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Weitere Entscheidung unten: BFH, 24.04.1980

Rechtsprechung
   BFH, 17.07.1981 - VI R 105/78   

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https://dejure.org/1981,1165
BFH, 17.07.1981 - VI R 105/78 (https://dejure.org/1981,1165)
BFH, Entscheidung vom 17.07.1981 - VI R 105/78 (https://dejure.org/1981,1165)
BFH, Entscheidung vom 17. Juli 1981 - VI R 105/78 (https://dejure.org/1981,1165)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Außergewöhnliche Belastung - Kleidungsstücke - Abmagerungskur

Papierfundstellen

  • BFHE 133, 550
  • NJW 1982, 1304 (Ls.)
  • BStBl II 1981, 50
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.06.1963 - VI 203/61 U

    Voraussetzungen einer Steuerermäßigung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) für …

    Auszug aus BFH, 17.07.1981 - VI R 105/78
    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 21. Juni 1963 VI 203/61 U (BFHE 77, 174, BStBl III 1963, 381) entschieden, daß Aufwendungen für Kleidung "übergroßer" Steuerpflichtiger nicht außergewöhnlich sind, weil Kleidungskosten jeden Steuerpflichtigen belasteten, wenn auch nach der körperlichen Konstitution des einzelnen, seinen persönlichen Ansprüchen und Eigentümlichkeiten in verschiedener Höhe.

    Solche Anschaffungen sind grundsätzlich von vorausgegangenen Erkrankungen oder anderen Umständen -wie z.B. Übergröße (vgl. BFHE 77, 174, BStBl III 1963, 381)- unabhängig.

    Daß unterschiedliche Aufwendungen von Steuerpflichtigen sich steuerrechtlich nicht auswirken, kommt auch in anderem Zusammenhang vor (vgl. hierzu BFHE 77, 174, BStBl III 1963, 381).

  • BFH, 01.12.1978 - VI R 149/75

    Aufwendungen für Privatschulbesuche eines krankheitsbedingt lernbehinderten …

    Auszug aus BFH, 17.07.1981 - VI R 105/78
    Der Senat hat im Urteil vom 1. Dezember 1978 VI R 149/75 (BFHE 126, 302 , BStBl II 1979, 78 ) aber ausgeführt, daß grundsätzlich nur unmittelbare Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.

    Könnten sie steuerrechtlich abgesetzt werden, würde dies zu einer nicht mehr vertretbaren Berücksichtigung von Kosten der Lebenshaltung führen (BFHE 126, 302 , BStBl II 1979, 78 ;… Lademann/Söffing/Brockhoff, a.a.O., § 33 Anm. 78 S. 90;… Blümich/Falk, a.a.O., § 33 S. 60).

  • BFH, 14.02.1980 - VI R 218/77

    Anerkennung von Aufwendungen für eine Kurreise als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 17.07.1981 - VI R 105/78
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH werden zwar Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt (vgl. Urteil vom 14. Februar 1980 VI R 218/77 , BFHE 130, 54 , BStBl II 1980, 295 ).
  • BFH, 26.07.1957 - VI 155/55 U

    Berücksichtigung der Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hausgehilfin als …

    Auszug aus BFH, 17.07.1981 - VI R 105/78
    Solche Maßnahmen, die nicht zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen, führen jedoch nicht zu "zwangsläufigen" Krankheitskosten (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1957 VI 155/55 U, BFHE 65, 298, BStBl III 1957, 347; Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz , § 33 Anm. 78 S. 91;… Blümich/Falk, a.a.O., § 33 S. 60;… Oeftering/Görbing, Das gesamte Lohnsteuerrecht, 5. Aufl., § 33 C Rdnr. 26).
  • BFH, 12.08.1966 - VI R 76/66

    Absetzbarkeit von Ausgaben für Trauerkleidung als außergewöhnliche Belastungen - …

    Auszug aus BFH, 17.07.1981 - VI R 105/78
    Auch die Ausgaben für Trauerkleidung wurden vom BFH für den Regelfall als nicht außergewöhnlich erachtet (Urteil vom 12. August 1966 VI R 76/66, BFHE 88, 235, BStBl III 1967, 364).
  • FG Berlin, 28.10.1971 - V 152/71
    Auszug aus BFH, 17.07.1981 - VI R 105/78
    Dagegen stellt nach Auffassung anderer FG krankheitsbedingter Bekleidungsmehraufwand keine außergewöhnliche Belastung dar (…vgl. FG Düsseldorf -Senate in Köln-, Urteil vom 28. November 1969 VII 92/69 E, Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe B 1970, S. 63 -DStZ B 1970, 63-; FG Berlin, Urteil vom 28. Oktober 1971 V 152/71 , EFG 1972, 240; Hessisches FG, Urteil vom 2. März 1978 VII 242/76 , EFG 1978, 432).
  • BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Verzicht …

    Kosten, die um der schulischen Förderung des Kindes willen aufgewendet werden, sind allerdings nicht nach § 33 EStG anzuerkennen, auch wenn der Besuch der --auswärtigen-- Schule aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen erfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juli 1981 VI R 105/78, BFHE 133, 550; vom 1. Dezember 1978 VI R 149/75, BFHE 126, 302, BStBl II 1979, 78, und vom 16. Mai 1975 VI R 132/72, BFHE 116, 130, BStBl II 1975, 536).
  • FG Niedersachsen, 10.12.2008 - 7 K 166/08

    Reinigungskosten eines Polizisten für seine Dienstkleidung grundsätzlich keine …

    Speziell die Berücksichtigung von Ausgaben für Kleidung als außergewöhnliche Belastung hat der BFH "ausdrücklich auch für den Fall abgelehnt, dass Mehraufwendungen dieser Art. Folgekosten einer Krankheit sind" (…Beschluss vom 29. Januar 1986, III B 63-64/85, BFH/NV 1986, 285), auch dann nicht, "wenn ein Steuerpflichtiger seine bisherige Kleidung aus Krankheitsgründen nicht mehr verwenden kann" (Urteil vom 25. Oktober 2007, III R 63/06, BFH/NV 2008, 544 , ebenso Urteil vom 17. Juli 1981, VI R 105/78, Der Betrieb 1981, 2360, juris-Entscheidungsdienst).

    Bei der Beurteilung, ob Lebenshaltungskosten über § 33 EStG ausnahmsweise steuerlich berücksichtigt werden können, ist - nicht zuletzt wegen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung - ein strenger Maßstab anzulegen." (…Urteil vom 16. Mai 1975, a.a.O., ebenso Urteil vom 1. Dezember 1978 a.a.O. und vom 17. Juli 1981 a.a.O.).

  • BFH, 25.10.2007 - III R 63/06

    Bekleidungskosten von Transsexuellen keine außergewöhnliche Belastung

    Dementsprechend sind Aufwendungen für die Neuanschaffung von Kleidung als sog. Krankheitsfolgekosten nicht abziehbar, wenn ein Steuerpflichtiger seine bisherige Kleidung aus Krankheitsgründen nicht mehr verwenden kann (BFH-Urteil vom 17. Juli 1981 VI R 105/78, BFHE 133, 550;… Senatsbeschluss vom 29. Januar 1986 III B 63-64/85, BFH/NV 1986, 285).

    Dieser Verlust entspricht dem eines Steuerpflichtigen, der wegen einer Erkrankung oder einer medizinisch indizierten Gewichtsabnahme seine frühere Bekleidung nicht mehr verwenden kann und bei dem eine steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausscheidet (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 133, 550, sowie in BFH/NV 1986, 285).

  • BFH, 22.10.1996 - III R 240/94

    Trinkgelder können als mittelbare Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung …

    Derartige Kosten können vor allem deshalb grundsätzlich nicht nach § 33 EStG berücksichtigt werden, weil sie auch von Gesunden aufgewendet zu werden pflegen (…vgl. z. B. Senatsurteil vom 29. Oktober 1992 III R 232/90, BFH/NV 1993, 231) oder von den bei diesen anfallenden Kosten nicht nach objektiven Maßstäben unterschieden werden können (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 1981 VI R 105/78, BFHE 133, 550).
  • BFH, 17.04.1997 - III B 216/96

    Die Rechtsprechung, wonach Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes nur dann …

    Kosten, die um der schulischen Förderung des Kindes willen aufgewendet werden, sind in diesem Zusammenhang hingegen allenfalls mittelbare (Folge-) Kosten einer Krankheit, denen der BFH die steuerliche Anerkennung nach § 33 EStG grundsätzlich versagt (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juli 1981 VI R 105/78, BFHE 133, 550; vom 1. Dezember 1978 VI R 149/75, BFHE 126, 302, BStBl II 1979, 78, und vom 16. Mai 1975 VI R 132/72, BFHE 116, 130, BStBl II 1975, 536).
  • FG Köln, 20.03.2019 - 4 K 1961/16

    Außergewöhnliche Belastungen für Aufwendungen durch Fahrten eines Kindes mit …

    Kosten, die dagegen um der schulischen Förderung des Kindes willen aufgewendet würden, seien nicht nach § 33 EStG anzuerkennen, auch wenn der Besuch der Schule aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen erfolge (Verweis auf BFH-Urteile vom 17.7.1981 VI R 105/78, BFHE 133, 550; vom 1.12.1978 VI R 149/75, BFHE 126, 302 und vom 16.5.1975 VI R 132/72, BFHE 116, 130).
  • FG München, 28.09.2005 - 10 K 1088/03

    Bekleidungs- und Perückenkosten eines Transsexuellen keine außergewöhnlichen …

    Aufwendungen für bürgerliche Kleidung (wozu auch Schuhe rechnen) sind - auch soweit sie sich als mittelbare Folgekosten einer Krankheit darstellen - nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juli 1981 VI R 105/78, BFHE 133, 550 zum Fall der ärztlich verordneten Abmagerungskur; und vom 7. Dezember 1984 VI R 91/81, DB 1985, 954 zum Fall der körperlichen Veränderungen als unmittelbare Folge einer Krankheit).
  • FG Münster, 13.06.2023 - 2 K 1045/22

    Berücksichtigung von Aufwendungen für den Besuch eines staatlich anerkannten …

    Kosten, die um der schulischen Förderung des Kindes willen aufgewendet werden, sind nicht nach § 33 EStG anzuerkennen, auch wenn der Besuch der (auswärtigen) Schule aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen erfolgt (BFH, Urteile vom 17.07.1981 VI R 105/78, juris; vom 01.12.1978 VI R 149/75, juris; vom 16.05.1975 VI R 132/72, juris).
  • BFH, 07.12.1984 - VI R 91/81
    NV: Kosten für die Änderung und Anschaffung von Kleidungsstücken sind auch dann keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn körperliche Veränderungen unmittelbar als Folge einer Krankheit eingetreten sind (vgl. BFH-Urteil vom 17.7.1981 VI R 105/78).
  • BFH, 04.03.1983 - VI R 50/80
    NV: Sowohl Aufwendungen für die Anschaffung neuer Kleidungsstücke als auch Kosten für die Änderung von Kleidungsstücken infolge einer Abmagerungskur stellen keine außergewöhnliche Belastung dar (keine Krankheitskosten; vgl. BFH-Urteil vom 17.7.1981 VI R 105/78).
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Rechtsprechung
   BFH, 24.04.1980 - IV R 149/76   

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https://dejure.org/1980,1118
BFH, 24.04.1980 - IV R 149/76 (https://dejure.org/1980,1118)
BFH, Entscheidung vom 24.04.1980 - IV R 149/76 (https://dejure.org/1980,1118)
BFH, Entscheidung vom 24. April 1980 - IV R 149/76 (https://dejure.org/1980,1118)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1971 § 2 Abs. 5 Nr. 2; EStG 1977 § 4a Abs. 1 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Umstellung des Wirtschaftsjahres - Beachtliche betriebswirtschaftliche Gründe - Steuerliche Gründe - Steuerpause

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Das Erreichen steuerlicher Vorteile ist kein Grund für die Zustimmung zur Umstellung des Wirtschaftsjahres

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 131, 292
  • DB 1980, 2315
  • BStBl II 1981, 50
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.03.1965 - VI 109/64 U

    Erteilung des Einvernehmens von einer Finanzverwaltungsbehörde zur Umstellung des …

    Auszug aus BFH, 24.04.1980 - IV R 149/76
    Wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt (vgl. die Darstellung im Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. März 1965 VI 109/64 U, BFHE 82, 113, BStBl III 1965, 287), wurde das Einvernehmen des FA, das das FG zutreffend i. S. einer Zustimmung des FA verstanden und als Ermessensentscheidung angesehen hat, vom Gesetzgeber für erforderlich gehalten, "um Mißbräuchen bei der Änderung von Wirtschaftsjahren zu begegnen", wie es in der Begründung des Gesetzes heißt (vgl. Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, Drucksache 481 S. 72).

    Wie im Grundsatz schon in der bisherigen Rechtsprechung des BFH ausgeführt ist (vgl. Urteil vom 24. Januar 1963 IV 46/62 S, BFHE 76, 385, BStBl III 1963, 142, und BFHE 82, 113, BStBl III 1965, 287), liegt er vielmehr ganz allgemein darin, möglichen Mißbräuchen bei der Änderung von Wirtschaftsjahren zu begegnen, die immer dann angenommen werden, wenn Änderungen des Wirtschaftsjahres ohne ernsthafte betriebliche Gründe nur aus steuerlichen Gründen vorgenommen werden.

  • BFH, 24.01.1963 - IV 46/62 S

    Einvernehmen des Finanzamts zur Umstellung eines Wirtschaftsjahres auf einen vom …

    Auszug aus BFH, 24.04.1980 - IV R 149/76
    Wie im Grundsatz schon in der bisherigen Rechtsprechung des BFH ausgeführt ist (vgl. Urteil vom 24. Januar 1963 IV 46/62 S, BFHE 76, 385, BStBl III 1963, 142, und BFHE 82, 113, BStBl III 1965, 287), liegt er vielmehr ganz allgemein darin, möglichen Mißbräuchen bei der Änderung von Wirtschaftsjahren zu begegnen, die immer dann angenommen werden, wenn Änderungen des Wirtschaftsjahres ohne ernsthafte betriebliche Gründe nur aus steuerlichen Gründen vorgenommen werden.
  • BFH, 24.07.1975 - IV B 38/75

    Verfassungsmäßigkeit - Gewinnfeststellungsverfahren - Verlust - Gewerbliche …

    Auszug aus BFH, 24.04.1980 - IV R 149/76
    Was den von der Klägerin in den Vordergrund gestellten Einwand der Verfassungswidrigkeit des § 2a EStG 1971 betrifft, die bisher - soweit übersehbar - von den FG verneint wurde (vgl. Urteil des FG Münster in EFG 1978, 11, und Urteil des FG Nürnberg in EFG 1979, 186), so hat der Senat keine Veranlassung, in eine Prüfung dieser Frage einzutreten, und zwar unabhängig davon, ob das verfahrensrechtlich in diesem Verfahren über die Umstellung des Wirtschaftsjahres überhaupt zulässig wäre (vgl. den Beschluß des erkennenden Senats vom 24. Juli 1975 IV B 38/75, BFHE 116, 273, BStBl II 1975, 774).
  • FG Nürnberg, 08.12.1978 - III 74/76
    Auszug aus BFH, 24.04.1980 - IV R 149/76
    Was den von der Klägerin in den Vordergrund gestellten Einwand der Verfassungswidrigkeit des § 2a EStG 1971 betrifft, die bisher - soweit übersehbar - von den FG verneint wurde (vgl. Urteil des FG Münster in EFG 1978, 11, und Urteil des FG Nürnberg in EFG 1979, 186), so hat der Senat keine Veranlassung, in eine Prüfung dieser Frage einzutreten, und zwar unabhängig davon, ob das verfahrensrechtlich in diesem Verfahren über die Umstellung des Wirtschaftsjahres überhaupt zulässig wäre (vgl. den Beschluß des erkennenden Senats vom 24. Juli 1975 IV B 38/75, BFHE 116, 273, BStBl II 1975, 774).
  • FG Münster, 08.08.2024 - 10 K 864/21

    Erteilung der Zustimmung des Finanzamts zur Umstellung des Wirtschaftsjahrs als …

    Rn. 8 Rn. 9 BFH vom 24.4.1980 - IV R 149/76, BStBl. II 1981, 50 und vom 15.6.1983 - I R 76/82, BStBl. II 1983, 672: Die Erlangung einer "Steuerpause" oder anderer steuerlicher Vorteile sei kein betrieblicher Grund, der die Zustimmung des Finanzamts zur Umstellung des Wirtschaftsjahrs rechtfertige.

    Rn. 10 BFH vom 24.4.1980 - IV R 149/76, BStBl. II 1981, 50: Als steuerliche Vorteile in diesem Sinne kämen alle steuerlichen Vorteile in Betracht, die über den Weg der Umstellung des Wirtschaftsjahrs erreicht werden sollen.

    Verhindert werden sollten dadurch lediglich (wiederholt) missbräuchliche Steuergestaltungen durch Umstellung des Wirtschaftsjahrs (unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 12.3.1965 - VI 109/64 U, BStBl. III 1965, 287 und vom 24.4.1980 - IV R 149/76, BStBl. II 1981, 50;… Nacke in Blümich, § 4a EStG, Rz. 39).

    Ein Steuervorteil könne in einer Steuerpause, der Umgehung ungünstiger steuerlicher Vorschriften, die nur für einzelne Veranlagungszeiträume gelten würden (z.B. Solidaritätszuschlag) oder in der Ermöglichung eines Verlustrücktrags (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 24.4.1980 - IV R 149/76, BStBl. II 1981, 50) liegen.

    Allerdings sei unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 24.4.1980 (IV R 149/76, BStBl. II 1981, 50) auch der Umstellung eines Wirtschaftsjahrs mit dem einmaligen Zweck der Verlustverrechnung als rein steuerlicher Vorteil die Zustimmung zu versagen, wenn ansonsten keine beachtlichen betriebswirtschaftlichen Gründe geltend gemacht werden würden.

    Im Gegenteil: In der Entscheidung vom 24.4.1980 (IV R 149/76, BStBl. II 1981, 50) habe der Steuerpflichtige die Umstellung des Wirtschaftsjahrs beantragt, um noch von einer günstigen Altregelung profitieren zu können, bevor die Neuregelung in Kraft getreten sei.

    Der Begriff des Einvernehmens i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG bedeutet Zustimmung (vgl. BFH-Urteil vom 24.4.1980 - IV R 149/76, BStBl. II 1981, 50).

    Rn. 63 Dagegen verweigert das Finanzamt seine Zustimmung nach Auffassung der Rechtsprechung etwa dann ermessensfehlerfrei, wenn die Umstellung allein aus steuerlichen Gründen erfolgt, um eine Steuerpause zu erreichen, die durch die Umstellung des Wirtschaftsjahrs und Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahrs dadurch erreicht wird, dass im Umstellungsjahr nur der Gewinn eines oder mehrerer Monate, dagegen der Gewinn der übrigen Monate erst im folgenden Kalenderjahr besteuert wird (vgl. BFH-Urteil vom 12.3.1965 - VI 109/64 U, BStBl. III 1965, 287; vgl. auch Lang in Bott/Walter, § 7 KStG, Rz. 79 (April 2020), um einen Verlustrücktrag zu erreichen (vgl. BFH-Urteil vom 15.6.1983 - I R 76/82, BStBl. II 1983, 672), um ungünstige steuerliche Vorschriften, die nur für einzelne Veranlagungszeiträume gelten, bzw. der Gesetzgeber mit Wirkung ab einem bestimmten Veranlagungszeitraum neu eingeführt hat, zu umgehen (vgl. BFH-Urteil vom 24.4.1980 - IV R 149/76, BStBl. II 1981, 50 zur gesetzlichen Einführung des § 2a EStG durch das Zweite Steueränderungsgesetz 1971, wodurch Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung für nicht mehr ausgleichsfähig erklärt wurden) oder um einen erweiterten "safe haven" i.S.d. § 8a KStG a.F. zu erlangen (FG Niedersachsen, Urteil vom 2.10.2008 - 6 K 485/05, DStRE 2010, 345, rkr.).

    Es sei daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Finanzamt solchen Umstellungen des Wirtschaftsjahres auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr die Zustimmung versagt, für die keine beachtlichen betriebswirtschaftlichen Gründe vorliegen, die vielmehr allein zum Ziel haben, für das Unternehmen ungünstige steuerliche Vorschriften, die zwingendes Recht darstellen, für das betreffende Wirtschaftsjahr der Umstellung zu umgehen (vgl. BFH-Urteil vom 24.4.1980 - IV R 149/76).

    Rn. 94 Zwar verhält es sich so, dass dann, wenn man der Sichtweise folgen würde, dass unter Anwendung der BFH-Entscheidung vom 30.11.2011 (I R 14/11, BStBl. II 2012, 360) in Organschaftsfällen eine faktische unterjährige Zwischenkonsolidierung durchzuführen ist, streng genommen die Umstellung des Wirtschaftsjahres nicht mehr erforderlich wäre und damit weder ein beachtlicher wirtschaftlicher noch ein irgendwie gearteter beachtlicher steuerlicher Grund vorläge, die Umstellung des Wirtschaftsjahrs somit grundlos wäre (vgl. BFH-Urteil vom 24.4.1980 - IV R 149/76, BStBl. II 1981, 50).

  • FG Niedersachsen, 02.10.2008 - 6 K 485/05

    Voraussetzungen für eine Versagung des Einvernehmens zur Umstellung des …

    Unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 24. April 1980 (IV R 149/76, BStBl II 1981, 50) führte es aus, dass für die Umstellung keine beachtlichen betriebswirtschaftlichen Gründe, sondern nur steuerliche Gründe geltend gemacht würden.

    Die Entscheidung, die Zustimmung zur Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr zu versagen, sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH in BStBl II 1981, 50) ermessensfehlerfrei, wenn für die Umstellung keine beachtlichen betriebswirtschaftlichen Gründe, sondern nur steuerliche Gründe geltend gemacht würden.

    Betriebliche Gründe liegen hingegen nicht vor, wenn die Umstellung des Wirtschaftsjahres zum Zwecke der Erreichung einer "Steuerpause" erfolgt (vgl. BFH in BStBl II 1974, 238 sowie BFH-Urteil vom 24. April 1980 IV R 149/76, BStBl II 1981, 50).

    Steuerliche Gründe scheiden nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, als Rechtfertigung für die Umstellung des Wirtschaftsjahres schlechterdings aus (vgl. BFH in BStBl II 1981, 50, 51).

    Es ist daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Finanzamt solchen Umstellungen des Wirtschaftsjahres auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr die Zustimmung versagt, für die keine beachtlichen betriebswirtschaftlichen Gründe vorliegen, die vielmehr allein zum Ziele haben, für das Unternehmen ungünstige steuerliche Vorschriften, die zwingendes Recht darstellen, für das betreffende Wirtschaftsjahr der Umstellung zu umgehen (vgl. zum Ganzen BFH in BStBl II 1981, 50).

  • BFH, 07.11.2013 - IV R 13/10

    Zustimmung des FA zur Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahrs für den …

    Rn. 34 aa) Bei der Ausübung seines Ermessens hat das FA die betriebswirtschaftlichen Erwägungen des Steuerpflichtigen für die Umstellung des Wirtschaftsjahrs und die gegen die Umstellung sprechenden öffentlichen Belange --die Vermeidung nicht gerechtfertigter Steuervorteile-- gegeneinander abzuwägen (u.a. BFH-Urteile vom 8. Oktober 1969 I R 167/66, BFHE 97, 257, BStBl II 1970, 85, unter 1. der Gründe; vom 24. April 1980 IV R 149/76, BFHE 131, 292, BStBl II 1981, 50, unter 1. der Gründe).

    Gleichwohl gelten nach gefestigter Rechtsprechung in beiden Fällen dieselben Voraussetzungen (BFH-Urteile in BFHE 131, 292, BStBl II 1981, 50, unter 1. der Gründe; in BFHE 97, 257, BStBl II 1970, 85, unter 1. der Gründe; in BFHE 76, 385, BStBl III 1963, 142).

  • BFH, 12.07.2007 - X R 34/05

    Ermittlungszeitraum für die Einkünfte bei Umstellung von einem unzulässigerweise …

    Der Gesetzgeber hat die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum an das Einvernehmen (= Zustimmung) des FA geknüpft, um Änderungen des Wirtschaftsjahres aus steuerlichen Gründen vorzubeugen (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1980 IV R 149/76, BFHE 131, 292, BStBl II 1981, 50, unter Hinweis auf die 215. Bundestagssitzung vom 26. Juni 1957 --Stenographische Berichte Bd. 37 S. 12692--).
  • BFH, 15.06.1983 - I R 76/82

    Einvernehmen des Finanzamts zur Umstellung des Wirtschaftsjahrs kann zu versagen …

    Die Versagung des Einvernehmens oder der Zustimmung ist eine Ermessensentscheidung, die das FA durch einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt ausspricht (vgl. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Oktober 1969 I R 167/66, BFHE 97, 257, BStBl II 1970, 85, und vom 24. April 1980 IV R 149/76, BFHE 131, 292, BStBl II 1981, 50;… Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., § 4a EStG Anm. 55 und 59).

    Dabei wird das FA prüfen müssen, ob und in welchem Umfang sich eine Steuerpause ergibt und ob die Umstellung ohne oder neben einer Steuerpause steuerlich vorteilhaft sein kann z. B. dadurch, daß sich der Verlustrücktrag günstiger gestaltet (vgl. BFHE 131, 292, BStBl II 1981, 50;… Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. O., Anm. 51).

  • FG München, 26.02.2002 - 6 K 1823/01

    Umstellung des Wirtschaftsjahres

    "Steuerliche Gründe", die eine Umstellung nicht rechtfertigen können, sind neben dem Erreichen einer "Steuerpause" auch andere steuerliche Vorteile, die über den Weg der Umstellung des Wirtschaftsjahres ereicht werden sollen (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1980 IV R 149/76, BFHE 131, 292 , BStBl II 1981, 50 ).
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