Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,25449
BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11 (https://dejure.org/2015,25449)
BVerfG, Entscheidung vom 22.09.2015 - 2 BvE 1/11 (https://dejure.org/2015,25449)
BVerfG, Entscheidung vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 (https://dejure.org/2015,25449)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,25449) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • DFR

    Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses - Anträge im Organstreitverfahren teils unzulässig, iÜ unbegründet - sowie zur Auslegung von § 18 Abs 3 Nr 1 BVerfGG (Ausschließung des Richters Müller ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 21 Abs 1 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 42 Abs 1 GG, Art 42 Abs 2 GG, Art 77 Abs 2 GG
    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses - Anträge im Organstreitverfahren teils unzulässig, iÜ unbegründet - sowie zur Auslegung von § 18 Abs 3 Nr 1 BVerfGG - Ausschließung des Richters ...

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Geltung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen; Geltendmachung von Rechten auf effektive Teilhabe am politischen Willensbildungsprozess; Ablehnung der Ernennung eines Bundestagsabgeordneten zum Mitglied einer vom ...

  • doev.de PDF

    Zusammensetzung von Arbeitsgruppen im Vermittlungsausschuss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Geltung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen; Geltendmachung von Rechten auf effektive Teilhabe am politischen Willensbildungsprozess; Ablehnung der Ernennung eines Bundestagsabgeordneten zum Mitglied einer vom ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses

  • lto.de (Kurzinformation)

    Klage der Linken: Müssen kleine Parteien leider draußen bleiben?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Oppositionsfraktion von Arbeitsgruppe ausgeschlossen: Der informelle Weg zum Kompromiss

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Vermittlungsausschuss - und seine Arbeitsgruppen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit findet auf Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses keine Anwendung

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Organklage der Linksfraktion vor BVerfG erfolglos - Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit findet auf Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses keine Anwendung

  • taz.de (Pressemeldung, 22.09.2015)

    Linken-Klage ohne Erfolg

  • spiegel.de (Pressemeldung, 22.09.2015)

    Linke scheitert mit Klage auf mehr Rechte im Vermittlungsausschuss

  • boorberg.de (Pressemitteilung)

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 04.03.2015)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Besetzung von Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses am Dienstag, 19. Mai 2015, 10.00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 04.03.2015)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Besetzung von Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses am Dienstag, 19. Mai 2015, 10.00 Uhr

  • badische-zeitung.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 20.05.2015)

    Kann die Linke vom Vermittlungsausschuss ausgeschlossen werden?

Besprechungen u.ä. (4)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit - Informelles Staatshandeln (Prof. Dr. Julian Krüper; ZJS 2016, 96)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung, 23.09.2015)

    Vermittlungsausschuss: BVerfG streckt die Waffen vor der Flucht ins Informelle

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung, 23.09.2015)

    Mehr als nur Formalien: zur Vermittlungsausschuss-Entscheidung des BVerfG

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 20 Abs. 2, Art. 21, Art. 38, Art. 77 Abs. 2 GG; GO VermA
    Spiegelbildlichkeit im Vermittlungsausschuss

Sonstiges (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)

    Urteilsverkündung in Sachen "Besetzung von Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses" am Dienstag, 22. September 2015, 10.00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)

    Urteilsverkündung in Sachen "Besetzung von Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses" am Dienstag, 22. September 2015, 10.00 Uhr

Papierfundstellen

  • BVerfGE 140, 115
  • NVwZ 2015, 1751
  • DÖV 2015, 974
  • DÖV 2016, 175
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (87)Zitiert selbst (60)

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11
    Dieser Grundsatz der Spiegelbildlichkeit - auf den sich Fraktionen berufen können (vgl. BVerfGE 112, 118 ; 130, 318 ; 135, 317 ) - gilt auch für die Wahl der Mitglieder des Bundestages im Vermittlungsausschuss (BVerfGE 112, 118 ).

    Der Deutsche Bundestag ist das unmittelbare Repräsentationsorgan des Volkes und übt als "besonderes Organ" im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG die vom Volk ausgehende Staatsgewalt aus (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 130, 318 ).

    Im demokratisch-parlamentarischen System des Grundgesetzes vollzieht sich die Repräsentation des Volkes im Parlament durch die Abgeordneten (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 130, 318 ).

    Grundsätzlich wird das Volk bei parlamentarischen Entscheidungen nur durch das Parlament als Ganzes, das heißt durch die Gesamtheit seiner Mitglieder, angemessen repräsentiert (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 130, 318 ).

    Ein wesentlicher Teil der Parlamentsarbeit wird traditionell außerhalb des Plenums geleistet, was einerseits auf der seit Jahrzehnten zunehmenden Kompliziertheit der Lebensverhältnisse und dem damit verbundenen Zwang zur Arbeitsteilung, zum anderen auf der Tatsache beruht, dass die Schwerfälligkeit des Plenums Detailarbeit naturgemäß nur in sehr beschränktem Umfang erlaubt (BVerfGE 44, 308 ; vgl. auch BVerfGE 130, 318 ).

    Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG setzt daher die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten des Deutschen Bundestages voraus (vgl. BVerfGE 56, 396 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 130, 318 ) und umfasst das Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung (BVerfGE 96, 264 ).

    Aus der durch Art. 38 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit der Abgeordneten, sich zu Fraktionen zusammenzuschließen, folgt, dass die Fraktionen als politische Kräfte ebenso gleich und entsprechend ihrer Stärke zu behandeln sind wie die Abgeordneten untereinander (vgl. BVerfGE 84, 304 ; 112, 118 ; 130, 318 ).

    Deshalb muss grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 131, 230 ; 135, 317 ).

    Dies erfordert eine möglichst getreue Abbildung der Stärke der im Plenum vertretenen Fraktionen (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit; BVerfGE 130, 318 ; 131, 230 ).

    Daher fällt die Entscheidung für das anzuwendende Zählsystem grundsätzlich in die autonome Entscheidungsbefugnis des Bundestages (BVerfGE 96, 264 ; 130, 318 ).

    Entscheidet sich der Bundestag für ein Verfahren, bei dem - anders als nach einem anderen Verfahren - auf eine Fraktion kein Sitz in dem jeweiligen Ausschuss entfällt, so ist dies von Verfassung wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 96, 264 ; speziell zum Vermittlungsausschuss sowie allgemein zu Ausschüssen des Bundestages BVerfGE 130, 318 ).

    Auch ein Wechsel des Zählsystems kann gerechtfertigt sein, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen (BVerfGE 96, 264 ; 130, 318 ).

    In Ausnahmefällen kann dies trotz formaler Wahrung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit zu einer Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG wegen der zu geringen Größe des Untergremiums führen (BVerfGE 130, 318 ).

    Dem ist grundsätzlich dadurch Rechnung zu tragen, dass die Repräsentation in die Ausschüsse vorverlagert wird, wenn dort der Sache nach die Entscheidungen fallen (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 70, 324 ; 130, 318 ; 131, 230 ).

    Soweit Abgeordnete durch die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf einen Ausschuss von der Mitwirkung an der parlamentarischen Entscheidungsfindung ausgeschlossen werden, ist dies nur zum Schutz anderer Rechtsgüter mit Verfassungsrang und unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. etwa BVerfGE 130, 318 ; 131, 230 ).

    Rn. 100 6. Abweichungen vom Grundsatz der Spiegelbildlichkeit sind nur in besonders gelagerten Fällen zulässig, etwa wenn nur hierdurch dem in Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG verankerten Mehrheitsprinzip Rechnung getragen werden kann, also dem Grundsatz, dass sich die die Regierung tragende parlamentarische Mehrheit bei Sachentscheidungen auch in verkleinerten Abbildungen des Bundestages durchsetzen können muss (BVerfGE 112, 118 ; 130, 318 ).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11
    Dies ist etwa der Fall, wenn Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundestages oder deren Anwendung einen Abgeordneten von bestimmten Bereichen der parlamentarischen Tätigkeit ganz ausschließen oder seine Mitwirkungsrechte beschränken (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 80, 188 ).

    Rn. 77 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss grundsätzlich jeder Ausschuss des Bundestages ein verkleinertes Abbild des Plenums sein (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ).

    Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (BVerfGE 68, 1 ; 73, 1 ; 80, 188 ; 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 134, 141 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Mai 2014 - 2 BvE 3/12 -, juris, Rn. 5).

    Der Deutsche Bundestag ist das unmittelbare Repräsentationsorgan des Volkes und übt als "besonderes Organ" im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG die vom Volk ausgehende Staatsgewalt aus (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 130, 318 ).

    Im demokratisch-parlamentarischen System des Grundgesetzes vollzieht sich die Repräsentation des Volkes im Parlament durch die Abgeordneten (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 130, 318 ).

    Grundsätzlich wird das Volk bei parlamentarischen Entscheidungen nur durch das Parlament als Ganzes, das heißt durch die Gesamtheit seiner Mitglieder, angemessen repräsentiert (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 130, 318 ).

    Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG setzt daher die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten des Deutschen Bundestages voraus (vgl. BVerfGE 56, 396 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 130, 318 ) und umfasst das Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung (BVerfGE 96, 264 ).

    Zu den aus dem Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung abzuleitenden Befugnissen der Abgeordneten zählen das Rederecht und das Stimmrecht, die Beteiligung an der Ausübung des Frage- und Informationsrechts des Parlaments, das Recht, sich an den vom Parlament vorzunehmenden Wahlen zu beteiligen und parlamentarische Initiativen zu ergreifen sowie das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 80, 188 und 130, 318 jeweils m.w.N. zu den einzelnen Befugnissen).

    Da diese entsprechend der parlamentarischen Tradition in Deutschland einen wesentlichen Teil der Arbeit des Bundestages leisten, durch ihre Vorbereitung der Beschlussfassung des Plenums einen Teil des Entscheidungsprozesses entlastend vorwegnehmen und zudem einen wesentlichen Teil der parlamentarischen Informations-, Kontroll- und Untersuchungsaufgaben wahrnehmen, sind sie in die Repräsentation des Volkes durch das Parlament einbezogen (vgl. BVerfGE 80, 188 ).

    Deshalb muss grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 131, 230 ; 135, 317 ).

    So ist es zulässig, fraktionslosen Abgeordneten eine Mitgliedschaft im Ältestenrat zu verweigern, da es in diesem nicht zu einer inhaltlichen Vorformung der parlamentarischen politischen Willensbildung kommt (BVerfGE 80, 188 ).

    Die im Rahmen des mit der Geschäftsordnungsautonomie verbundenen weiten Gestaltungsspielraums getroffene Regelung des § 9 GO-VermA ist verfassungsgerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob zwingende verfassungsrechtliche Vorgaben für die Besetzung und die Mitwirkungsbefugnisse der im Vermittlungsausschuss vertretenen Abgeordneten in diesen Gremien eingehalten sind (vgl. für Ausschüsse des Bundestages BVerfGE 80, 188 ).

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02

    Vermittlungsausschuss

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11
    Dieser Grundsatz der Spiegelbildlichkeit - auf den sich Fraktionen berufen können (vgl. BVerfGE 112, 118 ; 130, 318 ; 135, 317 ) - gilt auch für die Wahl der Mitglieder des Bundestages im Vermittlungsausschuss (BVerfGE 112, 118 ).

    Aus der durch Art. 38 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit der Abgeordneten, sich zu Fraktionen zusammenzuschließen, folgt, dass die Fraktionen als politische Kräfte ebenso gleich und entsprechend ihrer Stärke zu behandeln sind wie die Abgeordneten untereinander (vgl. BVerfGE 84, 304 ; 112, 118 ; 130, 318 ).

    Deshalb muss grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 131, 230 ; 135, 317 ).

    Rn. 99 5. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt auch für die Wahl der Mitglieder des Bundestages im Vermittlungsausschuss (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 112, 118 ).

    Der Vermittlungsausschuss hat im Gesetzgebungsverfahren eine herausgehobene und in gewissem Umfang verselbständigte Stellung (BVerfGE 112, 118 ).

    Rn. 100 6. Abweichungen vom Grundsatz der Spiegelbildlichkeit sind nur in besonders gelagerten Fällen zulässig, etwa wenn nur hierdurch dem in Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG verankerten Mehrheitsprinzip Rechnung getragen werden kann, also dem Grundsatz, dass sich die die Regierung tragende parlamentarische Mehrheit bei Sachentscheidungen auch in verkleinerten Abbildungen des Bundestages durchsetzen können muss (BVerfGE 112, 118 ; 130, 318 ).

    Die Einrichtung des Vermittlungsausschusses zielt auf die Aushandlung von Kompromissen zwischen den gesetzgebenden Körperschaften; dies gelingt, wenn die für ein konkretes Gesetzgebungsvorhaben maßgeblichen politischen Meinungen zum Ausgleich gebracht werden können (BVerfGE 112, 118 ).

    Die Arbeit des Vermittlungsausschusses ist nicht notwendig darauf angelegt, in jedem Fall zu einer Entscheidung in der Sache zu gelangen; dieser Ausschuss ist nicht als ein Gremium ausgestaltet, das konstitutive Beschlüsse fassen soll, in denen sich eine politische Mehrheit wiederfindet (BVerfGE 112, 118 ).

    Das Proportionalitätsverfahren ist daher so zu wählen, dass auch bei einer Abbildung der Kanzlermehrheit die Besetzung nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen so weit wie möglich gewahrt wird (vgl. BVerfGE 112, 118 ).

    Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass auf höherer politischer Ebene und unter übergeordneten Gesichtspunkten ein Interessenausgleich gesucht wird (BVerfGE 112, 118 ).

  • BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75

    Beschlußfähigkeit

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11
    Der Deutsche Bundestag ist das unmittelbare Repräsentationsorgan des Volkes und übt als "besonderes Organ" im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG die vom Volk ausgehende Staatsgewalt aus (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 130, 318 ).

    Im demokratisch-parlamentarischen System des Grundgesetzes vollzieht sich die Repräsentation des Volkes im Parlament durch die Abgeordneten (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 130, 318 ).

    Grundsätzlich wird das Volk bei parlamentarischen Entscheidungen nur durch das Parlament als Ganzes, das heißt durch die Gesamtheit seiner Mitglieder, angemessen repräsentiert (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 130, 318 ).

    Ein wesentlicher Teil der Parlamentsarbeit wird traditionell außerhalb des Plenums geleistet, was einerseits auf der seit Jahrzehnten zunehmenden Kompliziertheit der Lebensverhältnisse und dem damit verbundenen Zwang zur Arbeitsteilung, zum anderen auf der Tatsache beruht, dass die Schwerfälligkeit des Plenums Detailarbeit naturgemäß nur in sehr beschränktem Umfang erlaubt (BVerfGE 44, 308 ; vgl. auch BVerfGE 130, 318 ).

    Dies setzt aber voraus, dass die endgültige Beschlussfassung über ein parlamentarisches Vorhaben dem Plenum vorbehalten bleibt, die Mitwirkung der Abgeordneten bei der Vorbereitung der Parlamentsbeschlüsse außerhalb des Plenums ihrer Art und ihrem Gewicht nach der Mitwirkung im Plenum im Wesentlichen gleich zu erachten ist und der parlamentarische Entscheidungsprozess institutionell in den Bereich des Parlaments eingefügt bleibt (BVerfGE 44, 308 ).

    Rn. 98 Zudem folgen aus dem Demokratieprinzip das Gebot, parlamentarische Minderheiten zu schützen, sowie das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition (BVerfGE 2, 1 ; 44, 308 ; 70, 324 ).

    Dem ist grundsätzlich dadurch Rechnung zu tragen, dass die Repräsentation in die Ausschüsse vorverlagert wird, wenn dort der Sache nach die Entscheidungen fallen (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 70, 324 ; 130, 318 ; 131, 230 ).

    Nur wenn er über die parlamentarischen Vorhaben so umfassend wie möglich unterrichtet ist und sich deshalb auf sie einstellen kann, vermag er seine politischen Wirkungsmöglichkeiten voll auszuschöpfen (BVerfGE 44, 308 ).

  • BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95

    Fraktions- und Gruppenstatus

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11
    Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG setzt daher die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten des Deutschen Bundestages voraus (vgl. BVerfGE 56, 396 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 130, 318 ) und umfasst das Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung (BVerfGE 96, 264 ).

    Deshalb muss grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 131, 230 ; 135, 317 ).

    Rn. 94 Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gilt auch für Unterausschüsse (vgl. BVerfGE 84, 304 ), nicht aber für Gremien und Funktionen, die lediglich organisatorischer Art sind und daher nicht dem Einfluss des Prinzips gleichberechtigter Teilnahme an den dem Bundestag nach dem Grundgesetz übertragenen Aufgaben unterliegen (BVerfGE 96, 264 ).

    Daher fällt die Entscheidung für das anzuwendende Zählsystem grundsätzlich in die autonome Entscheidungsbefugnis des Bundestages (BVerfGE 96, 264 ; 130, 318 ).

    Entscheidet sich der Bundestag für ein Verfahren, bei dem - anders als nach einem anderen Verfahren - auf eine Fraktion kein Sitz in dem jeweiligen Ausschuss entfällt, so ist dies von Verfassung wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 96, 264 ; speziell zum Vermittlungsausschuss sowie allgemein zu Ausschüssen des Bundestages BVerfGE 130, 318 ).

    Auch ein Wechsel des Zählsystems kann gerechtfertigt sein, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen (BVerfGE 96, 264 ; 130, 318 ).

    Rn. 99 5. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt auch für die Wahl der Mitglieder des Bundestages im Vermittlungsausschuss (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 112, 118 ).

    Eine solche Verletzung ihrer Rechte hätte ihre Ursache aber allein in der mangelnden Unterrichtung durch den Antragsgegner zu 1 und nicht in dem Ausschluss der Antragsteller von der Arbeitsgruppe und der Gesprächsrunde (vgl. BVerfGE 96, 264 ).

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11
    Streitgegenstand sind somit verfassungsrechtliche Organbeziehungen zwischen den Antragstellern und den Antragsgegnern (vgl. BVerfGE 84, 304 ).

    Rn. 77 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss grundsätzlich jeder Ausschuss des Bundestages ein verkleinertes Abbild des Plenums sein (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ).

    Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG setzt daher die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten des Deutschen Bundestages voraus (vgl. BVerfGE 56, 396 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 130, 318 ) und umfasst das Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung (BVerfGE 96, 264 ).

    Aus der durch Art. 38 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit der Abgeordneten, sich zu Fraktionen zusammenzuschließen, folgt, dass die Fraktionen als politische Kräfte ebenso gleich und entsprechend ihrer Stärke zu behandeln sind wie die Abgeordneten untereinander (vgl. BVerfGE 84, 304 ; 112, 118 ; 130, 318 ).

    Deshalb muss grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 131, 230 ; 135, 317 ).

    Rn. 94 Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gilt auch für Unterausschüsse (vgl. BVerfGE 84, 304 ), nicht aber für Gremien und Funktionen, die lediglich organisatorischer Art sind und daher nicht dem Einfluss des Prinzips gleichberechtigter Teilnahme an den dem Bundestag nach dem Grundgesetz übertragenen Aufgaben unterliegen (BVerfGE 96, 264 ).

    Auch die Beschränkung der Vergabe von Vorsitzen in Ausschüssen durch die Geschäftsordnung des Bundestages hält sich im Rahmen der dem Bundestag zustehenden Geschäftsordnungsautonomie (BVerfGE 84, 304 ).

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11
    Sie sind zur Geltendmachung eigener Rechte befugt, wenn diese in der Verfassung verankert sind (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 124, 161 ; stRspr) und berechtigt, im Organstreit die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments geltend zu machen (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ).

    Dies ist etwa der Fall, wenn Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundestages oder deren Anwendung einen Abgeordneten von bestimmten Bereichen der parlamentarischen Tätigkeit ganz ausschließen oder seine Mitwirkungsrechte beschränken (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 80, 188 ).

    Gerade das im parlamentarischen Verfahren gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche eröffnet Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen, die bei einem weniger transparenten Vorgehen sich nicht so ergäben (BVerfGE 70, 324 ).

    Rn. 98 Zudem folgen aus dem Demokratieprinzip das Gebot, parlamentarische Minderheiten zu schützen, sowie das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition (BVerfGE 2, 1 ; 44, 308 ; 70, 324 ).

    Dem ist grundsätzlich dadurch Rechnung zu tragen, dass die Repräsentation in die Ausschüsse vorverlagert wird, wenn dort der Sache nach die Entscheidungen fallen (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 70, 324 ; 130, 318 ; 131, 230 ).

    Abgeordnete bedürfen daher grundsätzlich einer umfassenden Information, um ihren Aufgaben genügen zu können; das gilt insbesondere für parlamentarische Minderheiten (BVerfGE 70, 324 ).

  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen …

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11
    Dieser Grundsatz der Spiegelbildlichkeit - auf den sich Fraktionen berufen können (vgl. BVerfGE 112, 118 ; 130, 318 ; 135, 317 ) - gilt auch für die Wahl der Mitglieder des Bundestages im Vermittlungsausschuss (BVerfGE 112, 118 ).

    Es steht aber nicht von vornherein fest, dass die Rechte der Fraktion und die Rechte der von dieser in den Vermittlungsausschuss entsandten Abgeordneten hinsichtlich der Besetzung von Arbeitsgruppen des Ausschusses identischen Inhalts und gleicher Reichweite sind (vgl. BVerfGE 135, 317 ).

    Deshalb muss grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 131, 230 ; 135, 317 ).

    Die Zuweisung einer bestimmten Aufgabe an einen Ausschuss kann aus Art. 38 Abs. 1 GG abgeleitete Rechte der nicht in dem Ausschuss vertretenen Abgeordneten, nicht aber Rechte der Fraktionen verletzen (vgl. BVerfGE 135, 317 ).

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvC 2/10

    Besetzungsrüge betreffend die Wahl der Bundesverfassungsrichter durch den …

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11
    Deshalb muss grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 131, 230 ; 135, 317 ).

    Dies erfordert eine möglichst getreue Abbildung der Stärke der im Plenum vertretenen Fraktionen (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit; BVerfGE 130, 318 ; 131, 230 ).

    Dem ist grundsätzlich dadurch Rechnung zu tragen, dass die Repräsentation in die Ausschüsse vorverlagert wird, wenn dort der Sache nach die Entscheidungen fallen (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 70, 324 ; 130, 318 ; 131, 230 ).

    Soweit Abgeordnete durch die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf einen Ausschuss von der Mitwirkung an der parlamentarischen Entscheidungsfindung ausgeschlossen werden, ist dies nur zum Schutz anderer Rechtsgüter mit Verfassungsrang und unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. etwa BVerfGE 130, 318 ; 131, 230 ).

  • BVerfG, 24.03.1981 - 2 BvR 215/81

    Agent

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11
    Der Deutsche Bundestag ist das unmittelbare Repräsentationsorgan des Volkes und übt als "besonderes Organ" im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG die vom Volk ausgehende Staatsgewalt aus (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 130, 318 ).

    Im demokratisch-parlamentarischen System des Grundgesetzes vollzieht sich die Repräsentation des Volkes im Parlament durch die Abgeordneten (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 130, 318 ).

    Grundsätzlich wird das Volk bei parlamentarischen Entscheidungen nur durch das Parlament als Ganzes, das heißt durch die Gesamtheit seiner Mitglieder, angemessen repräsentiert (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 130, 318 ).

    Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG setzt daher die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten des Deutschen Bundestages voraus (vgl. BVerfGE 56, 396 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 130, 318 ) und umfasst das Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung (BVerfGE 96, 264 ).

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

  • BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 508/01

    Abgeordnetenbüro

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen …

  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der …

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

  • BVerfG, 05.04.1990 - 2 BvR 413/88

    Ausschluß eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher Befassung mit der …

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11

    "ESM/Euro-Plus-Pakt"

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvE 1/03

    Luftraumüberwachung Türkei

  • BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvL 12/01

    Vermittlungsausschuss

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • BVerfG, 06.05.2014 - 2 BvE 3/12

    Organklage der NPD gegen die frühere FDP-Bundestagsfraktion unzulässig

  • BVerfG, 27.11.2007 - 2 BvK 1/03

    Organklage eines ehemaligen Schleswig-Holsteinischen Abgeordneten gegen Aufhebung …

  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91

    Funktionszulagen

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58

    Redezeit

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

  • BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06

    Überwachung von Bundestagsabgeordneten

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 602/83

    Nordhorn

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

  • BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvE 5/07

    G8-Gipfel Heiligendamm

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

  • BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvE 2/00

    Pofalla II

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Personenbeförderung Sachsen-Anhalt

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99

    NATO-Konzept

  • BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07

    Afghanistan-Einsatz

  • BVerfG, 02.08.1978 - 2 BvK 1/77

    Untersuchungsgegenstand

  • BVerfG, 20.07.1998 - 2 BvE 2/98

    Gysi III

  • BVerfG, 17.07.1995 - 2 BvH 1/95

    Fraktionsmitarbeiter Untersuchungsausschuss

  • BVerfG, 21.05.1996 - 2 BvE 1/95

    Abgeordnetenprüfung

  • BVerfG, 29.07.1952 - 2 BvE 2/51

    Deutsch-Französisches Wirtschaftsabkommen

  • BVerfG, 14.10.1992 - 2 BvE 14/90

    Unzulässigkeit eines Organstreitverfahrens nach Ausscheiden aus dem Deutschen …

  • BVerfG, 01.04.1998 - 2 BvE 1/98

    Gysi I

  • BVerfG, 20.05.1997 - 2 BvH 1/95

    Auslagenerstattung Hamburger Organstreit

  • BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvE 4/08

    Organstreitverfahren der Fraktion DIE LINKE zum Bundeswehreinsatz im Kosovo ohne …

  • BVerfG, 10.02.1976 - 2 BvG 1/74

    Strukturförderung

  • BVerfG, 26.11.1968 - 2 BvE 5/67

    Zustimmungsbedürftigkeit der Antragsrücknahme nach mündlicher Verhandlung

  • BVerfG, 18.03.1969 - 2 BvF 1/66

    Bundeshaushaltsplan

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

  • BVerfG, 26.02.2014 - 1 BvR 471/10

    Selbstablehnung eines Richters im Verfahren "Kopftuchverbot im Schulgesetz …

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

  • BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69

    Begriff des "mitwirkenden" Richters

  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 19/84

    Verfassungswidrigkeit der Pflicht zur Errichtung von Berufsbildungsausschüssen im …

  • BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75

    Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur …

    Als Abgeordneten des Deutschen Bundestages kommt ihnen gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ein eigener verfassungsrechtlicher Status zu, den sie im Organstreitverfahren als "andere Beteiligte" im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG verteidigen können (stRspr seit BVerfGE 2, 143 ; vgl. auch etwa BVerfGE 112, 363 ; 114, 121 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 140, 115 ).

    Maßgeblich für die Parteifähigkeit von Abgeordneten im Organstreit ist grundsätzlich ihr Status zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Verfassungsstreit anhängig gemacht haben (vgl. BVerfGE 4, 144 ; 102, 224 ; 108, 251 ; 136, 277 ; 139, 194 ; 140, 115 ) - hier am 18. März 2011.

    Parlamentsfraktionen sind notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 20, 56 ; 43, 142 ; 140, 115 ).

    Sie sind zur Geltendmachung eigener Rechte befugt, wenn diese in der Verfassung verankert sind (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 124, 161 ; 139, 194 ), und berechtigt, im Organstreit die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments geltend zu machen (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 140, 115 ).

    Rn. 167 1. Ein die Antragsteller und die Antragsgegnerin umschließendes Verfassungsrechtsverhältnis (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 84, 290 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 140, 115 ; stRspr) liegt vor.

    Rn. 178 1. Auch im Organstreitverfahren ist das Rechtsschutzbedürfnis des Organs grundsätzlich Voraussetzung für die Sachentscheidung (vgl. BVerfGE 62, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 119, 302 ; 124, 78 ; 140, 115 ).

    Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 73, 1 ; 80, 188 ; 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 134, 141 ; 136, 190 ; 140, 115 ).

  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen …

    Maßgeblich für die Beurteilung der Parteifähigkeit eines Beteiligten im Organstreit ist grundsätzlich sein Status zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verfassungsstreit anhängig gemacht worden ist (vgl. BVerfGE 4, 144 ; 102, 224 ; 108, 251 ; 136, 277 ; 139, 194 ; 140, 115 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris, Rn. 162).

    Rn. 33 Das auch im Organstreit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 62, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 119, 302 ; 124, 78 ; 140, 115 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris, Rn. 178) liegt vor.

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der …

    Der durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete repräsentative Status der Abgeordneten (vgl. BVerfGE 4, 144 ; 80, 188 ) ist Grundlage für die repräsentative Stellung des Bundestages, der als "besonderes Organ" (Art. 20 Abs. 2 GG) die vom Volk ausgehende Staatsgewalt ausübt (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 130, 318 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 91).

    Seine Repräsentationsfunktion nimmt der Deutsche Bundestag grundsätzlich in seiner Gesamtheit wahr, durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 130, 318 ; 131, 230 ; 131, 152 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015, a.a.O., Rn. 91), nicht durch einzelne Abgeordnete, eine Gruppe von Abgeordneten oder die parlamentarische Mehrheit.

    Das im parlamentarischen Verfahren gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche eröffnet nicht nur Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen, es schafft vor allem auch die Voraussetzungen für eine Kontrolle durch die Bürger (vgl. BVerfGE 40, 237 ; 70, 324 ; 131, 152 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015, a.a.O., Rn. 92).

  • BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer …

    Streitgegenstand sind somit verfassungsrechtliche Organbeziehungen (vgl. BVerfGE 84, 290 ; 84, 304 ; 90, 286 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 54, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Alle drei Antragsgegenstände sind dem Deutschen Bundestag zuzurechnen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 61 m.w.N., zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Rn. 66 a) Fraktionen sind berechtigt, sowohl eigene Rechte als auch Rechte des Deutschen Bundestages im Wege der Prozessstandschaft, das heißt fremde Rechte im eigenen Namen, geltend zu machen (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 45, 1 ; 67, 100 ; 131, 152 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. Juni 2015 - 2 BvE 7/11 -, juris, Rn. 95; Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 56, jeweils zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Rn. 76 Auch im Organstreitverfahren ist das Rechtsschutzbedürfnis des Organs grundsätzlich Voraussetzung für die Sachentscheidung (vgl. BVerfGE 62, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 119, 302 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 80, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Dies folgt vor allem daraus, dass der Deutsche Bundestag seine Repräsentationsfunktion grundsätzlich in seiner Gesamtheit wahrnimmt, durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder, nicht durch einzelne Abgeordnete, eine Gruppe von Abgeordneten oder die parlamentarische Mehrheit (vgl. BVerfGE 40, 296 ; 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; 93, 195 ; 96, 264 ; 123, 267 ; 130, 318 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 91, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Rn. 97 Diese Maßstäbe gelten auch für Fraktionen, deren Rechtsstellung als notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens, politisches Gliederungsprinzip für die Arbeit des Bundestages und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung ebenfalls in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG begründet ist, da Fraktionen Zusammenschlüsse von Abgeordneten sind (vgl. Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfGE 70, 324 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 93, 195 ; zum Grundsatz der Fraktionsgleichheit vgl. BVerfGE 93, 195 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 135, 317 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 92, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • BVerfG, 23.07.2026 - 2 BvE 4/23

    Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz - Hauptsache - Organklage gegen Ausgestaltung …

    Hierzu zählen das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 80, 188 ), ein grundsätzliches Recht auf Ausschussmitgliedschaft (vgl. BVerfGE 80, 188 ), das Initiativrecht (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ) und das Recht, Personalvorschläge im Rahmen von Wahlen zu unterbreiten (vgl. BVerfGE 160, 368 - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages - Vorschlagsrecht), das Rederecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 60, 374 ; 160, 368 ), das Stimmrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 160, 411 - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages), das Frage- und Informationsrecht gegenüber der Bundesregierung (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 67, 100 ; 160, 368 ) sowie das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu Fraktionen oder Gruppen zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ; 130, 318 ; 160, 368 ; zum Ganzen vgl. BVerfGE 170, 1 - Wahl/Abwahl von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag).

    Es stellt daher eine Verletzung von Rechten eines Abgeordneten dar, wenn dieser erforderliche Informationen so spät erhält, dass er nicht mehr in der Lage ist, sich fundiert mit diesen zu befassen und sich vor der Beratung oder Abstimmung eine Meinung zu dem Vorgang zu bilden (vgl. BVerfGE 140, 115 ).

    Diese Rechtsverletzung kann er nur in einem Verfahren gegen das Organ geltend machen, das die Information vorenthält (vgl. BVerfGE 140, 115 ).

    Der Schutz parlamentarischer Minderheiten geht nicht dahin, die Minderheit im Bundestag vor Sachentscheidungen der Mehrheit zu bewahren (Art. 42 Abs. 2 GG), wohl aber dahin, der Minderheit zu ermöglichen, ihren Standpunkt in den Willensbildungsprozess des Parlaments einzubringen (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 140, 115 ).

    Bei der Gestaltung seiner inneren Organisation und des Geschäftsgangs kommt ihm ein weiter Spielraum zu (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 84, 304 ; 140, 115 ; 160, 368 ; 170, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. Januar 2026 - 2 BvE 14/25 -, Rn. 30).

    Das Prinzip der repräsentativen Demokratie wirkt auf das parlamentarische Entscheidungsverfahren ein, indem es grundsätzlich die Mitwirkung aller Abgeordneten bei der Willensbildung des Parlaments erfordert (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ).

    Rn. 102 (a) Angesichts der Komplexität der in einer demokratischen Ordnung vom Parlament zu behandelnden Sachverhalte wird ein wesentlicher Teil der Parlamentsarbeit traditionell außerhalb des Plenums geleistet (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 130, 318 ; 140, 115 ).

    Unabhängig davon, ob ein Organklageantrag zulässig sein kann, wenn der Antragsteller von einer gerügten Maßnahme lediglich vom Hörensagen berichten kann (vgl. BVerfGE 140, 115 ; 172, 18 - Beschlussfähigkeit des Bundestages III), fehlt es im vorliegenden Fall schon an belastbaren Anhaltspunkten für diese Vermutung.

    Rn. 129 Die Teilhabe parlamentarischer Minderheiten an der Willensbildung des Parlaments ist über die Rechte im Plenum des Bundestages hinaus auch durch Mitwirkungsbefugnisse in den Ausschüssen und anderen Untergremien, wenn dort der Sache nach die Entscheidungen fallen, gesichert (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 140, 115 ).

    Unabhängig davon, wie weit der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit im Einzelnen reicht - er gilt etwa nicht für Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses (vgl. BVerfGE 140, 115 ) - erstrecken sich gegenüber dem Bundestag durchsetzbare Rechte nicht auf informelle Gesprächsrunden.

    Sie sind dem Bundestag nicht als dessen Organisationsentscheidung zuzurechnen (vgl. BVerfGE 140, 115 ).

    Er ist der vom Grundgesetz vorgesehenen Konzeption einer von der Parlamentsmehrheit abhängigen Regierung (…vgl. Rn. 107 f.) immanent und kann keine Mitwirkungsrechte, sondern gegebenenfalls nur hiervon zu trennende Informationsrechte auslösen (vgl. BVerfGE 140, 115 ).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.01.2018 - VGH O 17/17

    Verteilung der Ausschusssitze nach d´Hondtschem Höchstzahlverfahren unter …

    Rn. 53 Die Geschäftsordnung ist - ohne dass es dabei auf die nähere Bestimmung ihrer Rechtsnatur als "autonome Satzung" (vgl. entspr. BVerfG, Urteil vom 6. März 1952 - 2 BvE 1/51 -, BVerfGE 1, 144 [148]) bzw. als "Organisationsmaßnahme" (BVerfG, Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [141] Rn. 65) oder als "parlamentarische Innenrechtsnorm" (…Achterberg, Parlamentsrecht, 1984, S. 59 ff. und S. 326 f.) ankäme - eine "sonstige Handlung eines Verfassungsorgans" im Sinne von Art. 130 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. LV und kein nach Art. 130 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. LV im Wege der Normenkontrolle zu überprüfendes förmliches Gesetz (…vgl. zu dieser Einschränkung Jutzi, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 130 Rn. 2, 9, 54 m.w.N.;… Bier, in: Grimm/Caesar [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 130 Rn. 4 und Rn. 28).

    Art. 79 Abs. 2 Satz 2 LV setzt die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten des Landtags voraus und umfasst das Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung (vgl. entspr. zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfG…, Urteil vom 18. März 2014 - 2 BvE 6/12 -, BVerfGE 135, 317 [396], Rn. 153; Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [150], Rn. 91 a.E.).

    Aus der durch Art. 79 Abs. 2 Satz 2 LV gewährleisteten Freiheit der Abgeordneten, sich zu Fraktionen zusammenzuschließen, folgt deshalb, dass die Fraktionen als politische Kräfte ebenso gleich und entsprechend ihrer Stärke zu behandeln sind wie die Abgeordneten untereinander (vgl. entspr. BVerfG…, Urteil vom 18. März 2014 - 2 BvE 6/12 -, BVerfGE 135, 317 [396], Rn. 153; Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [150 f.], Rn. 92).

    Aus diesem Grunde muss grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (vgl. entspr. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188 [222]; Urteil vom 16. Juli 1991 - 2 BvE 1/91 -, BVerfGE 84, 304 [323]; Beschluss vom 17. September 1997 - 2 BvE 4/95 -, BVerfGE 96, 264 [282]; Urteil vom 8. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 -, BVerfGE 112, 118 [133]; Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 [354]; Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvC 2/10 -, BVerfGE 131, 230 [235];… Urteil vom 18. März 2014 - 2 BvE 6/12 -, BVerfGE 135, 317 [396], Rn. 153; Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [151], Rn. 93).

    Die Spiegelung erfordert eine Besetzung der Ausschüsse entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen im Plenum, d.h. entsprechend dem proportionalen Anteil der Fraktionen an Abgeordnetenmandaten im Plenum (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 [354]; Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvC 2/10 -, BVerfGE 131, 230 [235]; Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [151], Rn. 93).

    Rn. 63 bb) Der aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 LV abgeleitete Spiegelbildlichkeitsgrundsatz erfordert eine möglichst getreue Abbildung der Stärke der im Plenum vertretenen Fraktionen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 [354]; Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvC 2/10 -, BVerfGE 131, 230 [235]; BVerfG, Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [151], Rn. 93).

    Damit gewährleistet er zwar keinen Anspruch auf "vollständige Gleichheit" (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [152], Rn. 96), aber einen Anspruch auf eine Sitzverteilung, die - regelmäßig durch Anwendung der "üblichen" Zählverfahren - in einem "noch akzeptablen Umfang" die tatsächlichen politischen Kräfteverhältnisse im Plenum des Parlaments wiedergibt (vgl. BVerfG…, Urteil vom 8. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 -, BVerfGE 112, 118 [146], Rn. 83).

    Stärkere, "echte" Abweichungen vom Spiegelbildlichkeitsgrundsatz, die durch die Ergänzung der anerkannten Zählverfahren um "Korrekturfaktoren" entstehen, sind hingegen nur in besonders gelagerten Fällen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [154], Rn. 100) bzw. in engen Grenzen (vgl. BVerfG…, Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 [355], Rn. 130) zulässig (2).

    Rn. 71 Vor diesem Hintergrund fällt die Entscheidung für das anzuwendende Zählsystem grundsätzlich in die autonome Entscheidungsbefugnis des Parlaments, und es besteht kein Anspruch einer Fraktion auf Anwendung eines "bestmöglichen" Zählverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 1997 - 2 BvE 4/95 -, BVerfGE 96, 264 [283];… Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 [354 f.], Rn. 129; BVerfG, Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [354 f.], Rn. 96;… vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2009 - Vf. 16-VII-08 -, juris Rn. 31 ff.).

    Die hieraus resultierenden Verzerrungen der spiegelbildlichen Proportionalität sind nur in besonders gelagerten Fällen bzw. in engen Grenzen zulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [154], Rn. 100;… Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 [355], Rn. 130).

    Rn. 73 So kann ein Vorausmandat der größten Fraktion zulässig sein, wenn nur hierdurch dem in Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG verankerten Mehrheitsprinzip Rechnung getragen werden kann, also dem Grundsatz, dass sich die die Regierung tragende parlamentarische Mehrheit bei Sachentscheidungen auch in verkleinerten Abbildungen des Parlaments durchsetzen können muss (vgl. dahingehend BVerfG, Urteil vom 8. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 -, BVerfGE 112, 118 [140; 147]; ferner [jeweils obiter dictum] BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 [355]; Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [154], Rn. 100;… BayVerfGH, Entscheidung vom 26. November 2009 - Vf. 32-Iva-09 -, juris Rn. 57 f.; vgl. auch zur Zulässigkeit eines Vorausmandats zur Vermeidung eines "Patts" zwischen Regierungs- und Oppositionsfraktionen OVG Nds., Urteil vom 27. Juni 2008 - 10 LC 194/07 -, NVwZ-RR 2009, 298; Kämmerer, NJW 2003, 1166 [1168]; für die Zulässigkeit von Vorabmandaten zugunsten der Mehrheit in Bezug auf eine Grundmandatsregelung im damaligen Kommunalwahlrecht Thüringens zur Absicherung der Mehrheit zugunsten des Wahlvorschlags, auf den die absolute Mehrheit der Stimmen entfällt, bereits BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. September 1994 - 2 BvR 1484/94 -, NVwZ-RR 1995, 213 [214]).

    Rn. 86 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit für sich genommen keine Aussage über die zulässige Größe eines Ausschusses oder eines anderen Untergremiums (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Januar 1986 - 2 BvE 14/83 -, BVerfGE 70, 324 [363];… Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 [354], Rn. 128; Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [152 f.], Rn. 97).

    Rn. 87 Anforderungen an die besondere Rechtfertigung der Größe parlamentarischer Gremien und Ausschüsse können sich aber unmittelbar aus dem in Art. 79 Abs. 2 Satz 2 LV verankerten Mitwirkungsrecht der Abgeordneten und Fraktionen ergeben (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 [354]; Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [152 f.], Rn. 97).

    In diesem Falle kann - falls eine spezielle Rechtfertigung durch besondere Gründe nicht möglich ist - die geringe Größe des Gremiums trotz formaler Wahrung des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes und obwohl alle Fraktionen darin vertreten sind, eine Verletzung unmittelbar des Mitwirkungsrechtes der Abgeordneten (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. entsprechend Art. 79 Abs. 2 Satz 2 LV) begründen (vgl. entspr. zur Einrichtung des "EFSF-Sondergremiums", d.h. des sogenannten "Neunergremiums" für eilige oder vertrauliche Entscheidungen zur Euro-Rettung BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 [354], Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [152 f.], Rn. 97;… Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, NVwZ 2018, 51 [54], Rn. 204 f.; vgl. auch im Anschluss daran entspr.

    Seit diesem Beschluss verwendet das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung - jedoch ohne dass dies nochmals entscheidungserheblich geworden wäre - die Formulierung: "Auch ein Wechsel zu einem anderen Zählverfahren kann gerechtfertigt sein, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen" (vgl. BVerfG…, Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 [355], Rn. 129; Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [152], Rn. 96).

    Rn. 109 Dies betrifft nicht nur Konstellationen, in denen die Kombination eines bestimmten Besetzungsverfahrens mit einer bestimmten Ausschussgröße ein "Patt" zwischen Regierungs- und Oppositionsfraktionen vermeidet (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 -, BVerfGE 112, 118 [140; 147]; Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 [355]; Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [154], Rn. 100, s. auch bereits oben C.I.2.a)cc)(2)), sondern auch Fälle, in denen sich die getroffene Regelung für die Mehrheit rechnerisch vorteilhaft auswirkt, während andere, ebenfalls in Betracht kommende Regelungsvarianten sich rechnerisch zum Vorteil der Minderheit (und zum Nachteil der Mehrheit) auswirken würden.

    Der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz enthält ohnehin keine verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Ausschussgröße (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Januar 1986 - 2 BvE 14/83 -, BVerfGE 70, 324 [363];… Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 [354], Rn. 128; Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [152 f.], Rn. 97, s. oben C.I.2.b)).

    Dem Anspruch einer Fraktion auf Gleichbehandlung mit den anderen Fraktionen ist folglich regelmäßig bereits dann Genüge getan, wenn der Ausschuss dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit entsprechend besetzt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, BVerfGE 140, 115 [152], Rn. 95).

  • BVerfG, 18.09.2024 - 2 BvE 1/20

    Erfolglose Organklagen der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag wegen der Wahl und …

    Hierzu zählen vor allen Dingen das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 160, 368 ), das Recht, in informierter Weise (…vgl. BVerfGE 165, 206 <239 Rn. 93) zu beraten (vgl. BVerfGE 140, 115 ), ein grundsätzliches Recht auf Ausschussmitgliedschaft (vgl. BVerfGE 80, 188 ), das Initiativrecht (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ; 160, 368 ), das Recht, Personalvorschläge im Rahmen von Wahlen zu unterbreiten (vgl. BVerfGE 160, 368 ), das Rederecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 60, 374 ; 160, 368 m.w.N.), das Stimmrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 160, 411 m.w.N.), das Frage- und Informationsrecht (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ; 160, 368 m.w.N.) und das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu Fraktionen oder Gruppen zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ; 130, 318 ; 160, 368 ).

    Rn. 95 Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG haben die Fraktionen dementsprechend ein Recht auf formal gleiche Mitwirkung an sämtlichen Gegenständen der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 112, 118 ; 135, 317 ; 140, 115 ; 154, 1 ; 160, 411 ).

    Aus der durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Abgeordneten, sich zu Fraktionen zusammenzuschließen, ergibt sich, dass die Fraktionen als politische Kräfte ebenso gleich und entsprechend ihrer Stärke zu behandeln sind wie die Abgeordneten untereinander (vgl. BVerfGE 140, 115 ).

    Grundsätzlich muss jeder Ausschuss, soweit er Aufgaben des Plenums übernimmt beziehungsweise dessen Entscheidungen vorbereitet, ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung dessen Zusammensetzung widerspiegeln, um dem Repräsentationsprinzip Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 112, 118 ; 135, 317 ; 140, 115 ; 154, 1 ).

    Dies erfordert eine möglichst getreue Abbildung der Stärke der im Plenum vertretenen Fraktionen (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit; vgl. BVerfGE 130, 318 ; 131, 230 ; 140, 115 ; 154, 1 ).

    Rn. 96 (2) Nach der Rechtsprechung des Senats gilt der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit hingegen nicht für Gremien und Funktionen, die lediglich organisatorischer Art sind und daher nicht dem Einfluss des Prinzips gleichberechtigter Teilnahme an den dem Deutschen Bundestag nach dem Grundgesetz übertragenen Aufgaben unterliegen (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 140, 115 ; 154, 1 ).

    Daraus hat der Senat den weiteren Schluss gezogen, dass sich gerade die Beschränkung der Vergabe von Vorsitzen in Ausschüssen durch die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages im Rahmen der dem Bundestag zustehenden Geschäftsordnungsautonomie hält (vgl. BVerfGE 84, 304 ; 140, 115 ; 154, 1 ).

    Bei der Gestaltung seiner inneren Organisation und des Geschäftsgangs kommt ihm ein weiter Spielraum zu (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 112, 118 ; 140, 115 ; 160, 368 ).

    Bei solchen Funktionen, die rein organisatorischer Art sind, kommt er nicht zum Tragen (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 140, 115 ; 154, 1 ).

    Zu den Statusrechten der Abgeordneten gehört auch das Stimmrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 130, 318 ; 140, 115 ; 160, 411 ) und insbesondere das Recht, an Wahlen mitzuwirken (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ).

  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten …

    Der Begriff der Maßnahme ist weit auszulegen (vgl. BVerfGE 140, 115 ).

    Als Maßnahme kommt jedes rechtserhebliche Verhalten des Antragsgegners in Betracht, das geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 138, 45 ; 140, 115 ).

    Rn. 144 a) Die Antragsbefugnis ist gegeben, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner Rechte des Antragstellers, die aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsen, durch die beanstandete rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; 104, 14 ; 104, 310 ; 108, 251 ; 118, 277 ; 134, 141 ; 140, 115 ).

    Gegen welche Person oder Institution der Antrag zu richten ist, hängt davon ab, wer die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung verursacht hat und rechtlich verantworten muss (vgl. BVerfGE 62, 1 ; 67, 100 ; 118, 277 ; 140, 115 ).

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer …

    Dem Antragsteller kommt als Abgeordnetem des Deutschen Bundestages gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ein eigener verfassungsrechtlicher Status zu, den er im Organstreitverfahren als "anderer Beteiligter" im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG verteidigen kann (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 112, 363 ; 137, 185 ; 140, 115 ; 147, 50 ; stRspr).

    Rn. 37 Im Organstreitverfahren entfällt die Zulässigkeit eines Antrags regelmäßig nicht allein deshalb, weil die beanstandete Rechtsverletzung sich auf einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Vorgang bezieht (vgl. BVerfGE 1, 372 ; 10, 4 ; 49, 70 ; 121, 135 ; 131, 152 ; 140, 115 ; 148, 11 ).

    Selbst wenn man in derartigen Fällen ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse fordern wollte, läge dieses hier wegen einer bestehenden Wiederholungsgefahr und eines Bedürfnisses nach Klärung der objektiven Rechtslage vor (vgl. BVerfGE 121, 135 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 140, 115 ; 148, 11 ).

    Der Abgeordnete ist - vom Vertrauen der Wählerinnen und Wähler berufen - Inhaber eines öffentlichen Amtes, Träger eines freien Mandats und gemeinsam mit der Gesamtheit der Mitglieder des Parlaments (vgl. BVerfGE 56, 396 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 130, 318 ; 140, 115 ) Vertreter des ganzen Volkes (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 112, 118 ; 134, 141 ).

    Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG schützt das Recht zu beraten, also zu "verhandeln" im Sinne von Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 70, 234 ; 140, 115 ).

    Hierzu zählen vor allem das Rederecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 60, 374 ; 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ), das Stimmrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 130, 318 ; 140, 115 ), das Recht auf Teilhabe am Frage- und Informationsrecht des Parlaments (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 124, 161 ; 130, 318 ; 137, 185 ; 140, 115 ; 147, 50 ), das Recht, parlamentarische Initiativen zu ergreifen und sich an den vom Parlament vorzunehmenden Wahlen zu beteiligen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ), sowie das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ; 130, 318 ).

    Dabei wird in der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung für das Stimmrecht als eigenständiges Statusrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 130, 318 ; 140, 115 ) nicht zwischen der Beteiligung an (Sach-)Abstimmungen und Wahlen unterschieden.

    Dem liegt zugrunde, dass die Repräsentation des Volkes bei parlamentarischen Entscheidungen vom Parlament als Ganzem, das heißt durch die Gesamtheit seiner Mitglieder, bewirkt wird und diese Mitglieder daher gleiche Mitwirkungsbefugnisse haben müssen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ).

    Soweit er aber Einschränkungen der Mitwirkungsbefugnisse der Abgeordneten hingenommen hat, beruhen diese entweder auf Regelungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, die in verhältnismäßiger Weise dem Schutz gleichwertiger Verfassungsgüter, insbesondere der Funktionsfähigkeit des Parlaments, dienen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 112, 118 ;… siehe dazu sogleich Rn. 52 ff.), oder sie betreffen Gegenstände, die der parlamentarischen Willensbildung vorgelagert sind und die Mitwirkung im Parlament und seinen Ausschüssen unberührt lassen (vgl. BVerfGE 140, 115 ).

    Rn. 58 c) Bei der Entscheidung darüber, welcher Regelungen es zur effektiven Selbstorganisation und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs bedarf, kommt dem Deutschen Bundestag ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 112, 118 ; 140, 115 ).

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15

    Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des …

    Rn. 99 Die Antragstellerinnen zu 1. und zu 2. wenden sich gegen die richtigen Antragsgegner, da die Bundesregierung und der Chef des Bundeskanzleramtes die Vorlage der NSA-Selektorenlisten abgelehnt haben und damit für die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung die Verantwortung tragen (vgl. BVerfGE 140, 115 m.w.N.).
  • BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvL 4/11

    Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren …

  • BVerfG, 09.06.2026 - 2 BvE 1/22

    Erfolglose Organklage gegen 2G+-Regeln im Deutschen Bundestag

  • BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18

    Vizepräsident Harbath entscheidet über Kinderehengesetz mit

  • BVerfG, 15.01.2019 - 2 BvL 1/09

    Zur Bindung des Vermittlungsausschusses an den Vermittlungsauftrag - Nichtigkeit …

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Abberufung des …

  • BVerfG, 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines sogenannten Gefährders gegen die …

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18

    Erfolglose Anträge gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Anhebung der …

  • VerfGH Thüringen, 27.09.2024 - VerfGH 36/24

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag zur konstituierenden Sitzung des Thüringer …

  • BVerfG, 21.05.2025 - 2 BvE 3/20

    Unzulässige Anträge der AfD-Fraktion zur Beschlussfähigkeit des Deutschen …

  • StGH Niedersachsen, 15.01.2019 - StGH 1/18

    Zur Reichweite des Rechts auf Chancengleichheit "in der Öffentlichkeit" (Art 19 …

  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 9/19

    Paritätsgesetz verletzt Parteienrechte

  • BVerfG, 14.06.2017 - 2 BvQ 29/17

    Eilanträge betreffend die Einführung des Rechts auf Eheschließung für …

  • BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher Regelungen …

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 9/20

    Organstreitverfahren der AfD-Bundestagsfraktion zur Wahl eines …

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.10.2016 - VerfGH 6/16

    Landesverfassung gewährt Piraten-Fraktion keinen Anspruch auf …

  • BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvE 8/21

    Unterlassene Auskunft der Bundesregierung zur Zahl der im Ausland tätigen …

  • VerfGH Baden-Württemberg, 27.10.2017 - 1 GR 35/17

    Fraktionsvorschläge zur Abwahl eines Abgeordneten aus Untersuchungsausschuss und …

  • VerfG Brandenburg, 06.09.2023 - VfGBbg 78/21

    Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission; Chancengleichheit der …

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/16

    Organstreitverfahren gegen den Anti-IS-Einsatz erfolglos

  • BVerfG, 25.05.2022 - 2 BvE 10/21

    Erfolgloser Eilantrag zur vorläufigen Einsetzung von Vorsitzenden in mehreren …

  • VerfG Brandenburg, 19.02.2016 - VfGBbg 57/15

    Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission; Parlamentarische …

  • BVerfG, 26.10.2022 - 2 BvE 3/15

    Bundesregierung hätte den Bundestag frühzeitig über das Krisenmanagementkonzept …

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvE 1/17

    Organklage der NPD gegen Bundestagsbeschluss zur Änderung von Art 21 GG …

  • BVerfG, 10.10.2017 - 2 BvE 6/16

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren wegen fehlenden …

  • BVerfG, 27.01.2026 - 2 BvE 14/25

    Otto-Wels-Saal - Erfolglose Organklage der AfD-Fraktion wegen Zuteilung des …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2017 - 15 B 1286/16

    Spiegelbildlichkeitsprinzip kann Umbesetzung der Ausschüsse bei Änderung der …

  • BVerfG, 30.10.2018 - 2 BvQ 90/18

    Erfolgloser Eilantrag auf Untersagung von Äußerungen des Bundesinnenministers

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/18

    Zum Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren

  • BGH, 09.01.2020 - V ZB 98/19

    Öffentliches Interesse eines Mitglieds einer Volksvertretung für Anspruch auf …

  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 55/19

    Brandenburgisches Paritätsgesetz nichtig

  • VerfGH Baden-Württemberg, 05.02.2024 - 1 GR 21/22

    VerfGH Stuttgart: Unbegründeter Antrag der AfD-Fraktion im Organstreitverfahren …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2017 - 15 A 2331/15

    Gemeinderat; Ausschussgröße; Organisationsermessen; …

  • BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloser Eilantrag zum Vorschlagsrecht für die Wahl einer Vizepräsidentin oder …

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 176-I-20

    Organstreitverfahren betreffend die Verletzung von Minderheitsrechten im 1. …

  • BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 2164/21

    Verfassungsbeschwerde gegen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin …

  • VerfGH Sachsen, 19.09.2024 - 132-I-21

    Erfolgloser Antrag gegen Wahlverfahren von Abgeordneten des Sächsischen Landtages …

  • VerfG Schleswig-Holstein, 27.01.2016 - LVerfG 2/15

    Nachträgliche Unzulässigkeit einer konkreten Normenkontrolle (§§ 44 ff VerfG SH) …

  • BVerfG, 24.10.2023 - 1 BvR 1160/19

    Zwischenentscheidung über die Frage des Ausschlusses eines Richters von der …

  • VerfG Brandenburg, 22.07.2016 - VfGBbg 70/15

    Zur Rechtsstellung einer parlamentarischen Gruppe nach der Verfassung des Landes …

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.07.2020 - VerfGH 6/20

    Organstreitverfahren um Ablehnung von Beweisanträgen im "Parlamentarischen …

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2022 - LVerfG 2/21

    Organklage einer Landtagsfraktion sowie mehrerer Landtagsabgeordneter gegen das …

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvE 4/21

    Unzulässige Organklage gegen die Mitwirkung von Bundesregierung und Bundestag am …

  • VerfG Hamburg, 21.12.2021 - HVerfG 14/20

    Zur Reichweite des Neutralitätsgebots von Amtsträgern in Bezug auf Äußerungen …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2017 - 15 B 1308/16

    Veränderungen der Kräftekonstellationen in der Zusammensetzung des Gemeinderates …

  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvC 37/19

    Keine Gruppenbevollmächtigung (§ 2 Abs 3 Halbs 2 WahlPrG) im …

  • VerfGH Bayern, 18.07.2024 - 36-IVa-22

    Unangemessene Benachteiligung, Rechtsmißbrauch, Rechtsschutzinteresse, …

  • OVG Hamburg, 24.11.2023 - 3 Bf 250/21

    Kein Anspruch der AfD-Bürgerschaftsfraktion auf Wahl ihrer Mitglieder in die …

  • VerfG Schleswig-Holstein, 25.03.2022 - LVerfG 4/21

    Notausschuss gem Art 22a LV (RIS: Verf SH) verfassungsgemäß - Antrag im …

  • VerfGH Thüringen, 22.04.2020 - VerfGH 20/19

    Organstreitverfahren - Abgeordnetenrechte auf Herausgabe von digitalen Daten …

  • VerfGH Baden-Württemberg, 19.03.2021 - 1 GR 93/19

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren bzgl des Amts des Alterspräsidenten …

  • BGH, 16.12.2021 - StB 34/21

    Beschwerde betreffend die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades von Beweismitteln …

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.12.2023 - LVG 30/22

    Parlamentarisches Kontrollgremium

  • OVG Niedersachsen, 14.02.2023 - 10 LC 87/22

    Ausschüsse; Besetzungsverfahren; d Hondt; Hare/Niemeyer; Höchstzahlverfahren; …

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2016 - LVerfG 4/16

    Nach dem Ausscheiden aus dem Parlament unzulässig gewordener Organstreit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2021 - L 11 KA 3/18

    Rechtmäßigkeit von Wahlen zum Hauptausschuss der Vertreterversammlung einer …

  • StGH Bremen, 14.02.2017 - St 4/16

    Organstreitverfahren zwischen dem Mitglied der Bremischen Bürgerschaft Jan Timke …

  • VG Gelsenkirchen, 30.12.2024 - 15 K 2107/21

    Organstreitverfahren im Kommunalverfassungsstreit, Bildung einer aus Fraktionen …

  • StGH Niedersachsen, 08.12.2020 - StGH 1/20

    Landtagsfraktion löst sich auf: Organstreitverfahren wird unzulässig

  • VGH Bayern, 19.10.2022 - 4 BV 22.871

    Zur Verteilung von Ausschusssitzen

  • VerfG Schleswig-Holstein, 08.06.2018 - LVerfG 5/17

    Nachträgliche Unzulässigkeit eines Antrags im Organstreitverfahren bei Wegfall …

  • VerfGH Berlin, 06.03.2026 - VerfGH 32 A/26

    Die AfD - und die Besetzung eines Untersuchungsausschusses

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2017 - 15 A 486/16

    Organrechtlich eigenständige Gruppen in der Landschaftsversammlung als mögliche …

  • BVerfG, 12.04.2023 - 1 BvR 2380/21

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.08.2025 - VGH O 20/25

    Erfolglose Organklage der CDU-Fraktion gegen den Ministerpräsidenten wegen eines …

  • VerfG Hamburg, 06.01.2023 - HVerfG 2/22

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren bzgl der Benennung von …

  • VGH Bayern, 09.01.2023 - 4 ZB 22.2095

    Kein Spiegelbildlichkeitsprinzip bei der Besetzung von Aufsichtsräten kommunaler …

  • VG Aachen, 20.01.2021 - 7 L 931/20
  • VerfG Schleswig-Holstein, 08.06.2018 - LVerfG 6/17

    Überschreiten der Grenzen der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit durch ein …

  • VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 82-I-17

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis eines Antrages im Organstreitverfahren

  • VerfGH Berlin, 04.07.2018 - VerfGH 93/17

    Organstreitverfahren des Abgeordneten Marcel Luthe erfolglos - Antrag war gegen …

  • VG Minden, 03.06.2025 - 2 K 2865/21
  • VerfG Brandenburg, 15.12.2023 - VfGBbg 16/23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, unbegründet; Hauptsacheantrag, …

  • VG Aachen, 28.11.2025 - 7 L 1050/25

    Rat der Stadt Nideggen muss Ausschüsse auflösen und neu bilden

  • StGH Hessen, 12.11.2025 - P.St. 2946
  • VG Aachen, 08.12.2021 - 7 L 705/21
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 02.04.2019 - LVerfG 1/18

    Organstreitverfahren - Verwerfung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses

  • VerfG Brandenburg, 21.06.2024 - VfGBbg 44/23

    Organstreitverfahren unzulässig; Fraktionsgesetz; Fraktionsmindeststärke; …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BVerfG
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht