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Rechtsprechung
   BVerfG, 18.12.1963 - 2 BvR 253/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,532
BVerfG, 18.12.1963 - 2 BvR 253/63 (https://dejure.org/1963,532)
BVerfG, Entscheidung vom 18.12.1963 - 2 BvR 253/63 (https://dejure.org/1963,532)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Dezember 1963 - 2 BvR 253/63 (https://dejure.org/1963,532)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 210 Abs. 2 § 308 Abs. 1
    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zwischenentscheidung im Strafverfahren - Verfassungsbeschwerde - Grundsatz des rechtlichen Gehörs - Nachteil des Beschwerdegegners - Gegenerklärung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 17, 197
  • MDR 1964, 294
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 03.07.1957 - 1 BvR 270/53

    Keine Auslagenerstattung für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1963 - 2 BvR 253/63
    § 34 Abs. 3 BVerfGG ist eine Ausnahmevorschrift, die nicht schon immer dann eingreift, wenn eine Verfassungsbeschwerde Erfolg gehabt hat (BVerfGE 7, 75 [76 f.]).
  • BVerfG, 01.10.1957 - 1 BvR 92/57

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdevrfahren

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1963 - 2 BvR 253/63
    Die Eröffnung des Hauptverfahrens auf sofortige Beschwerde des Nebenklägers (§ 210 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 397, 390 Abs. 1 Satz 1 StPO ) ist eine Zwischenentscheidung im Strafverfahren, die selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden kann (vgl. BVerfGE 7, 109 [1101).
  • VerfGH Berlin, 30.08.2002 - VerfGH 106/02
    Ausnahmen von diesem Grundsatz nimmt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den Fällen an, in denen das Gericht zunächst die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat, die Staatsanwaltschaft dagegen Beschwerde bzw. sofortige Beschwerde eingelegt und das Beschwerdegericht daraufhin die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hat, und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten nicht mitgeteilt wurde (siehe BVerfGE 7, 109 ; 17, 197 ).
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