicher Gesichtspunkt - Keine Äußerung der Prozeßbeteiligten - Veranlassung zur Äußerung - Verlauf des Verfahrens
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 123, 404
- DB 1978, 1771
- BStBl II 1978, 59
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (3)
- BFH, 12.07.1972 - I R 205/70
Berücksichtigungsfähige Ausschüttung - Gewinnverteilungsbeschluß - …
Auszug aus BFH, 12.10.1977 - I R 181/75
In der Unterlassung eines solchen Hinweises liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 1972 I R 205/70, BFHE 107, 186, BStBl II 1973, 59). - BFH, 19.07.1972 - I R 109/70
Auszug aus BFH, 12.10.1977 - I R 181/75
Das FA hat in seiner Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 1975, auf die sich die Klägerin in ihrer Revisionsrüge besonders bezieht, ausdrücklich zugestanden, daß die der Klägerin vom Bund gewährten Beträge als Bezüge aus öffentlichen Mitteln anzuerkennen seien, den Einspruch indessen zurückgewiesen, weil es davon ausgegangen war, der BFH habe in der Entscheidung vom 19. Juli 1972 I R 109/70 (BFHE 106, 438, BStBl II 1972, 839) seine früher im Urteil vom 1. März 1966 I 168/63 (BFHE 85, 316, BStBl III 1966, 324) vertretene Auffassung, § 3 Nr. 11 EStG gelte nicht für Kapitalgesellschaften, nicht aufgegeben, sondern diese Streitfrage offengelassen. - BFH, 01.03.1966 - I 168/63
Auszug aus BFH, 12.10.1977 - I R 181/75
Das FA hat in seiner Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 1975, auf die sich die Klägerin in ihrer Revisionsrüge besonders bezieht, ausdrücklich zugestanden, daß die der Klägerin vom Bund gewährten Beträge als Bezüge aus öffentlichen Mitteln anzuerkennen seien, den Einspruch indessen zurückgewiesen, weil es davon ausgegangen war, der BFH habe in der Entscheidung vom 19. Juli 1972 I R 109/70 (BFHE 106, 438, BStBl II 1972, 839) seine früher im Urteil vom 1. März 1966 I 168/63 (BFHE 85, 316, BStBl III 1966, 324) vertretene Auffassung, § 3 Nr. 11 EStG gelte nicht für Kapitalgesellschaften, nicht aufgegeben, sondern diese Streitfrage offengelassen.
- BFH, 29.11.1983 - VIII R 184/83
Zur Werbungskostenabzugsberechtigung des Hauseigentümers
Schon vor Inkrafttreten des § 278 Abs. 3 ZPO wurde allgemein angenommen, daß die überraschende Einführung neuer rechtlicher Gesichtspunkte in der Entscheidung nicht mit § 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar war (BFH-Urteile vom 12. Juli 1972 I R 205/70, BFHE 107, 186, BStBl II 1973, 59, und vom 12. Oktober 1977 I R 181/75, BFHE 123, 404, BStBl II 1978, 59). - BFH, 02.02.1982 - VIII R 65/80
Schätzungsmethode - Aufschlagschätzung - Aufbewahrungsfrist - Buchführung - …
So wurde schon vor Inkrafttreten des § 278 Abs. 3 ZPO allgemein angenommen, daß die überraschende Einführung neuer rechtlicher Gesichtspunkte durch das FG nicht mit § 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar war (BFH-Urteile vom 12. Juli 1972 I R 205/70, BFHE 107, 186, BStBl II 1973, 59; vom 12. Oktober 1977 I R 181/75, BFHE 123, 404, BStBl II 1978, 59). - BFH, 22.10.1986 - I R 107/82
Haftungsanspruch - Nichtabgeführte Kapitalertragsteuer - Geltendmachung - …
Zum anderen ist das rechtliche Gehör - insbesondere i. S. des Art. 103 Abs. 1 GG - auch dann verletzt, wenn die Beteiligten von einer Entscheidung überrascht werden, weil das Urteil auf rechtliche Gesichtspunkte gestützt wird, zu denen sich die Beteiligten bisher nicht geäußert haben und nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens zu einer Äußerung auch keine Veranlassung bestanden hat (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. März 1972 II R 121/68, BFHE 105, 515, BStBl II 1972, 637; vom 12. Juli 1972 I R 205/70, BFHE 107, 186, BStBl II 1973, 59, und vom 12. Oktober 1977 I R 181/75, BFHE 123, 404, BStBl II 1978, 59).
- BFH, 21.08.1997 - V R 65/94 Ein Gericht verletzt seine Verpflichtung, rechtliches Gehör zu gewähren, wenn es seine Entscheidung für die Prozeßbeteiligten unvorhersehbar auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, der im bisherigen außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren noch nicht angesprochen worden ist, zu dem sich die Beteiligten nicht geäußert haben, und wenn nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens zu einer Äußerung auch keine Veranlassung bestanden hat (Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 12. Juli 1972 I R 205/70, BFHE 107, 186, BStBl II 1973, 59 [BFH 12.07.1972 - I R 205/70]; vom 12. Oktober 1977 I R 181/75, BFHE 123, 404, BStBl II 1978, 59 [BFH 12.10.1977 - I R 181/75]).
- BFH, 08.12.1993 - XI R 58/90
Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör
Ein Gericht verletzt seine Verpflichtung, rechtliches Gehör zu gewähren, wenn es seine Entscheidung für die Prozeßbeteiligten unvorhersehbar auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, der im bisherigen außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren noch nicht angesprochen worden ist, zu dem sich die Beteiligten nicht geäußert haben, und nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens zu einer Äußerung auch keine Veranlassung bestanden hat (BFH-Urteile vom 12. Juli 1972 I R 205/70, BFHE 107, 186, BStBl II 1973, 59; vom 12. Oktober 1977 I R 181/75, BFHE 123, 404, BStBl II 1978, 59; vom 22. Oktober 1986 I R 107/82, BFHE 148, 507, BStBl II 1987, 293; vom 19. September 1990 X R 79/88, BFHE 162, 199, BStBl II 1991, 100). - BFH, 14.12.1984 - VI S 1/84 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann allerdings dann anzunehmen sein, wenn die Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt wird, zu dem sich die Beteiligten nicht geäußert haben und nach dem Verlauf des Verfahrens hierzu auch keine Veranlassung hatten (vgl. BFH-Urteil vom 12.10.1977 I R 181/75; Literatur).2.
- BFH, 04.09.1981 - VI R 50/78 NVS: Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wird verletzt, wenn das FG seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, zu dem sich die Prozeßbeteiligten nicht geäußert haben, wozu nach dem Verlauf des Verfahrens auch keine Veranlassung bestand (vgl. BFH-Urteil vom 12.10.1977 I R 181/75 und BFH-Urteil vom 12.7.1972 I R 205/70).
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