Rechtsprechung
| BFH, 18.05.2010 - X R 32-33/01, X R 32/01, X R 33/01 |
Volltextveröffentlichungen (14)
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Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf die Ehefrau gegen eine Veräußerungsrente - kein Sonderausgabenabzug des Ertragsanteils - "Endurteil" nach BVerfG-Beschluss vom 22. September 2009 2 BvL 3/02 (BVerfGE 124, 251) - Kein Sparerfreibetrag bei sonstigen Einkünften
- openjur.de
Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf die Ehefrau gegen eine Veräußerungsrente; kein Sonderausgabenabzug des Ertragsanteils; "Endurteil" nach BVerfG-Beschluss vom 22. September 2009 2 BvL 3/02 (BVerfGE 124, 251); Kein Sparerfreibetrag bei sonstigen Einkünften
- Bundesfinanzhof
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 2, EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EStG § 12 Nr 1, EStG § 12 Nr 2, EStG § 20 Abs 4, EStG § 22 Nr 1, BewG § 14, GG Art 3 Abs 1, EStG § 4 Abs 4
Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf die Ehefrau gegen eine Veräußerungsrente - kein Sonderausgabenabzug des Ertragsanteils - "Endurteil" nach BVerfG-Beschluss vom 22. September 2009 2 BvL 3/02 (BVerfGE 124, 251) - Kein Sparerfreibetrag bei sonstigen Einkünften - rechtsinformationen.bund.de
Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf die Ehefrau gegen eine Veräußerungsrente - kein Sonderausgabenabzug des Ertragsanteils - "Endurteil" nach BVerfG-Beschluss vom 22. September 2009 2 BvL 3/02 (BVerfGE 124, 251) - Kein Sparerfreibetrag bei sonstigen Einkünften
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 2 EStG 1997, § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 1997, § 12 Nr 1 EStG 1997, § 12 Nr 2 EStG 1997, § 20 Abs 4 EStG 1997
(Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf die Ehefrau gegen eine Veräußerungsrente - kein Sonderausgabenabzug des Ertragsanteils - "Endurteil" nach BVerfG-Beschluss vom 22. September 2009 2 BvL 3/02 (BVerfGE 124, 251) - Kein Sparerfreibetrag bei sonstigen Einkünften) - IWW
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
EStG 1997 §§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1a, 12 Nr. 1, 12 Nr. 2, 20 Abs. 4, 22 Nr. 1; BewG 1991 § 14; GG Art. 3 Abs. 1; EStG 1997 § 4 Abs. 4
Ertragsanteil einer Veräußerungsrente für die Übertragung eines Grundstücks auf die Ehefrau ist nicht als Sonderausgabe abziehbar - Betriebs-Berater
Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf Ehefrau
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kein Sonderausgabenabzug des Ertragsanteils bei Veräußerungsleibrente
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kein Sonderausgabenabzug des Ertragsanteils
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Grundstücksübertragung an die Ehefrau gegen Veräußerungsrente
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Abziehbarkeit einer anlässlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung gleichbleibenden wiederkehrenden vereinbarten Leistung als Sonderabgabe; Folgen der teilweise betrieblichen Nutzung eines gegen ...
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Immobilienübertragung an Ehefrau gegen Veräußerungsrente
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Grundstück gegen Veräußerungsrente
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7309/99
- FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7310/99
- BFH, 14.11.2001 - X R 32/01
- BVerfG, 22.09.2009 - 2 BvL 3/02
- BFH, 18.05.2010 - X R 32-33/01, X R 32/01, X R 33/01
Papierfundstellen
- BFHE 230, 305
- NJW 2011, 333
- FamRZ 2010, 1900
- BB 2010, 2597
- DB 2010, 2256
- BStBl II 2011, 675
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (20)
- BFH, 25.11.1992 - X R 91/89
Ertragsanteil von wiederkehrenden Leistungen bei privater Vermögensumschichtung …
Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 32/01
Werden anlässlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Leistungen vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil) bei verfassungskonformer Auslegung nicht als Sonderausgabe abziehbar, weil dieser Teil Entgelt für die Überlassung von Kapital (Zins) ist und private Schuldzinsen nicht abgezogen werden dürfen (Fortführung der Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609, und vom 25. November 1992 X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666) 29 32 34 .Den Antrag der Kläger, den darüber hinausgehenden Teil des Ertragsanteils (79 % von 13.440 DM = 10.617 DM) als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abzuziehen, lehnte das FA in den Einkommensteuerbescheiden für 1997 und 1998 unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 25. November 1992 X R 91/89 (BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666) und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 23. Dezember 1996 (BStBl I 1996, 1508, Tz. 46) ab.
Eine Gesetzeskorrektur, wie sie der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666 vorgenommen habe, sei ausschließlich dem Gesetzgeber vorbehalten.
Diese Umdeutung des Ertragsanteils der Leibrente in Zinsen habe der erkennende Senat im Wesentlichen mit seiner eigenen Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666, und vom 14. November 2001 X R 39/98, BFHE 197, 179, BStBl II 2002, 246) begründet.
Rn. 17 5. Exakt dies sei durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Entscheidungen in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666, und in BFHE 197, 179, BStBl II 2002, 246) zur Umdeutung des Ertragsanteils in Zinsen geschehen.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Zinsanteil einer Gegenleistungsrente keine Sonderausgabe, weil diese Rente nicht als (begünstigte) Versorgungsleistung zu qualifizieren ist (Urteile in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666, und in BFHE 197, 179, BStBl II 2002, 246).
Nach dem Senatsurteil in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666 ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für den Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG eine Aufwendung, die zu einer wirtschaftlichen Belastung des Steuerpflichtigen führt (vgl. auch Senatsurteil vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779, m.w.N.; Martin, Betriebs-Berater --BB-- 1993, 1773, 1774).
Rn. 29 cc) Werden anlässlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Leistungen vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil) bei verfassungskonformer Auslegung auch deshalb nicht als Sonderausgabe abziehbar, weil dieser Teil Entgelt für die Überlassung von Kapital (Zins) ist, der dem Verbot des Abzugs von privaten Schuldzinsen unterliegt (BFH-Urteil in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666).
Dementsprechend hat der erkennende Senat den Nichtabzug von Rentenertragsanteilen als Sonderausgaben bereits in der Entscheidung in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666 auch damit gerechtfertigt, dass private Schuldzinsen nicht abziehbar seien (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817; HHR/Kulosa, § 10 EStG Rz 103; Martin, BB 1993, 1773, 1780).
- BVerfG, 22.09.2009 - 2 BvL 3/02
Vorlage des Bundesfinanzhofs zur Frage der Besteuerung von Leibrenten unzulässig
Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 32/01
Das BVerfG hat mit Beschluss vom 22. September 2009 2 BvL 3/02 (BFH/NV 2009, 2119) die Vorlage als unzulässig verworfen.Rn. 13 4. Dieser Beurteilung habe das BVerfG mit dem Beschluss in BFH/NV 2009, 2119 im Ergebnis zugestimmt.
Rn. 14 "Richten sich die Bedenken gegen eine Vorschrift (hier: § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG, Einfügung vom Verfasser), von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die weiteren mit ihr im Zusammenhang stehenden Bestimmungen (hier: § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG, Einfügung vom Verfasser) in die rechtlichen Erwägungen einbezogen werden, soweit dies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Norm oder zur Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit erforderlich ist ..." (Abschnitt B.1.a des BVerfG-Beschlusses in BFH/NV 2009, 2119).
Rn. 37 c) Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Beschluss des BVerfG in BFH/NV 2009, 2119 der Beurteilung des Senats, der in der privaten Veräußerungsrente enthaltene Ertragsanteil sei nicht als Sonderausgabe abziehbar, nicht entgegen.
seines Beschlusses in BFH/NV 2009, 2119 bemängelt das BVerfG in Bezug auf die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage lediglich, dass der vorlegende Senat nur seine eigene Rechtsprechung wiederholt habe, ohne sich mit den Gegenstimmen auseinanderzusetzen; unter B.2.
In früheren Entscheidungen hat das BVerfG die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Rechtsprechung anerkannt (vgl. dazu bereits BVerfG-Beschluss in DStR 1993, 315) und sie auch in der Entscheidung in BFH/NV 2009, 2119 nicht in Frage gestellt.
Nach Auffassung des BVerfG in BFH/NV 2009, 2119 (unter B.3.b aa) hat die Leibrente eine Vermögensumschichtung zum Gegenstand, wobei bei dem aus der Leibrente Berechtigten die Phase der Vermögensbildung bereits abgeschlossen ist; hingegen soll die Anreizwirkung des Sparer-Freibetrags gerade in der Ansparphase einsetzen (…Entwurf eines Dritten Steuerreformgesetzes, BTDrucks 7/1470, S. 220).
Aus diesem Grund hatte der Gesetzgeber den Rentenbezug auch im StNOG 1954 weiterhin in § 22 EStG und nicht in § 20 EStG geregelt (zur Rechtsentwicklung vgl. BFH-Beschluss in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.I.; BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2119, unter A.I.1.a).
- BFH, 14.11.2001 - X R 32/01
Vorlage-Beschluss des BFH an das BVerfG: Die Besteuerung der Ertragsanteile bei …
Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 32/01
Rn. 6 Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 14. November 2001 X R 32-33/01 (BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die Besteuerung der Ertragsanteile (Erträge des Rentenrechts; § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) von Leibrenten, die Gegenleistung für den Erwerb eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens sind, mit ihrem vollen Nennbetrag --ohne Berücksichtigung eines Sparer-Freibetrags-- ungeachtet dessen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) vereinbar sei, dass es sich um pauschalierte Einkünfte aus Kapitalvermögen handele.Rn. 12 3. Der Senat habe in seinem Beschluss in BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183 ausgeführt, er beabsichtige den Revisionen des FA stattzugeben und die Klagen insoweit abzuweisen, als die Klägerin den Abzug des Ertragsanteils der von ihr gezahlten Leibrente als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG begehre; der Senat habe dies damit begründet, dass dieser Ertragsanteil seinem materiell-rechtlichen Charakter nach ein privater Zinsanteil sei, der die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht mindern dürfe.
Die in dem Vorlagebeschluss des erkennenden Senats in BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183 zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgetragene Vorschrift zur Besteuerung der Ertragsanteile des Rentenrechts (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) sei nach den Darlegungen des BVerfG nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit der Frage der Gewährung des Sonderausgabenabzugs in Höhe des Ertragsanteils nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu prüfen.
Rn. 20 8. Bleibe der erkennende Senat bei seiner Ankündigung im Vorlagebeschluss in BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183, die Klagen abzuweisen (unter Abschnitt B.III.1.), läge darin ein Verfassungsverstoß, der sie, die Klägerin, veranlassen würde, gegen eine entsprechende Entscheidung des Senats Rechtsschutz beim BVerfG mit Hilfe einer Verfassungsbeschwerde zu suchen.
- BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90
1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von …
Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 32/01
Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.I.4.d) ist die Abziehbarkeit bzw. die Steuerbarkeit bei allen Renten und dauernden Lasten/wiederkehrenden Bezügen aus "kauf- und darlehensähnlichen Vorgängen" eingeschränkt (…vgl. Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10 Rz D 65, 231; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 10 EStG Rz 103;… Schmidt/Heinicke, EStG, 29. Aufl., § 10 Rz 65 "Gegenleistung", unter a); dementsprechend ist der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG nach Maßgabe des Zwecks der Regelung und unter Berücksichtigung der Eigenart von Sonderausgaben einzuschränken.Rn. 28 Im Übrigen kann vor Ausschöpfung des Werts der Gegenleistung keine als Sonderausgabe abziehbare "Last" vorliegen (so auch Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.I.4.d, wenn auch diese rechtshistorischen Ausführungen --wie das FG im Streitfall in anderem Zusammenhang festgestellt hat-- nur der Klärung der Frage gedient haben, ob an dem Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen als "Hauptanwendungsfall" der in vollem Umfang abziehbaren dauernden Last festgehalten werden soll).
Aus diesem Grund hatte der Gesetzgeber den Rentenbezug auch im StNOG 1954 weiterhin in § 22 EStG und nicht in § 20 EStG geregelt (zur Rechtsentwicklung vgl. BFH-Beschluss in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.I.;… BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2119, unter A.I.1.a).
- BFH, 25.11.1992 - X R 34/89
Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs als unentgeltliche Vermögensübergabe
Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 32/01
Wird das gegen Leibrente veräußerte Grundstück zum Teil betrieblich genutzt, ergibt sich der als Betriebsausgaben abziehbare anteilige Zins aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Rentenzahlungen einerseits und dem jährlichen Rückgang des Barwerts der Leibrentenverpflichtung andererseits (Anschluss an das BFH-Urteil vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663) 38 .Allerdings berechnen sich diese Betriebsausgaben nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG; anzusetzen ist vielmehr der anteilige Zinsanteil, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Rentenzahlungen einerseits und dem jährlichen Rückgang des Barwerts der Leibrentenverpflichtung andererseits ergibt (R 16 Abs. 4 Sätze 2, 3 der Einkommensteuer-Richtlinien 1998; vgl. ferner BFH-Urteile vom 23. Mai 1991 IV R 48/90, BFHE 164, 532, BStBl II 1991, 796, und vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663).
Entsprechendes gilt für die steuerrechtliche Behandlung der wiederkehrenden Leistungen beim Bezieher (im Einzelnen BFH-Urteile in BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663, und vom 26. November 1992 X R 187/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298; BMF-Schreiben vom 11. März 2010, BStBl I 2010, 227, Rz 75 f.).
- BFH, 14.11.2001 - X R 39/98
Ertragsanteil einer Veräußerungs-Leibrente ist nicht als Sonderausgabe nach § 10 …
Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 32/01
Diese Umdeutung des Ertragsanteils der Leibrente in Zinsen habe der erkennende Senat im Wesentlichen mit seiner eigenen Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666, und vom 14. November 2001 X R 39/98, BFHE 197, 179, BStBl II 2002, 246) begründet.Rn. 17 5. Exakt dies sei durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Entscheidungen in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666, und in BFHE 197, 179, BStBl II 2002, 246) zur Umdeutung des Ertragsanteils in Zinsen geschehen.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Zinsanteil einer Gegenleistungsrente keine Sonderausgabe, weil diese Rente nicht als (begünstigte) Versorgungsleistung zu qualifizieren ist (Urteile in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666, und in BFHE 197, 179, BStBl II 2002, 246).
- FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7309/99
Abzugsfähigkeit von Rentenzahlungen als Sonderausgaben; Private …
Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 32/01
Sein Urteil zum Streitjahr 1997 ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 626; zu Unrecht habe das FA den strittigen Teil des Ertragsanteils nicht als Sonderausgaben abgezogen.Diese Rechtsprechung werde im Schrifttum angegriffen und werde insbesondere in den Ausgangsverfahren vom FG in seinen Urteilen vom 21. November 2000 8 K 7309/99 und 8 K 7310/99 zurückgewiesen, weil sie weder mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang stehe noch eine derartige Auslegung des Gesetzes nach seinem Sinn und Zweck geboten sei, noch Raum oder gar eine Notwendigkeit für eine "verfassungskonforme" Auslegung contra legem bestehe.
Doch hat das FG in diesem Zusammenhang lediglich auf die generellen Erwägungen im Urteil in EFG 2001, 626 verwiesen.
- BFH, 26.11.1992 - X R 187/87
Wiederkehrende Leistungen in schwankender Höhe nur mit Zinsanteil steuerbar
Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 32/01
Entsprechendes gilt für die steuerrechtliche Behandlung der wiederkehrenden Leistungen beim Bezieher (im Einzelnen BFH-Urteile in BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663, und vom 26. November 1992 X R 187/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298; BMF-Schreiben vom 11. März 2010, BStBl I 2010, 227, Rz 75 f.).Insbesondere Kaufpreisraten, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig werden, werden auch ohne diesbezügliche Vereinbarung in einen Zins- und einen Kapitalanteil zerlegt (st. Rspr.; BFH-Urteil in BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298).
- BVerfG, 17.12.1992 - 1 BvR 4/87
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die steuerliche Gleichbehandlung - …
Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 32/01
Rn. 36 b) Die von den Gerichten vorzunehmende Abgrenzung zwischen einkommensteuerlich unbeachtlichen Unterhaltsleistungen und einkommensteuerlich bedeutsamen Versorgungsleistungen im Sinne der Rechtsprechung zu den Übergabeverträgen betrifft eine Frage des einfachen Rechts, der keine besondere verfassungsrechtliche Relevanz zukommt (BVerfG-Beschluss vom 17. Dezember 1992 1 BvR 4/87, DStR 1993, 315; dazu Martin, BB 1993, 1773).In früheren Entscheidungen hat das BVerfG die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Rechtsprechung anerkannt (vgl. dazu bereits BVerfG-Beschluss in DStR 1993, 315) und sie auch in der Entscheidung in BFH/NV 2009, 2119 nicht in Frage gestellt.
- BFH, 27.02.1992 - X R 136/88
Keine dauernde Last durch Eltern-Unterhalt bei Geldbetrag als Gegenleistung
Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 32/01
Werden anlässlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Leistungen vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil) bei verfassungskonformer Auslegung nicht als Sonderausgabe abziehbar, weil dieser Teil Entgelt für die Überlassung von Kapital (Zins) ist und private Schuldzinsen nicht abgezogen werden dürfen (Fortführung der Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609, und vom 25. November 1992 X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666) 29 32 34 .Werden außerhalb des Sonderrechts der Vermögensübergabe wiederkehrende Leistungen vereinbart, greift der den Abzug als dauernde Last oder als Leibrente legitimierende Gesichtspunkt der "vorbehaltenen Vermögenserträge" nicht ein (BFH-Urteil vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609;… Fischer in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 10 Rz 12, § 22 Rz 12).
- FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7310/99
Ertragsanteil als Sonderausgabe bei einer privaten Veräußerungsrente; …
- BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88
Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche …
- BFH, 04.02.2010 - X R 10/08
Kein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten
- BFH, 11.10.2007 - X R 14/06
Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last
- BFH, 04.04.1989 - X R 14/85
Grabpflegekosten nicht als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar
- BFH, 27.02.1992 - X R 139/88
Freiwilligkeit bei Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (§ 12 Nr. 2 EStG )
- BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52
Besoldungsrecht
- BFH, 03.06.1986 - IX R 2/79
Lebenslängliche Versorgung gegen Verzicht auf Zugewinnausgleich als dauernde Last
- BFH, 23.05.1991 - IV R 48/90
Zur Frage der Erhöhung des Barwertes einer Veräußerungsrente bei Eintritt des …
- BFH, 12.07.1989 - X R 11/84
Kein Sonderausgabenabzug einer dauernden Last bei wiederkehrenden Leistungen im …
- BFH, 12.06.2012 - X B 51/11
Aufwendungen zum Erwerb von Rentenrechten
Rn. 10 b) Eine Divergenz ergibt sich auch nicht zu dem anderen vom Kläger genannten Urteil vom 18. Mai 2010 X R 32-33/01 (BFHE 230, 305, BStBl II 2011, 675), dem der Kläger den Rechtssatz entnehmen will, dass in den Beitragsleistungen enthaltene Finanzierungskosten insoweit nicht als Sonderausgaben, sondern als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich abziehbar seien, als laufende Beitragsleistungen für den Erwerb eines zu Einkünften genutzten Wirtschaftsgutes geleistet würden.
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Rechtsprechung
| BFH, 18.05.2010 - X R 33/01 |
Sonstiges
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BFHE 230, 305
- BStBl II 2011, 675
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 22.09.2009 - 2 BvL 3/02
Vorlage des Bundesfinanzhofs zur Frage der Besteuerung von Leibrenten unzulässig
Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 33/01
Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG 2 BvL 3/02.Die Verfahren X R 32/01 und X R 33/01 werden nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 22. September 2009, 2 BvL 3/02) fortgeführt.
- BFH, 25.11.1992 - X R 91/89
Ertragsanteil von wiederkehrenden Leistungen bei privater Vermögensumschichtung …
Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 33/01
Kann der Ertragsanteil einer im Zusammenhang mit der Übertragung eines selbstgenutzten Einfamilienhauses vereinbarten privaten Veräußerungsleibrente nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, weil er als Zinsanteil dem Verbot des privaten Schuldzinsenabzugs unterliegt ( BFH v. 25.11.1992 - X R 91/89 , BStBl 1996 II S. 666) oder kann der Ertragsanteil einer Leibrente weder wirtschaftlich noch rechtlich Schuldzinsen gleich gestellt werden?.
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