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   BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93, 1 BvR 569/94, 1 BvR 403/94, 1 BvL 7/94, 1 BvL 6/94, 1 BvL 5/94   

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BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93, 1 BvR 569/94, 1 BvR 403/94, 1 BvL 7/94, 1 BvL 6/94, 1 BvL 5/94 (https://dejure.org/1995,26)
BVerfG, Entscheidung vom 24.01.1995 - 1 BvL 18/93, 1 BvR 569/94, 1 BvR 403/94, 1 BvL 7/94, 1 BvL 6/94, 1 BvL 5/94 (https://dejure.org/1995,26)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93, 1 BvR 569/94, 1 BvR 403/94, 1 BvL 7/94, 1 BvL 6/94, 1 BvL 5/94 (https://dejure.org/1995,26)
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Feuerwehrabgabe

Art. 3 Abs. 3 GG;

parafiskalische Sonderabgaben, Art. 12 Abs. 2 GG

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Feuerwehrabgabe

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfahren betreffend die in Baden-Württemberg und Bayern ausschließlich von Männern erhobene Feuerwehrabgabe oder Feuerschutzabgabe

  • opinioiuris.de

    Feuerwehrdienstpflicht und Feuerwehrabgabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Beschränkung einer Feuerwehrdienstpflicht und einer hieran anknüpfenden Abgabepflicht auf Männer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschränkung einer Feuerwehrdienstpflicht - Abgabepflicht auf Männer - Diskriminierungsverbot - Finanzverfassungsrechtliche Zulässigkeit parafiskalischer Sonderabgaben - Erhebung einer auf männliche Gemeindeeinwohner beschränkten Feuerwehrabgabe oder Feuerschutzabgabe

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 92, 91
  • NJW 1995, 1733
  • MDR 1996, 212
  • NVwZ 1995, 781 (Ls.)
  • NJ 1995, 335
  • VBlBW 1995, 267
  • DVBl 1995, 613
 
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Wird zitiert von ... (242)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
    Daran sei auch nach der Modifizierung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG durch BVerfGE 85, 191 festzuhalten.

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind an das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen mit Art. 3 Abs. 3 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind (vgl. BVerfGE 85, 191 ).

    Fehlt es an zwingenden Gründen für eine Ungleichbehandlung, läßt sich diese nur noch im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht legitimieren (vgl. BVerfGE 85, 191 ).

    Insoweit kommt vor allem das erwähnte Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG in Betracht, das den Gesetzgeber berechtigt, faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen auszugleichen (vgl. BVerfGE 74, 163 ; 85, 191 ).

    Die Ungleichbehandlung wird nicht durch kollidierendes Verfassungsrecht legitimiert (vgl. BVerfGE 74, 163 ; 85, 191 ).

    Die Beschränkung der Feuerwehrdienstpflicht auf Männer ist auch den Zielen des inzwischen ergänzten Art. 3 Abs. 2 GG, die Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen und überkommene Rollenverteilungen zu überwinden (vgl. BVerfGE 85, 191 ), nicht förderlich, sondern verfestigt im Gegenteil die überkommene Rollenverteilung.

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
    Die Finanzverfassung geht grundsätzlich davon aus, daß Gemeinlasten aus Steuern finanziert werden (vgl. BVerfGE 67, 256 ; 82, 159 ).

    Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Erhebung von Sonderabgaben an strenge Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft (vgl. grundlegend BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe; 67, 256 - Investitionshilfeabgabe 1982; 82, 159 - Absatzfondsgesetz; zuletzt NJW 1995, S. 381 ff. - Kohlepfennig).

    Bei der Frage nach der Rechtsnatur der Feuerwehrabgabe kann weder die formale Klassifizierung oder Benennung noch die konkrete haushaltsmäßige Behandlung der Abgabe durch den Gesetzgeber entscheidend sein; maßgeblich ist vielmehr ihr materieller Gehalt (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ).

    Sie muß als eine für Bund und Länder abschließende Regelung verstanden werden (vgl. BVerfGE 67, 256 ).

    Die grundrechtliche Garantiefunktion der Finanzverfassung und der SonderabgabenRechtsprechung (Belastungsgleichheit der Bürger) gilt auch für Sonderabgaben der Länder; andernfalls stünde letzteren ein allgemeiner Zugriff auf das begrenzte Leistungsvermögen der Bürger zu, der nicht den Schranken der Steuergesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 und 2a GG unterläge (vgl. BVerfGE 67, 256 ).

    Sie wird denjenigen auferlegt, die diese Pflicht - aus welchen Gründen auch immer - nicht erfüllen und soll damit auch zur Erfüllung der Pflicht anhalten (vgl. BVerfGE 57, 139 ; 67, 256 ).

  • BVerfG, 20.05.1959 - 1 BvL 1/58

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
    In der ersten Entscheidung (BVerfGE 9, 291) hat es die damalige Vorläufervorschrift über den sogenannten "Feuerwehrbeitrag" (§ 38 Abs. 2 FwG BW 1956) für nichtig erklärt.

    Außerdem wäre die Feuerwehrabgabe, wollte man sie als Steuer begreifen, wegen der alters- und geschlechtsbezogenen Beschränkung des Kreises der Abgabepflichtigen offensichtlich verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 9, 291 ; BayVerfGH, BayVerfGHE 32, 18 ).

    Sie wird nicht für die (tatsächliche oder potentielle) Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehr erhoben (ebenso bereits BVerfGE 9, 291 ; BVerwG, KStZ 1959, 148 ; BayVerfGH, BayVerfGHE 32, 18 ).

    b) Nach der Beanstandung des früheren Feuerwehrbeitrags durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 9, 291) hat der baden-württembergische Gesetzgeber die Feuerwehrabgabe als Ausgleichsabgabe ausgestalten wollen.

    Es ist offensichtlich, daß nicht gerade die feuerwehrdienstpflichtigen Männer ein irgendwie geartetes besonderes Interesse am Brandschutz haben (so bereits BVerfGE 9, 291 ).

    Wird in einem solchen Fall nur ein abgegrenzter Personenkreis mit der Abgabe belastet, so verstößt dies auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. auch BVerfGE 9, 291 ).

  • BVerfG, 17.10.1961 - 1 BvL 5/61

    Verfassungsmäßigkeit der baden-württembergischen Feuerwehrabgabe

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
    In der zweiten Entscheidung (BVerfGE 13, 167), die zu dem novellierten § 38 Abs. 2 FwG BW 1960 erging, wurde diese Vorschrift für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt.

    Die frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Feuerwehrabgabe (BVerfGE 13, 167) steht der Zulässigkeit der Vorlagebeschlüsse nicht entgegen, weil sie zu einer anderen Vorschrift, nämlich zur baden-württembergischen Regelung, ergangen ist.

    Sie gehört ebenso wie die gemeindlichen Hand- und Spanndienste und die Pflicht zur Deichhilfe zu den nach Art. 12 Abs. 2 GG zulässigen öffentlichen Dienstleistungspflichten (vgl. BVerfGE 13, 167 ; 22, 380 ).

    Abgesehen davon, daß der baden-württembergische Gesetzgeber eine Ausgestaltung als Steuer ausdrücklich abgelehnt hat (vgl. LT BW, 2. Wahlperiode 1956-1960, Beil. 2965, S. 5067 ff. ), ist die Feuerwehrabgabe nach ihrem Grundgedanken, ihrem Zweck und ihrer Ausgestaltung auch materiell keine Steuer; dem steht ihre Anknüpfung an eine öffentliche Dienstleistungspflicht, mit der sie untrennbar zusammenhängt, die ihr zugedachte Belastungswirkung (Ausgleich des "Lastengefälles") und ihre Erhebung ohne Rücksicht auf die allgemeine steuerliche Leistungsfähigkeit entgegen (vgl. BVerfGE 13, 167 ).

    Von der Konzeption des Gesetzes her gesehen - Belastung aller Dienstpflichtigen, nur in verschiedenen Formen - ist es auch nicht zu beanstanden, daß auch diejenigen zur Feuerschutzabgabe herangezogen werden können, die an sich zum Dienst bereit wären, aber mangels eines Bedürfnisses nicht herangezogen werden (vgl. BVerfGE 13, 167 ).

    Von daher kann die Feuerwehrdienstpflicht nicht deshalb beanstandet werden, weil sie de facto nur "auf Vorrat", als latente oder potentielle Dienstpflicht besteht (vgl. bereits BVerfGE 13, 167 ).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
    Die Finanzverfassung geht grundsätzlich davon aus, daß Gemeinlasten aus Steuern finanziert werden (vgl. BVerfGE 67, 256 ; 82, 159 ).

    Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Erhebung von Sonderabgaben an strenge Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft (vgl. grundlegend BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe; 67, 256 - Investitionshilfeabgabe 1982; 82, 159 - Absatzfondsgesetz; zuletzt NJW 1995, S. 381 ff. - Kohlepfennig).

    Die zu einer Sonderabgabe herangezogene Gruppe muß durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit abgrenzbar sein (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 82, 159 ).

    Das Feuerwehrwesen ist eine öffentliche Angelegenheit, deren Lasten nur die Allgemeinheit treffen dürfen und die deshalb - soweit nicht ein Teil der aufgewandten Finanzmittel im konkreten Fall im Wege des Kostenersatzes (vgl. § 36 FwG BW, Art. 28 BayFwG) wieder ausgeglichen werden können - nur mit von der Allgemeinheit zu erbringenden Mitteln, im wesentlichen also durch die Gemeinlast Steuer, finanziert werden darf (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 82, 159 ).

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
    Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Erhebung von Sonderabgaben an strenge Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft (vgl. grundlegend BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe; 67, 256 - Investitionshilfeabgabe 1982; 82, 159 - Absatzfondsgesetz; zuletzt NJW 1995, S. 381 ff. - Kohlepfennig).

    Bei der Frage nach der Rechtsnatur der Feuerwehrabgabe kann weder die formale Klassifizierung oder Benennung noch die konkrete haushaltsmäßige Behandlung der Abgabe durch den Gesetzgeber entscheidend sein; maßgeblich ist vielmehr ihr materieller Gehalt (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ).

    Die zu einer Sonderabgabe herangezogene Gruppe muß durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit abgrenzbar sein (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 82, 159 ).

    Das Feuerwehrwesen ist eine öffentliche Angelegenheit, deren Lasten nur die Allgemeinheit treffen dürfen und die deshalb - soweit nicht ein Teil der aufgewandten Finanzmittel im konkreten Fall im Wege des Kostenersatzes (vgl. § 36 FwG BW, Art. 28 BayFwG) wieder ausgeglichen werden können - nur mit von der Allgemeinheit zu erbringenden Mitteln, im wesentlichen also durch die Gemeinlast Steuer, finanziert werden darf (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 82, 159 ).

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 403/94

    Erfolgreiche Erinnerungen von Beschwerdeführern gegen

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
    - 1 BvR 403/94 -,.

    Verfahren 1 BvR 403/94:.

    Die im Ausgangsverfahren zu 1 BvR 403/94 beklagte Gemeinde teilt mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 GG die gegen die Feuerwehrabgabe angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken.

  • BVerwG, 17.01.1994 - 8 B 235.93

    Beschränkung einer Feuerwehrdienstpflicht und einer hieran anknüpfenden

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
    den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1994 - BVerwG 8 B 235.93 -,.

    Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1994 - BVerwG 8 B 235.93 -, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. September 1993 - 2 S 2500/92 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Juli 1992 - 5 K 1248/91 -, der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald vom 24. Juni 1991 - 304-130.49 - und der Feuerwehrabgabebescheid der Gemeinde Merzhausen - Verwaltungsverband Hexental - vom 8. März 1991 - Buchungszeichen 5.0120.100897.1 - verletzen den Beschwerdeführer zu B. I. in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes.

    Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück (BayVBl. 1994, 315): Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der gerügten Ungleichbehandlung von Männern und Frauen sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts geklärt.

  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
    Die zur Prüfung stehenden Vorschriften über die Abgabepflicht genügen nicht den Grundsätzen über die finanzverfassungsrechtliche Zulässigkeit von Sonderabgaben und verletzen damit Art. 2 Abs. 1 GG, weil sie nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung (Art. 105 Abs. 2 und 2a GG) gehören (vgl. BVerfG, NJW 1995, S. 381); zugleich verstoßen sie gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

    Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Erhebung von Sonderabgaben an strenge Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft (vgl. grundlegend BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe; 67, 256 - Investitionshilfeabgabe 1982; 82, 159 - Absatzfondsgesetz; zuletzt NJW 1995, S. 381 ff. - Kohlepfennig).

  • BVerfG, 28.01.1987 - 1 BvR 455/82

    Altersruhegeld

    Auszug aus BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
    Insoweit kommt vor allem das erwähnte Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG in Betracht, das den Gesetzgeber berechtigt, faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen auszugleichen (vgl. BVerfGE 74, 163 ; 85, 191 ).

    Die Ungleichbehandlung wird nicht durch kollidierendes Verfassungsrecht legitimiert (vgl. BVerfGE 74, 163 ; 85, 191 ).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 1 BvL 56/78

    Schwerbehindertenabgabe

  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.1994 - 2 S 2703/93

    Beschränkung des Feuerwehrdienstes bzw der Feuerwehrabgabepflicht auf Männer -

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.1994 - 4 S 1166/93

    Beamtenrecht: Beihilfe für Unterbringung in einem Pflegeheim - zur

  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.1993 - 2 S 2500/92

    Beschränkung der Feuerwehrabgabepflicht auf Männer - kein Verstoß gegen

  • BVerfG - 1 BvL 5/94 (anhängig)
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 298/86

    Verfassungswidrige Auslegung von § 36 Abs. 1 GewO i.S. einer konkreten

  • BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93

    Finanzwesen - Verpackungssteuer - Sachgesetzgebungskompetenz

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

  • BVerfG, 29.11.1967 - 1 BvR 175/66

    Dienstleistungspflichten von Kreditinstituten

  • VG Regensburg, 16.02.1994 - RN 11 K 92.2201

    Erhebung einer Feuerschutzabgabe von den männlichen Einwohnern einer Gemeinde

  • BVerfG - 1 BvL 6/94 (anhängig)
  • BVerfG - 1 BvL 7/94 (anhängig)
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Es handelt sich daher beim Rundfunkbeitrag um einen Beitrag, der für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung erhoben wird (vgl. BVerfGE 9, 291 ; 92, 91 ; 110, 370 ; 113, 128 ; 137, 1 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 - 7 A 11108/14

    Polizeikontrolle einer dunkelhäutigen Familie im Zug

    Da Art. 3 Abs. 3 GG keinen Gesetzesvorbehalt aufweist, ist grundsätzlich allein eine Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht möglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93, u.a. -, BVerfGE 92, 91 [109] = juris, Rn. 68; Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 2 BvR 2118/01 -, juris, Rn. 27).
  • BGH, 10.06.2015 - 2 StR 97/14

    Rechtsstaatswidrige Tatprovokation durch Verdeckte Ermittler der Polizei führt

    Soweit das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus die Strafgerichte aufgefordert hat, zukünftig ein Verwertungsverbot bezüglich der unmittelbar durch die rechtsstaatswidrige Tatprovokation gewonnenen Beweise (insbesondere bezüglich der unmittelbar in die Tatprovokation verstrickten Zeugen) zu erwägen, stellt sich dies als ein - jedenfalls nicht aus verfassungsrechtlichen Erwägungen gewonnener - Hinweis dar, der im Übrigen im Rahmen der Nichtannahmeentscheidung der Kammer eine Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfG nicht entfaltet (vgl. BVerfGE 92, 91, 107).
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