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Rechtsprechung
   BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 335/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,55
BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 335/51 (https://dejure.org/1953,55)
BVerfG, Entscheidung vom 17.12.1953 - 1 BvR 335/51 (https://dejure.org/1953,55)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 335/51 (https://dejure.org/1953,55)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Entlassung von Nationalsozialisten

  • openjur.de

    Artt. 97 Abs. 1, 97 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 1, 14 Abs. 3, 3 Abs. 1 GG

  • opinioiuris.de

    Entlassung von Nationalsozialisten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Umschreibung des von G131 betroffenen Personenkreises

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 3, 213
  • NJW 1954, 30
  • DVBl 1954, 159
  • DÖV 1954, 55
 
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Wird zitiert von ... (45)Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 335/51
    Rn. 28 Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob die Dienstverhältnisse aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit dem Zusammenbruch am 8. Mai 1945 ohne weiteres erloschen sind, für die Beamten im Urteil vom 17. Dezember 1953 -- 1 BvR 147/52 -- unter C I 1 c und d bejaht.
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 323/51

    Angestelltenverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 335/51
    Für die Angestellten hat das Gericht im Urteil vom gleichen Tage -- 1 BvR 323/51 -- unter C I die Frage dahingestellt gelassen; auch hier braucht sie nicht entschieden zu werden.
  • BVerfG, 18.03.1953 - 1 BvL 11/51

    Besatzungsanordnungen

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 335/51
    Da jedoch das Kontrollratsgesetz als Besatzungsrecht auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht geprüft werden darf (vgl. BVerfGE 1, 9 [11]; 2, 181 [199, 205 ff.]), ist die Verfassungsbeschwerde insoweit nicht zulässig.
  • BVerfG, 11.10.1951 - 1 BvR 23/51

    Unanfechtbarkeit strafgerichtlicher Zwischenentscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 335/51
    Da jedoch das Kontrollratsgesetz als Besatzungsrecht auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht geprüft werden darf (vgl. BVerfGE 1, 9 [11]; 2, 181 [199, 205 ff.]), ist die Verfassungsbeschwerde insoweit nicht zulässig.
  • BGH, 15.03.1951 - III ZR 153/50

    Art. 131 GG und Landesgesetzgebung

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 335/51
    Vielmehr ist unter "Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen" grundsätzlich auch ein tatsächliches Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ohne den Willen des Betroffenen zu verstehen (BGHZ 1, 274 [286]).
  • BVerfG, 21.01.1953 - 1 BvR 520/52

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung der Rechtsstellung nach G131

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 335/51
    Eine neue öffentliche Verwaltung konnte nach der Kapitulation nur in bewußter Abkehr vom Nationalsozialismus aufgebaut werden (vgl. BVerfGE 2, 105 [110]).
  • BVerfG, 14.07.2016 - 2 BvR 661/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung eines Richters am …

    b) Die sachliche Unabhängigkeit ist allen Richtern in Art. 97 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantiert (vgl. BVerfGE 3, 213 ; 4, 331 ; 18, 241 ; 26, 186 ; 42, 206 ).
  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung …

    Ihre Unabhängigkeit wird dadurch gesichert, dass ihnen eine Planstelle an einem bestimmten Gericht zugewiesen ist und zusätzlich garantiert wird, dass die Justizverwaltung nicht die Möglichkeit hat, ihren Einsatzort (Unversetzbarkeit) oder ihre Amtszeit (Unabsetzbarkeit) gegenüber der bei der Ernennung festgelegten Amtsdauer nachträglich gegen ihren Willen zu verändern (stRspr seit BVerfGE 3, 213 ; 4, 331 ; 14, 56 ; 18, 241 ).
  • BVerfG, 14.02.1968 - 2 BvR 557/62

    Ausbürgerung von Juden im nationalsozialistischen Recht

    Dieser Vortrag impliziert die Behauptung, daß Art. 3 GG in der Person der Beschwerdeführer verletzt worden sei (vgl. BVerfGE 3, 213 [220 f.]; 17, 337 [346]).
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