Rechtsprechung
BFH, 15.12.1999 - I R 29/97 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Simons & Moll-Simons
EStG 1987/1990 bis zur Änderung durch das StandOG § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3, Abs. 3, § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 und Satz 4 Buchst. f, § 50c Abs. 1, 4 und 8 Satz 2; KStG § 8 Abs. 1,... § 47; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, § 42, § 218 Abs. 2
- Kanzlei Prof. Schweizer
Wirtschaftliches Eigentum / Börsenklausel / Gestaltungsmissbrauch beim "Dividendenstripping"
- Wolters Kluwer
Aktien eines Emittenten - Veräußerung cum Dividende - Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums - Rückverkauf - Börsenklausel - Mißbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten - Abgabenrechtliche Mißbrauchsvorschrift
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Dividendenstripping: Kein Gestaltungsmißbrauch
- Judicialis
EStG 1987/1990 bis zur Änderung durch das StandOG § 20 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG 1987/1990 bis zur Änderung durch das StandOG § 20 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG 1987/1990 bis zur Änderung durch ... das StandOG § 20 Abs. 1 Nr. 3; ; EStG 1987/1990 bis zur Änderung durch das StandOG § 20 Abs. 3; ; EStG 1987/1990 bis zur Änderung durch das StandOG § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1; ; EStG 1987/1990 bis zur Änderung durch das StandOG § 36 Abs. 2 Satz 4 Buchst. f; ; EStG 1987/1990 bis zur Änderung durch das StandOG § 50c Abs. 1; ; EStG 1987/1990 bis zur Änderung durch das StandOG § 50c Abs. 4; ; EStG 1987/1990 bis zur Änderung durch das StandOG § 50c Abs. 8 Satz 2; ; KStG § 8 Abs. 1; ; KStG § 47; ; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 42; ; AO 1977 § 218 Abs.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping
Besprechungen u.ä.
- IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Anteilsveräußerungen - Dividenden-Stripping bei Zwerganteilen
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- Beteiligungen an Körperschaftsteuersubjekten (insbesondere Kapitalgesellschaften)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Hessen, 02.12.1996 - 4 K 3180/94
- BFH, 15.12.1999 - I R 29/97
Papierfundstellen
- BFHE 190, 446
- NJW 2000, 1888 (Ls.)
- BB 2000, 394
- BB 2000, 701
- DB 2000, 600
- BStBl II 2000, 527
- NZG 2000, 1093
Wird zitiert von ... (105)
- LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19
Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren
Die Übertragung des Eigentums erfolgt entsprechend den sachenrechtlichen Grundsätzen bei girosammelverwahrten Aktien mit der Übertragung des Mitbesitzes an der Globalurkunde nach § 930 BGB durch Umstellung des Besitzmittlungsverhältnisses (FG Düsseldorf…, Urteil vom 12.12.2016 - 6 K 1544/11, juris Rn. 64 f.; FG Köln…, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 242; ferner BFH, Urteil vom 15.12.1999 - I R 29/97, juris Rn. 40).Nach Maßgabe der grundlegenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15.12.1999 (Az. I R 29/97) soll der Erwerber bei Aktien wirtschaftliches Eigentum in der Regel ab dem Zeitpunkt erlangen, von dem an er nach dem Willen der Vertragspartner über die Wertpapiere verfügen kann.
Hierfür kann es ausreichen, dass nach den einschlägigen Börsenusancen - insbesondere den Börsenbedingungen - und den üblichen Abläufen dem Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Gewinnansprüche nicht mehr entzogen werden können (BFH, Urteil vom 15.12.1999 - I R 29/97, juris Rn. 40).
Hiervon kann auszugehen sein, wenn die Vertragsbeteiligten entsprechende schuldrechtliche Verpflichtungen eingegangen sind (BFH, Urteil vom 15.12.1999 - I R 29/97, juris Rn. 41).
Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Bundesfinanzhof den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich mit dem Umstand begründet, der Veräußerer habe der Klägerin des dortigen Verfahrens einen Besitzmittlungsanspruch (§ 929 Satz 2 BGB) zu der girosammelverwahrenden Stelle eingeräumt oder mit der Klägerin ein Besitzkonstitut (§ 930 BGB) vereinbart (BFH, Urteil vom 15.12.1999 - I R 29/97, juris Rn. 40).
Für die hier beleuchtete Fragestellung ist der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs allein die Aussage zu entnehmen, dass maßgeblich eine an dem Gesamtbild der Verhältnisse orientierte Betrachtung sei (BFH, Urteile vom 15.12.1999 - I R 29/97, juris Rn. 41;… vom 20.11.2007 - I R 85/05, juris Rn. 15).
Dass der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 15.12.1999 (I R 29/97) die Konstellation eines Leerverkaufs nicht vor Augen hatte, belegt auch seine zuletzt zu der Problematik ergangene Entscheidung vom 16.04.2014 (I R 2/12).
- BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20
Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten …
aaa) Das (zivilrechtliche) Eigentum an den in den Dividendengutschriften und Steuerbescheinigungen ausgewiesenen Aktienbeständen wurde der Einziehungsbeteiligten erst in den Tagen nach den Gewinnverteilungsbeschlüssen durch Umbuchung der Aktien in ihr Aktiendepot übertragen (zur Übertragung von girosammelverwahrten Aktien nach sachenrechtlichen Grundsätzen: BFH, Urteil vom 15. Dezember 1999 - I R 29/97 Rn. 40).(1) Beim Erwerb girosammelverwahrter Aktien im Börsenhandel kann das wirtschaftliche Eigentum bereits dann auf den Erwerber übergehen, wenn ihm nach den Börsenusancen und den üblichen Abläufen die mit den Anteilen verbundenen Gewinnansprüche nicht mehr entzogen werden können (BFH, Urteil vom 15. Dezember 1999 - I R 29/97 Rn. 40 …und Beschluss vom 20. November 2007 - I R 85/05 Rn. 12 ff.).
Hierzu genügt in der Regel der Abschluss entsprechender schuldrechtlicher Verträge und - in Erwartung der Eigentumsübertragung - die Einräumung eines Besitzmittlungsanspruchs nach § 929 Satz 2 BGB von der girosammelverwahrenden Stelle bzw. die Vereinbarung eines Besitzkonstituts nach § 930 BGB (BFH, Urteil vom 15. Dezember 1999 - I R 29/97 Rn. 40).
Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1999 (I R 29/97) lag - im Unterschied zu der verfahrensgegenständlichen Leerverkaufskonstellation - ein sogenannter Inhaberverkauf zugrunde, mithin ein Fall, in dem der Veräußerer zivilrechtlicher Eigentümer der Aktien war, die in seinem Depot verwahrt wurden.
Den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums durch den Erwerber hat der Bundesfinanzhof - unter Heranziehung der Grundsätze zur Zurechnungsbesteuerung nach § 39 AO - für den ihm vorliegenden besonderen Fall mit dem Umstand begründet, dass der Veräußerer dem Käufer einen Besitzmittlungsanspruch zu der girosammelverwahrten Stelle eingeräumt bzw. mit ihm ein Besitzkonstitut vereinbart hatte (vgl. BFH, Urteil vom 15. Dezember 1999 - I R 29/97 Rn. 40).
- BFH, 16.04.2014 - I R 2/12
Sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit …
Die Klägerin mag die Voraussetzungen des Einkünftetatbestands des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 2002 n.F. durch den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien vor dem Ausschüttungsbeschluss im Zeitpunkt des jeweiligen schuldrechtlichen Anschaffungsgeschäfts im Zusammenhang mit den sog. cum/ex-Geschäften prinzipiell erfüllen können (s. zu Einzelheiten Senatsurteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527, und dazu das BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2000, BStBl I 2000, 1392, sowie Senatsbeschlüsse vom 20. November 2007 I R 85/05, BFHE 223, 414, BStBl II 2013, 287, und I R 102/05, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2008, 336;… s.a. z.B. BFH-Urteil vom 1. August 2012 IX R 6/11, BFH/NV 2013, 9;… Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2013 I B 159/12, BFH/NV 2014, 291), und zwar auch in der streitgegenständlichen Situation des außerbörslichen Handels (s. z.B. Berger/Matuszewski, Betriebs-Berater --BB-- 2011, 3097, 3101; Desens, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2012, 142, 149 f., und DStZ 2012, 246, 249; Englisch, Finanz-Rundschau --FR-- 2010, 1023, 1028 f.; Hahne, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2007, 605, 609, und DStR 2007, 1196, 1197; Podewils/Zink, DStZ 2013, 177, 178; Schmieszek in Beermann/Gosch, AO § 39 Rz 67; Demuth, DStR 2013, 1116, 1117; Seer/Krumm, DStR 2013, 1757, 1760; s.a. BTDrucks 16/2712, S. 4; a.A. z.B. Rau, DStR 2007, 1192, 1195, und DStR 2007, 1198, 1199, und DStR 2013, 838; Bruns, DStR 2010, 2061, 2063).
- FG Köln, 19.07.2019 - 2 K 2672/17
Klageabweisung in einem sog. "cum/ex-Verfahren"
Die von dem Kläger zu seinen Gunsten zitierten Urteile des BFH vom 15. Dezember 1999 (I R 29/97) und vom 20. November 2007 (I R 85/05) seien ausschließlich für den Erwerb im anonymen regulären Börsenhandel ergangen und würden die Situation des Streitfalls daher nicht treffen.Die Übertragung des Eigentums erfolgt entsprechend den sachenrechtlichen Grundsätzen bei girosammelverwahrten Wertpapieren mit der Übertragung des Mitbesitzes an den Wertpapieren bzw. der Globalurkunde gemäß § 930 BGB durch Umstellung des Besitzmittlungsverhältnisses (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 - I R 29/97, BStBl II 2000, 527).
Die für die Eigentumsübertragung erforderliche Übergabe wird bei der Übertragung von girosammelverwahrten Aktien somit durch eine Umbuchung durch die Wertpapiersammelbank ersetzt (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 - I R 29/97, BStBl II 2000, 527; Schön, Schön, RdF 2015, 115, 119).
In seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1999 (I R 29/97, BStBl II 2000, 527, betr. Streitjahre 1989-1991; bestätigt mit Urteil vom 20. November 2007 - I R 85/05, BStBl II 2013, 287, betr. Streitjahr 1988), die zum Dividendenstripping ergangen ist, hat der BFH für über die Börse abgeschlossene Aktiengeschäfte den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Aktienkaufvertrages bejaht, da bereits ab diesem Zeitpunkt dem Aktienerwerber ein entsprechender Besitzmittlungsanspruch (§ 929 Satz 2 BGB) von der girosammelverwahrenden Stelle (Clearstream) eingeräumt und dadurch ein Besitzmittlungskonstitut (§ 930 BGB) vereinbart worden sei.
Auf außerbörsliche (OTC-)Geschäfte sind die Grundsätze der Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 15. Dezember 1999 (I R 29/97, BStBl II 2000, 527) nicht anwendbar.
(2) Ungeachtet dessen sind die vom BFH im Urteil vom 15. Dezember 1999 (I R 29/97, BStBl II 2000, 527) aufgestellten Grundsätze aber auch aus weiteren Gesichtspunkten nicht auf außerbörsliche (OTC-) Geschäfte übertragbar.
Die Börsenmechanismen, die dem börslichen Handel anhaften und die der BFH seinem Urteil vom 15. Dezember 1999 (I R 29/97, BStBl II 2000, 527) zugrunde gelegt hat, gelten nicht gleichermaßen im außerbörslichen (OTC-)Handel.
Das vom BFH in seinem Urteil vom 15. Dezember 1999 (I R 29/97, BStBl II 2000, 527) für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums geforderte Merkmal, dass dem Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Gewinnansprüche nicht mehr entzogen werden können, ist demzufolge bei OTC-Geschäften gerade nicht erfüllt.
(3) Schließlich ist zu bedenken, dass das BFH-Urteil zum Dividendenstripping (15. Dezember 1999 - I R 29/97, BStBl II 2000, 527) als Ausnahmeentscheidung vom Grundsatz des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums verstanden werden muss und dementsprechend restriktiv auszulegen ist.
(a) Der BFH hat es in seinem Urteil vom 16. April 2014 (…I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813) ohne nähere Begründung lediglich für denkbar gehalten, dass die auf den Börsenhandel bezogene Rechtsprechung aus dem Jahr 1999 (Urteil vom 15. Dezember 1999 - I R 29/97, BStBl II 2000, 527, bestätigt durch Urteil vom 20. November 2007 - I R 85/05, BStBl II 2013, 287) auf OTC-Geschäfte erstreckt werden "kann".
(c) Auch soweit sich der Kläger, ... und Stimmen im Schrifttum zum Erwerb wirtschaftlichen Eigentums vom Leerverkäufer auf das Urteil des BFH vom 15. Dezember 1999 (I R 29/97, BStBl II 2000, 527) beziehen, vermag dies nicht zu überzeugen.
(bb) Indes lässt sich aus der Entscheidung des BFH vom 15. Dezember 1999 (I R 29/97, BStBl II 2000, 527) nicht die vom Kläger und dem entsprechenden Teil des Schrifttums vertretene Auffassung ableiten.
(ee) Letztlich vertritt der BFH in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1999 (I R 29/97, BStBl II 2000, 527) also lediglich die Auffassung, dass es möglich ist, dass bei Veräußerungsgeschäften, die durch den Aktieninhaber über Börsen abgewickelt werden, das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien bereits vor deren tatsächlicher Lieferung auf den Käufer übergehen kann.
Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 19. Dezember 1999 (I R 29/97, BStBl II 2000, 527) sind dabei nicht anwendbar.
- FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17
Orientierungssätze
Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 15.12.1999 I R 29/97. - FG Hessen, 10.03.2017 - 4 K 977/14
Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei cum-/ex-Aktiengeschäften
Soweit der BFH in seinem Urteil vom 15.12.1999, I R 29/97 einen vorzeitigen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums von Aktien mit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages annimmt, liegen die Voraussetzungen an die der BFH diese Rechtsfolge knüpft aufgrund der Börsenusancen nur bei Verkäufen über die Börse durch einen privaten Bestandsverkäufer vor.So habe der BFH bereits in seiner Entscheidung vom 15.12.1999 (I R 29/97, BStBl II 2000, 527) ausgeführt, dass mit Vertragsschluss die mit den Wertpapieren gemeinhin verbundenen Kursrisiken und Kurschancen auf den Aktienerwerber übergingen und dem Aktienerwerber nach den Börsenusancen und den üblichen Abläufen des Wertpapierhandels die mit den Anteilen verbundenen Gewinnansprüche nicht mehr entzogen werden könnten.
Zwar habe der BFH bei Börsengeschäften in seinem Urteil vom 15.12.1999, I R 29/97, BStBl II 2000, 527 entschieden, dass der Aktienerwerber bereits mit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages wirtschaftlicher Eigentümer werde, auch wenn die Erfüllung der Geschäfte erst am zweiten Handelstag nach Geschäftsabschluss zu erfolgen habe.
In seiner Entscheidung vom 15.12.1999 (I R 29/97, Bundessteuerblatt II 2000, 527), die zum Dividendenstripping ergangen ist, hat der BFH für über die Börse abgeschlossene Aktiengeschäfte den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Aktienkaufvertrages bejaht, da bereits ab diesem Zeitpunkt dem Aktienerwerber ein entsprechender Besitzmittlungsanspruch (§ 929 S. 2 BGB) von der girosammelverwahrenden Stelle (Clearstream) eingeräumt und dadurch ein Besitzmittlungskonstitut (§ 930 BGB) vereinbart worden sei.
(c) (aa) Soweit sich die genannten Autoren zur Begründung ihrer Rechtsansicht auf das Urteil des BFH vom 15.12.1999 (I R 29/97, BStBl. II. 2000, 527) beziehen, verkennen sie, dass diese Entscheidung zu Börsengeschäften ergangen ist, die festen Regeln folgen und besondere Sicherungsmechanismen enthalten (z.B. das Setzen eine Sperrvermerks), durch die sichergestellt ist, dass der Aktienverkäufer nicht mehr wirksam über die Aktien und die daraus zu erzielenden Erträge verfügen kann.
- LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 1/20
Cum/ex:Haftstrafe für Ex-Banker der Warburg-Bank
Ferner sei über eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1999 gesprochen worden, womit der gesondert Verfolgte Dr. KK augenscheinlich auf das Urteil vom 15.12.1999 im Verfahren I R 29/97 Bezug nahm, in dem es gerade um die Frage ging, welche in einen Aktienkauf eingebundene Partei unter welchen Voraussetzungen zur Anrechnung von Kapitalertragsteuern berechtigt ist [zu dieser Entscheidung auch noch C.II.1.c)aa)(2)(d)].Bei Verkauf der Aktien geht das Eigentum durch Änderung des Besitzmittlungswillens zu Gunsten des Erwerbers und durch die Gutschrift der Aktie auf dessen Depotkonto über (FG Düsseldorf…, Urteil vom 12.12.2016 - 6 K 1544/11, juris Rn. 64 f.; FG Köln…, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 242; FG Hessen…, Beschluss vom 06.04.2021 - 5 V 723/20, juris Rn. 85; ferner BFH, Urteil vom 15.12.1999 - I R 29/97, juris Rn. 40).
Der in diesem Zusammenhang viel zitierten Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15.12.1999, wonach in bestimmten Konstellationen bereits der Abschluss eines Kaufvertrages über Aktien wirtschaftliches Eigentum in der Person des Käufers begründen kann (BFH, Urteil vom 15.12.1999 - I R 29/97, juris Rn. 41), lag ein Fall zugrunde, in dem die Aktien im Depot des Veräußerers vorhanden waren und dieser auch zivilrechtlicher Eigentümer der Aktien war, bei dem also ein Inhaberverkauf vorlag (hierzu FG Hessen…, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 78; FG Köln…, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 255, 311; Bruns, DStR 2010, 2061, 2062 f.; Florstedt, FR 2016, 641, 644; Spengel, BB 2016, 2988, 2990; ders./Eisgruber, DStR 2015, 785, 789;… Westermann, Zivilrechtliche Folgen steuerlicher Rechtsirrtümer bei Cum-/Ex-Geschäften, 2018, S. 26 f.; vgl. ferner FG Düsseldorf…, Urteil vom 12.12.2016 - 6 K 1544/11, juris Rn. 75).
Für die hier beleuchtete Fragestellung ist der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs allein die Aussage zu entnehmen, dass maßgeblich eine an dem Gesamtbild der Verhältnisse orientierte Betrachtung sei (BFH, Urteil vom 15.12.1999 - I R 29/97, juris Rn. 41;… Beschluss vom 20.11.2007 - I R 85/05, juris Rn. 15), nicht aber, dass der bloße Abschluss eines Kaufvertrages stets zur Begründung wirtschaftlichen Eigentums auf Seiten des Käufers führt.
- FG Hessen, 10.02.2016 - 4 K 1684/14
Anrechnung von Kapitalertragssteuer bei außerbörslichem Erwerb von Aktien vor dem …
Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 15.12.1999, I R 29/97, BStBl. II 2000, 527).Die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 15.12.1999, I R 29/97, BStBl. II 2000, 527, wonach der Erwerber von Aktien bei an der Börse durchgeführten Kassageschäften bereits mit Abschluss des Kaufvertrages wirtschaftliches Eigentum an den Aktien erlange, seien vorliegend nicht anwendbar.
(2) Für girosammelverwahrte Aktien hat der BFH bei Börsengeschäften in seinem Urteil vom 15.12.1999 I R 29/97, BStBl II 2000, 527, entschieden, dass der Erwerber angesichts der Einräumung eines Besitzmittlungsanspruchs zu der girosammelverwahrenden Stelle wirtschaftliches Eigentum bereits mit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages erhält, da nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in diesem Fall aufgrund der bestehenden einschlägigen Börsenusancen und den üblichen Abläufe sichergestellt sei, dass die mit den Anteilen verbundenen Gewinnansprüche regelmäßig nicht mehr entzogen werden können und er von Kurserhöhungen der Papiere profitiert bzw. Kursminderungen tragen muss.
- BFH, 02.02.2022 - I R 22/20
Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit …
Die Übertragung des Eigentums erfolgt entsprechend den sachenrechtlichen Grundsätzen bei girosammelverwahrten Wertpapieren mit der Übertragung des Mitbesitzes an den Wertpapieren bzw. der Globalurkunde gemäß § 930 BGB durch Umstellung des Besitzmittlungsverhältnisses (s. z.B. Senatsurteil vom 15.12.1999 - I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527; Hessisches FG, Beschluss in EFG 2021, 1400, Rz 85; Anzinger, RdF 2012, 394, 398).Die für die Eigentumsübertragung erforderliche Übergabe wird bei der Übertragung von girosammelverwahrten Aktien somit durch eine Umbuchung durch die Wertpapiersammelbank ersetzt (Senatsurteil in BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527; BGH-Urteile in BGHZ 207, 23, Rz 16; vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2022, 90, Rz 73; Schön, RdF 2015, 115, 119;… Bauer in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, a.a.O., Rz 18.119 f.).
Im sog. Dividenden-Stripping-Urteil des Senats (in BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527) ist dazu ausgeführt, zu einer "Verlagerung von rechtlichem zu wirtschaftlichem Eigentum kann es aber immer nur im Hinblick auf ein und dasselbe Wirtschaftsgut kommen".
(7) Im Senatsurteil in BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527 (betreffend die Streitjahre 1989 bis 1991 zum sog. Dividendenstripping, durch Beschluss vom 20.11.2007 - I R 85/05, BFHE 223, 414, BStBl II 2013, 287 zum Streitjahr 1988 bestätigt), wurde für über die Börse abgeschlossene Aktiengeschäfte ein Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Aktienkaufvertrags für möglich gehalten, da bereits ab diesem Zeitpunkt dem Aktienerwerber ein entsprechender Besitzmittlungsanspruch (§ 929 Satz 2 BGB) von der girosammelverwahrenden Stelle (als Abwicklungsstelle [Clearstream Banking AG]) eingeräumt und dadurch ein Besitzkonstitut (§ 930 BGB) vereinbart worden sei.
(8) Dieser Befund im konkreten Fall des Senatsurteils in BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527 --wobei es mit Blick u.a. auf die zitierten Rechtsgrundlagen (§§ 929, 930 BGB) naheliegt, dass der Senat von einem "Inhaberverkauf" ausgegangen war (so auch BGH-Urteil in NJW 2022, 90, Rz 81; s.a. z.B. Bruns, DStR 2010, 2061, 2062 f.; Spengel/Eisgruber, DStR 2015, 785, 789 f.;… Brandis in Lüdicke/Mellinghoff/Rödder [Hrsg.], Nationale und internationale Unternehmensbesteuerung in der Rechtsordnung, Festschrift für Dietmar Gosch, 2016, S. 37, 44; Haarmann/Kermer, Die Unternehmensbesteuerung --Ubg-- 2020, 501, 504 f.)-- kann allerdings nicht für alle Formen gängigen Wertpapierhandels generalisiert werden (so aber --für börsennotierte Aktien unter Einbeziehung des Zuflusses sog. Ersatzdividenden-- z.B. Schmid, DStR 2021, 1203, 1207, m.w.N.), da für wirtschaftliches Eigentum nach der eindeutigen gesetzlichen Vorgabe die "Rechtsmacht" eines Wertpapier-Erwerbers vom Wertpapierinhaber (als Verkäufer) abgeleitet sein muss (Schön, RdF 2015, 115, 119; Florstedt, FR 2016, 641, 645 ff. ["Alternativitätsprinzip"]), was den konkreten Ausschluss der (wirtschaftlichen) Inhaberschaft des Verkäufers erfordert (z.B. in der Situation des sog. Inhaberverkaufs mit sog. Sperrvermerk; s. z.B. Hessisches FG, Urteil in EFG 2017, 656, Rz 79 und 95; Schön, RdF 2015, 115, 120;… Brandis in Lüdicke/Mellinghoff/Rödder [Hrsg.], a.a.O., S. 37, 42 ff.).
- FG Hessen, 30.08.2005 - 4 K 2557/99
Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage - Zurechnung von Dividenden und …
Der Kläger verweist darüber hinaus auf die Ausführungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97 (Bundessteuerblatt -BStBl II 2000, 527) und schließt sich diesen Ausführungen in vollem Umfang an.Das Finanzamt vertritt die Ansicht, die Klage sei unbegründet, weil ausgehend von den konkreten vorliegenden Fallgestaltungen entgegen den Ausführungen des BFH-Urteils vom 15. Dezember 1999 I R 29/97 (BStBl II 2000, 527) Kursverluste, die beim Ankauf von Aktien cum Dividende und späteren (Rück-) Verkauf von Aktien ex Dividende entstünden, steuerlich nicht berücksichtigt werden könnten.
Darüber hinaus stehe das Urteil des BFH vom 15. Dezember 1999 I R 29/97 (BStBl II 2000, 527) im Widerspruch zu den Grundzügen des BFH-Urteils vom 14. Dezember 1999 (BStBl II 2000, 341), das den umgekehrten Fall (Rückbehalt des Gewinnbezugsrechts) für die Zeit vor Einfügung des § 20 Abs. 2a EStG entschieden habe.
Jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Entscheidung waren auch die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO erfüllt, da der Sachverhalt umfassend im Rahmen der Außenprüfung (die auch hinsichtlich der Jahre 1989 bis 1992 am 7. Juli 1997 abgeschlossen wurde) ermittelt worden ist, die rechtlichen Fragen durch eine höchstrichterliche Entscheidung des I. Senats des BFH vom 15. Dezember 1999 I R 29/97 (BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527) entschieden worden waren und darüber hinaus für das Nichtergehen einer Einspruchsentscheidung (insbesondere nach einer Anfrage des Klägers vom 15. Februar 1999) kein Grund (mehr) mitgeteilt worden ist.
Das ist regelmäßig nicht der Fall wenn er behauptet, dass die Steuer zu niedrig festgesetzt sei (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527).
Die Klage ist begründet, weil die im Rahmen der von dem Finanzamt beanstandeten Aktiengeschäften gehandelten Aktien und die damit verbundenen Dividendenansprüche auf der Grundlage der Rechtsprechung des I. Senats des BFH zu dem Problemkreis "Dividendenstripping" am jeweiligen Ausschüttungstermin der A-GmbH zuzurechnen waren und weil sich auf der Grundlage dieser Rechtsprechung weder aus § 50c Abs. 1 EStG noch aus § 42 AO abweichende Rechtsfolgen ergeben (vgl. zur rechtlichen Problematik BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527 und BFH-Beschluss vom 27. August 2003 I B 186/02, in Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2003, 1581; dem folgend Hessisches FG, Urteil vom 17. Januar 2001 1 K 2287/00, EFG 2001, 898, Nichtzulassungsbeschw.
Das ist in der Regel der Fall, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten, insbesondere die mit Wertpapieren gemeinhin verbundenen Kursrisiken und -chancen, auf den Erwerber übergegangen sind (vgl. dazu BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527 und auch BFH-Beschluss vom 29. November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433BStBl II 1982, 272 zu Wertpapierpensionsgeschäften).
Dies ist nach der Rechtsprechung des BFH ausreichend (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527).
Der BFH weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es für die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes auf das Gesamtbild der Verhältnisse ankommt und dass der Übergang des "wirtschaftlichen Eigentums" auch dann anzunehmen sein kann, wenn nicht sämtliche Umstände für die Annahme eines derartigen Übergangs in vollem Umfang gegeben sind (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97 BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527 m.w.N. und Finanzgericht Düsseldorf…, Urteil vom 4. März 2002 17 K 3669/98F, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 693, Rev. XI 7/04 zugelassen durch BFH-Beschluss vom 14. Januar 2004 XI B 137/02, BFH/NV 2004, 638; a.A. Krause, WM 1999, 1101, 1103ff. und Rau/Sahl, BB 2000, 1112).
Gleichwohl hat der I. Senat des BFH die vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 2. Dezember 1996 4 K 3180/94 (EFG 1997, 825) in einem vergleichbaren Fall vertretene Auffassung, der Veräußerer der Altaktien sei deren wirtschaftlicher Eigentümer geblieben, im Revisionsverfahren verworfen (BFH-Urteil vom 15.12.1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527).
Senat - wie sein Hinweis auf den ausschließlich Pensionsgeschäfte betreffenden Beschluss des Großen Senats vom 29. November 1992 GrS 1/81 (BStBl II 1983, 272) zeigt, auch die Grundsätze über die steuerliche Behandlung (echter) Pensionsgeschäfte in seine Entscheidungsfindung einbezogen hat (BFH-Urteil vom 15.12.1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527, zu B II 1 b aa).
"Eine Gesamtbetrachtung," wie sie das FG (in seinem erstinstanzlichen Urteil vom 2. Dezember 1996 4 K 3180/94, EFG 1997, 825) angestellt hat, widerspricht - so der BFH - "dem klaren Gesetzeswortlaut des § 39 AO 1977" (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 15.12.1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527 - 530 unter B II 1 b bb - ).
Dementsprechend konnte eine aufwändige Beweisaufnahme durch Vernehmungen der beteiligten Wertpapierhändler der Banken darüber, ob und inwieweit die Ankäufe alter Aktien nicht nur taggleich sondern auch zeitgleich mit dem Verkauf sog. junger Aktien vereinbart worden sind, unterbleiben (anders der erkennende Senat in seinem dem Revisionsverfahren I R 29/97 vorangehenden Urteil 4 K 3180/94).
Der A-GmbH sind deshalb die Dividenden und Körperschaftsteuerguthaben ebenso zuzurechnen, wie erlittene Veräußerungsverluste und vereinnahmte Courtagen bei ihr zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527).
Ebenso wenig würde es nach dieser Rechtsprechung des BFH - so versteht sie jedenfalls insoweit der erkennende Senat - schaden, wenn ein beauftragtes Institut seinerzeit - wie im Streitfall die A-GmbH als börsenzugelassene Börsenmaklerin - über ihren eigenen Börsenhändler zugleich als Erwerber der Anteile auftreten würde (vgl. zu Ganzen BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527 m.w.N., insbes. auch B II 3 a bb Abs. 3 der Gründe).
Diese Auffassung kann indes nicht aufrechterhalten werden, da der BFH sie im Revisionsurteil I R 29/97 (BStBl II 2000, 527) verworfen hat.
Auch der Schutzcharakter dieser Klausel ist abschließend (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527).
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Einräumung einer Kaufoption auf Aktien als Übergang des wirtschaftlichen …
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Zuflusszeitpunkt bei Ausübung von Aktienoptionsrechten
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