Rechtsprechung
| BFH, 15.02.2011 - VII R 66/10 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Zulässigkeit eines ergänzenden Haftungsbescheids nach Lohnsteueraußenprüfung
- openjur.de
Zulässigkeit eines ergänzenden Haftungsbescheids nach Lohnsteueraußenprüfung
- Bundesfinanzhof
AO § 34 Abs 1, AO § 38, AO § 69, AO § 164, AO § 168, AO § 191 Abs 1
Zulässigkeit eines ergänzenden Haftungsbescheids nach Lohnsteueraußenprüfung - rechtsinformationen.bund.de
Zulässigkeit eines ergänzenden Haftungsbescheids nach Lohnsteueraußenprüfung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 34 Abs 1 AO, § 38 AO, § 69 AO, § 164 AO, § 168 AO
Zulässigkeit eines ergänzenden Haftungsbescheids nach Lohnsteueraußenprüfung - IWW
- Betriebs-Berater
Ergänzender Haftungsbescheids nach Lohnsteueraußenprüfung
- ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
AO § 34 Abs. 1; AO § 38; AO § 69; AO § 164; AO § 169; AO § 191 Abs. 1
Erlass eines ergänzenden Haftungsbescheids - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 34; AO § 69; AO § 191 Abs. 1
Berechtigung des Finanzamts zum Erlass eines ergänzenden Haftungsbescheids bei Beruhen der Erhöhung der dem ersten Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Lohnsteuerschuld auf neuen Tatsachen; Zulässigkeit des Ergehens eines Nachforderungsbescheids bei einer Erhöhung der ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Ergänzender Haftungsbescheid nach Lohnsteueraußenprüfung
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Berechtigung des Finanzamts zum Erlass eines ergänzenden Haftungsbescheids bei Beruhen der Erhöhung der dem ersten Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Lohnsteuerschuld auf neuen Tatsachen; Zulässigkeit des Ergehens eines Nachforderungsbescheids bei einer Erhöhung der ...
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
SpruchG
Haftung für Steuerschulden, Lohnsteuer
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Ergänzender Haftungsbescheid nach Lohnsteueraußenprüfung
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Zulässigkeit eines ergänzenden Haftungsbescheids nach Lohnsteueraußenprüfung
- pwc.de (Kurzinformation)
Weitere Haftungsinanspruchnahme nach Lohnsteueraußenprüfung möglich
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Ergänzender Haftungsbescheid nach Lohnsteueraußenprüfung
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Quellensteuer
- Lohnsteuerverfahren - Überblick
- Haftungsverfahren gem. § 42d EStG
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Saarland, 19.04.2010 - 2 K 1557/07
- BFH, 15.02.2011 - VII R 66/10
- BFH - VI R 39/10 (anhängig)
Papierfundstellen
- BFHE 232, 313
- BB 2011, 1110
- DB 2011, 976
- BStBl II 2011, 534
- NZA-RR 2011, 430
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (4)
- BFH, 25.05.2004 - VII R 29/02
Haftung - Ergänzender Haftungsbescheid nach bestandskräftigem Haftungsbescheid?
Auszug aus BFH, 15.02.2011 - VII R 66/10
Rn. 10 a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. Mai 2004 VII R 29/02 (BFHE 205, 539, BStBl II 2005, 3) entschieden, dass für die Zulässigkeit eines neben einen bereits bestehenden Haftungsbescheid gegenüber einem bestimmten Haftungsschuldner tretenden weiteren Haftungsbescheids entscheidend ist, ob dieser den gleichen Gegenstand regelt wie der bereits ergangene Haftungsbescheid oder ob die Haftungsinanspruchnahme für verschiedene Sachverhalte oder zu verschiedenen Zeiten entstandene Haftungstatbestände erfolgen soll.Rn. 12 b) Die Sachverhaltskonstellation im Streitfall unterscheidet sich hiervon wesentlich: Während im Urteil in BFHE 205, 539, BStBl II 2005, 3 den Haftungsbescheiden eine festgesetzte Jahressteuerschuld zu Grunde lag, betraf im Streitfall der erste Haftungsbescheid lediglich angemeldete bzw. geschätzte Lohnsteuern, während der zweite Haftungsbescheid die Lohnsteuer erfasste, die auf die --erst durch die Lohnsteueraußenprüfung ermittelten und nicht versteuerten-- Spesenzahlungen entfiel.
Dieser Sachverhalt war dem FA im Gegensatz zu der Konstellation in BFHE 205, 539, BStBl II 2005, 3 bei Erlass des ersten Haftungsbescheids --dem die unrichtige Anmeldung für das zweite und die Schätzungsbescheide für das dritte und vierte Kalendervierteljahr 2005 zu Grunde lagen-- nicht bekannt und konnte folglich bei Erlass des Bescheids auch nicht berücksichtigt werden.
Somit lag seitens des FA im Streitfall, anders als im Urteil in BFHE 205, 539, BStBl II 2005, 3, bei der Inanspruchnahme auf eine zu niedrige Haftungssumme durch den ersten Haftungsbescheid weder eine rechtsirrtümliche Sachverhaltsbeurteilung noch eine fehlende Ermessensentscheidung, sondern eine unvollständige Sachverhaltskenntnis zu Grunde.
Rn. 13 c) Im Urteil in BFHE 205, 539, BStBl II 2005, 3 hat der Senat ausdrücklich offengelassen, ob eine Nachforderung weiterer Haftungsbeträge ohne vorherige Rücknahme oder Widerruf eines bereits ergangenen Haftungsbescheids nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes zulässig wäre und für die Fälle in Betracht kommen könnte, in denen die Haftungsinanspruchnahme durch Erlass eines weiteren Bescheids veränderten Sachverhalten angepasst werden soll, so z.B. bei einer Erhöhung der Steuerschuld, für die der Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden ist, infolge des Bekanntwerdens neuer Tatsachen oder eines Rechtsbehelfsverfahrens.
Rn. 15 aa) Der vom Senat in BFHE 205, 539, BStBl II 2005, 3 aufgestellte Rechtssatz, wonach einem weiteren --ergänzenden-- Haftungsbescheid ein erster Haftungsbescheid entgegensteht, in dem der Haftungsbetrag zu niedrig festgesetzt worden ist, obwohl die Steuerschuld, für die gehaftet werden soll, tatsächlich mit einem höheren Betrag entstanden ist, ist vor dem Hintergrund der konkret entschiedenen Sachverhaltskonstellation zu verstehen.
Rn. 16 bb) Auch nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes (vgl. Senatsurteil in BFHE 205, 539, BStBl II 2005, 3) ist in der Konstellation des Streitfalls der Erlass des zweiten Haftungsbescheids nicht zu beanstanden, auch wenn dem ersten Haftungsbescheid kein ausdrücklicher Vorbehalt zu entnehmen war, zunächst nur einen Teilbetrag der Steuerschuld geltend machen zu wollen (vgl. dazu Rüsken, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs für die Praxis der Steuerberatung 2004, 413 f.).
Denn der Haftungsanspruch entsteht unabhängig von der Fälligkeit oder der Festsetzung der Steuer, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, der zum Entstehen der Steuerschuld führt (§ 38 AO); daher kommt es auf die Festsetzung der Steuerschuld nicht an (vgl. Senatsurteil in BFHE 205, 539, BStBl II 2005, 3, m.w.N.).
- BFH, 23.09.2008 - VII R 27/07
Haftung des Geschäftsführers für Steuerausfälle auch in der Krise der GmbH
Auszug aus BFH, 15.02.2011 - VII R 66/10
Rn. 19 a) Die Klägerin hat durch die Nichtabführung der einzubehaltenden und anzumeldenden Lohnsteuer die ihr als Geschäftsführerin der Ltd. obliegenden steuerlichen Pflichten zumindest grob fahrlässig verletzt (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2008 VII R 27/07, BFHE 222, 228, BStBl II 2009, 129, sowie Klein/Rüsken, AO, 10. Aufl., § 69 Rz 46, 71, m.w.N.). - BFH, 27.02.2007 - VII R 67/05
Lohnsteuer - Lohnsteuerabzugsverfahren - Haftung - Haftungsquote - Insolvenz - …
Auszug aus BFH, 15.02.2011 - VII R 66/10
Jedenfalls hätte ein --vom FG nicht festgestellter-- Liquiditätsengpass der Ltd. ihre Pflicht, die Lohnsteuer abzuführen, nicht entfallen lassen; ggf. hätten die Löhne entsprechend gekürzt ausgezahlt werden müssen (Senatsurteil vom 27. Februar 2007 VII R 67/05, BFHE 216, 491, BStBl II 2009, 348). - BFH, 07.07.2004 - VI R 171/00
Nichtabführung von Lohnsteuer - Finanzamt darf die Lohnsteuer schätzen
Auszug aus BFH, 15.02.2011 - VII R 66/10
Der Anspruch auf Abführung der Lohnsteuer, der Grundlage der Steuerfestsetzung ist, entsteht somit nicht erst mit der Abgabe der Lohnsteueranmeldung (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Juli 2004 VI R 171/00, BFHE 206, 562, BStBl II 2004, 1087).
- FG Niedersachsen, 02.02.2015 - 15 V 207/14
Anfechtung einer gegenüber dem anderen Ehegatten als Schuldner ergangene …
Beruht die Erhöhung der Steuerschuld auf neuen Tatsachen, die das FA mangels Kenntnis im ersten Haftungsbescheid nicht berücksichtigen konnte, ist der Erlass eines ergänzenden Bescheides zulässig (BFH-Urteil vom 15. Februar 2011 VII R 66/10, BFHE 232, 313, BStBl II 2011, 534, Leitsatz und unter II. 1. d der Gründe, in Fortentwicklung der mit BFH-Urteil vom 25. Mai 2004 VII R 29/09, BFHE 205, 539, BStBl II 2005, 3 aufgestellten Grundsätze). - BFH, 30.09.2020 - I R 76/17
Besteuerungsbefugnis für Geschäftsführervergütungen und -abfindungen nach dem …
Rn. 21 Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass weder ein Verschulden der Klägerin (…vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19.05.2009 - VI B 8/08, BFH/NV 2009, 1454) noch eine Festsetzung der zugrunde liegenden Steuerschuld (BFH-Urteil vom 15.02.2011 - VII R 66/10, BFHE 232, 313, BStBl II 2011, 534 zur Lohnsteuer, m.w.N.;… vgl. auch BFH-Beschluss vom 21.05.2004 - V B 212/03, BFH/NV 2004, 1368, m.w.N.) erforderlich waren. - FG Hamburg, 07.03.2025 - 6 V 84/24
Ergänzender Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer in einem sog. "Cum/Cum"-Fall
Rn. 74 (aa) Nach dem Urteil des BFH vom 25. Mai 2004 (VII R 29/02, BStBl. II 2005, 3; bestätigt durch BFH, Urteil vom 15. Februar 2011, VII R 66/10, BStBl. II 2011, 534) steht ein bereits ergangener Haftungsbescheid dem Erlass eines weiteren Haftungsbescheids (nur) dann nicht entgegen, wenn dieser aufgrund eines anderen, bisher nicht berücksichtigten Sachverhalts ergeht, der Gegenstand eines selbstständigen, durch den ursprünglichen Haftungsbescheid nicht erfassten Haftungsanspruchs ist.Entsprechend den oben dargestellten Ausführungen zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH, Urteile vom 15. Februar 2011, VII R 66/10, BStBl. II 2011, 534 und vom 25. Mai 2004, VII R 29/02, BStBl. II 2005, 3) hätte dem Erlass eines erweiternden Haftungsbescheids zur Kapitalertragsteuer 2014 dann die Bestandskraft des Haftungsbescheids 2020 entgegengestanden.
- BFH, 18.03.2025 - VII R 20/23
Anlaufhemmung bei der Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide
Ebenso kann ein Haftungsbetrag in einem ergänzenden Haftungsbescheid erhöht werden, wenn die Erhöhung der Steuerschuld auf neuen Tatsachen beruht (Senatsurteile vom 15.02.2011 - VII R 66/10, BFHE 232, 313, BStBl II 2011, 534, Rz 15 und vom 25.05.2004 - VII R 29/02, BFHE 205, 539, BStBl II 2005, 3, unter 2.c der Gründe). - FG Düsseldorf, 13.06.2022 - 8 K 45/19
Inanspruchnahme des Geschäftsführers als Haftungsschuldner für Steuerrückstände …
Angesichts dessen kann offen bleiben, ob sich der nach § 71 AO wegen Steuerhinterziehung in Haftung genommene Kläger überhaupt auf die Schutzwürdigkeit eines etwaigen Vertrauenstatbestands berufen kann (in diesem Sinne ablehnend jedenfalls dann, wenn die zu niedrige Haftungsinanspruchnahme durch den Haftungsschuldner verursacht wurde: BFH-Urteil vom 15.02.2011 VII R 66/10, BFHE 232, 313, BStBl II 2011, 534 Rz 17). - FG Niedersachsen, 28.01.2015 - 15 V 208/14
Widerruf einer Anordnung über die teilweise Nichtberücksichtigung einer …
Beruht die Erhöhung der Steuerschuld auf neuen Tatsachen, die das FA mangels Kenntnis im ersten Haftungsbescheid nicht berücksichtigen konnte, ist der Erlass eines ergänzenden Bescheides zulässig (BFH-Urteil vom 15. Februar 2011 VII R 66/10, BFHE 232, 313, BStBl II 2011, 534, Leitsatz und unter II. 1. d der Gründe, in Fortentwicklung der mit BFH-Urteil vom 25. Mai 2004 VII R 29/09, BFHE 205, 539, BStBl II 2005, 3 aufgestellten Grundsätze). - VG Braunschweig, 18.04.2024 - 8 B 125/24
Ermessen; Erwerberhaftung; Gewerbesteuer; Haftungsbescheid; Handelsgewerbe; …
Demnach verbietet es der Vertrauensschutz nicht per se, einen zweiten Haftungsbescheid zu erlassen (vgl. BFH, Urteil v. 15.02.2011 - VII R 66/10 -, juris Rn. 10 ff. [zur Lohnsteuer nach Außenprüfung]). - FG Nürnberg, 29.04.2025 - 2 K 727/18
Unangemessene Benachteiligung, Hinterziehungszinsen, Steuerstrafverfahren, …
Einen Haftungsanspruch kennzeichnen Steuerart und Besteuerungszeitraum (…BFH-Beschluss vom 04.07.2013 - X B 91/13, BFH/NV 2013, 1540, Rn. 17, mwN) sowie der zugrunde liegende Sachverhalt (BFH-Urteil vom 15.02.2011 - VII R 66/10, BFHE 232, 313, BStBl II 2011, 534, unter II.1.). - FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2017 - 9 K 9281/12
Haftungsbescheid vom 22.11.2010
Rn. 85 d.) Der Haftungsinanspruchnahme der Klägerin steht nach ständiger BFH-Rechtsprechung der Umstand nicht entgegen, dass die rückständigen Lohnsteuern etc. nicht gegenüber den Erben des Herrn C… festgesetzt worden sind, denn dies ist kein zwingendes Erfordernis (vgl. dazu nur BFH-Urteil vom 15. Februar 2011 VII R 66/10, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2011, 1040, Rz. 22;… Rüsken, in: Klein, AO, 13. Aufl., § 191 Rz. 13, jeweils mwN).
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