Rechtsprechung
   BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,10
BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 (https://dejure.org/1973,10)
BVerfG, Entscheidung vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 (https://dejure.org/1973,10)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 (https://dejure.org/1973,10)
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Hochschul-Urteil

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Hochschul-Urteil

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Niedersächsisches Vorschaltgesetz

    Art. 5 Abs. 3, 3 Abs. 1, 33, 12 Abs. 1 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des niedersächsischen Gesamthochschulvorschaltgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zeit.de (Pressebericht, 15.06.1973)

    Stellungnahmen von Betroffenen zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

  • zeit.de (Pressebericht, 15.6.1973)

    Ein Ende ohne neuen Anfang - Das Bundesverfassungsgericht zur Mitbestimmung in den Hochschulen

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.12.1972)

    Die Drittelparität vor Gericht

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 35, 79
  • NJW 1973, 1176
 
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Wird zitiert von ... (440)

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthalten die grundrechtlichen Verbürgungen nicht lediglich subjektive Abwehrrechte des Einzelnen gegen die öffentliche Gewalt, sondern stellen zugleich objektivrechtliche Wertentscheidungen der Verfassung dar, die für alle Bereiche der Rechtsordnung gelten und Richtlinien für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung geben (vgl BVerfGE 7, 198 (205); 35, 79 (114) mwN; 39, 1 (41f)); dies wird am deutlichsten in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG ausgesprochen, wonach es Verpflichtungen aller staatlichen Gewalt ist, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen.
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Wenn das Mitbestimmungsgesetz mit der Zweitstimme des Vorsitzenden jedenfalls im Regelfall sogar ein leichtes Übergewicht der Anteilseignerseite im Aufsichtsrat vorsieht, muß deshalb die Annahme vertretbar erscheinen, daß seine Regelungen nicht zur Funktionsunfähigkeit der erfaßten Unternehmen führen werde (vgl. auch BVerfGE 35, 79 (142 f.) - Hochschulurteil).
  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

    Solche Spielräume rechtfertigen sich durch den direkten Erfahrungsbezug der Hochschulen und die grundrechtlich geschützte Freiheit von Forschung und Lehre, was die eigene Schwerpunktsetzung einschließt und damit auch eine Profilbildung ermöglicht (vgl. insoweit BVerfGE 35, 79 ; 93, 85 ; 111, 333 ).
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