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Rechtsprechung
   BFH, 15.09.2010 - X R 13/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,888
BFH, 15.09.2010 - X R 13/09 (https://dejure.org/2010,888)
BFH, Entscheidung vom 15.09.2010 - X R 13/09 (https://dejure.org/2010,888)
BFH, Entscheidung vom 15. September 2010 - X R 13/09 (https://dejure.org/2010,888)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Notwendigkeit schriftlicher Änderung des Versorgungsvertrags - kein Sonderausgabenabzug nach Wiederaufnahme willkürlich ausgesetzter Zahlungen - Prognose zur Erfüllung der Versorgungsleistungen - Rechtsbindungswillen der ...

  • openjur.de

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Notwendigkeit schriftlicher Änderung des Versorgungsvertrags; kein Sonderausgabenabzug nach Wiederaufnahme willkürlich ausgesetzter Zahlungen; Prognose zur Erfüllung der Versorgungsleistungen; Rechtsbindungswillen der ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EStG § 12, EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EStG § 12, FGO § 118 Abs 2, BGB § 125, BGB § 761, EStG § 22 Nr 1a, EStG § 22 Nr 1a, EStG § 22 Nr 1, EStG § 22 Nr 1
    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Notwendigkeit schriftlicher Änderung des Versorgungsvertrags - kein Sonderausgabenabzug nach Wiederaufnahme willkürlich ausgesetzter Zahlungen - Prognose zur Erfüllung der Versorgungsleistungen - Rechtsbindungswillen der ...

  • rechtsinformationen.bund.de

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Notwendigkeit schriftlicher Änderung des Versorgungsvertrags - kein Sonderausgabenabzug nach Wiederaufnahme willkürlich ausgesetzter Zahlungen - Prognose zur Erfüllung der Versorgungsleistungen - Rechtsbindungswillen der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 1997, § 12 EStG 1997, § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 2002, § 12 EStG 2002, § 118 Abs 2 FGO
    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Notwendigkeit schriftlicher Änderung des Versorgungsvertrags - kein Sonderausgabenabzug nach Wiederaufnahme willkürlich ausgesetzter Zahlungen - Prognose zur Erfüllung der Versorgungsleistungen - Rechtsbindungswillen der ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Vermögensübergabe gegenVersorgungsleistungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 12
    Notwendigkeit schriftlicher Änderung eines Versorgungsvertrags bei Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen für eine steuerrechtliche Berücksichtigung; Sonderausgabenabzug nach Wiederaufnahme willkürlich ausgesetzter Zahlungen; Prognose zur Erfüllung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiederaufnahme willkürlich ausgesetzter Versorgungsleistungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Notwendigkeit schriftlicher Änderung eines Versorgungsvertrags bei Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen für eine steuerrechtliche Berücksichtigung; Sonderausgabenabzug nach Wiederaufnahme willkürlich ausgesetzter Zahlungen; Prognose zur Erfüllung von ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Änderungen von Versorgungsverträgen müssen schriftlich erfolgen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Steuerliche Folgen des Aussetzens einer Versorgungsleistung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Sonderausgaben bei Pause im Versorgungsleistungsvertrag

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Sonderausgabenabzug bei Zahlung von Versorgungsleistungen

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EStG § 12 Nr 2
    Dauernde Last; Fremdvergleich; Vermögensübergabe; Versorgung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 231, 116
  • FamRZ 2011, 112
  • BB 2010, 3117
  • DB 2011, 89
  • BStBl II 2011, 641
 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (12)

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 13/09
    Dem liegt nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) die normleitende Vorstellung zugrunde, dass der Übergeber das Vermögen --ähnlich wie beim Nießbrauchsvorbehalt-- ohne die vorbehaltenen Erträge, die nunmehr als Versorgungsleistungen zufließen, übertragen hat.

    Rn. 22 a) Im Streitfall greift die vom Großen Senat in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 (unter C.II.6.d bb) formulierte "Beweiserleichterung".

    So kann auch ein ertragloses Wirtschaftsgut nur dann Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein, wenn sich der Übernehmer im Übergabevertrag --und damit schriftlich-- zur Veräußerung des übertragenen Objekts und zum Erwerb einer ihrer Art nach bestimmten Vermögensanlage verpflichtet (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II.6.a).

  • BFH, 03.03.2004 - X R 14/01

    Wertsicherungsklausel bei Vermögensübertragung

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 13/09
    Rn. 13 Die Anerkennung der im Jahr 2003 wiederaufgenommenen Rentenzahlungen als Sonderausgaben stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH zur willkürlichen Aussetzung und Wiederaufnahme von Zahlungen (vgl. Senatsurteil vom 3. März 2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826).

    Hier sollen durch den Fremdvergleich Versorgungsverträge, denen beide Parteien --durch äußere Merkmale erkennbar-- rechtliche Bindungswirkung beimessen, von Vereinbarungen abgegrenzt werden, die zwar der äußeren Form nach als bindend erscheinen, für die Parteien selbst jedoch den Charakter der Beliebigkeit haben und von denen sie nur Gebrauch machen, wenn es ihnen opportun erscheint (Senatsurteil in BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826).

  • BFH, 28.06.2002 - IX R 68/99

    Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 13/09
    Rn. 32 aa) Die Funktion des anzustellenden Fremdvergleichs in Fällen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen unterscheidet sich von derjenigen des Fremdvergleichs bei sonstigen Vertragsverhältnissen zwischen Angehörigen: Bei Letzteren geht es um die Frage, ob eine Vereinbarung in dem einkommensteuerrechtlich vorausgesetzten sachlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) oder mit dem nach § 12 EStG unbeachtlichen privaten Bereich steht (BFH-Urteil vom 28. Juni 2002 IX R 68/99, BFHE 199, 380, BStBl II 2002, 699).
  • BFH, 10.11.1999 - X R 46/97

    Vermögensübertragung bei nicht ausreichenden Erträgen

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 13/09
    Rn. 35 (1) Der Senat hat im Hinblick auf den Rechtsbindungswillen bei Vermögensübergabe- und Versorgungsverträgen bereits in seinem Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH vom 10. November 1999 X R 46/97 (BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188, unter II.) die Auffassung vertreten, lediglich die Unregelmäßigkeit der Zahlungen hindere für sich allein die Anerkennung einer dauernden Last nicht.
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und …

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 13/09
    Rn. 20 b) Die steuerrechtliche Behandlung der Versorgungsleistungen als dauernde Last/wiederkehrende Bezüge "beruht auf dem Umstand, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen" (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847).
  • BFH, 13.12.2005 - X R 61/01

    (Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 13/09
    Aus dem Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 X R 61/01 (BFHE 212, 195, BStBl II 2008, 16) könne nicht gefolgert werden, dass nach jeder Vertragsänderung eine erneute Ertragsprognose anzustellen sei und ursprünglich wegen ihrer Zuordnung zum sog. Typus 2 nicht als Sonderausgaben abziehbare Zahlungen für die Zukunft steuerlich anzuerkennen seien.
  • BFH, 16.06.2004 - X R 50/01

    Vermögensübergabe im Rahmen vorweggenommener Erbfolge: Ablösung eines Nießbrauchs …

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 13/09
    Dies ist für die Abziehbarkeit und materiell-rechtlich korrespondierend für die Steuerbarkeit der privaten Versorgungsrente konstituierend (Senatsurteil vom 16. Juni 2004 X R 50/01 BFHE 207, 114, BStBl II 2005, 130, unter II.1.b der Gründe).
  • BFH, 23.01.2003 - IV R 75/00

    Die Veräußerung von Umlaufvermögen im zeitlichen Zusammenhang mit der …

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 13/09
    Die Bindungswirkung entfällt jedoch, wenn die Auslegung des FG anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt (BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467, m.w.N.).
  • BFH, 27.02.1992 - X R 139/88

    Freiwilligkeit bei Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (§ 12 Nr. 2 EStG )

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 13/09
    Dies gilt auch für die im Einleitungssatz des § 12 EStG nicht erwähnten Renten und dauernden Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG), soweit diese --außerhalb der für die Vermögensübergabe geltenden Sonderregelung-- Unterhaltsleistungen oder Leistungen aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht sind (Senatsurteil vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612).
  • BFH, 21.07.2004 - X R 44/01

    Ermittlung des erzielbaren Nettoertrags bei Übertragung einer wesentlichen …

    Auszug aus BFH, 15.09.2010 - X R 13/09
    Im Übrigen rechnet nach der Rechtsprechung bei der Übertragung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft auch die Tätigkeitsvergütung für die Geschäftsführung zum erzielbaren Nettoertrag des überlassenen Vermögens (Senatsurteil vom 21. Juli 2004 X R 44/01, BFHE 207, 179, BStBl II 2005, 133).
  • BFH, 20.04.1999 - VIII R 81/94

    Ehegatten-Arbeitsverhältnis

  • BFH, 15.11.2006 - X B 11/06

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Übergangsregelungen aus Billigkeitsgründen

  • FG Münster, 07.12.2022 - 6 K 2026/00
    Solange in solchen Fällen der Übernehmer seine --sich aus dem Sinn und Zweck des Versorgungsvertrags ergebende-- Hauptpflicht, nämlich die Sicherung des finanziellen Unterhalts des Vermögensübergebers, erfülle, seien die geleisteten Rentenzahlungen als Sonderausgaben abziehbar (vgl. BFH-Urteil vom 15.09.2010 ‒ X R 13/09, BFHE 231, 116, BStBl II 2011, 641).

    Zeigt das gravierende vertragswidrige Verhalten auch nur einer Vertragspartei während eines längeren Zeitraums den fehlenden Rechtsbindungswillen der Parteien, erkennt der BFH an, dass dieses Verhalten den Übergabevertrag als Ganzes nicht unberührt lässt (vgl. BFH-Urteil vom 15.09.2010 ‒ X R 13/09, BFHE 231, 116, BStBl II 2011, 641).

    Ein solches Verhalten lasse darauf schließen, dass sich der Übernehmer nicht mehr an den Versorgungsvertrag gebunden fühlte (vgl. BFH-Urteil vom 15.09.2010 ‒ X R 13/09, BFHE 231, 116, BStBl II 2011, 641).

    Würde man die Zahlungen steuerlich berücksichtigen, stünde es im Belieben der Vertragsparteien eines Vermögensübergabevertrags, in welchem Umfang sie den Vertrag als bindend anerkennen und erfüllen wollen (BFH-Urteil vom 15.09.2010 ‒ X R 13/09, BFHE 231, 116, BStBl II 2011, 641).

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 15.09.2010 - X R 13/09 (BFHE 231, 116, BStBl II 2011, 641) explizit ausgeführt, dass eine Rückkehr zum vertragsgerechten Verhalten nach einer Phase einer schwerwiegenden Abweichung vom Vereinbarten nicht zu einem Sonderausgabenabzug führt.

    Insbesondere hat der BFH die Frage zur Rückkehr zum vertragsgemäßen Verhalten bereits dahingehend entschieden, dass eine solche ‒ auf welchem Grund sie auch beruht ‒ nicht zur steuerrechtlichen Anerkennung des Übertragungsvertrages führt (vgl. BFH-Urteil vom 15.09.2010 - X R 13/09 BFHE 231, 116, BStBl II 2011, 641).

  • FG Münster, 07.12.2022 - 6 K 2026/20

    Abzug einer dauernden Last als Sonderausgaben bei der Ermittlung der …

    Solange in solchen Fällen der Übernehmer seine --sich aus dem Sinn und Zweck des Versorgungsvertrags ergebende-- Hauptpflicht, nämlich die Sicherung des finanziellen Unterhalts des Vermögensübergebers, erfülle, seien die geleisteten Rentenzahlungen als Sonderausgaben abziehbar (vgl. BFH-Urteil vom 15.09.2010 - X R 13/09, BFHE 231, 116, BStBl II 2011, 641).

    Zeigt das gravierende vertragswidrige Verhalten auch nur einer Vertragspartei während eines längeren Zeitraums den fehlenden Rechtsbindungswillen der Parteien, erkennt der BFH an, dass dieses Verhalten den Übergabevertrag als Ganzes nicht unberührt lässt (vgl. BFH-Urteil vom 15.09.2010 - X R 13/09, BFHE 231, 116, BStBl II 2011, 641).

    Ein solches Verhalten lasse darauf schließen, dass sich der Übernehmer nicht mehr an den Versorgungsvertrag gebunden fühlte (vgl. BFH-Urteil vom 15.09.2010 - X R 13/09, BFHE 231, 116, BStBl II 2011, 641).

    Würde man die Zahlungen steuerlich berücksichtigen, stünde es im Belieben der Vertragsparteien eines Vermögensübergabevertrags, in welchem Umfang sie den Vertrag als bindend anerkennen und erfüllen wollen (BFH-Urteil vom 15.09.2010 - X R 13/09, BFHE 231, 116, BStBl II 2011, 641).

    Rn. 44 a. Der BFH hat in seinem Urteil vom 15.09.2010 - X R 13/09 (BFHE 231, 116, BStBl II 2011, 641) explizit ausgeführt, dass eine Rückkehr zum vertragsgerechten Verhalten nach einer Phase einer schwerwiegenden Abweichung vom Vereinbarten nicht zu einem Sonderausgabenabzug führt.

    Insbesondere hat der BFH die Frage zur Rückkehr zum vertragsgemäßen Verhalten bereits dahingehend entschieden, dass eine solche - auf welchem Grund sie auch beruht - nicht zur steuerrechtlichen Anerkennung des Übertragungsvertrages führt (vgl. BFH-Urteil vom 15.09.2010 - X R 13/09 BFHE 231, 116, BStBl II 2011, 641).

  • BFH, 25.02.2014 - X R 34/11

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Keine notwendige Beiladung des …

    Die Parteien müssen den im Versorgungsvertrag eingegangenen Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommen; die Leistungen müssen wie vereinbart erbracht werden (Senatsurteil vom 15. September 2010 X R 13/09, BFHE 231, 116, BStBl II 2011, 641).

    Rn. 38 b) Zu klären ist zudem, ob der Kläger die Verpflichtung aus dem Vermächtnis zugunsten der M wie von V bestimmt, erfüllt hat (…s. hierzu Senatsurteile vom 15. September 2010 X R 16/08, BFH/NV 2011, 33;… X R 10/09, BFH/NV 2011, 581; X R 13/09, BFHE 231, 116, BStBl II 2011, 641;… X R 16/09, BFH/NV 2011, 428, und X R 31/09, BFH/NV 2011, 583).

  • BFH, 15.09.2010 - X R 31/09

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Vorübergehende Reduzierung der …

    Künftige Abweichungen vom Vereinbarten sind jedoch schriftlich zu dokumentieren, damit geprüft werden kann, ob sie durch eine Änderung der Verhältnisse gerechtfertigt oder willkürlich sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15.09.2010 X R 13/09, BFHE 231, 116).

    Rn. 19 aa) Nach dem Senatsurteil vom 15.09.2010 X R 13/09 kommt eine Rückkehr zum vertragsgerechten Verhalten nach einer Phase der willkürlichen Aussetzung der Versorgungsleistungen nicht in Betracht (so auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 11. März 2010 IV C 3 - S 2221/09/10004, BStBl I 2010, 227, Tz 63, bzw. BMF-Schreiben vom 16. September 2004 IV C 3 -S 2255- 354/04, BStBl I 2004, 922, Tz 39).

    Rn. 20 bb) Anders als im Verfahren X R 13/09 hat die Klägerin im Streitfall die Versorgungsleistungen nicht während eines längeren Zeitraums völlig ausgesetzt, sondern vielmehr die unbaren Versorgungsleistungen wie geschuldet erbracht und lediglich die Barzahlungen in Absprache mit den Eltern um ca. die Hälfte gekürzt.

  • BFH, 16.06.2021 - X R 3/20

    Abweichung zwischen dem Vereinbarten und der tatsächlichen Durchführung bei …

    Gleiches gilt, wenn die Zahlungen zwar ständig verspätet, aber doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit geleistet werden (…Senatsurteil vom 15.09.2010 - X R 10/09, BFH/NV 2011, 581), einzelne Zahlungen wegen finanzieller Schwierigkeiten des Verpflichteten ausgesetzt werden (Senatsurteil vom 15.09.2010 - X R 13/09, BFHE 231, 116, BStBl II 2011, 641, Rz 34 ff.) oder die neben einem Wohnrecht und sonstigen Sachleistungen zu erbringenden Barzahlungen von ursprünglich 1.000 DM für einen Zeitraum von 20 Monaten auf die Hälfte gekürzt werden, weil die Berechtigten den vollen Betrag nicht benötigten (…Senatsurteil vom 15.09.2010 - X R 31/09, BFH/NV 2011, 583, Rz 20).

    Da es sich hierbei aber --erneut-- um eine Abweichung von den Regelungen des Übergabevertrags bzw. um eine Vertragsänderung handelt, hätte jedenfalls dann, wenn damit nicht lediglich eine zeitlich gestreckte Nachzahlung der schon früher zu beanspruchenden Erhöhungsbeträge, sondern eine dauerhafte Erhöhung der vereinbarten Zahlungen gewollt war, das Schriftformgebot des § 761 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beachtet werden müssen, das nach allgemeiner Meinung auch für nachträgliche Erhöhungen einer bereits wirksam vereinbarten Leibrente gilt (vgl. Staudinger/Mayer, BGB, Neubearbeitung 2015, § 761 BGB Rz 4; zum Bestehen eines --über die zivilrechtlichen Anforderungen hinausgehenden-- steuerrechtlichen Schriftformgebots auch für Einschränkungen der Zahlungspflicht obiter dictum im Senatsurteil in BFHE 231, 116, BStBl II 2011, 641, Rz 29 f.; kritisch hierzu Kesseler, Deutsches Steuerrecht 2011, 799; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 10 EStG Rz 253).

  • FG Köln, 16.01.2013 - 3 K 2008/07

    Nachweis tatsächlicher Zahlung durch Versteuerung beim Empfänger?

    Rn. 141 aa) Für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen besteht nach der Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, die Funktion des anzustellenden Fremdvergleichs darin, Versorgungsverträge, denen beide Parteien - durch äußere Merkmale erkennbar - rechtliche Bindungswirkung beimessen, von Vereinbarungen abzugrenzen, die zwar der äußeren Form nach als bindend erscheinen, für die Parteien selbst jedoch den Charakter der Beliebigkeit haben und von denen sie nur Gebrauch machen, wenn es ihnen opportun erscheint (BFH-Urteile vom 3. März 2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826; vom 15.09.2010 X R 13/09, BStBl II 2011, 641).

    Letzteres lässt sich im Streitfall gerade nicht feststellen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15.09.2010 X R 13/09, BStBl II 2011, 641;… vom 15. September 2010 X R 31/09, BFH/NV 2011, 583).

  • FG Baden-Württemberg, 21.10.2024 - 9 K 2098/22
    Sind die zugesagten Leistungen nicht als vorbehaltene Nettoerträge des übergebenen Vermögens darstellbar, handelt es sich um Unterhaltsleistungen, die gemäß § 12 Nr. 1 und 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar sind (…vgl. BFH-Urteil vom 16.06.2021 X R 4/20, BFH/NV 2022, 497, Rn. 26;… ebenso zur bis 2007 geltenden Rechtslage BFH-Urteile vom 16.06.2021 X R 30/20, BFHE 273, 516, BStBl II 2022, 161, Rn. 18 und vom 15.09.2010 X R 13/09, BStBl II 2011, 641, Rn. 19, 20, 29;… ebenso BMF-Schreiben vom 11.03.2010, BStBl I 2010, 227, Rn. 83).

    Bei der Übergabe betrieblicher Einheiten spricht eine nur in seltenen Ausnahmefällen widerlegliche Vermutung dafür, dass das übertragene Vermögen ausreichend ertragbringend ist (BFH-Urteil vom 15.09.2010 X R 13/09, BStBl II 2011, 641, Rn. 22, vgl. dazu auch Vogel in Brandis/Heuermann, EStG, § 10 Rn. 445).

    Bei der Übergabe betrieblicher Einheiten spricht eine nur in seltenen Ausnahmefällen widerlegliche Vermutung dafür, dass das übertragene Vermögen ausreichend ertragbringend ist (BFH-Urteil vom 15.09.2010 X R 13/09, BStBl II 2011, 641, Rn. 22, vgl. dazu auch Vogel in: Brandis/Heuermann, EStG, § 10 Rn. 445).

  • BFH, 08.07.2015 - X R 47/14

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Zeitpunktbezogene Ertragsprognose …

    Rn. 27 b) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt es aber auch in der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags, dass die Vertragspartner z.B. auf geänderte Bedarfslagen angemessen reagieren (Senatsurteile vom 15. Juli 1992 X R 165/90, BFHE 168, 561, BStBl II 1992, 1020, unter 2.e, und vom 15. September 2010 X R 13/09, BFHE 231, 116, BStBl II 2011, 641, sowie in BFH/NV 2011, 428).
  • FG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 4 K 44/17

    Kein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in seiner vor Inkrafttreten …

    Zur nachträglichen Änderung einer Rentenverpflichtung habe der BFH in seinen Urteilen vom 26. Januar 1994 (BStBl. II 1994, 633) sowie vom 15. September 2011 (BStBl. II 2011, 641) Stellung genommen.

    Im Zusammenhang mit dem BFH-Urteil vom 15. September 2011 (BStBl. II 2011, 641) habe die OFD Frankfurt zum Schriftformerfordernis bei nachträglicher Einschränkung der Rentenverpflichtung Stellung genommen.

    Rn. 29 Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der BFH in dem von den Klägern zitierten Urteil vom 15. September 2011 (X R 13/09, BStBl. II 2011, 641) die grundsätzliche Schriftform für Vertragsänderungen angeordnet hat.

  • BFH, 23.08.2023 - X R 15/22

    Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheitskostenvorsorge, die an einen …

    Rn. 34 Die Bindungswirkung entfällt unter anderem, wenn das FG gesetzliche oder sonst anerkannte Auslegungsregeln (dazu Senatsurteil vom 15.09.2010 - X R 13/09, BFHE 231, 116, BStBl II 2011, 641, Rz 23) verletzt.
  • FG Köln, 18.01.2012 - 7 K 921/07

    Wiederkehrende Leistungen bei vorweggenommener Erbfolge

  • BFH, 16.06.2021 - X R 4/20

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Anwendungsbereich des § 23 HO - …

  • FG Niedersachsen, 27.06.2019 - 11 K 291/18

    Abzug von Altenteilsleistungen als Sonderausgaben

  • BFH, 04.05.2010 - X B 16/10

    Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Umfang der Hinweispflicht des …

  • FG Niedersachsen, 22.01.2014 - 3 K 490/12

    Berücksichtigung von Altenteilsleistungen als dauernde Lasten i.R.d. …

  • FG Niedersachsen, 27.11.2024 - 9 K 10007/22

    Rechtsbindungswillen bei Versorgungsverträgen

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