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   BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66   

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https://dejure.org/1967,6
BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66 (https://dejure.org/1967,6)
BVerfG, Entscheidung vom 19.07.1967 - 2 BvR 639/66 (https://dejure.org/1967,6)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 (https://dejure.org/1967,6)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Einheitliches Grundrecht

  • openjur.de
  • opinioiuris.de

    Einheitliches Grundrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 90 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1, Art. 142
    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Grundrechtsschutz in Landesverfassungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 22, 267
  • NJW 1967, 1955
  • MDR 1967, 983
  • DVBl 1968, 665
  • DVBl 1968, 88
  • DVBl 1969, 146
  • DÖV 1967, 750
 
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Wird zitiert von ... (708)

  • VerfGH Saarland, 27.04.2018 - Lv 1/18

    Einsicht, Messunterlagen, Herausgabe, Beiziehung, Gebot des fairen Verfahrens

    Jedoch stehen im Sinne des Art. 142 GG den Grundrechten der Art. 1 bis 18 GG weitere grundrechtliche Gewährleistungen - vor allem die justiziellen Grundrechte - gleich (BVerfGE 22, 267 [271]; SVerfGH, Beschluss vom 19.4.2016- Lv 12/14 -).
  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Ein derartiger Rechtsverstoß könnte nur angenommen werden, wenn sich aus den Umständen des Falles ergäbe, daß das Gericht tatsächliches Vorbringen des Beschwerdeführers entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 22, 267 [274]; st. Rspr.).
  • BGH, 11.06.2010 - V ZR 85/09

    Rückabwicklungsverlangen für den Kauf einer mangelhaften Eigentumswohnung:

    Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 22, 267, 274; 65, 293, 295; 88, 366, 375 f.; Senat, BGHZ 154, 288, 300) - das gilt auch für Rechtsausführungen in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz -, kann das Berufungsurteil nur so verstanden werden, dass es von dem unzutreffenden Rechtssatz ausgegangen ist, die Würdigung eines Verhaltens als schlüssige Annahmeerklärung komme auch dann in Betracht, wenn die Parteien der Auffassung sind, der Vertrag sei bereits zustande gekommen.
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