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   BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57   

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BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57 (https://dejure.org/1962,1)
BVerfG, Entscheidung vom 24.01.1962 - 1 BvL 32/57 (https://dejure.org/1962,1)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Januar 1962 - 1 BvL 32/57 (https://dejure.org/1962,1)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung der Vergütung des mitarbeitenden Ehegatten im Betrieb bei der Gewerbesteuer - Anforderungen an Ehegatten-Arbeitsverträge - Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer - Versagung der Anerkennung der Arbeitsverträge von Ehegatten im ...

  • opinioiuris.de

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die steuerliche Behandlung von Ehegattenarbeitsverhältnissen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zeit.de (Pressebericht, 06.04.1962)

    Chef-Chefin-Theorie gilt nicht mehr

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 13, 290
  • NJW 1962, 437
  • MDR 1962, 275
  • DVBl 1962, 176
  • BB 1962, 123
  • DÖV 1962, 140
 
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Wird zitiert von ... (167)Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57

    Ehegatten-Mitwirkungsverträge

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57
    In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach davon gesprochen, daß der allgemeine Gleichheitssatz durch die speziellen Wertentscheidungen der Verfassung konkretisiert wird, aus ihnen aktuellen Gehalt empfängt (vgl. z. B. BVerfGE 3, 225 [240]; 6, 55 [71]; 9, 237 [248] und 12, 151 [163]).

    Nun ist es ein allgemeines Rechtsprinzip, daß die generelle Norm zurücktritt falls das Gesetz für die Beurteilung des Sachverhalts eine spezielle Norm zur Verfügung stellt Dem entspricht es, wenn das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, daß für eine Prüfung am Maßstab der allgemeinen Gewährleistungen von Freiheit und Gleichheit in Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG kein Raum mehr sei wenn die zu prüfende einfache Gesetzesnorm einer speziellen Grundrechtsnorm zuwiderlaufe (zu Art. 2 Abs. 1: BVerfGE 4, 52 [57]; 9, 73 [77]; 9, 83 [88]; 10, 185 [199]; 11, 234 [238]; zu Art. 3 Abs. 1: BVerfGE 6, 55 [71,82]; 9, 237 [248, 249]; vgl. auch für das Verhältnis von Art. 6 Abs. 5 zu Art. 3 Abs. 3: BVerfGE 8, 210 [221]).

    Die Einkommensteuer ist als umfassende Steuer von den Einkünften der Person auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen hin angelegt (BVerfGE 9, 237 [243]), wie das am deutlichsten in Tarifstaffelung und Freibeträgen zum Ausdruck kommt.

    Dabei kommt es allein auf die Tatsache der Benachteiligung, nicht darauf an, mit welchen Mitteln der Eingriff erfolgt (vgl. zum vorstehenden BVerfGE 3, 225 [240]; 6, 55 [71 f., 77]; 6, 273 [280]; 9, 237 [247 f.]; 10, 59 [73]; 12, 11 [25]; 12, 151 [163 ff., 167]).

    Das Bundesverfassungsgericht selbst hat bereits ausdrücklich ausgesprochen, daß es schwer einzusehen sei, warum ernsthaften Verträgen zwischen Ehegatten die steuerliche Wirkung versagt werden sollte (BVerfGE 9, 237 [244]).

    Die verschiedene steuerrechtliche Behandlung knüpft an die verschiedene zivilrechtliche Gestaltung an, die zu wählen Ehegatten freisteht wie allen anderen Personen (BVerfGE 9, 237 [249 f.]).

    Im übrigen können auch an den Beweis des Abschlusses und der ernstlichen Durchführung von Verträgen zwischen Ehegatten besondere Anforderungen gestellt werden, um Mißbräuchen entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 6, 55 [83, 84]; 9, 237 [245]).

    Der Mißbrauch zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zwischen Ehegatten darf nicht überbewertet werden (BVerfGE 9, 237 [244]): Die gewerbesteuerpflichtigen Unternehmer arbeiten regelmäßig mit fremden Arbeitskräften, die naturgemäß darüber Bescheid wissen, wer im Betrieb tatsächlich mitarbeitet und was er leistet.

    Es findet sich hiernach kein einleuchtender sachlicher Grund dafür, bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer einem ernstgemeinten und faktisch erfüllten Arbeitsvertrag mit dem Ehegatten des Unternehmers die Anerkennung zu versagen und dadurch für den Bereich des Gewerbesteuerrechts den allgemeinen Grundsatz der Anerkennung schuldrechtlicher Ehegattenverträge auch im Steuerrecht (BVerfGE 9, 237 [244]) zu durchbrechen.

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57
    Nach der Nichtigerklärung des § 26 EStG a.F. durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 55) dürfe es kaum zweifelhaft sein, daß ernsthafte und daher bürgerlich-rechtlich wirksame Arbeitsverträge für die steuerliche Gewinnermittlung nach Einkommensteuerrecht nunmehr maßgebend seien.

    Obgleich § 8 Ziff. 5 GewStG seit dem Erlaß des Gewerbesteuergesetzes am 1. Dezember 1936 unverändert geblieben ist, handelt es sich nicht um vorkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung BVerfGE 2, 124 (128 ff.), weil der Bundesgesetzgeber die Bestimmung in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BVerfGE 6, 55 [64 ff.] und 11, 126 [131]).

    In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach davon gesprochen, daß der allgemeine Gleichheitssatz durch die speziellen Wertentscheidungen der Verfassung konkretisiert wird, aus ihnen aktuellen Gehalt empfängt (vgl. z. B. BVerfGE 3, 225 [240]; 6, 55 [71]; 9, 237 [248] und 12, 151 [163]).

    Nun ist es ein allgemeines Rechtsprinzip, daß die generelle Norm zurücktritt falls das Gesetz für die Beurteilung des Sachverhalts eine spezielle Norm zur Verfügung stellt Dem entspricht es, wenn das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, daß für eine Prüfung am Maßstab der allgemeinen Gewährleistungen von Freiheit und Gleichheit in Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG kein Raum mehr sei wenn die zu prüfende einfache Gesetzesnorm einer speziellen Grundrechtsnorm zuwiderlaufe (zu Art. 2 Abs. 1: BVerfGE 4, 52 [57]; 9, 73 [77]; 9, 83 [88]; 10, 185 [199]; 11, 234 [238]; zu Art. 3 Abs. 1: BVerfGE 6, 55 [71,82]; 9, 237 [248, 249]; vgl. auch für das Verhältnis von Art. 6 Abs. 5 zu Art. 3 Abs. 3: BVerfGE 8, 210 [221]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings in der Entscheidung vom 17. Januar 1957 (BVerfGE 6, 55) die Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer an Art. 6 Abs. 1 GG als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes gemessen.

    Dabei kommt es allein auf die Tatsache der Benachteiligung, nicht darauf an, mit welchen Mitteln der Eingriff erfolgt (vgl. zum vorstehenden BVerfGE 3, 225 [240]; 6, 55 [71 f., 77]; 6, 273 [280]; 9, 237 [247 f.]; 10, 59 [73]; 12, 11 [25]; 12, 151 [163 ff., 167]).

    Dagegen spricht zunächst allgemein, "daß bei einer rein abgabenrechtlichen Bestimmung die Anknüpfung an den Ehestand nicht in der Natur der Sache liegt, wie etwa im Familienrecht und auf gewissen Gebieten des Fürsorgerechts" (BVerfGE 6, 55 [79]), und ferner die Tatsache, daß das Preußische Oberverwaltungsgericht und der Reichsfinanzhof Ehegatten-Arbeitsverträge im Gewerbesteuerrecht anerkannt haben, eingeschränkt nur durch die damalige Arbeitspflicht der Ehefrau aus BGB § 1356 a.F. § 8 Ziff. 5 GewStG kann aber auch weder mit dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer noch mit der besonderen Prägung der Ehegatten-Arbeitsverträge oder mit der besonderen Gefahr der Verschleierung gerechtfertigt werden.

    Im übrigen können auch an den Beweis des Abschlusses und der ernstlichen Durchführung von Verträgen zwischen Ehegatten besondere Anforderungen gestellt werden, um Mißbräuchen entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 6, 55 [83, 84]; 9, 237 [245]).

    Der Vorrang verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen verbietet es, Zweckmäßigkeitserwägungen unter Verletzung solcher Wertungen voranzustellen (BVerfGE 6, 55 [83]).

  • BGH, 20.12.1952 - II ZR 44/52

    Gesellschaft zwischen Ehegatten

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57
    aus der Rechtsprechung etwa RGZ 158, 380; RAG ARS 9, 510, 518; 10, 161; 14, 565; 21, 154; RAGE 27, 313 = ARS 47, 38; RAGE 23, 80; siehe auch BGHZ 8, 249 (251); BGH FamRZ 1961 S. 212 (214) - In den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ist, soweit ersichtlich, diese Frage gar nicht mehr problematisch geworden -.

    Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 8, 249 [251] und FamRZ 1961 S. 212 [214]), auf die in diesem Zusammenhang verwiesen worden ist, ergeben nichts anderes.

    Da vertragliche Abmachungen fehlten, hat er aus den besonderen Umständen ein Gesellschaftsverhältnis entnommen, weil das bei den gegebenen Verhältnissen in einem besonderen Maß den beiderseitigen Belangen der Parteien am meisten entsprach" (BGHZ 8, 249 [255]); er ist jedoch mit Selbstverständlichkeit davon ausgegangen, daß es den Ehegatten freigestanden hätte, ein Arbeitsverhältnis zu vereinbaren.

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57
    Wie in dem gleichzeitig verkündeten Urteil 1 BvR 845/58 ausgeführt wird, kann schon die Hinzurechnung der Arbeitsvergütungen des mit eigener Anteilsquote wesentlich Beteiligten nicht aus diesem Charakter der Gewerbesteuer hergeleitet werden; vielmehr wird damit in die Berechnung der Steuer-Bemessungsgrundlage ein ausgesprochen subjektives Element eingeführt.

    Die Einbeziehung des Unternehmerlohns in die gewerblichen Einkünfte und seine daraus resultierende Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer finden - wie im Urteil 1 BvR 845/58 ausgeführt wird - ihre Legitimation gerade in diesem wirtschaftlichen Charakteristikum des Unternehmers: Man mißt auch den aus dem Einsatz seiner Arbeitskraft fließenden Einkünften die erhöhte Steuerkraft fundierten Einkommens zu, weil seine Arbeit in sein eigenes Unternehmen, seinen eigenen "Fundus" hineinwirkt.

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57
    Dabei kommt es allein auf die Tatsache der Benachteiligung, nicht darauf an, mit welchen Mitteln der Eingriff erfolgt (vgl. zum vorstehenden BVerfGE 3, 225 [240]; 6, 55 [71 f., 77]; 6, 273 [280]; 9, 237 [247 f.]; 10, 59 [73]; 12, 11 [25]; 12, 151 [163 ff., 167]).

    Im übrigen ist das geringere Maß an Weisungsgebundenheit und Unterordnung für den mitarbeitenden Ehegatten nicht spezifisch; eine freiwillige Unterordnung, noch dazu in einem rein sachlichen Bereich, ist auch mit dem Wesen der Ehe sehr wohl verträglich (vgl. BVerfGE 10, 59 [82, 85]).

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57
    In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach davon gesprochen, daß der allgemeine Gleichheitssatz durch die speziellen Wertentscheidungen der Verfassung konkretisiert wird, aus ihnen aktuellen Gehalt empfängt (vgl. z. B. BVerfGE 3, 225 [240]; 6, 55 [71]; 9, 237 [248] und 12, 151 [163]).

    Dabei kommt es allein auf die Tatsache der Benachteiligung, nicht darauf an, mit welchen Mitteln der Eingriff erfolgt (vgl. zum vorstehenden BVerfGE 3, 225 [240]; 6, 55 [71 f., 77]; 6, 273 [280]; 9, 237 [247 f.]; 10, 59 [73]; 12, 11 [25]; 12, 151 [163 ff., 167]).

  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvL 29/57

    Ehegattenfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57
    In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach davon gesprochen, daß der allgemeine Gleichheitssatz durch die speziellen Wertentscheidungen der Verfassung konkretisiert wird, aus ihnen aktuellen Gehalt empfängt (vgl. z. B. BVerfGE 3, 225 [240]; 6, 55 [71]; 9, 237 [248] und 12, 151 [163]).

    Dabei kommt es allein auf die Tatsache der Benachteiligung, nicht darauf an, mit welchen Mitteln der Eingriff erfolgt (vgl. zum vorstehenden BVerfGE 3, 225 [240]; 6, 55 [71 f., 77]; 6, 273 [280]; 9, 237 [247 f.]; 10, 59 [73]; 12, 11 [25]; 12, 151 [163 ff., 167]).

  • BFH, 31.01.1961 - I 223/60 U

    Grunstücksüberlassung von einem Ehegatten als Betriebsausgabe

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57
    In der Entscheidung BStBl. 1961 III S. 209 hat der Bundesfinanzhof ausgeführt, "daß ein Ehegatte ein Grundstück, das ihm bürgerlich-rechtlich gehört, gegen eine angemessene Miete dem anderen Ehegatten für dessen Betrieb mit der Folge überlassen kann, daß die vereinbarte und angemessene Miete als Betriebsausgabe im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG abgesetzt ... wird.".
  • BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 629/52

    Hutfabrikant

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57
    Doch ist für die Beantwortung der Frage nach der - unmittelbaren - Benachteiligung nicht ausschlaggebend, an wen sich die Norm richtet (vgl. dazu BVerfGE 4, 96 [101]; 11, 192 [196 ff.], auch BVerfGE 6, 132 [134] und 8, 1 [9]; Württ.-Bad. VGH [Senat Karlsruhe] VerwRspr. Bd. 4 [1952] Nr. 182 S. 840 [843]).
  • BFH, 13.01.1959 - I 44/57 U

    Verdecktes Stammkapital - Berechnung des Wertes von Sachwertverpflichtungen, die

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57
    Das entspricht dem vom Bundesfinanzhof mehrfach unterstrichenen Grundsatz, daß der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit gibt, "die ihm günstig erscheinende Form zu wählen", und daß diese Entscheidungsfreiheit nur zur Folge hat, "daß er an seine Wahl gebunden bleibt und die steuerlichen Folgen zu tragen hat" (BFHE 68, 130 [134] = BStBl. 1959 III S. 50 [51]; vgl. auch BFHE 68, 515 [520] = BStBl. 1959 III S. 197 [198]).
  • BFH, 08.04.1954 - IV 345/53 U

    Aufwendungen für Beschaffung eines Hörapparates als Werbungskosten - Aufwendungen

  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52

    Gestapo

  • BFH, 14.02.1956 - I 84/55 U

    Gewerbesteuerpflicht einer aus Angehörigen eines freien Berufs und berufsfremden

  • BFH, 04.11.1958 - I 141/57 U

    Abgrenzung körperschaftsteuerpflichtiger und nichtkörperschaftsteuerpflichtiger

  • BFH, 03.12.1957 - I 231/56 S

    Steuerrechtliche Behandlung des "Gehalts" der Ehefrau, die im Betrieb des Mannes

  • BFH, 09.07.1959 - IV 99/58 U

    Vorraussetzungen zur Anerkennung einer vertraglichen Festlegung und tatsächlichen

  • BFH, 19.02.1960 - I 170/59 S

    Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten - Einbringung der Arbeitskraft in eine

  • BFH, 04.09.1956 - I 63/56 U

    Übernahme der Ausbildungskosten für einen künftigen Schwiegersohn als

  • BFH, 05.07.1957 - VI 39/56 U

    Steuerliche Abziehbarkeit der Anschaffung eines Nachschlagewerks wie "Der Große

  • BFH, 22.11.1955 - I 139/54 S

    Voraussetzungen der Mitunternehmerschaft - Leitende Angestellte mit

  • BFH, 07.05.1954 - I 30/54 U

    Vermietung eines Grundstücks an eine OHG durch die Ehefrau eines Gesellschafters

  • BFH, 14.07.1959 - I 228/58 U

    Gleichstellung sogenannter Arbeitsverträge zwischen Ehegatten und

  • BFH, 22.08.1951 - IV 246/50 S

    Versagung der steuerlichen Anerkennung einer OHG und einer KG - Veranlassung des

  • BFH, 10.12.1957 - I 105/57 U

    Kosten für eine Hausgehilfin als Betriebsausgaben - Steuerliche Berücksichtigung

  • BFH, 17.10.1951 - IV 83/50 U

    Voraussetzungen für eine einkommensteuerliche Anerkennung einer

  • BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56

    Gesamtdeutsche Volkspartei

  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvR 580/53

    Beurkundungswesen

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • RG, 01.12.1938 - IV 146/38

    1. Darf eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens zweier Ansprüche mit der

  • BVerfG, 20.10.1954 - 1 BvR 527/52

    Erziehungsrecht

  • BVerfG, 24.02.1953 - 1 BvL 21/51

    Normenkontrolle II

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56

    Vaterschaft

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

  • BVerfG, 07.01.1959 - 1 BvR 100/57

    Arzneifertigwaren

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 425/52

    Strafbarkeit der Arzneiproduktion

  • BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 125/60

    Jugendgefährdende Schriften I

  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvL 80/53

    Verfassungsmäßigkeit des § § 157 Abs. 3 S. 2 ZPO

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Ebensowenig ist für eine besondere Prüfung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 und 3 GG Raum (vgl. BVerfGE 13, 290 [296]).
  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Das Ziel der Bekämpfung von legalen, jedoch unerwünschten, dem Gesetzeszweck von § 10d EStG zuwiderlaufenden Steuergestaltungen, insbesondere des Handels mit vortragsfähigen Verlusten, ist ein legitimer Zweck, der grundsätzlich Ungleichbehandlungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen kann (vgl. BVerfGE 13, 290 ; 26, 321 ; 99, 88 ).
  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

    b) Gleichfalls kann offen bleiben, ob § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB auch am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist (vgl. BVerfGE 13, 290 ; 64, 229 ).
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