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Rechtsprechung
   BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,58
BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75 (https://dejure.org/1975,58)
BVerfG, Entscheidung vom 29.10.1975 - 2 BvE 1/75 (https://dejure.org/1975,58)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 (https://dejure.org/1975,58)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Verfassungsschutzbericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Parteienprivileg und Bewertung einer Partei im Verfassungsschutzbericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken (2)

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Verfassungsschutzbericht

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01

    NPD-Verbotsverfahren

    BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75

    Verfassungsschutzbericht

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Nationaldemokratische Partei Deutschlands

Papierfundstellen

  • BVerfGE 40, 287
  • NJW 1976, 38
  • DVBl 1976, 334
  • DÖV 1975, 854
 
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Wird zitiert von ... (134)Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75
    Das Entscheidungsmonopol des Gerichts schließt ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin aus, mag sie sich gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung noch so feindlich verhalten (BVerfGE 5, 85 [140]; vgl. ferner BVerfGE 17, 155 [166]).

    Diese Verfassungsorgane haben nach pflichtgemäßem Ermessen, für das allein sie politisch verantwortlich sind, zu prüfen und zu entscheiden, ob sie den Antrag stellen wollen (BVerfGE 5, 85 [113]) oder ob die Auseinandersetzung mit einer von ihnen für verfassungswidrig gehaltenen Partei im politischen Felde geführt werden soll.

    Unbeschadet dessen, daß sich die Bundesrepublik Deutschland als streitbare Demokratie versteht und kraft ihrer Verfassung auch verstehen muß (BVerfGE 5, 85 [139]; 25, 88 [100]; 28, 36 [48]), bleibt sie doch primär auf die freie, selbstbestimmte (Art. 1 Abs. 1 GG) Integration aller politischen Meinungen und Kräfte im Rahmen und durch die Grundwerte der Verfassung angelegt.

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75
    Damit wird der NPD die Funktion, die auch sie im Parteienstaat des Grundgesetzes hat, und um deretwillen die politischen Parteien in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben (vgl. BVerfGE 20, 56 [100, 108]; 24, 260 [264]) und mit der Bestands- und Schutzgarantie des Art. 21 GG ausgestattet worden sind, nicht bestritten.

    Vielmehr erschöpfen sich die vom Bundesminister des Innern abgegebenen Werturteile -- auch soweit sie zum Zwecke, die Öffentlichkeit über die Lagebeurteilung des Bundesinnenministeriums zu informieren (vgl. dazu BVerfGE 20, 56 [100]), allgemein zugänglich gemacht worden sind -- in sachlich gehaltenen Meinungsäußerungen.

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75
    Soweit daraus für eine Partei faktische Nachteile entstehen, ist sie dagegen nicht durch Art. 21 GG geschützt (BVerfGE 39, 334 [360]).
  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75
    Nicht in Frage gestellt wird auch ihr Recht, zwischen und unabhängig von den jeweiligen Wahlen sich dem Bürger so darzustellen (vgl. BVerfGE 24, 300 [348]), wie es ihrem Selbstverständnis entspricht.
  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68

    Zitiergebot

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75
    Unbeschadet dessen, daß sich die Bundesrepublik Deutschland als streitbare Demokratie versteht und kraft ihrer Verfassung auch verstehen muß (BVerfGE 5, 85 [139]; 25, 88 [100]; 28, 36 [48]), bleibt sie doch primär auf die freie, selbstbestimmte (Art. 1 Abs. 1 GG) Integration aller politischen Meinungen und Kräfte im Rahmen und durch die Grundwerte der Verfassung angelegt.
  • BVerfG, 21.03.1961 - 2 BvR 27/60

    Parteienprivileg

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75
    Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann deshalb niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen (BVerfGE 12, 296 [304]); das heißt, gegen die Partei, ihre Funktionäre, Mitglieder und Anhänger dürfen wegen ihrer mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitenden parteioffiziellen Tätigkeiten keine rechtlichen Sanktionen angedroht oder verhängt werden.
  • BVerfG, 18.07.1961 - 2 BvE 1/61

    Fragestunde

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75
    Als solche sind sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 13, 123 [125 f.]).
  • BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvR 438/65

    Berufsverbot II

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75
    Unbeschadet dessen, daß sich die Bundesrepublik Deutschland als streitbare Demokratie versteht und kraft ihrer Verfassung auch verstehen muß (BVerfGE 5, 85 [139]; 25, 88 [100]; 28, 36 [48]), bleibt sie doch primär auf die freie, selbstbestimmte (Art. 1 Abs. 1 GG) Integration aller politischen Meinungen und Kräfte im Rahmen und durch die Grundwerte der Verfassung angelegt.
  • BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 4/67

    Politische Partei

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75
    Damit wird der NPD die Funktion, die auch sie im Parteienstaat des Grundgesetzes hat, und um deretwillen die politischen Parteien in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben (vgl. BVerfGE 20, 56 [100, 108]; 24, 260 [264]) und mit der Bestands- und Schutzgarantie des Art. 21 GG ausgestattet worden sind, nicht bestritten.
  • BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 2/67

    Frist- und Formerfordernisse

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75
    Rn. 14 1. Der Umfang der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht wird im Verfahren der Organklage durch den -- frist- und formgerechten -- Antrag des Antragstellers bestimmt (vgl. BVerfGE 24, 252 [257 f.]).
  • BVerfG, 30.10.1963 - 2 BvL 7/61

    Verfassungskonforme Auslegung des § 129 StGB - Politische Parteien

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche …

    Die Möglichkeit nachrichtendienstlicher Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist Ausfluss des Prinzips der "streitbaren" oder "wehrhaften Demokratie", das vor allem in Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankert ist und gewährleisten soll, dass Verfassungsfeinde nicht unter Berufung auf die Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ; 28, 36 ; 30, 1 ; 40, 287 ; 134, 141 ).

    Rn. 526 Bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht ist ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin ausgeschlossen, mag diese sich gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch noch so feindlich verhalten (vgl. BVerfGE 40, 287 ; 47, 198 ; 107, 339 ).

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

    Rn. 171 vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, BVerfGE 40, 287 = juris Rn. 16.

    Rn. 962 vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 (360); BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1075 - 2 BvE 1/75 -, BVerfGE 40, 287 (291 f.); BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126 (130 f. - Beobachtungszeitraum von über vier Jahren unbedenklich); VG Köln, Urteil vom 11. November 2004 - 20 K 1882/03 -, juris Rn. 165 f.

    Rn. 990 vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, BVerfGE 40, 287 = juris Rn. 20.

  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin dadurch das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit bei Wahlen verletzt hat (vgl. BVerfGE 40, 287 ; 44, 125 ; 63, 230 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 4/13 -, juris, Rn. 19).

    Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen (vgl. BVerfGE 40, 287 ; 133, 100 ).

    Dabei vorgenommene Einschätzungen politischer Parteien als verfassungsfeindlich sind, soweit sie sich im Rahmen von Gesetz und Recht halten, Teil der öffentlichen Auseinandersetzung; die betroffene Partei muss sich dagegen mit den Mitteln des öffentlichen Meinungskampfes zur Wehr setzen (vgl. BVerfGE 40, 287 ; 133, 100 ).

    Sie werden erst unzulässig, wenn sie auf sachfremden Erwägungen beruhen und damit den Anspruch der betroffenen Partei auf gleiche Wettbewerbschancen willkürlich beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 40, 287 ).

    Rn. 49 Jenseits der Frage einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage verbietet es das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit der Bundesregierung, eine nicht verbotene politische Partei in der Öffentlichkeit nachhaltig verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung zu verdächtigen, wenn ein solches Vorgehen bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass es auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 133, 100 ; früher bereits BVerfGE 40, 287 ).

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