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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 764/66   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,169
BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 764/66 (https://dejure.org/1971,169)
BVerfG, Entscheidung vom 07.07.1971 - 1 BvR 764/66 (https://dejure.org/1971,169)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juli 1971 - 1 BvR 764/66 (https://dejure.org/1971,169)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 31, 248
  • NJW 1971, 2165
  • MDR 1972, 25
  • GRUR 1972, 485
  • DVBl 1971, 891
 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 764/66
    Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 765/66 - dargelegt, daß das Urheberrecht hinsichtlich seiner vermögenswerten Elemente, die sich in den Verwertungsbefugnissen des Urhebers äußern, Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt.
  • BVerfG, 17.10.1967 - 1 BvR 760/64

    Betheldiener

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 764/66
    Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 22, 287 (290)) müssen die Beschwerdeführer zur Klärung dieser Zweifelsfrage den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten erschöpfen, deren Aufgabe die Auslegung der einfachrechtlichen Bestimmung ist.
  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Die Eigentumsgarantie gebietet nicht, dem Urheber jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zuzuordnen (vgl. BVerfGE 31, 248 ; 31, 275 ).
  • BGH, 27.03.2018 - X ZB 18/16

    Feldmausbekämpfung - Gebrauchsmusterschutz: Ausschluss für Arbeits- und …

    Die Eigentumsgarantie gebietet dagegen nicht, dem Berechtigten jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zuzuordnen (für das Urheberrecht: BVerfGE 31, 248 = GRUR 1972, 485, 486; BVerfGE 77, 263 = GRUR 1998, 687, 689; für das Recht an Erfindungen: BVerfGE 36, 281 = GRUR 1974, 142, 144).
  • BVerfG, 04.11.1987 - 1 BvR 1611/84

    Verfassungsmäßigkeit; Zeitschriften; Wartezimmer; Zeitungen

    Die Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts in seiner Bibliotheksgroschenentscheidung (BVerfGE 31, 248 [252 f.]), wonach die gesetzliche Einräumung des Verbreitungsrechts gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG den Anforderungen des Art. 14 GG hinreichend Rechnung trage und es im Belieben des Gesetzgebers stehe, die Regelung des § 27 UrhG wieder ganz aufzuheben, entspreche nicht mehr den heutigen technischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke.

    Das Bundesverfassungsgericht hat zur verfassungsrechtlichen Einordnung des Urheberrechts im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundlegend in seinen Entscheidungen vom 7. Juli 1971 Stellung genommen (BVerfGE 31, 229; 31, 248; 31, 255 und 31, 270).

    Der Gesetzgeber könne ohne Verstoß gegen die Verfassung von der Regelung des § 27 Abs. 1 UrhG absehen und den früheren Rechtszustand, nämlich freie Zulässigkeit der Vermietung von Werkstücken ohne Zustimmung des Urhebers, wiederherstellen (vgl. BVerfGE 31, 248 [252 f.]).

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