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   BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57   

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https://dejure.org/1962,1
BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57 (https://dejure.org/1962,1)
BVerfG, Entscheidung vom 24.01.1962 - 1 BvL 32/57 (https://dejure.org/1962,1)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Januar 1962 - 1 BvL 32/57 (https://dejure.org/1962,1)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung der Vergütung des mitarbeitenden Ehegatten im Betrieb bei der Gewerbesteuer - Anforderungen an Ehegatten-Arbeitsverträge - Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer - Versagung der Anerkennung der Arbeitsverträge von Ehegatten im ...

  • opinioiuris.de

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die steuerliche Behandlung von Ehegattenarbeitsverhältnissen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zeit.de (Pressebericht, 06.04.1962)

    Chef-Chefin-Theorie gilt nicht mehr

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 13, 290
  • NJW 1962, 437
  • MDR 1962, 275
  • DVBl 1962, 176
  • BB 1962, 123
  • DÖV 1962, 140
 
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Wird zitiert von ... (168)

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto

    Ebensowenig ist für eine besondere Prüfung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 und 3 GG Raum (vgl. BVerfGE 13, 290 [296]).
  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Das Ziel der Bekämpfung von legalen, jedoch unerwünschten, dem Gesetzeszweck von § 10d EStG zuwiderlaufenden Steuergestaltungen, insbesondere des Handels mit vortragsfähigen Verlusten, ist ein legitimer Zweck, der grundsätzlich Ungleichbehandlungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen kann (vgl. BVerfGE 13, 290 ; 26, 321 ; 99, 88 ).
  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

    b) Gleichfalls kann offen bleiben, ob § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB auch am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist (vgl. BVerfGE 13, 290 ; 64, 229 ).
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