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Rechtsprechung
   BVerfG, 15.01.2019 - 2 BvL 1/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,2241
BVerfG, 15.01.2019 - 2 BvL 1/09 (https://dejure.org/2019,2241)
BVerfG, Entscheidung vom 15.01.2019 - 2 BvL 1/09 (https://dejure.org/2019,2241)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Januar 2019 - 2 BvL 1/09 (https://dejure.org/2019,2241)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Zur Bindung des Vermittlungsausschusses an den Vermittlungsauftrag - Nichtigkeit des § 54 Abs 9 S 1 KStG (juris : KStG 1977) idF vom 22.12.1999 wegen Überschreitung des Anrufungsauftrags durch den Vermittlungsausschuss im Gesetzgebungsverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 2 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 42 Abs 1 S 1 GG, Art 76 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG
    Zur Bindung des Vermittlungsausschusses an den Vermittlungsauftrag - Nichtigkeit des § 54 Abs 9 S 1 KStG (juris : KStG 1977) idF vom 22.12.1999 wegen Überschreitung des Anrufungsauftrags durch den Vermittlungsausschuss im Gesetzgebungsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Vorschlag des Vermittlungsausschusses zu einer Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften bei Verbleiben des Einigungsvorschlags i.R.d. ihnen zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens; Einschränkung des Vermittlungsauftrags innerhalb ...

  • Betriebs-Berater

    Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren verfassungswidrig - KStG 1999

  • doev.de PDF

    Befugnisse des Vermittlungsausschusses im Gesetzgebungsverfahren

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorschlag des Vermittlungsausschusses zu einer Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften bei Verbleiben des Einigungsvorschlags i.R.d. ihnen zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens; Einschränkung des Vermittlungsauftrags innerhalb ...

  • datenbank.nwb.de

    Zur Bindung des Vermittlungsausschusses an den Vermittlungsauftrag - Nichtigkeit des § 54 Abs 9 S 1 KStG (juris : KStG 1977) idF vom 22.12.1999 wegen Überschreitung des Anrufungsauftrags durch den Vermittlungsausschuss im Gesetzgebungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesetzgebungsverfahren - und der Vermittlungsausschuss

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren verfassungswidrig - KStG 1999

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren verfassungswidrig - KStG 1999

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GG Art 76 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, KStG § 54 Abs 9 S 1, KStG § 23 Abs 2 S 5, GG Art 100 Abs 1
    Steuersatz auf Übernahmegewinn aus Umwandlung von Kapitalgesellschaft in Personengesellschaft - Verstoß gegen Parlamentsvorbehalt - Befugnisse des Vermittlungsausschusses bei konkret eingegrenztem Anrufungsbegehren - Rückwirkung

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • juris (Verfahrensmitteilung)
  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 150, 345
  • NVwZ 2019, 870
  • WM 2019, 429
 
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Wird zitiert von ... (27)Zitiert selbst (54)

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Personenbeförderung Sachsen-Anhalt

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2019 - 2 BvL 1/09
    Dass insoweit auf Seiten des Gesetzgebers auch nach dem Urteil vom 7. Dezember 1999 noch Unsicherheiten bestanden hätten, belege die neuerliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 8. Dezember 2009 (BVerfGE 125, 104).

    Sie ergeben sich aber aus seiner Funktion und Stellung in dem gemäß dem Grundgedanken des Art. 20 Abs. 2 GG durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 77 ff. GG ausgestalteten Gesetzgebungsverfahren und sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (BVerfGE 101, 297 ; 120, 56 ; 125, 104 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 -, NVwZ 2017, S. 1526 Rn. 22).

    Rn. 54 1. a) Der Vermittlungsausschuss hat kein eigenes Gesetzesinitiativrecht, sondern vermittelt zwischen den zuvor parlamentarisch beratenen Regelungsalternativen (vgl. BVerfGE 101, 297 ; 125, 104 ).

    Seine jeder Vermittlungstätigkeit innewohnende faktische Gestaltungsmacht wird durch die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens beschränkt (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).

    Der Vermittlungsausschuss ist darauf beschränkt, auf der Grundlage des Gesetzesbeschlusses und des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens Änderungsvorschläge zu erarbeiten, die sich, ausgehend vom Anrufungsbegehren, im Rahmen der parlamentarischen Zielsetzung des Gesetzgebungsvorhabens bewegen und die jedenfalls im Ansatz sichtbar gewordenen politischen Meinungsverschiedenheiten zwischen Deutschem Bundestag und Bundesrat ausgleichen (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).

    Der Bundesrat ist demgegenüber auf die Mitwirkung bei der Gesetzgebung des Bundes beschränkt (Art. 50 GG); er kann durch einen Einspruch oder die Verweigerung einer erforderlichen Zustimmung Einfluss auf die Gesetzgebung nehmen (vgl. BVerfGE 125, 104 ).

    Rn. 56 Der Vermittlungsvorschlag ist deshalb inhaltlich und formal an den durch den Bundestag vorgegebenen Rahmen gebunden (vgl. BVerfGE 101, 297 ; 125, 104 ).

    Eine allgemeine Zielformulierung genügt hierfür nicht (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).

    Dabei ist auch von Bedeutung, ob die Stellungnahme einen hinreichend klaren Bezug zu dem jeweiligen Gesetzgebungsverfahren aufweist (vgl. BVerfGE 125, 104 ).

    Grundlage einer sinnvollen Beratung muss dabei eine hinreichende Information über den Beratungsgegenstand sein (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 125, 104 ).

    Diese Möglichkeit wird verschlossen, wenn Regelungsgegenstände erst nach der letzten Lesung im Bundestag in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt werden (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).

    Er ermöglicht dem Bürger die Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion und dient damit der effektiven Verantwortlichkeit des Parlaments gegenüber dem Wähler (vgl. BVerfGE 40, 296 ; 70, 324 ; 84, 304 ; 125, 104 ).

    Denn der Vermittlungsausschuss tagt im Interesse der Effizienz seiner Arbeit unter Ausschluss der Öffentlichkeit und muss seine Empfehlungen nicht unmittelbar vor der Öffentlichkeit verantworten (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).

    Dabei kann die Frage, ob und in welchen Fällen die Evidenz eines Fehlers Voraussetzung seiner Rechtsfolgenerheblichkeit ist (vgl. BVerfGE 34, 9 ; 91, 148 ; 120, 56 ; 125, 104 einerseits und BVerfGE 127, 293 andererseits), auf sich beruhen.

    Bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen hat das Bundesverfassungsgericht im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend abgeschlossenen Veranlagung von einer Nichtigerklärung abgesehen und die weitere Anwendung verfassungswidriger Normen für gerechtfertigt erklärt (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 93, 121 ; 105, 73 ; 111, 191 ; 117, 1 ; 125, 104 ).

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2019 - 2 BvL 1/09
    Der Vermittlungsausschuss darf eine Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des ihnen zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibt (BVerfGE 101, 297).

    In dem Gesetzgebungsverfahren hätten die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) entwickelten und konkretisierten Maßstäbe beachtet werden können.

    Rn. 31 Die konkreten Rechte des Vermittlungsausschusses seien jedenfalls bis zur Entscheidung vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) verfassungsrechtlich - ausdrücklich - nicht abschließend geklärt gewesen.

    Aber auch nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) habe der Gesetzgeber jedenfalls in Bezug auf das laufende Vermittlungsverfahren von nichts anderem ausgehen können.

    Sie ergeben sich aber aus seiner Funktion und Stellung in dem gemäß dem Grundgedanken des Art. 20 Abs. 2 GG durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 77 ff. GG ausgestalteten Gesetzgebungsverfahren und sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (BVerfGE 101, 297 ; 120, 56 ; 125, 104 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 -, NVwZ 2017, S. 1526 Rn. 22).

    Rn. 54 1. a) Der Vermittlungsausschuss hat kein eigenes Gesetzesinitiativrecht, sondern vermittelt zwischen den zuvor parlamentarisch beratenen Regelungsalternativen (vgl. BVerfGE 101, 297 ; 125, 104 ).

    Rn. 56 Der Vermittlungsvorschlag ist deshalb inhaltlich und formal an den durch den Bundestag vorgegebenen Rahmen gebunden (vgl. BVerfGE 101, 297 ; 125, 104 ).

    Der Vorschlag muss dem Bundestag aufgrund der dort geführten Debatte zurechenbar sein; dieser muss ihn auf der Grundlage seiner Debatte über ihm vorliegende Anträge und Stellungnahmen als ein ihm zuzurechnendes und von ihm zu verantwortendes Ergebnis seines parlamentarischen Verfahrens erkennen und anerkennen können (vgl. BVerfGE 101, 297 ).

    Die Reichweite eines Vermittlungsvorschlags ist deshalb durch diejenigen Regelungsgegenstände begrenzt, die bis zur letzten Lesung im Bundestag in das jeweilige Gesetzgebungsverfahren eingeführt waren (BVerfGE 101, 297 ; 120, 56 ).

    Rn. 61 Der Gegenstand des Vermittlungsverfahrens wird durch die Gesetzesbeschlüsse des Bundestages, durch die im Verlauf des vorangegangenen Gesetzgebungsverfahrens in dieses eingeführten Anträge, Stellungnahmen und Anregungen und durch den Inhalt des Anrufungsbegehrens bestimmt (vgl. BVerfGE 72, 175 ; 101, 297 ; 120, 56 ).

    Bei einem weiten Anrufungsbegehren bedarf der darin enthaltene Vermittlungsauftrag insoweit deutlicher Umgrenzung (vgl. BVerfGE 101, 297 ).

    Er wird nicht kraft einer autonomen Stellung im Gesetzgebungsverfahren tätig, sondern empfängt seinen Auftrag im Rahmen des Legitimationsgrundes und der Grenzen des Anrufungsbegehrens (BVerfGE 101, 297 ).

    Im Hinblick auf die Bedeutung der Reichweite des Anrufungsbegehrens war die Verfassungsrechtslage bereits vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) geklärt (a).

    Rn. 78 b) Im Übrigen war spätestens mit dem Urteil vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) die Verfassungsrechtslage auch hinsichtlich der Bedeutung des bisherigen Gesetzgebungsverfahrens für die Kompetenz des Vermittlungsausschusses geklärt (vgl. BVerfGE 120, 56 ).

  • BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvL 12/01

    Vermittlungsausschuss

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2019 - 2 BvL 1/09
    Zu berücksichtigen sei auch, dass das Bundesverfassungsgericht erst im Beschluss vom 15. Januar 2008 (BVerfGE 120, 56 ) sein Urteil vom 7. Dezember 1999 bekräftigt und ausdrücklich als den Maßstab erkannt habe, mit dem die Grundsätze für ein formal ordnungsgemäßes Vermittlungsverfahren abschließend konkretisiert worden seien.

    Rn. 51 Auch wenn eine zur Prüfung vorgelegte Norm unter unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken aufwirft, muss der Vorlagebeschluss die Begründungsanforderungen von § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nur hinsichtlich eines Verfassungsverstoßes erfüllen (vgl. BVerfGE 49, 260 ; 66, 214 ; 67, 1 ; 120, 56 ).

    Sie ergeben sich aber aus seiner Funktion und Stellung in dem gemäß dem Grundgedanken des Art. 20 Abs. 2 GG durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 77 ff. GG ausgestalteten Gesetzgebungsverfahren und sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (BVerfGE 101, 297 ; 120, 56 ; 125, 104 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 -, NVwZ 2017, S. 1526 Rn. 22).

    Seine jeder Vermittlungstätigkeit innewohnende faktische Gestaltungsmacht wird durch die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens beschränkt (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).

    Der Vermittlungsausschuss ist darauf beschränkt, auf der Grundlage des Gesetzesbeschlusses und des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens Änderungsvorschläge zu erarbeiten, die sich, ausgehend vom Anrufungsbegehren, im Rahmen der parlamentarischen Zielsetzung des Gesetzgebungsvorhabens bewegen und die jedenfalls im Ansatz sichtbar gewordenen politischen Meinungsverschiedenheiten zwischen Deutschem Bundestag und Bundesrat ausgleichen (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).

    Es sind nur diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die im maßgeblichen Gesetzgebungsverfahren selbst liegen; eine Gesamtbetrachtung aller im parlamentarischen Prozess erkennbaren Willens- und Absichtsbekundungen außerhalb des konkreten Gesetzgebungsverfahrens würde die Förmlichkeit dieses Verfahrens untergraben und damit die Gesetzgebungsfunktion des Bundestages schwächen (vgl. BVerfGE 120, 56 ).

    Die Reichweite eines Vermittlungsvorschlags ist deshalb durch diejenigen Regelungsgegenstände begrenzt, die bis zur letzten Lesung im Bundestag in das jeweilige Gesetzgebungsverfahren eingeführt waren (BVerfGE 101, 297 ; 120, 56 ).

    Eine allgemeine Zielformulierung genügt hierfür nicht (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).

    Diese Möglichkeit wird verschlossen, wenn Regelungsgegenstände erst nach der letzten Lesung im Bundestag in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt werden (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).

    Denn der Vermittlungsausschuss tagt im Interesse der Effizienz seiner Arbeit unter Ausschluss der Öffentlichkeit und muss seine Empfehlungen nicht unmittelbar vor der Öffentlichkeit verantworten (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).

    Rn. 61 Der Gegenstand des Vermittlungsverfahrens wird durch die Gesetzesbeschlüsse des Bundestages, durch die im Verlauf des vorangegangenen Gesetzgebungsverfahrens in dieses eingeführten Anträge, Stellungnahmen und Anregungen und durch den Inhalt des Anrufungsbegehrens bestimmt (vgl. BVerfGE 72, 175 ; 101, 297 ; 120, 56 ).

    Dabei kann die Frage, ob und in welchen Fällen die Evidenz eines Fehlers Voraussetzung seiner Rechtsfolgenerheblichkeit ist (vgl. BVerfGE 34, 9 ; 91, 148 ; 120, 56 ; 125, 104 einerseits und BVerfGE 127, 293 andererseits), auf sich beruhen.

    Rn. 78 b) Im Übrigen war spätestens mit dem Urteil vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) die Verfassungsrechtslage auch hinsichtlich der Bedeutung des bisherigen Gesetzgebungsverfahrens für die Kompetenz des Vermittlungsausschusses geklärt (vgl. BVerfGE 120, 56 ).

  • BVerfG, 30.07.2024 - 2 BvF 1/23

    Das Bundeswahlgesetz 2023 ist überwiegend verfassungsgemäß - allein die 5 …

    Damit Abgeordnete ihr Recht gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG als Vertreter des ganzen Volkes ausüben können, müssen sie sich eine eigene Meinung über den Beratungsgegenstand auf der Grundlage ausreichender Informationen bilden und davon ausgehend an der Beratung und Beschlussfassung des Parlaments mitwirken können (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 125, 104 ; 150, 345 ; 165, 206 ; 166, 304 ).

    Grundlage hierfür ist eine hinreichende Information über den Beratungsgegenstand (vgl. BVerfGE 70, 324 ; für Vorschläge des Vermittlungsausschusses BVerfGE 125, 104 ; 150, 204 ; 150, 345 ; für das innerparlamentarische Gesetzgebungsverfahren BVerfGE 165, 206 ; 166, 304 ).

    Das im parlamentarischen Verfahren gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche schafft Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen und ist Voraussetzung für eine Kontrolle des Parlaments und damit seiner effektiven Verantwortlichkeit gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern (vgl. BVerfGE 40, 237 ; 40, 296 ; 70, 324 ; 125, 104 ; 130, 318 ; 150, 204 ; 150, 345 ; 165, 206 ).

    Der Bundestag ist zudem Hauptorgan der Gesetzgebung, so dass ihm die wesentliche Aufgabe der Beratung und Beschlussfassung über Gesetze zugewiesen ist (vgl. BVerfGE 150, 345 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren betreffend die Untersagung des …

    Das sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.01.2019 - 2 BvL 1/09;… BVerwG, Urt. v. 17.06.2004 - 2 C 50/02 -) nicht hinzunehmen.
  • BVerwG, 31.01.2019 - 1 WB 28.17

    Haar- und Barterlass bedarf gesetzlicher Ermächtigung

    Die Abweichung von der Unanwendbarkeitsfolge kommt vor allem in Betracht, wenn die Rechtsprechung - wie hier - in der Vergangenheit von der Rechtmäßigkeit eines Handelns durch Verwaltungserlass ausgegangen ist und wenn durch die mangelnde Beachtung einer Verwaltungsvorschrift in einer Übergangszeit ein Zustand entstünde, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als die bisherige Lage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2019 - 2 BvL 1/09 - juris Rn. 81 zu Steuergesetzen und BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 S. 111 zu Beihilfevorschriften).
  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum …

    Dies setzt eine hinreichende Information über den Beratungsgegenstand voraus (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 125, 104 ; 150, 204 ; 150, 345 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 93).

    Die gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung umfasst daher das Recht der Abgeordneten, sich über den Beratungsgegenstand auf der Grundlage ausreichender Informationen eine eigene Meinung bilden und davon ausgehend an der Beratung und Beschlussfassung des Parlaments mitwirken zu können (…vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 93; vgl. auch BVerfGE 150, 345 ).

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18

    Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist …

    Dies setzt eine hinreichende Information über den Beratungsgegenstand voraus (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 125, 104 ; 150, 204 ; 150, 345 ).

    Die gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung umfasst daher das Recht der Abgeordneten, sich über den Beratungsgegenstand auf der Grundlage ausreichender Informationen eine eigene Meinung bilden und davon ausgehend an der Beratung und Beschlussfassung des Parlaments mitwirken zu können (vgl. auch BVerfGE 150, 345 ).

    Er ermöglicht den Bürgerinnen und Bürgern die Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion und dient damit der effektiven Verantwortlichkeit des Parlaments gegenüber den Wählerinnen und Wählern (vgl. BVerfGE 40, 296 ; 70, 324 ; 84, 304 ; 125, 104 ; 150, 204 ; 150, 345 ).

    Das im parlamentarischen Verfahren gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche schafft Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen und ist Voraussetzung für eine Kontrolle durch die Bürger (vgl. BVerfGE 40, 237 ; 70, 324 ; 150, 204 ; 150, 345 ).

    Entscheidungen von erheblicher Tragweite muss deshalb ein Verfahren vorausgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Umfang der zu beschließenden Maßnahmen in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. BVerfGE 85, 386 ; 95, 267 ; 108, 282 ; 130, 318 ; 150, 204 ; 150, 345 ).

    Gleichwohl ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass durch die Begrenzung dieser Beratung auf einen Zeitraum von zehn Tagen die mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz verbundene Zielsetzung, den Bürgerinnen und Bürgern Gelegenheit zu geben, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten sowie ihre Kontrollfunktion gegenüber dem Parlament wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 150, 204 ; 150, 345 m.w.N.), eingeschränkt wurde.

  • BVerfG, 23.07.2026 - 2 BvE 4/23

    Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz - Hauptsache - Organklage gegen Ausgestaltung …

    Eine Beratung verfehlt ihren Zweck, wenn über den Beratungsgegenstand keine oder nur unzureichende Informationen zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 125, 104 ; 150, 204 ; 150, 345 ; 165, 206 - Parteienfinanzierung - Absolute Obergrenze; 166, 304 ; 169, 236 - Bundeswahlgesetz 2023).

    Darin unterscheidet sich diese Situation von Änderungsvorschlägen des Vermittlungsausschusses (…vgl. Rossi, DVBl. 2014, S. 676 ), für die verfassungsrechtliche Grenzen bestehen (vgl. BVerfGE 101, 297 ; 120, 56 ; 125, 104 ; 150, 204 ; 150, 345 ).

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11

    Rückwirkende Einführung einer Regelung über den nur ratierlichen Abzug von in …

    Die Notwendigkeit einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung sowie einer entsprechenden Finanz- und Haushaltswirtschaft kann es hierbei gebieten, von einer Rückwirkung der Entscheidung abzusehen (BVerfGE 72, 330 ; 87, 153 ; 93, 121 ; 105, 73 ; 111, 191 ; 117, 1 ; 125, 104 ; 150, 345 ), da der rückwirkenden Neubemessung staatlicher Einnahmen keine Möglichkeit zur Neubemessung der Ausgaben entgegenstünde.

    Die Notwendigkeit einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung steht einer Rückwirkung der Entscheidung allerdings nicht stets entgegen (vgl. BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 150, 345 ).

  • BFH, 17.07.2024 - I R 12/20

    Verfassungsmäßigkeit von § 43 Abs. 14 Satz 2 und 3 KAGG i.d.F. des UntStFG: …

    Rn. 22 1. Der Vermittlungsausschuss hat gemäß Art. 76 Abs. 1 GG kein eigenes Gesetzesinitiativrecht, sondern er vermittelt zwischen den zuvor parlamentarisch beratenen Regelungsalternativen; ihm kommt lediglich die Aufgabe zu, auf der Grundlage des Gesetzesbeschlusses und des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens Änderungsvorschläge zu erarbeiten, die sich ausgehend vom Anrufungsbegehren im Rahmen der parlamentarischen Zielsetzung des Gesetzgebungsvorhabens bewegen und die jedenfalls im Ansatz sichtbar gewordenen politischen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat ausgleichen (s. BVerfG-Urteil vom 07.12.1999 - 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, Rz 29; BVerfG-Beschlüsse vom 15.01.2008 - 2 BvL 12/01, BVerfGE 120, 56, Rz 60; vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07, BVerfGE 125, 104, Rz 55; vom 11.12.2018 - 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13, BVerfGE 150, 204, Rz 76; vom 15.01.2019 - 2 BvL 1/09, BVerfGE 150, 345, Rz 54).

    Rn. 23 a) Der Vermittlungsvorschlag muss dem Deutschen Bundestag aufgrund der dort geführten parlamentarischen Debatte zurechenbar sein und sich daher inhaltlich und formal an den von diesem vorgegebenen Rahmen halten (s. BVerfG-Urteil vom 07.12.1999 - 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, Rz 31; BVerfG-Beschlüsse vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07, BVerfGE 125, 104, Rz 56; vom 11.12.2018 - 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13, BVerfGE 150, 204, Rz 79 und vom 15.01.2019 - 2 BvL 1/09, BVerfGE 150, 345, Rz 56).

    Es sind nur diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die im maßgeblichen Gesetzgebungsverfahren selbst liegen; eine Gesamtbetrachtung aller im parlamentarischen Prozess erkennbaren Willens- und Absichtsbekundungen außerhalb des konkreten Gesetzgebungsverfahrens würde die Förmlichkeit dieses Verfahrens untergraben und damit die Gesetzgebungsfunktion des Deutschen Bundestages schwächen (BVerfG-Beschlüsse vom 15.01.2008 - 2 BvL 12/01, BVerfGE 120, 56, Rz 70; vom 11.12.2018 - 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13, BVerfGE 150, 204, Rz 79 und vom 15.01.2019 - 2 BvL 1/09, BVerfGE 150, 345, Rz 56).

    Die Reichweite eines Vermittlungsvorschlags ist deshalb durch diejenigen Regelungsgegenstände begrenzt, die bis zur letzten Lesung im Deutschen Bundestag in das jeweilige Gesetzgebungsverfahren eingeführt waren (BVerfG-Beschlüsse vom 15.01.2008 - 2 BvL 12/01, BVerfGE 120, 56, Rz 62; vom 11.12.2018 - 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13, BVerfGE 150, 204, Rz 79 und vom 15.01.2019 - 2 BvL 1/09, BVerfGE 150, 345, Rz 56).

    Rn. 24 b) Bei einer Einführung von weiteren Regelungsgegenständen in das Gesetzgebungsverfahren nach der letzten Lesung im Deutschen Bundestag wird den Abgeordneten ihr in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verankertes Recht genommen, die Anträge und Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren zu erörtern, ihre Meinung zu vertreten, Regelungsalternativen vorzustellen und hierfür eine Mehrheit im Parlament zu suchen (s. BVerfG-Beschlüsse vom 15.01.2008 - 2 BvL 12/01, BVerfGE 120, 56, Rz 61 und vom 15.01.2019 - 2 BvL 1/09, BVerfGE 150, 345, Rz 58).

    Im Übrigen wird auch der Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG und das Demokratieprinzip im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG verletzt, wenn sich der Vermittlungsausschuss von der Grundlage des Gesetzesbeschlusses und des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens löst (s. BVerfG-Beschlüsse vom 15.01.2008 - 2 BvL 12/01, BVerfGE 120, 56, Rz 69 sowie vom 15.01.2019 - 2 BvL 1/09, BVerfGE 150, 345, Rz 59).

    Ein ausformulierter Gesetzesentwurf ist dafür zwar nicht erforderlich, eine allgemeine Zielformulierung genügt jedoch noch nicht (BVerfG-Beschlüsse vom 15.01.2008 - 2 BvL 12/01, BVerfGE 120, 56, Rz 62; vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07, BVerfGE 125, 104, Rz 59; vom 11.12.2018 - 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13, BVerfGE 150, 204, Rz 80 und vom 15.01.2019 - 2 BvL 1/09, BVerfGE 150, 345, Rz 57).

    Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe waren spätestens durch das Urteil des BVerfG vom 07.12.1999 - 2 BvR 301/98 (BVerfGE 101, 297) geklärt (s. BVerfG-Beschlüsse vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07, BVerfGE 125, 104, Rz 77 und vom 15.01.2019 - 2 BvL 1/09, BVerfGE 150, 345, Rz 57).

  • BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13

    Körperschaftsteuerliche Regelungen zur Behandlung vororganschaftlicher …

    Die Notwendigkeit einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung sowie einer entsprechenden Finanz- und Haushaltswirtschaft kann es hierbei gebieten, von einer Rückwirkung der Entscheidung abzusehen (BVerfGE 72, 330 ; 87, 153 ; 93, 121 ; 105, 73 ; 111, 191 ; 117, 1 ; 125, 104 ; 150, 345 ; 157, 177 ).
  • BFH, 27.05.2020 - XI R 8/18

    Zulässigkeit und Umfang einer Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG); …

    Rn. 21 b) § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist formell verfassungsgemäß, auch wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu § 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1977 i.d.F. des StBereinG 1999 dahin erkannt hat, dass diese Norm mit Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 15.01.2019 - 2 BvL 1/09, BVerfGE 150, 345).

    Rn. 22 aa) Die zeitliche Anwendungsregel des § 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1977, die erst aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in das StBereinG 1999 aufgenommen wurde, war bis zum Gesetzesbeschluss des Bundestages nicht Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens und dem Bundestag aufgrund der dort geführten Debatte folglich nicht zurechenbar (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 150, 345, Rz 53 ff.).

    Rn. 23 bb) Der Vermittlungsausschuss hatte außerdem im Rahmen des das StBereinG 1999 betreffenden Vermittlungsverfahrens mit seinem Vermittlungsvorschlag zu § 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1977 den ihm durch das Anrufungsbegehren eingeräumten Spielraum überschritten; insoweit handelte es sich auch nicht um die bloße Korrektur einer offensichtlichen Unrichtigkeit (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 150, 345, Rz 60 ff.).

    Der Bundesrat hatte --was ebenso für § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 gilt-- den Vermittlungsausschuss lediglich zu Art. 1 Nr. 6, 10, 15a und 30 Buchst. f des StBereinG 1999 (Entwurf) angerufen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 150, 345, Rz 73 mit Bezug auf BRDrucks 636/99), wobei diese Regelungsvorschläge ausnahmslos die Besteuerung der Erträge aus Kapitallebensversicherungen betreffen.

    Auch aus der Begründung des Anrufungsbegehrens ergibt sich keine andere Meinungsverschiedenheit zwischen dem Bundestag und dem Bundesrat (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 150, 345, Rz 73, mit Bezug auf BRDrucks 636/99 zur Begründung des Anrufungsbegehrens).

    Vielmehr wird der Rahmen des Verfahrens auch durch die in das Gesetzgebungsverfahren eingeführten Anträge und Stellungnahmen bestimmt (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 150, 345, Rz 61; BFH-Urteil vom 21.09.2005 - X R 47/03, BFHE 211, 227, BStBl II 2006, 504, unter II.3.a bb, Rz 27 - die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 betreffend; jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 60.22

    Keine Dienstliche Beurteilung ohne gesetzliche Regelung

  • BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 64.22

    Personalentwicklungsbewertung aufgehoben

  • BVerwG, 29.10.2024 - 1 WB 36.23

    Potenzialfeststellung bedarf gesetzlicher Grundlage

  • VG Schleswig, 25.03.2020 - 1 B 30/20

    Eilverfahren über neue Corona-Maßnahme des Kreises Nordfriesland

  • VG Saarlouis, 30.03.2020 - 6 L 340/20

    Seuchenrecht: Zur Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverfügung zum Vollzug des …

  • BVerwG, 23.11.2022 - 1 WB 21.21

    Die Förderung freigestellter oder beurlaubter Soldaten bedarf einer gesetzlichen …

  • VG Schleswig, 27.03.2020 - 1 B 29/20

    Infektionsschutzgesetz - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • BVerwG, 05.07.2010 - 7 VR 5.10

    Bundesrechnungshof darf vorläufig die Verwendung der Finanzhilfen des …

  • FG Münster, 01.09.2011 - 9 K 5772/03

    Bestätigung des Vorlagebeschlusses des Gerichts v. 2.3.2007 an das BVerfG: …

  • BVerwG, 21.11.2025 - 4 BN 1.25
  • OVG Sachsen, 09.12.2024 - 2 B 150/24

    Aufstiegsausbildung; Polizei; Auswahlinstrumente; Computertest; Strukturiertes …

  • BVerwG, 26.01.2023 - 1 WB 3.22

    Verwirkung des Antrags auf Neubildung einer Referenzgruppe

  • VG Hannover, 24.06.2021 - 1 A 5987/20

    Ausschließliche Briefwahl; Briefwahl; Corona; Corona-Lockdown; Corona-Pandemie; …

  • StGH Niedersachsen, 14.08.2025 - StGH 1/24

    Keine Subsidiarität des abstrakten Normenkontrollverfahrens gegenüber dem …

  • BVerwG, 26.01.2023 - 1 WB 41.21

    Unbegründeter Antrag eines freigestellten Soldaten auf eine fiktive Versetzung …

  • BVerwG, 26.01.2023 - 1 WB 45.22

    Neubildung einer Referenzgruppe

  • FG Nürnberg, 15.10.2009 - 6 K 748/08

    Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit im ELSTER-Verfahren

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